Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
11004 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
VPRRS 2012, 0360
KG, Beschluss vom 19.04.2012 - Verg 7/11
1. Die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens endet, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist.
2. Die Weiterführung eines öffentlichen Auftrags trotz der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Ende eines Quartals stellt keine Neuvergabe dar, die den Vergaberechtsweg eröffnen könnte.
3. Weder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nach der Richtlinie 2007/66/EG ist nach wirksamer Zuschlagserteilung ein primärer Vergaberechtsschutz grundsätzlich geboten.

VPRRS 2012, 0359

VK Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2012 - VK 25/12
1. Gibt ein Bieter als Einzelfirma ein Angebot ab und gibt - irrtümlich - die Umsätze der Firmengruppe und nicht der Einzelfirma an, so fehlt seine mit dem Angebot abgegebene Erklärung in diesem Punkt nicht, sie ist vielmehr unrichtig.
2. Derart fehlerhafte Eintragungen sind nicht mit fehlenden Angaben/Unterlagen gleichzusetzen und können somit nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachgereicht werden.
3. Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat und die Angebote seiner Konkurrenten nicht kennt, darf er im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf Grundlage seines eingeschränkten Informationsstandes für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Vergabeverstöße handelt, die sich ausschließlich in der Sphäre des Auftraggebers abspielen oder das Angebot des Mitbewerbers betreffen. Allerdings müssen zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorgetragen werden, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.

VPRRS 2012, 0358

VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 - VK 4/12
1. Obwohl der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, ist sein Interesse dennoch zu bejahen, wenn er durch die behaupteten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
2. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung darlegen, d. h. er muss schlüssig und nachvollziehbar angeben, welche vermeintlichen Vergabefehler ihn veranlassten, von einer Angebotsabgabe abzusehen.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, sich vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen möglichst einen breiten Überblick über die in Betracht kommenden technischen Lösungen zu verschaffen und einzelne Lösungsmöglichkeiten nicht von vorneherein auszublenden. Der Auftraggeber muss hier seinen Beurteilungsspielraum ausschöpfen und nach entsprechender Prüfung positiv feststellen, warum eine durch das Leistungsverzeichnis letztlich ausgeschlossene Lösungsvariante zur Verwirklichung des Beschaffungszwecks nicht geeignet erscheint. Die hierzu erforderlichen Willenbildungs- und Entscheidungsprozesse sind in der Vergabeakte zu dokumentieren
4. Wird die Leistungsbeschreibung auf das Produkt eines Bieters zugeschnitten und damit der Wettbewerb unter mehreren Bietern faktisch nicht zugelassen, ist eine Nachholung der Verfahrensdokumentation diesbezüglich nicht möglich; vielmehr muss der Verfahrensabschnitt wiederholt werden.

VPRRS 2012, 0357

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2012 - VK 3/12
1. Zum Auslösen der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB wird auf die "Erkennbarkeit" der in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen enthaltenen Vergaberechtsverstöße abgestellt. Maßstab dafür ist die Erkenntnismöglichkeit des Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt. Die Erkennbarkeit muss sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
2. Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, zunächst einen unvollständigen Teilnahmeantrag abzugeben und im Nachhinein nach Ausschluss der Bewerbung wegen Unvollständigkeit geltend zu machen, es sei überhaupt nicht möglich gewesen, eine vollständige Bewerbung einzureichen.
3. Fordert die Vergabestelle zwingend mit dem Teilnahmeantrag bestimmte Eignungsnachweise, ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber allen Teilnehmern verpflichtet, an dieser Voraussetzung festzuhalten. Eine Nachforderung ist in diesen Fällen nicht gestattet.

VPRRS 2012, 0356

VK Arnsberg, Beschluss vom 23.10.2012 - VK 15/12
Rettungsdienstleistungen sind sog. nachrangige Dienstleistungen, auf die der Abschnitt 2 der VOL/A nicht im vollen Umfang Anwendung findet. Vielmehr kommen nur die Vorschriften der §§ 8, 15 Abs. 10 und 23 EG VOL/A sowie alle Regelungen des 1. Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung. Derartige Leistungen sind deshalb gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A in öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.

VPRRS 2012, 0355

VK Bund, Beschluss vom 04.10.2012 - VK 2-86/12
1. Ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung beim jeweiligen Bieter in ausreichendem Maße vorhanden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters kommt es entscheidend darauf an, inwieweit die umfassend zu prüfenden und abzuwägenden Umstände des Einzelfalls die Prognose erlauben, dass der Bieter gerade die ausgeschriebenen und von ihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen kann
2. Aus dem Verhältnis des Auftragsumfangs zu den bisherigen Jahresumsätzen des Bieters kann nicht pauschal auf dessen mangelnde wirtschaftliche bzw. personelle Leistungsfähigkeit geschlossen werden.

VPRRS 2012, 0354

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2012 - 2 VK LSA 6/12
Grundsätzlich ist der Vergabevermerk fortlaufend während des gesamten Vergabeverfahrens, beginnend mit der Vorbereitungsphase, zu führen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes.*)

VPRRS 2012, 0353

VK Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2012 - VK 1/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2012, 0352

KG, Beschluss vom 28.09.2012 - Verg 10/12
1. Zur Berechnung des vergaberechtlichen Auftragswertes bei Aufteilung eines Gesamtbauvorhabens in mehrere Einzelbauaufträge und - lieferaufträge.*)
2. a) Ein formal als Einzelauftrag ausgeschriebener Bauauftrag ist vergaberechltich nicht als "Los" einer Gesamtbaumaßnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 VgV anzusehen, wenn der Bauabschnitt, der Gegenstand des Einzelauftrages ist, auch ohne die anderen Bauabschnitte eine sinnvolle Funktion erfüllen kann.*)
b) Zum Vorliegen dieser Voraussetzung im Einzelfall.*)
3. Der Schwellenwert des § 2 Nr. 3 VgV muss im Falle losweiser Auftragsvergabe neben dem Schwellenwert des § 2 Nr. 6 VgV erreicht sein.*)
4. Für die Bewertung von Bauaufträgen im Sinne des § 3 VgV kommt es auf die tatsächlich ausgeschriebenen Bauaufträge an, nicht auf die geplanten Baumaßnahmen.*)

VPRRS 2012, 0351

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2012 - 2 VK LSA 08/12
1. Für eine Zusammenrechnung einzelner Bauabschnitte nach § 3 Abs. 1 VgV ist es unerheblich, dass die Bauarbeiten bezogen auf die einzelnen Abschnitte zum Teil in größeren zeitlichen Abständen erfolgten.
2. Gemäß § 16 Abs. 2 VOB/A können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Bei der Entscheidung, ob die Vergabestelle das Angebot eines solchen Bieters in der Wertung beläßt, steht somit ein eigenes Ermessen zu.
3. Dieses Ermessen übt die Vergabestelle nicht rechtmäßig aus, wenn in ihre Entscheidung die Risiken, die mit einer Bezuschlagung des Angebots eines solchen Bieters verbunden sind, nicht hinreichend eingeflossen sind.

VPRRS 2012, 0350

EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-359/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)

VPRRS 2012, 0349

EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-358/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)

VPRRS 2012, 0348

EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-357/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)

VPRRS 2012, 0347

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012 - 12 U 142/12
1. Die Konzessionsvergabe für öffentliche Versorgungsleistungen erfolgt grundsätzlich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags. Es handelt sich nicht um einen der vergaberechtlichen Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegenden öffentlichen Auftrag.*)
2. Primärrechtsschutz, gerichtet auf Untersagung der beabsichtigten Konzessionsvergabe an einen Dritten, kann der unterlegene Bieter nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB erlangen.*)
3. Im Rahmen der vorzunehmenden einzelfallbezogenden Interessenabwägung können überwiegende Belange der Beteiligten oder der Allgemeinheit einer vorläufigen Untersagung der Konzessionsvergabe entgegen stehen.*)

VPRRS 2012, 0344

EuGH, Urteil vom 31.03.1992 - Rs. C-362/90
Nach dem Wortlaut des Artikels 169 Absatz 2 EWG-Vertrag kann eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung beim Gerichtshof nur erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachgekommen ist. Somit ist eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung unzulässig, wenn der gerügte Verstoß, der seine Wirkungen entfaltet hatte, ohne daß die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hätte, um dies zu verhindern, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht mehr bestand.*)

VPRRS 2012, 0343

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - Verg 15/12
Ein Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die beanstandeten Verträge bereits abgeschlossen worden sind.

VPRRS 2012, 0342

OLG München, Beschluss vom 15.10.2012 - Verg 18/12
1. Zur Berechnung des Streitwerts ist § 3 VgV, der an sich für die Berechnung des Auftragswerts konzipiert ist, heranzuziehen. Danach sind bei der Schätzung des Auftragswerts von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen und alle Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
2. Wird bei Aufträgen über Dienstleistungen kein Gesamtpreis angegeben, ist eine Laufzeit von 48 Monaten der Schätzung des Auftragswerts zugrunde zu legen. Die Einräumung von Optionsrechten führt nicht dazu, dass diese Kappungsgrenze überschritten wird.

VPRRS 2012, 0341

LG Wiesbaden, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 O 17/12
Es fehlt an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund, wenn der Bieter den geltend gemachten Vergabeverstoß nicht unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügt hat.

VPRRS 2012, 0340

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2012 - 2 Verg 2/12
1. Zur Erledigung des Nachprüfungsverfahrens "in sonstiger Weise" nach §§ 123 S. 4 i.V. mit 114 Abs. 2 S. 2 GWB durch endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht.*)
2. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S. von § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB liegt vor, wenn der Auftragnehmer entgeltlich Personal für die Geschäftsführung zur Verfügung stellt und daneben weitere Management- und Beratungsleistungen mit eigenem Personal zu erbringen hat. Hierin liegt auch kein Arbeitsvertrag i.S. von § 100 Abs. 2 Halbs. 2 GWB 2009.*)
3. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung der Frist des § 101b GWB, so trägt er die Feststellungslast für einen früheren Beginn des Fristlaufs durch Erlangung der Kenntnis vom Vertragsschluss, als vom Antragsteller eingeräumt.*)
4. Die Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen die Vorabinformationspflicht nach § 101a GWB oder wegen einer Direktvergabe unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beteiligung anderer Unternehmen am Vergabeverfahren i.S. von § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB kann auch dann zum Gegenstand eines neuen Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn ein Beschluss der Vergabekammer bereits bestandskräftig geworden ist, der den Auftraggeber für den Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht zur Neuausschreibung verpflichtet.*)
5. Die Herstellung des Einvernehmens über die Rücknahme einer Kündigung eines öffentlichen Auftragsverhältnisses kommt jedenfalls dann dem Neuabschluss eines Vertrags gleich, wenn der öffentliche Auftraggeber zuvor durch eine bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer zur Neuausschreibung für den Fall des Fortbestehens der Vergabeabsicht verpflichtet worden war.*)

VPRRS 2012, 0339

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2012 - 11 Verg 9/11
1. Vergabeverstöße, für die eine materielle Präklusion gemäß § 107 Abs. 3 GWB eingetreten ist, und die deswegen nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden können, sind der amtswegigen Ermittlung und Prüfung der Vergabekammer grundsätzlich entzogen. Gleiches muss gelten, soweit die Vorausetzungen des § 107 Abs. 2 GWB nicht vorliegen.
2. Die Bindungswirkung eines von den Beteiligten geschlossenen und von der Vergabekammer protokollierten Vergleichs geht nicht so weit wie die Bindungswirkung eines Beschlusses der Vergabekammer. Der Vergleich bindet nur die beteiligten Parteien, nicht aber Dritte.
3. Stellen sich im Verlauf eines Nachprüfungsverfahrens Unregelmäßigkeiten heraus, die in dem nach dem Vergleichsschluss beendeten Verfahren noch keine Rolle gespielt hatten, gleichwohl aber nicht unberücksichtigt bleiben durften, und entscheidet sich der Auftraggeber deshalb entgegen dem Wortlaut des Vergleichs, die Bieter zur Abgabe völlig neuer Angebote aufzufordern, kann dies in einem neuen Nachprüfungsverfahren, das von einer seinerzeit nicht am Vergleich beteiligten Partei beantragt wird, überprüft werden.
4. Wird durch Beschluss oder im Wege eines Vergleichs das Vergabeverfahren in einen bestimmten Stand - hier vor der Einladung zu den Auftragsgesprächen -zurückversetzt, so müssen alle später liegenden Vorgänge einschließlich der Gesamtwertung wiederholt werden.
5. Kommt die Vergabestelle ohne Verstoß gegen Vergabegrundsätze zu der Erkenntnis, dass mehrere Bewerber gleich leistungsstark sind und die beste Leistung erwarten lassen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn als weiteres leistungsorientiertes Auftragskriterium der Preis die ausschlaggebende Rolle spielt.

VPRRS 2012, 0338

OLG München, Beschluss vom 24.09.2012 - Verg 14/12
1. Um eine bundeseinheitliche Handhabung zu erzielen, haben die Vergabekammern des Bundes eine Gebührentabelle entwickelt, welche in Abhängigkeit von den Auftragssummen eine bestimmte Gebühr festlegt. Auch wenn diese Tabelle lediglich eine unverbindliche Richtschnur darstellt, wird sie von den Vergabekammern grundsätzlich der Festsetzung zu Grunde gelegt. Ihre Anwendung durch die VK Nordbayern ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Berechnung des Streitwerts § 3 VgV, der an sich für die Berechnung des Auftragswerts konzipiert ist, heranzuziehen.
3. Gesamtpreis im Sinne des § 3 Abs. 4 VgV meint, dass eine bestimmte Preisangabe für die Gesamtleistung im ausgeschriebenen Vertragszeitraum genannt werden kann. Ist eine Gesamtpreisangabe in bestimmter Höhe nicht möglich, soll die Regelung des § 3 Abs. 4 VgV dennoch die Schätzung des Auftragswerts ermöglichen.

VPRRS 2012, 0337

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 1 VK 29/12
1. Erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB sind jene Fehler, die sich einem Unternehmen bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt aus den Vergabeunterlagen erschließen, wobei der Vergabefehler nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen sein muss. Das Verbot, ein "Mehr an Eignung" bzw. eine spezielle Eignung für das Projekt im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen, ist grundsätzlich nicht erkennbar.
2. Die Verwendung der Kriterien "Auftreten des Büroinhabers", "Auftreten der vorgesehenen Projektleitung", "Form und Klarheit der Darstellung", "Sachlichkeit der Fragerunde und Qualität der Antworten", "Vertrauen in das Büro hinsichtlich der Projektdurchführung", "Dargestellte projektspezifischen fachliche Leistungen des Büros im allgemeinen" und "Dargestellte projektspezifischen fachliche Leistungen des Projektteams" dürfen als persönlichkeitsbezogene Kriterien bei der Ermittlung des Angebots, das am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistung bietet, nicht verwendet werden.

VPRRS 2012, 0336

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 Verg 3/12
1.1. Eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise eines Bieters i.S. des § 19 EG Abs. 3 lit. f) VOL/A ist regelmäßig schon dann verwirklicht, wenn ein Bieter sein Angebot in Kenntnis des Angebots eines anderen Bieters erstellt. Besteht eine wechselseitige Kenntnis beider Bieter jeweils vom Angebot des anderen innerhalb der Angebotsfrist, kommt der Ausschluss beider Angebote in Betracht. Der Auftraggeber muss jedoch die Kenntnis des Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots nachweisen, um hierauf einen Ausschluss stützen zu können.*)
1.2. Soweit eine Kenntnis eines Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots zum Zeitpunkt der eigenen Angebotserstellung festzustellen ist, muss der vom Ausschluss seines Angebots bedrohte Bieter vom Auftraggeber angehört werden bzw. im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit erhalten, die Vermutung zu widerlegen, dass die Angebote voneinander beeinflusst seien. Es kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass der Bieter diesen Nachweis bereits mit dem Angebot führt.*)
2. Werden Erklärungen und Nachweise zur Eignung zwar in der Vergabebekanntmachung aufgeführt, jedoch nicht in den Vergabeunterlagen in der nach § 9 EG Abs. 4 VOL/A gebotenen Zusammenstellung der innerhalb der Angebotsfrist einzureichenden Unterlagen, so ist rechtlicher Maßstab für ihre Nachforderung § 18 EG VOL/A und nicht § 19 EG Abs. 2 VOL/A.*)
3. Beabsichtigt ein Auftraggeber die Zuschlagserteilung auf ein bislang (von ihm unerkannt) unvollständiges Nebenangebot, und wird erst im Nachprüfungsverfahren entdeckt, dass eine mit dem Angebot geforderte Eigenerklärung des Bieters zur Eignung fehlt, so hat der Auftraggeber vor einer Entscheidung über den Ausschluss des Angebots eine Ermessensentscheidung nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A zu treffen.*)

VPRRS 2012, 0335

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2012 - 2 Verg 3/12
1.1. Es liegt nicht in der Kompetenz der Nachprüfungsinstanz, eine eigene Bewertung eines Wirtschaftlichkeitskriteriums (hier: "Entsorgungssicherheit") vorzunehmen und diese an die Stelle einer Wirtschaftlichkeitsbewertung des Auftraggebers zu setzen. Sie hat lediglich zu kontrollieren, ob der Auftraggeber den von ihm selbst bis zum Ablauf der Angebotsfrist definierten Maßstab der Bewertung tatsächlich angewandt hat, ob die Bewertung des Auftraggebers auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruht hat und ob er seinen Beurteilungsspielraum mit seiner Wertentscheidung verletzt hat.*)
1.2. Die Beurteilung der Frage, in welcher Tiefe eine Eigenerklärung zur Entsorgungssicherheit auf ihre Richtigkeit zu prüfen ist, ist vor allem von einer rechtlichen Bewertung abhängig, so dass es hierfür der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht bedarf.*)
2. Versetzt die Nachprüfungsinstanz das Vergabeverfahren teilweise zurück in das Stadium der Prüfung und Wertung eines Angebots einschließlich der Bewertung seiner Vollständigkeit, so ist hierdurch der Anwendungsbereich des § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 unabhängig davon (wieder) eröffnet, ob hierfür im Vergabeverfahren eine zeitliche Begrenzung gilt oder nicht.*)
3. Das Unionsrecht kennt Vorschriften zum Ausschluss unvollständiger Angebote sowie zur Nachreichung von Unterlagen nicht.*)

VPRRS 2012, 0334

VK Bund, Beschluss vom 08.02.2011 - VK 2-134/10
1. Der öffentliche Auftraggeber unterliegt grundsätzlich keinem (allgemeinen) Kontrahierungszwang. Die Bieter haben deshalb keinen generellen Anspruch auf Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung.
2. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. So darf eine zuschlagslose Verfahrensbeendigung nicht willkürlich bzw. missbräuchlich - etwa gezielt zu Lasten bestimmter Bieter - erfolgen.

VPRRS 2012, 0453

VK Berlin, Beschluss vom 14.06.2012 - VK B 1-11/12
1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen. Anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
2. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Bieter bei der Vorbereitung und Erstellung des Angebots die Vergabeunterlagen gerade im Hinblick auf die Zuschlagskriterien sorgfältig ansieht und er deshalb einen Widerspruch zwischen der Bekanntmachung, wo als Zuschlagskriterium der niedrigste Preis genannt ist und den Vergabeunterlagen, in denen auf die Einhaltung der formalen Bedingungen und die Wirtschaftlichkeit verwiesen wird, erkennt.
3. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht erst dann offensichtlich erfolglos, wenn nicht der geringste (theoretische) Zweifel an seiner Zulässigkeit oder Begründetheit bestehen kann. Für die Offensichtlichkeit kommt es vielmehr darauf an, dass die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ohne weitere gründliche Prüfung des Antrags auffällt. Erforderlich ist, dass sich ohne weiteres oder jedenfalls unschwer aus den gesamten Umständen seine Unbegründetheit ergeben muss. Die Sache muss eindeutig sein.

VPRRS 2012, 0333

EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - Rs. C-218/11
1. Die Art. 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 b Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber befugt ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz aufzustellen, sofern sie objektiv geeignet sind, über diese Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Auskunft zu geben, und die Mindestanforderungen der Bedeutung des betreffenden Auftrags in dem Sinne angepasst sind, dass sie objektiv einen konkreten Hinweis auf das Bestehen einer zur erfolgreichen Ausführung dieses Auftrags ausreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Basis ermöglichen, ohne jedoch über das hierzu vernünftigerweise erforderliche Maß hinauszugehen. Das Kriterium der Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Anforderungen ein Element der Bilanz betreffen, das in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich ausgestaltet ist.*)
2. Art. 47 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines Vertrags, nach dem er systematisch seine Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt, nicht in der Lage ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu entsprechen, nach denen das Bilanzergebnis der Bewerber oder Bieter nicht für mehr als eines der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre negativ sein darf, zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nur die Möglichkeit hat, sich gemäß Abs. 2 dieses Artikels auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu stützen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, und des Mitgliedstaats, in dem der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, insofern voneinander abweichen, als ein solcher Vertrag nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unbeschränkt zulässig ist, während er nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats nur unter der Bedingung zulässig wäre, dass die Abführung der Gewinne nicht zu einem negativen Bilanzergebnis führt.*)

VPRRS 2012, 0332

OLG München, Beschluss vom 05.10.2012 - Verg 15/12
1. Die (außerordentliche) Kündigung eines Auftrags entbindet den öffentlichen Auftraggeber nicht von den Vorschriften des Vergaberechts.*)
2. Schreibt der öffentliche Auftraggeber nach der Kündigung eines Bauauftrages die Bauleistung erneut aus, ist der gekündigte Unternehmer nicht von vornherein von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen.*)
3. Der Auftraggeber darf bei der Prüfung der Eignung eines Bieters, also der Prognose, ob der Bieter nach seiner personellen, finanziellen und technischen Ausstattung in der Lage sein wird, den Auftrag durchzuführen, Erfahrungen mit einbeziehen, die er selbst mit einem bestimmten Bieter in der Vergangenheit gemacht hat, ohne dass hierauf gesondert in der Vergabebekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen hingewiesen werden muss.*)
4. Die Erfahrungen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnisses geführt haben, können die Prognose rechtfertigen, dass bei erneuter Beauftragung dieses Bieters nicht mit einer ordnungsgemäßen Leistungsabwicklung zu rechnen ist, ohne dass im Nachprüfungsverfahren positiv festgestellt werden muss, dass die außerordentliche Vertragskündigung durch den Auftraggeber gerechtfertigt war.*)

VPRRS 2012, 0331

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12
1. Wird Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - in einen Zuwendungsbescheid einbezogen, so stellt diese Regelung eine Auflage im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG dar.*)
2. Das Nichtoffene Verfahren bzw. die Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind gegenüber dem Offenen Verfahren bzw. der Öffentlichen Ausschreibung grundsätzlich in geringerem Maße geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu sichern und damit auch dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu dienen.*)
3. Auch wenn ein Auftrag unzulässigerweise im Nichtoffenen Verfahren bzw. aufgrund einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. aufgrund einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben wird, muss ein solcher Vergabeverstoß nicht ausnahmslos als schwerwiegend erachtet werden.*)

VPRRS 2012, 0330

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.09.2012 - 2 Verg 4/12
1. Die Festlegung des Auftragsgegenstands steht im Belieben des Auftraggebers; die Grundsätze des Vergaberechts können jedoch dann verletzt sein, wenn die Entscheidung auf das Vergabeverfahren ausstrahlt und in ihm fortwirkt.
2. Zur Rechtfertigung einer wettbewerbsbeschränkenden Festlegung reichen sach- und auftragsbezogene Kriterien aus; eine Marktuntersuchung ist nicht erforderlich.
3.1. Ein aus rückschauender Betrachtung gefertigter, den Verlauf des Vergabeverfahrens zusammenfassender Vergabevermerk genügt nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 1 VOB/A 2009. Der öffentliche Auftraggeber ist vielmehr verpflichtet, die Gegenstände der Dokumentation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschehen zu erfassen, d.h. eine Vergabeakte zu führen, in der Protokolle, Ablichtungen oder Ausdrucke der schriftlichen bzw. elektronischen Korrespondenz sowie erforderlichenfalls Einzelvermerke abgelegt und verwahrt werden.*)
3.2. Führt eine Festlegung im Rahmen der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes objektiv zu einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs (hier: die Festlegung eines räumlichen Bereichs, innerhalb dessen sich der vom Bewerber beizustellende Baugrund be-finden soll), so sind der Entscheidungsprozess und die Gründe der Festlegung zu dokumentieren.*)
3.3. Zur Zulässigkeit des Nachreichens von Bestandteilen der Dokumentation im Nachprüfungsverfahren.*)
4.1. Ist die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes als Neubau in der Innenstadt eines Oberzentrums beabsichtigt und steht dem öffentlichen Auftraggeber ein geeignetes Baugrundstück dort selbst nicht zur Verfügung, darf er in der Ausschreibung nicht nur die Beistellung des Baugrunds durch den Bieter verlangen, sondern auch Standorteingrenzungen vornehmen, soweit dies nicht zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. zu einer Bevorzugung eines ortsansässigen Unternehmens führt.*)
4.2. Der Senat neigt hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs der Nachprüfung der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes der Auffassung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu.*)
4.3. Existieren in dem eingegrenzten Standortbereich mindestens vier Grundstücke, die objektiv für eine Bebauung in Betracht kommen, so verstößt die Bestimmung des Standortbereichs nicht gegen das Wettbewerbsprinzip. Eine weiter gehende Markterkundung durch den öffentlichen Auftraggeber, etwa im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken und auf die Möglichkeiten des Erwerbs dieser Grundstücke durch am Auftrag interessierte Unternehmen, ist grundsätzlich (und auch hier) nicht geboten.*)
5. Die Bewerbungsfrist in einem Teilnahmewettbewerb darf sich nicht nur an der Mindestfrist orientieren, sondern muss jeweils einzelfallbezogen angemessen sein, um einem fachkundigen Unternehmen eine ordnungsgemäße und aussichtsreiche Bewerbung zu ermöglichen.*)
6. Eine Landesbehörde, die durch ein von ihr geführtes Vergabeverfahren Veranlassung für die Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens gegeben hat, ist nach § 128 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwKostG LSA nicht generell von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer befreit.*)

VPRRS 2012, 0329

VK Hessen, Beschluss vom 12.10.2012 - 69d-VK-25/2012
1. Eine Verletzung von Vorschriften des Vergaberechts liegt sowohl dann vor, wenn die Vorlage vom Auftraggeber geforderter Nachweise und Erklärungen objektiv unmöglich ist, als auch dann, wenn die ausgeschriebene Leistung selbst (ganz oder teilweise) unmöglich ist.
2. Umstände, die nur auf einzelne Bieter zutreffen, sind für die Auslegung grundsätzlich unbeachtlich.
3. Ein Architekten- und Ingenieurvertrag ist so klar und eindeutig zu fassen, dass alle Bieter den Vertrag im gleichen Sinn verstehen können. Deshalb ist der Wortlaut eines Vertragsentwurfs, aus dem aus Sicht eines durchschnittlichen Bieters nicht hervorgeht, ob nun die Einhaltung oder lediglich die Mitwirkung bei der Einhaltung der Kostenobergrenze und der Zertifizierung nach dem Passivhausstandard geschuldet sind, zu ändern und den Bietern erneut die Möglichkeit zu geben, auf die geänderten Vertragsunterlagen ein Angebot abzugeben.

VPRRS 2012, 0328

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2012 - 12 U 50/12
1. Die Transparenz gebietet es auch im Falle von Unterschwellen-Vergaben, die erforderlichen Nachweise in der Bekanntmachung anzugeben.
2. Die ausschreibende Stelle besitzt einen weiten Ermessensspielraum, Referenzen zu überprüfen und deren Vergleichbarkeit zu beurteilen.
3. Die Eignung muss grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegen.

VPRRS 2012, 0327

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2010 - Verg 11/10
Die Nichteinhaltung der Stillhaltefrist des § 101a Abs. 1 S. 3 GWB führt zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags.

VPRRS 2012, 0326

OLG München, Beschluss vom 12.10.2012 - Verg 16/12
1. Ein Angebot darf nur dann wegen fehlender Erklärungen ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die Vorlage der betreffenden Erklärung eindeutig und unmissverständlich gefordert hat.*)
2. Zur Frage, ob externe Prüfleistungen als Nachunternehmerleistungen zu qualifizieren sind.*)

VPRRS 2012, 0325

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 4/12
1. Ein gegen die Entscheidung über den Zuschlag gerichteter Nachprüfungsantrag hat Erfolg, wenn der Auftraggeber den wertungsrelevanten Sachverhalt nur teilweise würdigt und dadurch seinen Beurteilungsspielraum sachwidrig einengt.*)
2. Jeder Bieter kann und darf bei der Abfassung seiner Angebotsunterlagen davon ausgehen, dass sein Angebot von sachkundigen Mitarbeitern geprüft wird.*)
3. Hat der Auftraggeber neben dem Preis mindestens ein weiteres Zuschlagskriterium bekannt gemacht, muss er auf der letzten Wertungsstufe durch eine ergebnisoffene Anwendung aller Zuschlagskriterien das Angebot mit dem für ihn im konkreten Vergabeverfahren besten Kosten-Nutzen-Verhältnis ermitteln. Dabei sind innerhalb des vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen gezogenen Rahmens alle Eigenschaften und Umstände relevant, die aus dem Blickwinkel des Preis-Leistungs-Verhältnisses einer gestuften Bewertung zugänglich sind.*)
4. Umstände und Eigenschaften, die dem Auftraggeber einen Mehrwert bringen, führen regelmäßig zu einer Aufwertung.*)
5. Lassen die Gestaltung der Ausschreibung oder sonstige Gegebenheiten den Bietern nur kleine Spielräume für wertungsrelevante Umstände, wäre es folgerichtig, der gebotenen Differenzierung dadurch Rechnung zu tragen, dass schon ein kleiner Mehrwert zu einer besseren Bewertung führt.*)
6. Beim Zuschlags(unter)kriterium "Qualitätssicherung" kann, wenn bereits eine Maßnahme nach dem in Regelungswerken niedergelegten Stand der Technik zur Qualitätssicherung ausreicht, ein Bündel von Maßnahmen schon wegen der wechselseitigen Kontrolle und Absicherung deshalb einen Mehrwert auch für den Auftraggeber haben, weil es das Risiko einer (zunächst unentdeckt bleibenden) Qualitätsminderung verringert.*)

VPRRS 2012, 0324

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Verg W 2/12
1. Bauleistungen im vergaberechtlichen Sinne sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen.*)
2. Der Neueinbau von technischen Anlagen in ein bestehendes Gebäude fällt unter den Begriff der Bauleistung, wenn die Anlagen für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Danach ist die Beschaffung eines Planetariumsprojektors und einer digitalen Ganzkuppelvideoprojektionsanlage für ein bestehendes Kuppelplanetarium als Bauauftrag anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Lieferanteil den Montageanteil überwiegt.*)

VPRRS 2012, 0323

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.08.2012 - 1 Verg 1/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2012, 0322

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.08.2012 - 1 Verg 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2012, 0321

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.09.2012 - 21.VK-3194-15/12
1. Einem Nachprüfungsantrag kann, mangels relevanter Verletzung von Bieterrechten, dann kein Erfolg beschieden sein, wenn der Antragsteller auch bei vergaberechtskonformer Durchführung des Verfahrens keine realistische Chance gehabt hätte, den Auftrag zu erlangen. Die Antragbefugnis ist jedoch anzuerkennen, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob das Angebot des vor dem Beschwerdeführer liegenden Bieters einem Zuschlag an den Antragsteller entgegenstehen wird.*)
2. Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung regelmäßig in der von ihm vorgegebenen Ausstattung ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 GWB gewährleistet. Die Vergabestelle hat kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, im nachhinein von ihren Festlegungen abzuweichen. Sie ist vielmehr gezwungen, das abweichende Angebot aus der Wertung zunehmen.*)
3. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat ist in erster Linie auf die sonstige allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen, denn in ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.*)

VPRRS 2012, 0320

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012 - 11 Verg 3/12
Die Ansicht, dass für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB Voraussetzung sei, dass das Obsiegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wesentlich wahrscheinlicher sei als ihr Unterliegen, findet im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind vielmehr gem. § 118 Abs. 2 S. 3 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen (ebenda Rd. 17), besondere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussicht lassen sich § 118 Abs. 2 S. 2 und 3 GWB - auch nach der Umsetzung der Richtlinie 2007/66/EG - nicht entnehmen.*)

VPRRS 2012, 0319

VK Bund, Beschluss vom 14.09.2012 - VK 3-99/12
1. Bei der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber über einen Beurteilungsspielraum. Nur wenn der Auftraggeber von einem unzutreffenden Sachverhalt oder von unvollständigen Tatsachen ausgeht, sachwidrige Erwägungen anstellt oder sich nicht an einen von ihm aufgestellten Wertungsmaßstab hält, ist eine rechtswidrige Überschreitung des Beurteilungsspielraums anzunehmen. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind umso eher erreicht, desto mehr die Bewertung negativ vom Regelfall abweicht.
2. In einem VOF-Verfahren wird von den Bietern auch Kreativität bei der Leistungserbringung gefordert; es geht nicht nur um ein schematisches Abfragen von Leistungspositionen, sondern es besteht gerade Raum für die Einbringung eigener Lösungsansätze und Ideen durch die Bieter.

VPRRS 2012, 0318

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2009 - Verg 13/09
Hat die Vergabestelle den Aufhebungsgrund selbst verursacht, etwa weil sie in der Vergabebekanntmachung weder Mindestanforderungen an die Eignung der Bieter festgelegt noch eine Vorlage von Eignungsnachweisen verlangt hat, liegt kein beachtlicher Grund vor, das Vergabeverfahren aufzuheben.

VPRRS 2012, 0317

VK Nordbayern, Beschluss vom 03.08.2012 - 21.VK-3194-12/12
Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet, wenn sich der Antragsteller in einem VOF-Verfahren auf die Verletzung urheberrechtlichen Vorschriften beruft. Die auf solche Vorschriften gestützten "sonstigen Ansprüche" sind nicht auf "die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren" gerichtet.

VPRRS 2012, 0316

VK Bund, Beschluss vom 27.08.2012 - VK 2-65/12
1. Das vergaberechtliche Gebot der Produktneutralität von Ausschreibungen soll gewährleisten, dass in den technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, soweit dies nicht ausnahmsweise durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
2. Vom Gebot der produktneutralen Ausschreibung werden auch solche Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers erfasst, die zwar nicht auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren oder einen bestimmten Hersteller verweisen, denen aber - wie etwa eine zwar abstrakt formulierte, aber in der Sache auf ein ganz bestimmtes Produkt eines Herstellers zugeschnittene Leistungsbeschreibung - gleichsam wettbewerbsbeschränkende bzw. diskriminierende Wirkung zukommt.
3. Im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Gestaltungsspielraum zu, ob er im Einpartner- oder im Mehrpartnermodell ausschreiben möchte. Dieser Gestaltungsspielraum kann von der Vergabekammer nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden.

VPRRS 2012, 0441

VGH Bayern, Urteil vom 06.07.2012 - 4 N 11.2673
Der Verzicht auf die satzungsmäßige Festschreibung eines ganz bestimmten, für ausreichend erachteten Beweismittels lässt den Normunterworfenen die Wahl, den geforderten Nachweis auf unterschiedlichem Wege zu erbringen.

VPRRS 2012, 0315

BGH, Urteil vom 06.09.2012 - VII ZR 193/10
1. Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.*)
2. Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt worden (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 und VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 = ZfBR 2010, 810; Urteil vom 25. November 2010 - VII ZR 201/08, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97 = ZfBR 2011, 235).*)
3. Ein solches modifiziertes Angebot des Auftraggebers kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass stillschweigend das Angebot unterbreitet wird, die Vergütung wegen dem Auftragnehmer infolge der Bauzeitänderung etwa entstehender Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.*)
4. Nimmt der Bieter das modifizierte Angebot an, muss er die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen.*)

VPRRS 2012, 0314

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2012 - VK 2-49/11
1. Auch wenn es in Fällen, in denen der Bieter ein unverschuldetes Informationsdefizit hat, hinsichtlich der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages grundsätzlich genügen muss, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes begründen, kann jedoch die bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote ohne weiteren Tatsachenvortrag nicht ausreichen.*)
2. Ein öffentlicher Auftraggeber, der im Hinblick auf die Eignungsprüfung die Vorlage bestimmter Unterlagen als Mindestanforderung verlangt, ist hieran gebunden und darf nicht zugunsten eines Bieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten. Ein solcher Verzicht wäre gegenüber anderen Bietern, welche die Mindestanforderung erfüllen, oder gegenüber solchen Bietern, die von der Teilnahme an der Ausschreibung abgesehen haben, weil sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen können, ein Vergaberechtsverstoß. Der den Auftraggebern bei der Eignungsprüfung grundsätzlich zustehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum wird durch die Festlegung von Mindestanforderungen eingeengt.*)
3. Ein nachträglicher Verzicht auf eine einmal aufgestellte Mindestanforderung würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Transparenzgrundsatz darstellen, der nicht hinnehmbar ist.*)

VPRRS 2012, 0313

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2012 - 2 VK LSA 27/11
Interimsvergaben, bei denen nur mit einem Unternehmen verhandelt wird, sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie sich auf einen absolut notwendigen Zeitraum beschränken, um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden. Hierbei kann je nach Lage des Einzelfalls eine solche Vereinbarung maximal über den Zeitraum eines Jahres geschlossen werden.

VPRRS 2012, 0312

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.06.2012 - 21.VK-3194-08/12
1. Gemäß § 2 Nr. 1 VOL/B kann der Auftraggeber nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung verlangen. Gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B ist in diesen Fällen ein neuer Preis zu vereinbaren unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung, die vom Auftraggeber nachträglich, d. h. nach Zuschlagserteilung und Vertragsschluss, verlangt werden. Unter einer Änderung der Beschaffenheit sind nur qualitative Änderungen des Leistungsgegenstandes zu verstehen. Quantitative Änderungen des Leistungsgegenstandes sind hingegen nicht von der Regelung des § 2 Nr. 3 VOL/B umfasst.*)
2. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden durfte, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen. Der Wegfall ist nicht als Redaktionsversehen anzusehen. Das Verbot der Auferlegung eines ungewöhnlichen Wagnisses ist damit formal kein Rechtsgrundsatz mehr.*)
3. § 8 EG Abs. 1 VOL/A verlangt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist. Die eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung durch den Auftraggeber soll dazu führen, dass der vom Auftragnehmer geschuldete Erfolg oder die von ihm zu erbringende Dienstleistung klar beschrieben ist, alle Bieter wissen, was sie anbieten sollten, und der Auftraggeber die Angebote miteinander vergleichen kann, weil sie inhaltlich nicht wesentlich voneinander abweichen. Diese Anforderung hat mit der Frage, ob bestimmte Risiken auf den Auftragnehmer verlagert werden können, unmittelbar nichts zu tun. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung kann klar und erschöpfend beschrieben werden und gleichzeitig können ihm ungewöhnliche Risiken auferlegt werden, solange diese Risiken nur eindeutig benannt sind.*)

VPRRS 2012, 0311

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 - 2 VK LSA 35/11
Allein der Umstand, dass ein Unternehmer ein eigenes Angebot zum Vergabeverfahren abgegeben hat und gleichzeitig als Nachunternehmer eines anderen Bieters fungiert, lässt nicht zwingend auf einen Verstoß gegen den Geheimwettbewerb schließen. Ein Ausschluss ist insbesondere nicht zulässig, wenn den Bietern Gestaltungsspielräume bei der Kalkulation des eigenen Angebots verbleiben.
