Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
11003 Entscheidungen insgesamt
Online seit 21. August
VPRRS 2025, 0165
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 10.07.2025 - Rs. C-229/24
1. Eine Information muss nicht gem. Art. 17 VO (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) offengelegt worden sein, um davon ausgehen zu können, dass sie „öffentlich [bekannt]“ ist.*)
2. Informationen gelten als „öffentlich [bekannt]“, wenn sie einem verständigen und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Investor unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der einschlägigen Vorschriften für ihre Offenlegung, wie etwa derjenigen zur Vergabe öffentlicher Aufträge, bekannt oder zugänglich sind. Die Umstände, unter denen das Vorliegen einer solchen Kenntnis oder Zugänglichkeit im Einzelfall anzunehmen ist, sind von den nationalen Behörden und Gerichten zu beurteilen.*)

Online seit 20. August
VPRRS 2025, 0162
VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2025 - 3194.Z3-3_01-25-15
1. Angesichts der Regelung in Art. 1 Abs. 4 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG, wonach die Mitgliedstaaten lediglich verlangen können, dass die Person, die ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggeber über den behaupteten Verstoß und die beabsichtigte Nachprüfung unterrichtet, ist es sehr fraglich, ob eine Rüge, die eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthält, überhaupt wegen fehlender Substantiierung unbeachtlich sein kann.*)
2. Bringt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht neuen, nicht nachgelassenen Vortrag erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor und ist den weiteren Beteiligten eine Erwiderung hierauf ohne erhebliche Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens nicht möglich, so muss ein solches Vorbingen bei der Entscheidung der Vergabekammer regelmäßig unberücksichtigt.*)
3. Lose - auch gleichartige Teil-(Mengen-) Lose - sind grundsätzlich gesondert zu werten. Auch die transparente Ankündigung einer losübergreifenden Wertung in den Vergabeunterlagen erlaubt es dem öffentlichen Auftraggeber nicht, einem Unternehmen in einem Los den Zuschlag zu erteilen, auf das es kein Angebot abgegeben hat.*)

Online seit 19. August
VPRRS 2025, 0164
VK Bund, Beschluss vom 28.04.2025 - VK 2-27/25
1. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Fachlose liegen vor, wenn für die einzelnen Leistungen ein eigener Markt besteht. Das ist bei Erd- und Spezialtiefbauarbeiten und dem Abbruch/der Demontage einer Brücke der Fall.
2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe gilt nicht schrankenlos. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
3. Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Sie liegen vor, wenn bei getrennten Ausschreibungen das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.
4. Ist der öffentliche Auftraggeber der Auffassung, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Losaufteilung in Betracht kommt, hat er eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen. Es genügt nicht, wenn die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe anerkennenswert sind, sondern sie müssen überwiegen.

Online seit 18. August
VPRRS 2025, 0163
VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2025 - 3194.Z3-3_01-25-23
1. Der Ausschluss eines vorbefassten Bieters nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB ist immer nur letztes Mittel und kommt nur dann in Betracht, wenn die Chancengleichheit aller Bieter nicht auch auf andere Weise sichergestellt werden kann.*)
2. Auch wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen die Namen der Bieter und die Endbeträge der Angebote nach § 14 EU Abs. 6 VOB/A 2019 bekanntgegeben werden, handelt es sich bei den Angaben zur Kalkulation in den Formblättern 221 bis 223 des Vergabehandbuchs um vertrauliche Angebotsinhalte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 VgV, die der öffentliche Auftraggeber vertraulich zu behandeln hat.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber darf solche Angebotsinhalte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VgV auch nicht an für ihn tätige Planungsbüros herausgeben, wenn ihm durch Rüge bekannt wird, dass diese mit konkurrierenden Bauunternehmen personell und gesellschaftsrechtlich eng verflochten sind.*)
4. Der Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 9b GWB kann erfüllt sein, wenn ein Unternehmen die entgegen § 5 Abs. 1 und 2 VgV erlangte Kenntnis vertraulicher Angebotsinhalte von direkten Konkurrenten aus anderen Vergabeverfahren bei der Erstellung des eigenen Angebots nutzt.*)

Online seit 15. August
VPRRS 2025, 0161
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2024 - VK 12/24
Eine Nachbesserung bzw. ein Austausch von inhaltlich unzureichenden unternehmensbezogenen Unterlagen ist nicht möglich.

Online seit 13. August
VPRRS 2025, 0159
BayObLG, Beschluss vom 26.06.2025 - Verg 4/25
Der Grundsatz der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien (vgl. EuGH, IBR 2009, 1394 - nur online) gehört zum allgemeinen Bieterwissen; ein tatsächlich erkennbarer Verstoß dagegen ist daher auch in rechtlicher Hinsicht im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GWB erkennbar.*)

Online seit 12. August
VPRRS 2025, 0157
BayObLG, Beschluss vom 05.08.2025 - Verg 2/25
1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der ihre Teilnahme beantragenden Unternehmen, bevor er sie zur Abgabe eines Angebots auffordert. Mit der positiven Eignungsprüfung wird - anders als im offenen Verfahren - ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.
2. Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Bei der Auswahl der Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbekundung aufzuführen sind, steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu.
3. Es dürfen nur solche Eignungskriterien gestellt werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Besonders hohe Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit bzw. die berufliche Erfahrung können unangemessen sein, wenn sie zu einer nicht mehr gerechtfertigten Wettbewerbsbeschränkung führen, etwa weil nur noch ein oder wenige Unternehmen diese Anforderungen erfüllen.
4. Welche Belege für den Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden können, ist in § 46 Abs. 3 VgV abschließend geregelt. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist der Auftraggeber berechtigt, "geeignete Referenzen" über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu verlangen.
5. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Der Auftraggeber kann aber auch Mindestanforderungen festlegen und definieren, welche Art von Aufträgen er nach Leistungsinhalt und -umfang für "geeignet" hält.
6. Die Forderung nach "vergleichbaren Referenzaufträgen" bedeutet nicht, dass die erbrachte Leistung mit dem ausgeschriebenen Auftrag "identisch" oder "gleich" sein muss.
...

Online seit 8. August
IBRRS 2025, 2043
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2025 - 7 D 139/22
(Ohne amtliche Leitsätze)

VPRRS 2025, 0156

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 10.07.2025 - Rs. C-769/23
Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach es öffentlichen Auftraggebern untersagt ist, bei einem öffentlichen Auftrag über Dienstleistungen, die sowohl standardisiert als auch arbeitsintensiv sind, als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis vorzusehen.

Online seit 7. August
VPRRS 2025, 0155
VK Bund, Beschluss vom 14.04.2025 - VK 2-19/25
1. Für eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH ist die Eintragung in das zuständige Handelsregister konstitutiv. In Ermangelung der erforderlichen Eintragung existiert eine GmbH rechtlich nicht.
2. Eine nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft kann keinen Teilnahmeantrag stellen und ist somit im Vergabenachprüfungsantrag nicht antragsbefugt.

Online seit 6. August
VPRRS 2025, 0154
LG Gießen, Beschluss vom 21.03.2025 - 3 O 95/25
Die Betreuung eines Vergabeverfahrens stellt eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 3 RDG dar. Die öffentliche Ausschreibung der Leistungen zur Betreuung eines Vergabeverfahrens ist daher unzulässig, wenn sich diese auch an Personen richtet, die über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügen.

Online seit 5. August
VPRRS 2025, 0153
VK Westfalen, Beschluss vom 04.07.2025 - VK 3-31/25
Eine Firmenadresse ist eine Information, die die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB erheblich beeinflussen kann. Denn neben der wirtschaftlichen Substanz steht die Richtigkeit der Unternehmensadresse dafür, dass es das betreffende Unternehmen überhaupt gibt.*)

Online seit 4. August
VPRRS 2025, 0152
VK Berlin, Beschluss vom 26.06.2025 - VK B 1-21/21
1. Der öffentliche Auftraggeber darf auch nach Durchführung der Preisaufklärung ein Angebot nur auf feststehender, tatsächlich gesicherter Tatsachengrundlage ausschließen, insbesondere müssen die Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots plausibel sein und auf einer tragfähigen Grundlage beruhen (hier verneint).
2. Angebote, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen, insbesondere solche, die die geforderten Nachweise nicht enthalten. Maßgeblich sind insoweit allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise.

Online seit 1. August
VPRRS 2025, 0151
VK Berlin, Beschluss vom 24.01.2025 - VK B 1-20/21
1. Der öffentliche Auftraggeber darf auch nach Durchführung der Preisaufklärung ein Angebot nur auf feststehender, tatsächlich gesicherter Tatsachengrundlage ausschließen, insbesondere müssen die Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots plausibel sein und auf einer tragfähigen Grundlage beruhen (hier verneint).
2. Angebote, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen, insbesondere solche, die die geforderten Nachweise nicht enthalten. Maßgeblich sind insoweit allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise.
3. Bei der materiellen Eignungsprüfung von Bietergemeinschaften ist nicht auf ihre einzelnen Mitglieder, sondern die Bietergemeinschaft insgesamt abzustellen. Bei Mitgliedern einer Bietergemeinschaft reicht es aus, wenn ein Mitglied die erforderlichen Referenzen erbringt.

Online seit 31. Juli
VPRRS 2025, 0150
VK Berlin, Beschluss vom 07.07.2025 - VK B 1-4/25
1. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass auch mehrere Referenzen gemeinsam zur Erfüllung der Eignungskriterien herangezogen werden können. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Auftraggeber die zusammenfassende Betrachtung nicht in den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung ausgeschlossen hat.
2. Bei einer Referenz handelt es sich nicht um das gesamte Projekt, sondern um die innerhalb des Projekts ausgeführte Leistung.
3. Dem Auftraggeber steht es bis zur Grenze der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung frei, wie viele Referenzen er einfordert.
4. Erkennbar ist ein Vergaberechtsverstoß, wenn sich die zu Grunde liegenden Tatsachen aus den Vergabeunterlagen - einschließlich der hierzu gehörenden Antworten auf Bewerber-/Bieterfragen - ergeben und sie ein durchschnittlich fachkundiger, die übliche Sorgfalt anwendender Bieter bei Durchsicht und Bearbeitung der Vergabeunterlagen als Vergaberechtsverstoß erkennen konnte (hier bejaht).

Online seit 30. Juli
VPRRS 2025, 0149
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 26.06.2025 - Rs. C-313/24
1. Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist dahin auszulegen, dass das in ihm festgelegte Verbot, soweit es die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen an "natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter [Art. 5k Abs. 1] Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln", bzw. die Fortsetzung der Erfüllung solcher Verträge verbietet, nicht automatisch in einem Fall Anwendung findet, in dem ein öffentlicher Auftrag an ein Unternehmen eines Mitgliedstaats vergeben wird, bei dem zwei der drei Mitglieder des Verwaltungsrats russische Staatsangehörige sind und einer von ihnen Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer dieses Unternehmens und zugleich alleiniger Vorstand seiner Muttergesellschaft ist, die 90 % der Anteile dieses Unternehmens hält und ebenfalls nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, wenn keines dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar im Eigentum russischer Staatsangehöriger oder Organisationen im Sinne von Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 833/2014 steht.*)
2. Allerdings können diese tatsächlichen Umstände, insbesondere die Staatsangehörigkeit und die Rollen der zentralen Führungskräfte des Unternehmens sowie die engen Verbindungen zwischen dem Bieter und seiner Muttergesellschaft, relevante Indikatoren sein, die eine weitere Überprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber erforderlich machen. Solche Umstände können die Pflicht auslösen, zu prüfen, ob der Bieter im Grunde "im Namen oder auf Anweisung" einer Organisation handelt, die unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 833/2014 fällt, und zwar auch aufgrund einer faktischen Kontrolle durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Verbindung zu Russland stehen. Bei dieser Prüfung sind alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich der Rolle und des Einflusses des letztlichen wirtschaftlichen Eigentümers.*)

Online seit 29. Juli
VPRRS 2025, 0148
EuGH, Urteil vom 10.07.2025 - Rs. C-715/23
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/23/EU (…) über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, dessen Hauptgegenstand in der Abgabe verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel gegen Entgelt sowie in der Beratung über den ordnungsgemäßen und sicheren Gebrauch dieser Arzneimittel besteht, nicht unter die Wendung „nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.*)
2. Art. 19 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, dessen Hauptgegenstand in der Abgabe verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel gegen Entgelt sowie in der Beratung über den ordnungsgemäßen und sicheren Gebrauch dieser Arzneimittel besteht, unter die Wendung „soziale und andere besondere Dienstleistungen“ im Sinne dieses Art. 19 fällt.*)

Online seit 28. Juli
VPRRS 2025, 0147
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2025 - VK 2-45/25
1. Die Konzeptbewertung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist.
2. Der Auftraggeber ist gehalten, den relevanten Sachverhalt bei der Bewertung zugrunde zu legen und das von ihm für die Bewertung vorgegebene Verfahren unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Grundsätze einzuhalten, insbesondere die zu vergleichenden Angebote diskriminierungsfrei zu prüfen und zu bewerten.
3. Um die Nachprüfbarkeit zu gewährleisten, bedarf es einer hinreichenden Dokumentation des Wertungsvorgangs, aus dem sich die Vorgehensweise und tragenden Gründe der Entscheidungen des Auftraggebers transparent nachvollziehen lassen.
4. Es gibt keine vergaberechtliche Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Veröffentlichung des konkreten Bewertungsgremiums in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen.
5. In Bezug auf die zu rügenden Vergaberechtsverstöße, welche sich aus den Vergabeunterlagen ergeben, ist für eine Präklusion erforderlich, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet.

Online seit 25. Juli
VPRRS 2025, 0146
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2025 - VK 2-39/25
1. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, sind auszuschließen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
2. Ein bestandskräftiger Dauerverwaltungsakt (hier: eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern über die Steuerbefreiung) entfaltet Tatbestandswirkung mit der Folge, dass öffentliche Auftraggeber die darin getroffene Regelung grundsätzlich "unbesehen", d.h. ohne die Rechtmäßigkeit nochmals überprüfen zu müssen, zu Grunde zu legen haben.
3. Die Vorlage eines zum Ende der Angebotsfrist "abgelaufenen" Eignungsnachweises (hier: Zertifikat nach DIN ISO 9001) ist unschädlich, wenn die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen eine Nachforderung von Unterlagen ausdrücklich zugelassen haben und der Bieter innerhalb der gesetzten Frist ein gültiges Zertifikat nachgereicht hat.

Online seit 24. Juli
VPRRS 2025, 0145
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2023 - Verg 2/23
1. Wird eine Wertung nicht lediglich überprüft und nach erfolgter Prüfung als richtig bestätigt, sondern wird sie inhaltlich korrigiert, liegt eine neue Wertung vor, auch wenn die Anzahl der erzielten Punkte im Ergebnis gleich bleibt.
2. Hat der öffentliche Auftraggeber für die Bewertung, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt, auf ein Bewertungssystem mittels Noten abgestellt, so steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen sind allerdings daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
3. Eine Ergänzung und Präzisierung der Bewertungsbegründung ist zulässig, wenn sie keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation erkennen lässt und nicht zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentationen nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.
4. Eine Präklusion wegen erkennbaren Vergabeverstoßes ist bei einem gerügten Verstoß gegen das Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsgebot nicht schon dann anzunehmen, wenn dieser in der Leistungsbeschreibung angelegt war. Das gilt insbesondere, wenn nur vertiefte Rechtskenntnisse eine Beurteilung der Vergaberechtskonformität eines Bewertungssystems erlauben.

Online seit 16. Juli
VPRRS 2025, 0144
EuGH, Urteil vom 03.07.2025 - Rs. C-534/23
1. Ein Bieter darf in sein Angebot keine Hyperlinks zu Unterlagen aufnehmen, die auf einer auch nach Ablauf der Angebotsfrist unter seiner Kontrolle stehenden Website zugänglich sind und die daher nach Ablauf der Angebotsfrist technisch geändert werden könnten.
2. Die Methode des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfordert einen objektiven Vergleich des relativen Werts der Angebote.
3. Vom öffentlichen Auftraggeber kann nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt.

Online seit 14. Juli
VPRRS 2025, 0143
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2025 - VK 1-32/25
1. Die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots in einem Verhandlungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bewerbungsbedingungen sowie unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der VgV auszulegen.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt auch eine Verpflichtung zur Transparenz ein.
3. Der Grundsatz der Transparenz bedeutet, dass alle für das richtige Verständnis der Ausschreibung oder der Vergabeunterlagen maßgeblichen Informationen allen an der Ausschreibung beteiligten Bieter zur Verfügung gestellt werden, so dass zum einen alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.
4. Die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots mit einem Zielpreis "von 10,9 Mio. EUR" ist intransparent, weil aus Sicht eines objektiven Bieters die Angabe 10,9 Mio. EUR nicht mit exakt 10.900.000,00 EUR gleichzusetzen ist.

Online seit 11. Juli
VPRRS 2025, 0142
VK Bund, Beschluss vom 22.04.2025 - VK 1-24/25
1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag auf ein Angebot ablehnen, wenn er nach der Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären kann.
2. Die Feststellung, dass ein Preis ungewöhnlich niedrig ist, kann sich aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten ergeben, aus Erfahrungswerten des Auftraggebers oder aus dem Abstand zur Auftragswertschätzung.
3. Bei einem Preisabstand von 20% zum nächsthöheren Angebot ist der Auftraggeber in der Regel dazu verpflichtet, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten. Im Bereich zwischen 10% und 20% kann eine Nachforschung im Ermessen des Auftraggebers liegen.
4. Die Aufklärung der Angemessenheit der Preise ist im Wege elektronischer Kommunikation durchzuführen. Eine mündliche Kommunikation ist nicht zulässig, soweit sie die Preisaufklärung betrifft.
5. Dem Bieter kann zur Aufklärung der Angemessenheit seiner Preise eine zumutbare Frist zur Beantwortung gesetzt werden. Die Zumutbarkeit der Frist richtet sich im Einzelfall einerseits nach dem Beschleunigungsgebot für das Vergabeverfahren, andererseits nach der Zeit, die der Bieter zur ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragen benötigt.

Online seit 10. Juli
VPRRS 2025, 0141
VK Bund, Beschluss vom 22.05.2025 - VK 1-34/25
1. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Festlegung der Kriterien für die Zuschlagserteilung ein Entscheidungsspielraum zu. Er kann festlegen, worauf es ihm bei dem zu vergebenden Auftrag ankommt und was er als wirtschaftlich ansieht.
2. Dem Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers unterliegen sowohl die Kriterien, anhand derer die Angebote bewertet werden, als auch die Methode, wie ein Wertungsergebnis ermittelt wird. Dabei steht dem Auftraggeber ein großer Ermessensspielraum zu. Dieser kann nur auf die Einhaltung vergaberechtlicher Grenzen kontrolliert werden.
3. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen, unterliegt der Kontrolle nicht nur die Beachtung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes durch den Auftraggeber, sondern auch, ob die Kriterien dem mit ihrer Bestimmung verfolgten Zweck, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, zuwiderlaufen, sachfremde Erwägungen angestellt werden oder der Auftraggeber bei der Festlegung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Online seit 9. Juli
VPRRS 2025, 0140
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2024 - 1 VK 38/24
1. Bei der Prüfung der Unangemessenheit des Preises wird Bezug genommen auf das nächsthöhere Angebot. Der Auftraggeber hat nur dann eine Preisprüfung durchzuführen hat, wenn die sog. Aufgreifschwelle von 20 % erreicht ist.
2. Der Auftraggeber darf das wertungsrelevante Leistungsversprechen eines Bieters ungeprüft akzeptieren, soweit keine konkreten Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss auf die beabsichtigte zukünftige Nichteinhaltung der mit Angebotsabgabe eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
3. Auch wenn an Rügen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, sind ins Blaue hinein gestellte Rügen unzulässig und unbeachtlich. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten, reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstoßen reichen nicht aus.
4. Formulierungen wie "nach unserer Kenntnis" oder "nach unserer Informationslage" genügen für eine ordnungsgemäße Rüge in der Regel nicht. Gleiches gilt für das Vorbringen von "Marktkenntnis" ohne weitere Anknüpfungspunkte.

Online seit 8. Juli
VPRRS 2025, 0138
VG Berlin, Urteil vom 13.03.2025 - 2 K 100/23
1. Der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird u.a. durch die vergaberechtliche Vertraulichkeitsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eingeschränkt.
2. Der Schutz des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist nicht auf die in dieser Vorschrift genannten Unterlagen beschränkt, sondern umfasst sämtliche Unterlagen, die schutzwürdige Inhalte wiedergeben.
3. Bei der Preisgestaltung handelt es sich um den Kernbereich der Geschäftsgeheimnisse, so dass sich die Vertraulichkeitspflicht auch auf die im Vertrag enthaltenen Preisangaben erstreckt.

Online seit 7. Juli
VPRRS 2025, 0137
VK Niedersachsen, Beschluss vom 02.10.2024 - VgK-21/2024
1. Mit der Aufforderung zur indikativen Angebotsabgabe bereits bekannt gemachte Zuschlagskriterien dürfen im Verhandlungsverfahren nur in einem sehr geringen Maße im Stadium der Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe angepasst werden. Lediglich Konkretisierungen bereits bekannter Zuschlagskriterien und Unterkriterien sind zulässig.
2. Das Einführen neuer Unterkriterien anlässlich von Verhandlungsvorschlägen eines Bieters verstößt gegen das Verhandlungsverbot.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Vorteile eines Bieters aufgrund seiner Marktposition anderen Bietern gegenüber auszugleichen. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz berechtigt den Auftraggeber jedoch nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs.

Online seit 4. Juli
VPRRS 2025, 0132
VK Berlin, Beschluss vom 20.05.2025 - VK B 1-9/24
1. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der Beteiligten richtet sich auch bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen.
2. Werden die Kosten des Nachprüfungsverfahrens dem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber gesamtschuldnerisch auferlegt und ist der öffentliche Auftraggeber gebührenbefreit, liegt ein Fall der gestörten Gesamtschuld vor. Die vom Bieter geschuldete Gebühr ist dann um den (internen) Haftungsanteil des öffentlichen Auftraggebers zu kürzen.
3. Beigeladene sind nicht an der Kostentragung zu beteiligen, wenn sie sich nicht aktiv durch eigene Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen in das Nachprüfungsverfahren eingebracht und sich nicht durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Online seit 3. Juli
VPRRS 2025, 0135
VG Köln, Beschluss vom 22.05.2025 - 4 L 960/25
1. Bei Streitigkeiten über die Errichtung eines Gigabitnetzes kann der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.
2. Ein Vergabenachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist kein gerichtliches, sondern ein behördliches Verfahren. Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit steht einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht folglich nicht entgegen.

Online seit 2. Juli
VPRRS 2025, 0136
VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 - VK 2-2/25
1. Aus Verstößen gegen die Vorschriften des § 134 GWB erwächst keine Verletzung von Bieterrechten, sofern die Antragstellerin - wie hier - rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag eingereicht hat und damit ihrem Interesse an Primärrechtsschutz entsprochen wird.*)
2. Die Obliegenheit eine Rüge zu erheben wird nur dann ausgelöst, wenn die Antragstellerin eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat.*)
3. Zusätzlich muss bei der Antragstellerin die zumindest laienhafte rechtliche Wertung vorgenommen worden sein, dass der Antragsgegner mit seinem Vorgehen gegen Vergaberecht verstößt.*)
4. Die Vergabe solcher Bedarfspositionen bzw. Eventualpositionen ist nicht generell ausgeschlossen, unterliegt jedoch umfassenden Anforderungen, da diese dem Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung aus § 121 Abs. 1 GWB entgegenstehen sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung aus § 97 Abs. 1 GWB beeinträchtigen können.*)
5. Bedarfspositionen sind vergaberechtlich lediglich ausnahmsweise zugelassen und dann auch nur, wenn spezifische Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.*)
6. Der öffentliche Auftraggeber muss unter Ausschöpfung ihm zumutbarer Erkenntnismöglichkeiten zuvor den Versuch einer eindeutigen Klärung der Leistungsbeschreibung unternehmen. Bedarfspositionen sind kein Hilfsmittel, die Unvollständigkeit einer Planung zu kompensieren.*)

Online seit 1. Juli
VPRRS 2025, 0134
KG, Beschluss vom 06.05.2025 - Verg 7/23
1. Das Gesetz gibt keine Regel vor, unter welchen Umständen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG als notwendig anzusehen ist. Gleichwohl führen die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts typischerweise maßgeblichen Umstände dazu, dass im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen notwendig ist, wenn sie nicht auf tatsächlich vorhandene Rechtskenntnisse, die ihnen etwa durch eine eigene Rechtsabteilung vermittelt werden, zurückgreifen können, während sie für den öffentlichen Auftraggeber im Regelfall nur dann notwendig ist, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von ihm als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind.*)
2. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 182 Abs. 2 GWB) durch die Vergabekammer ist, wenn die Festsetzung im Beschwerdeverfahren angegriffen wird, auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Nicht vertretbar ist die Festsetzung, wenn die Vergabekammer die hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben oder die nach diesen Vorgaben maßgeblichen Tatsachen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder, soweit ihr danach ein Ermessen zukommt, dieses nicht nachvollziehbar ausgeübt hat; darauf beschränkt sich die Überprüfung. Ist die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach diesen Grundsätzen fehlerhaft, kann der Vergabesenat sie abändern und hierbei von der Vergabekammer unterlassene Feststellungen nachholen sowie das für die Wertung der Umstände nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumte Ermessen selbst ausüben (vgl. § 178 Satz 2 Halbs. 1 GWB).*)
3. Für die Ermittlung der Höhe der Verfahrensgebühr nach § 182 Abs. 2 GWB kann grundsätzlich auf die auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes zurückgegriffen werden. Der danach maßgebliche Bruttoauftragswert ist vorrangig dem Angebot des Antragstellers im Vergabenachprüfungsverfahren zu entnehmen. Ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gegenstand des Vergabeverfahrens, verbietet sich bei der Ermittlung des Auftragswerts zur Festsetzung der Verfahrensgebühr nach § 182 Abs. 2 GWB ein Rückgriff auf § 3 Abs. 4 VgV; vielmehr ist zur Ermittlung des Auftragswerts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu schätzen, in welchem Umfang der Antragsteller voraussichtlich Aufträge in Vollzug der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung erhalten hätte.*)

Online seit 30. Juni
VPRRS 2025, 0133
VK Berlin, Beschluss vom 23.05.2025 - VK B 1-16/25
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Jedoch muss die Bietergemeinschaft nicht schon mit Angebotsabgabe, sondern erst auf eine entsprechende Aufforderung darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt.
2. Der Antragsteller muss zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Antragsbefugnis nur das behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder für möglich halten darf.
3. Dies entbindet ihn aber nicht davon, wenigstens Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorzutragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergabeverstoß begründen; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen genügen nicht.

Online seit 27. Juni
VPRRS 2025, 0130
VK Berlin, Beschluss vom 12.02.2025 - VK B 1-8/24
1. Der antragstellende Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag auch dann noch zurücknehme, wenn eine Entscheidung der Vergabekammer durch Beschluss ergangen ist, solange dieser noch nicht formell bestandskräftig geworden ist.
2. Soweit auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers zwar grundsätzlich auch vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts vorausgesetzt werden können, kann bei schwierigen Fragen des materiellen Vergaberechts unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gleichwohl notwendig sein.

Online seit 26. Juni
VPRRS 2025, 0129
VK Berlin, Beschluss vom 28.10.2024 - VK B 1-7/24
1. Dem Auftraggeber kommt bei der Festlegung eines Festpreises ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser findet seine Grenze in der Willkür. Die Rechtmäßigkeit eines Festpreises richtet sich indessen nicht danach, ob dieser angemessen ist.
2. Die Aufnahme einer Preisanpassungsklausel ist vergaberechtlich nur dann geboten, wenn dem Bieter ansonsten eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich ist (hier verneint).
3. Vergaberechtlich gibt es keine Vorschriften über die Besetzung von Gremien, die die Wertungsentscheidung im Hinblick auf Teststellungen oder Konzepte treffen.
4. Aus den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs ergibt sich keine Verpflichtung für den öffentlichen Auftraggeber, bei einem Bewertungssystem, das in drei Stufen (hier: "volle Akzeptanz", "teilweise Akzeptanz", "geringe Akzeptanz") erfolgen soll und in dem jedem Akzeptanzgrad ein Punktwert zugeordnet ist, weitere konkretisierende Angaben dazu zu machen, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl für die Gerichte konkret abhängen soll.

Online seit 25. Juni
VPRRS 2025, 0126
OLG Köln, Urteil vom 15.05.2025 - 18 U 97/23
1. Ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch kann aus Gründen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots ausgeschlossen sein und sich in einen reinen (einseitigen) Geldanspruch umwandeln, der der Höhe nach auf den entgangenen Gewinn beschränkt ist, wenn der Anspruch des Gläubigers dieses grundsätzlich im Austauschverhältnis stehenden Schadensersatzanspruchs ohnehin schon auf eine Geldleistung gerichtet war und die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem nicht entgegen stehen. In diesem Fall verliert der Gläubiger des Schadenersatzanspruchs das Recht, die von ihm geschuldete Gegenleistung zu erbringen.*)
2. Die PreisV 30/53 in der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung gilt grundsätzlich auch für öffentliche Aufträge, die auf der Grundlage eines Open-House-Verfahrens zustande gekommen sind, wenn nicht von der Befreiungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 PreisV 30/53 a.F. Gebrauch gemacht worden ist.*)
3. Bei der Bestimmung des verkehrsüblichen Preises nach § 4 Abs. 1 PreisV 30/53 a.F. ist - sofern kein einheitlicher, objektiver Marktpreis feststellbar ist, grundsätzlich der sog. betriebssubjektive Preis maßgeblich, also der Preis, den der jeweilige Anbieter unter Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt auch anderweitig für die gegenständliche Leistung erzielt. Ein Vergleich mit der Verkehrsüblichkeit von Preisen anderer Anbieter findet nicht statt.*)
4. Von diesen Grundsätzen ist auch angesichts des im Open-House-Verfahren zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes nicht abzuweichen, da hierfür angesichts der Möglichkeit des § 2 Abs. 2 PreisV 30/53 a.F. keine Notwendigkeit besteht und der öffentliche Auftraggeber die Geltung der PreisV 30/53 a.F. nicht durch bloße Wahl des Open-House-Verfahrens außer Kraft setzen kann.*)
5. Ist ein Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen die preisrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des vereinbarten Preises gem. § 1 Abs. 3 PreisV 30/53 a.F. teilnichtig, ist es dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich auch dann nicht gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Teilnichtigkeit zu berufen, wenn er ursprünglich - irrtümlich - davon ausgegangen ist, der von ihm im Open-House-Verfahren einseitig vorgegebene und nicht verhandelbare Preis verstoße nicht gegen die preisrechtlichen Vorschriften. Dies ergibt sich daraus, dass die preisrechtlichen Vorschriften nicht in erster Linie den öffentlichen Auftraggeber als Rechtssubjekt schützen, sondern den Fiskus und die Gemeinschaft der Steuerzahler.*)

Online seit 24. Juni
VPRRS 2025, 0127
EuGH, Urteil vom 05.06.2025 - Rs. C-82/24
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot (…) sind dahin auszulegen, dass sie es verbieten, auf einen Vertrag über Bauleistungen durch gerichtliche Auslegung analog nationale Rechtsvorschriften über die Garantie im Bereich von Kaufverträgen anzuwenden, deren Inhalt weder in den Ausschreibungsunterlagen noch in diesem Vertrag über Bauleistungen ausdrücklich angegeben wurde, wenn die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hinreichend klar und vorhersehbar ist.*)

Online seit 23. Juni
VPRRS 2025, 0122
VK Berlin, Beschluss vom 29.11.2024 - VK B 1-13/24
1. Der Auftraggeber ist nicht an den Inhalt einer zuvor durchgeführten Markterkundung gebunden. Weder muss eine Markterkundung durchgeführt werden, noch ist diese Teil des Vergabeverfahrens.
2. Der Auftraggeber ist im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts nicht gehalten, die Ausschreibung so zuzuschneiden, dass sie zum Unternehmens- oder Betriebskonzept eines jeden möglichen Bieters passt.
3. Es gibt keine vergaberechtliche Vorgabe, dass nur eine lineare Interpolation zwischen dem niedrigsten und dem doppelten des niedrigsten Angebotspreises zulässig ist. Es gibt nicht einmal eine Vorgabe, dass überhaupt eine Interpolation zwischen dem niedrigsten Angebot und einem vor Angebotsabgabe festgelegten Höchstwert vorzunehmen ist.
4. Der vergaberechtliche Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist drittschützend.
5. Grundsätzlich darf auch in Verhandlungsverfahren nicht über die bekannt gemachten Zuschlagskriterien verhandelt werden, diese sollten während des gesamten Verfahrens stabil bleiben. Indessen besteht kein Anspruch auf die Aufstellung oder Festlegung von Mindestanforderungen vor der Durchführung von Verhandlungsrunden in einem Verhandlungsverfahren.
6. "Muss"-Kriterien sind nicht zwingend als Mindestanforderungen zu qualifizieren.
7. Für die Bewertung konzeptioneller Leistungen genügt es, wenn sich aus der Bewertung ergibt, welche Merkmale für eine Auf- oder Abwertung ausschlaggebend waren, diese müssen nicht in den Vergabeunterlagen festgelegt werden
Online seit 20. Juni
VPRRS 2025, 0124
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.09.2024 - 2 VK 2/24
1. Fachlos- und Gesamtvergabe stehen in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis.
2. Eine Zusammenfassung von Fachlosen setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe nach umfassender Abwägung überwiegen.

Online seit 18. Juni
VPRRS 2025, 0128
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2024 - 2 VK LSA 12/24
1. Eine Annahme mit Änderungen ist nur dann nicht als neues Angebot zu werten, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nur unverbindliche Änderungswünsche äußert und der Vertrag unabhängig von deren Erfüllung zustande kommen soll.
2. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Ein etwaiger Verstoß dagegen berührt die Zuschlagsaussichten der Antragstellerin nicht.
3. Vergleichbar ist eine Leistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung nahekommt und entsprechend ähnelt. Die Referenzen müssen quantitativ und qualitativ vergleichbare Leistungen betreffen und den Schluss zulassen, der Bieter werde in der Lage sein, die ausgeschriebene Leistung vertragsgemäß durchzuführen.

VPRRS 2025, 0125

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2024 - 2 VK LSA 11/24
1. Eine Annahme mit Änderungen ist nur dann nicht als neues Angebot zu werten, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nur unverbindliche Änderungswünsche äußert und der Vertrag unabhängig von deren Erfüllung zustande kommen soll.
2. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Ein etwaiger Verstoß dagegen berührt die Zuschlagsaussichten der Antragstellerin nicht.
3. Vergleichbar ist eine Leistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung nahekommt und entsprechend ähnelt. Die Referenzen müssen quantitativ und qualitativ vergleichbare Leistungen betreffen und den Schluss zulassen, der Bieter werde in der Lage sein, die ausgeschriebene Leistung vertragsgemäß durchzuführen.

VPRRS 2025, 0123

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2025 - 2 VK LSA 14/24
1. Der öffentliche Auftraggeber muss die Vergabeunterlagen so eindeutig gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind. Andernfalls scheidet ein Angebotsausschluss wegen fehlender Erklärungen aus.
2. Die Formulierung "abgeschlossene Geschäftsjahre" im Formblatt 124 LD VHB ist bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters mehrdeutig und lässt unterschiedliche Interpretationen zu.
3. Soweit der öffentliche Auftraggeber von den Bietern lediglich Angaben zu Umsätzen der vergangenen drei Kalenderjahre fordern will, ohne dass hierfür ein Jahresabschluss vorliegen muss, hat er dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

Online seit 17. Juni
VPRRS 2025, 0120
VK Berlin, Beschluss vom 25.04.2025 - VK B 1-1/25
1. Die Vergabestelle überschreitet die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Angebotswertung erst dann, wenn sie entweder ein vorgeschriebenes Verfahren nicht einhält, wenn sie von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, wenn sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde.
2. Der Ausschluss wegen einer nachweislich schweren Verfehlung, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, stellt sich schon deshalb als rechtswidrig dar, weil die erforderliche Prognoseentscheidung nicht getroffen wurde.
3. Der Ausschluss wegen Versuchs einer unzulässigen Beeinflussung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers setzt einen Versuch voraus, der strafrechtlich relevant ist oder in der Schwere einer schweren beruflichen Verfehlung gleichkommt.

Online seit 16. Juni
VPRRS 2025, 0121
EuGH, Urteil vom 13.06.2025 - Rs. C-415/23
1. Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Solche Verträge müssen auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben werden.
2. Dieser Grundsatz gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben und die Angebote den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss in jedem Abschnitt des Verfahrens für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sorgen. Dies bedeutet, dass er prüfen muss, ob Interessenkonflikte bestehen, und dass er geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.
4. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Einstellung eines ehemaligen leitenden Mitarbeiters eines Mitbewerbers gewonnenen Informationen dem Bieter, der die Einstellung vorgenommen hat, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben, muss der öffentliche Auftraggeber alle relevanten Umstände prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben.

Online seit 13. Juni
VPRRS 2025, 0119
VK Berlin, Beschluss vom 28.04.2025 - VK B 1-73/24
1. Zwischen Nachforderungen und Aufklärung des Angebotsinhalts ist streng zu unterscheiden.
2. Eine Nachforderung ist nur für leistungsbezogene Unterlagen, die nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen, und unternehmensbezogene Unterlagen zulässig. Die Korrektur fehlerhafter Unterlagen ist nur für unternehmensbezogene Unterlagen zulässig.
3. Die Aufklärung wiederum erlaubt keine Änderung des Angebots, also keine Nachreichung von Unterlagen und auch weder die Anforderung fehlender Bestandteile des Angebots noch die Korrektur von Angebotsunterlagen.
4. Die Aufklärung setzt eine konkrete Aufforderung zur Klarstellung einer durch den Auftraggeber eindeutig zu benennenden und tatsächlich bestehenden Unklarheit voraus.
5. Ob in der Erläuterung eines Angebots durch den Bieter zugleich eine ausschlusswürdige Änderung des Angebots zu sehen ist, ist durch Auslegung aus der Perspektive eines objektiven Empfängers zu ermitteln (hier verneint). Bei Unklarheiten kann der Auftraggeber zur Aufklärung berechtigt und verpflichtet sein.

Online seit 12. Juni
VPRRS 2025, 0118
VK Berlin, Beschluss vom 04.04.2025 - VK B 1-3/25
1. Ein Auftrag über die die "Errichtung einer VDI-Infrastruktur, Lieferung und Montage von Rechenzentrumscontainern" ist kein Bauauftrag, sondern ein Dienstleistungsauftrag.
2. Die Nichtbeantwortung von Bieterfragen ist vergaberechtswidrig und verletzt den Bieter in seinen Rechten. Es besteht keine Bieterobliegenheit, den öffentlichen Auftraggeber an die Beantwortung von Bieterfragen zu erinnern.
3. Die 30-Tages-Frist zur Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags ist nicht anwendbar, wenn die Information der Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber unzureichend ist.
4. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren besteht keine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Die Vorschrift des § 130d ZPO ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht (analog) anwendbar.

Online seit 11. Juni
VPRRS 2025, 0117
VK Thüringen, Beschluss vom 13.08.2024 - 5090-250-4003/476
Eine Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung darf nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, in denen ein dringendes Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit an einer sofortigen Erteilung des Zuschlags besteht, welches deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt (hier verneint).

Online seit 10. Juni
VPRRS 2025, 0116
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2024 - 2 VK LSA 10/24
1. Eine Annahme mit Änderungen ist nur dann nicht als neues Angebot zu werten, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nur unverbindliche Änderungswünsche äußert und der Vertrag unabhängig von deren Erfüllung zustande kommen soll.
2. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Ein etwaiger Verstoß dagegen berührt die Zuschlagsaussichten der Antragstellerin nicht.
3. Vergleichbar ist eine Leistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung nahekommt und entsprechend ähnelt. Die Referenzen müssen quantitativ und qualitativ vergleichbare Leistungen betreffen und den Schluss zulassen, der Bieter werde in der Lage sein, die ausgeschriebene Leistung vertragsgemäß durchzuführen.

Online seit 7. Juni
VPRRS 2025, 0131
VK Berlin, Beschluss vom 17.06.2025 - VK B 1-12/25
1. Nimmt der antragstellende Bieter den Nachprüfungsantrag zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen (hier verneint).
2. Auch wenn das Gesetz keine Regel vorgibt, führen doch die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung typischerweise maßgeblichen Umstände dazu, dass im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für den öffentlichen Auftraggeber nur dann notwendig ist, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von ihm als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind.
3. Der Gesichtspunkt der Waffengleichheit und die fehlende Möglichkeit des Rückgriffs auf Inhouse-Juristen reichen allein für die Annahme der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht aus.

Online seit 6. Juni
VPRRS 2025, 0115
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2025 - 6 K 4798/21
1. Ein Zuwendungsgeber ist zum Widerruf der gewährten Zuwendung berechtigt, wenn ein schwerer Verstoß gegen Vergaberecht vorliegt. Ein derartiger Verstoß liegt bei fehlender eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung vor (wie Runderlass des Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1-0044-3/8).*)
2. Zur Abgrenzung zwischen konstruktiver Leistungsbeschreibung (= Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis) und (teil-)funktionaler Leistungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm).*)
3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen und mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Bieters klar ersichtlich ist, welche Leistung der Auftragnehmer zu welcher Zeit, in welchem Umfang und in welcher Qualität zu erbringen hat und welche Anforderungen und Bedingungen an die vom Auftraggeber geforderte Leistung gestellt werden.*)

Online seit 5. Juni
VPRRS 2025, 0114
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.11.2024 - RMF-SG21-3194-9-34
1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch dann unzulässig, wenn die Bekanntmachung den Hinweis enthält, dass die Vergabekammer für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen.
2. Setzt die Vergabestelle durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung den Rechtsschein, dass ein Nachprüfungsverfahren zulässig ist, entspricht es der Billigkeit, ihr nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
