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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1715 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

VPRRS 2021, 0070
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nicht wertbares Angebot verteidigt: Auftraggeber trägt Kosten der Nachprüfung!

OLG München, Beschluss vom 18.01.2021 - Verg 5/20

Nimmt die Vergabestelle auf die Rüge eines Bieters hin im Nachprüfungsverfahren den objektiv falschen (und später aufgegebenen) Standpunkt ein, das Angebot des erstplatzierten Bieters sei vollständig und wertbar, trifft ihn auch das Kostenrisiko, wenn sich herausstellt, dass diesbezüglich Unterlagen oder Angaben nicht vorliegen.

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VPRRS 2021, 0064
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wie ist ein Ablehnungsgesuch gegen ein Vergabekammermitglied zu behandeln?

OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021 - 17 Verg 7/20

1. Für die Behandlung eines gegen Mitglieder der Vergabekammer gerichteten Ablehnungsgesuchs sind nicht § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO analog, sondern stattdessen (unmittelbar) § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 2, § 71 Abs. 1, 3 VwVfG-MV anzuwenden.*)

2. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Vergabekammer aufgrund des Ablehnungsgesuchs beschlussunfähig wird und eine bestehende behördliche Vertretungskette erschöpft ist (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 2 Verg 1/11, IBRRS 2011, 0789 = VPRRS 2011, 0083).*)

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VPRRS 2021, 0038
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Vorsitzenden reicht!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2021 - VK 1-22/19

1. Die Formerfordernisse, die an einen wirksamen Beschluss der Vergabekammer zu stellen sind, ergeben sich aus dem GWB und dem subsidiär unmittelbar anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine entsprechende Anwendung von § 315 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO bleibt mangels Regelungslücke kein Raum.*)

2. Die Vergabekammer ist Teil der Exekutive und entscheidet durch Verwaltungsakt in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss muss gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds enthalten. Die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden hauptamtlich und ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sind entbehrlich.*)

3. Die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG enthaltenen Formvorschriften gelten nur für die Version des Verwaltungsakts, die den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wird. Bereits mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe des vorsitzenden Mitglieds der Vergabekammer am Ende des Verwaltungsakts wird den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan.*)

4. Durch die Geschäftsordnung der Vergabekammer kann das Unterschriftserfordernis nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht abbedungen bzw. verschärft werden in dem Sinne, dass auch die Unterschriften der beisitzenden Mitglieder erforderlich wären. Bei der Geschäftsordnung handelt es sich um reines Innenrecht, das allgemeinen gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen darf.*)

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VPRRS 2021, 0039
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Baumaßnahmen an Autobahnen: Seit 01.01.2021 ist die VK Bund zuständig!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - VK 2-2/21

1. Für die Verwaltung der Bundesautobahnen ist die bundeseigene Autobahn GmbH zuständig. Sie ist zum 01.01.2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie sonstige Verfahren und Rechtspositionen eingetreten.

2. Für vor dem 01.01.2021 anhängige Vergabenachprüfungsverfahren, die gegen ein Bundesland eingeleitet wurden, das im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund geführt wurde, sind nicht (mehr) die Vergabekammern der Länder, sondern die Vergabekammern des Bundes zuständig.

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VPRRS 2021, 0036
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenentscheidung kann nachgeholt werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 43/18

Eine in der Beschwerdeinstanz unterbliebene Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer kann vom Vergabesenat ohne Fristbindung durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden.

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VPRRS 2021, 0018
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Eignungsleihe: Darf die Eignung der Nachunternehmer geprüft werden?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2020 - VK 2-7/20

1. Mit der wirksamen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist das Vergabenachprüfungsverfahren beendet. Es ist somit lediglich noch über die Kosten zu befinden.

2. Unter Billigkeitsgesichtspunkten sind die Kosten regelmäßig demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterliegt. Dies erfordert eine Prognose hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs.

3. Die Frage, ob es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, die Eignung der vom Bieter vorgeschlagenen Nachunternehmern zu prüfen, wenn es sich nicht um eine Eignungsleihe handelt, muss - hier - nicht entschieden werden. Allerdings sprechen hierfür gute Gründe.

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VPRRS 2021, 0011
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nur weil der Bieter einen Anwalt hat, braucht der Auftraggeber noch lange keinen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020 - Verg 38/18

1. Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Voraussetzungen ist, dass ein Verschulden des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorliegt es infolge dieses Verschuldens zum Entstehen von Kosten gekommen sein muss.

2. Ein Beteiligter hat das Entstehen der Kosten verschuldet, wenn er unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder die Vergabekammer bzw. das Beschwerdegericht zu Entscheidungen oder Prozesshandlungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.

3. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war. Über die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

4. Dabei ist danach zu fragen, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falls auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.

5. Fragen der Preisprüfung muss eine Vergabestelle selbstständig und ohne anwaltliche Hilfe beantworten können: Es handelt sich um eine genuine Aufgabe einer Vergabestelle, die in jedem Vergabeverfahren zu leisten ist, wenn die Aufgreifschwelle erreicht wird.

6. Der Umstand der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers allein rechtfertigt es - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit - nicht, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zu bejahen.

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Online seit 2020

VPRRS 2020, 0357
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer den Nachprüfungsantrag zurücknimmt, muss Kosten und Aufwendungen tragen!

OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2020 - 13 Verg 2/20

1. Hat sich der Nachprüfungsantrag durch Antragsrücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung darüber, wer die Kosten der Vergabekammer und die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hat, nach billigem Ermessen.

2. Bei einer Antragsrücknahme entspricht es billigem Ermessen, dass derjenige, der sich durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, die Kosten zu tragen hat. Es ist keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des zurückgenommenen Nachprüfungsantrags geboten.

3. Ausnahmsweise kann eine Kostentragung des Auftraggebers der Billigkeit entsprechen, wenn die Antragsrücknahme deshalb erfolgt, weil der Antragsteller sein materielles Ziel erreicht hat - etwa weil der Auftraggeber dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat.

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VPRRS 2020, 0361
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Maximalpunktzahl erhalten: Einführung von Unterkriterien bleibt folgenlos!

VK Westfalen, Beschluss vom 24.07.2020 - VK 2-13/20

1. Sämtliche Zuschlagskriterien müssen den Bietern bekannt gegeben werden. Das gilt auch für Unterkriterien. Diese sind ebenfalls als Zuschlagskriterien einzuordnen.

2. Die Nennung der Zuschlagskriterien hat spätestens in den Vergabeunterlagen zu erfolgen. Eine Bekanntgabe der Zuschlagskriterien in einer Einladung zum Bietergespräch ist nicht ausreichend.

3. Ein Bieter ist nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Auftraggeber zwar in nicht ordnungsgemäßer Weise neue Zuschlagskriterien einführt, der Bieter jedoch die maximale Punktzahl erhält und daher auch bei einer früheren Kenntnis nicht bessergestellt gewesen wäre.

4. Eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter regelmäßig nicht erkennbar.

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VPRRS 2020, 0380
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Geschäftsbetrieb übertragen: Auftragsinteresse entfällt!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Verg 15/20

1. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat. Dabei muss es sich um ein unmittelbares Interesse in dem Sinne handeln, dass das Unternehmen den Erhalt des Auftrags für sich selbst erstrebt. Es ist in der Regel zu bejahen, wenn der Antragsteller sich mit einem eigenen Angebot am Vergabeverfahren beteiligt hat und einen Vergaberechtsverstoß rügt.

2. Die Antragsbefugnis, die während des gesamten Vergabenachprüfungsverfahrens fortbestehen muss, entfällt, wenn der Antragsteller das Interesse am Auftrag. Dies ist bei einem Antragsteller anzunehmen, der nicht mehr bereit ist, den ausgeschriebenen Auftrag mit dem vom Auftraggeber vorgesehenen Inhalt abzuschließen, und das auch hinreichend zu erkennen gibt.

3. Das Interesse am Auftrag entfällt, wenn ein Bieter seinen Geschäftsbetrieb auf einen anderes Unternehmen übertragen und seine Liquidation beschlossen hat.

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VPRRS 2020, 0359
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Angebot abgegeben: Nachprüfungsantrag zulässig?

VK Sachsen, Beschluss vom 22.10.2020 - 1/SVK/023-20

1. Die Antragsbefugnis ist auch ohne Angebotsabgabe gegeben und kann für sämtliche Vergaberechtsverstöße geltend gemacht werden, die den Antragsteller an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt haben, sofern es sich bei wertender Betrachtung dabei um gewichtige Vergaberechtsverstöße handelt. Der Antragsteller dokumentiert sein Interesse am Auftrag in solchen Fällen hinreichend durch vorprozessuale Rüge und den anschließenden Nachprüfungsantrag.*)

2. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Hiervon darf der öffentliche Auftraggeber gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nur ausnahmsweise abweichen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Sinn und Zweck des Grundsatzes der Losvergabe ist es, die Chancen für eine erfolgreiche Teilnahme von kleinen und mittelständischen Unternehmen am Vergabeverfahren zu verbessern.*)

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VPRRS 2020, 0358
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Wer hat die Kosten zu tragen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2020 - Verg 13/20

1. Wenn sich ein Nachprüfungsantrag durch Rücknahme erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu tragen hat, nach billigem Ermessen.

2. Es entspricht im Grundsatz billigem Ermessen, dass im Fall der Antragsrücknahme derjenige die Kosten zu tragen hat, der das Verfahren in Gang gesetzt hat.

3. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, einem Beteiligten hiervon abweichend die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Insbesondere kann es im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sein, wenn die Antragstellung durch unzureichende oder unrichtige Mitteilungen der Vergabestelle provoziert worden ist (hier verneint).

4. Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind selbstständig anfechtbar.

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VPRRS 2020, 0355
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsicht vor Geheimschutz!

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.09.2020 - VgK-34/2020

1. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.

2. An die Substantiierung einer Rüge dürfen allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens haben wird. Ein Bieter darf seinen Nachprüfungsantrag daher auf konkretisierte Vermutungen stützen.

3. Den Verfahrensbeteiligten ist regelmäßig vollständig Akteneinsicht zu gewähren. Die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bedarf daher einer konkreten Darlegung, um ausnahmsweise dem Interesse auf Geheimschutz den Vorrang vor dem Interesse auf Akteneinsicht zu geben.

4. Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

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VPRRS 2020, 0346
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!

VK Thüringen, Beschluss vom 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF

1. Ein interessierter Marktteilnehmer kann nicht nur gegen eine bereits erfolgte, sondern auch gegen eine unmittelbar bevorstehende De-facto-Vergabe mit einem Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens vorgehen.

2. Die Vergabekammer hat bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen die Möglichkeit eines Einwirkens auf das (Vergabe-)Verfahren, selbst wenn bereits eine Rügepräklusion eingetreten sein sollte. Dies ist (auch) der Fall, wenn ein förmliches Vergabeverfahren und eine europaweite Auftragsbekanntmachung gänzlich unterblieben sind.

3. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist weit zu verstehen und nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags durch den Auftraggeber beschränkt. Ausreichend ist jeder vom Auftragnehmer für seine Leistung erlangte geldwerte Vorteil.

4. Die Entgeltlichkeit eines Vertrags ist auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Sachwerte unentgeltlich überlässt und für die Überlassung üblicherweise ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre.

5. Auch das Sozialrecht entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Vergaberecht. Das Vergaberecht stellt allgemeine Verfahrensregeln für die Beschaffung von Waren und Bau- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand auf und erfasst damit grundsätzlich auch den Fall, dass sich die öffentliche Hand bei der Erbringung von sozialen Leistungen externer Leistungserbringer bedient.

6. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, einen öffentlichen Auftrag bei Überschreitung der sog. EU-Schwellenwerte europaweit auszuschreiben (Auftragsbekanntmachung).

7. Die Auftragsbekanntmachung muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine konkrete Beschaffungsabsicht besteht bzw. objektiv nach außen bekannt gemacht worden ist.




VPRRS 2020, 0344
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Ergebnis des Planungswettbewerbs ist im Verhandlungsverfahren zu berücksichtigen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2020 - 11 Verg 2/20

1. Der Bieter hat vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens die Rüge gegenüber der Vergabestelle ggf. auch per E-Mail oder Telefax und unter Setzung einer kurzen Prüfungsfrist auszusprechen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Kenntnis vom Vergabeverstoß und Zuschlagsdatum wegen eines "Brückentages" nur zwei Arbeitstage zur Verfügung stehen.*)

2. Wurde der Bieter wirksam ausgeschlossen, fehlt ihm auch unter dem rechtlichen Aspekt der sog. zweiten Chance die Antragsbefugnis für die Rügen, die - wären sie begründet - lediglich eine Neubewertung der Angebote oder Nachverhandlungen, nicht aber die teilweise Aufhebung des bisherigen Vergabeverfahrens erforderlich machten.*)

3. Führt die Vergabestelle im Anschluss an einen Architektenwettbewerb ein Verhandlungsverfahren durch, ist das Ergebnis des Architektenwettbewerbs gemäß § 8 Abs. 2 RPW 2013 bei der Gewichtung und Binnengewichtung der Auswahlkriterien zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, IBR 2017, 392 = VPR 2017, 139).*)




VPRRS 2020, 0338
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine schwierigen Sach- und Rechtsfragen: Anwaltskosten nicht notwendig!

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2020 - 13 Verg 7/20

1. Zieht ein öffentlicher Auftraggeber im Vergabeverfahren einen Rechtsanwalt hinzu, sind dessen Kosten nur dann zu erstatten, wenn der anwaltliche Beistand notwendig war.

2. Maßgeblich ist, ob der Auftraggeber selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.

3. Beschränkt sich das Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen darauf, die eigene Tätigkeit und die bereits getroffene Entscheidung darzustellen, ohne dass schwierige Sach- und Rechtsfragen im Raum stehen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts nicht notwendig.

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VPRRS 2020, 0334
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Informationsschreiben zugegangen: Spätestens jetzt beginnt die Rügefrist!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 VK LSA 1/20

1. Das Wissen um die Vergaberechtswidrigkeit einer möglichen Zuschlagsentscheidung ist zwar selbstverständlich nicht geeignet, eine Rügeobliegenheit der Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberseite auszulösen. Es führt nach der Auffassung der erkennenden Kammer allerdings dazu, dass die Antragstellerin ab Zugang des Informationsschreibens nach § 134 GWB keine weitere Überlegensfrist hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Rüge zugebilligt werden kann.*)

2. § 134 Abs. 2 GWB bestimmt wie lange der öffentliche Auftraggeber mindestens warten muss, bis er den Zuschlag erteilen darf. Im Gegensatz dazu bestimmt § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, dass die Rügefrist dann beginnt, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Vergabeverstoß erkennt oder sich einem Erkennen schuldhaft verschlossen hat. Diese Fristen sind voneinander unabhängig zu betrachten. Die gesetzgeberische Bezugnahme auf die Regelung des § 134 GWB in § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB soll eben dies deutlich machen.*)

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VPRRS 2020, 0332
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber muss Bieter vor sinnlosem Nachprüfungsverfahren bewahren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2020 - Verg 5/20

1. Ist ein dem Tatbestand der persönlichen Gebührenfreiheit unterfallender Beteiligter des Nachprüfungsverfahrens im Rahmen einer Kostenentscheidung der Vergabekammer formal als Schuldner der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) ausgewiesen worden, fehlt es dem diese Kostenentscheidung anfechtenden Beteiligten regelmäßig an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.*)

2. Der öffentliche Auftraggeber kann gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, einen Bieter durch eine hinreichende Information vor der Einleitung eines sinnlosen Nachprüfungsverfahrens mit entsprechender Kostenfolge zu bewahren.*)

3. Nach einer Rücknahme des Nachprüfungsauftrags im Verfahren vor der Vergabekammer scheidet eine Auferlegung der antragstellerseits aufgewandten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf den Antragsgegner unter Verschuldensgesichtspunkten aus.*)

4. Richtet sich ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer (oder einen Teil davon), findet § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung; der Gegenstandswert ist in einem solchen Fall vielmehr in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.*)




VPRRS 2020, 0331
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Unterkriterien nicht transparent mitgeteilt: Unterlegener Bieter erhält Schadensersatz!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2020 - 11 Verg 7/20

1. Die Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann gem. § 166 Abs. 2 Satz 2, § 178 GWB "in sonstiger Weise" auch dann eintreten, wenn das Verfahren durch andere als die im Gesetz aufgeführten Ereignisse, die weder dem Antragsteller noch dem Beigeladenen zuzurechnen sind, gegenstandslos wird.*)

2. Hat die Vergabestelle unter Verletzung der Warte- und Informationspflicht einem der Bieter den Zuschlag erteilt, so kann sich ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch des unterlegenen Bieters ergeben, wenn die Vergabestelle die bei der Wertung berücksichtigten Unterkriterien den Bietern nicht hinreichend transparent mitgeteilt hat.*)




VPRRS 2020, 0320
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kenntnis vom Nachprüfungsantrag löst kein Zuschlagsverbot aus!

VK Berlin, Beschluss vom 24.09.2020 - VK B 1-10/19

1. Das Zuschlagsverbot entsteht erst mit Information der Vergabestelle in Textform durch die Vergabekammer, eine Information durch den Antragsteller reicht nicht.

2. Ein Zuschlagsverbot ergibt sich auch nicht durch die Kenntnis des Antragsgegners von dem Eingang eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer.

3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn Unternehmen sie ohne große Auslegungsbemühungen verstehen können. Die Vergabeunterlagen müssen so gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können.

4. Ist eine Leistungsbeschreibung nicht eindeutig, muss der dem Bieter günstigeren Auslegung der Leistungsbeschreibung der Vorrang eingeräumt werden. Unklarheiten dürfen nicht zulasten von Bietern gehen und insbesondere nicht zum Angebotsausschluss führen, wenn nach der für den Bieter günstigen Auslegungsmöglichkeit ein Ausschluss wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht gegeben wäre.

5. Für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben bei der Nutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen oder Gegenständen ist der öffentlicher Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber trägt insbesondere auch das Risiko, dass die Leistungserbringung wie vertraglich vereinbart von der zuständigen Behörde moniert oder gar untersagt wird.

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VPRRS 2020, 0329
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wie sind Eignungskriterien bekannt zu machen?

OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 3/20

1. Hat ein Antragsteller ein Angebot nicht abgegeben, ist der Nachprüfungsantrag nicht wegen fehlenden Interesses an der Konzession nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB unzulässig, wenn angesichts der reklamierten Vergaberechtsverstöße – als zutreffend unterstellt – die Ausarbeitung eines Angebots unmöglich war oder sich als ein nutzloser Aufwand dargestellt hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 – Verg 26/03, IBRRS 2003, 1975 = VPRRS 2003, 0507).*)

2. In Bezug auf Mängel der Bekanntmachung von Eignungskriterien ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller aufzeigt, er erfülle einzelne Anforderungen nicht bzw. habe sie nicht oder nicht rechtzeitig erkannt.*)

3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien und den Folgen von Mängeln.*)

4. Kalkulationsrelevante Vorbehalte des Konzessionsgebers begegnen keinen Bedenken, wenn sie lediglich deklaratorische Wirkung haben.*)

5. Dokumentationsmängel eröffnen für sich genommen nicht die Nachprüfung.*)

6. Der Auftraggeber hält sich im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts, wenn die Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung nachvollziehbar ist. Ob Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)

7. Wird eine fehlende oder unzureichende Dokumentation nachgeholt, ist zwischen dem Transparenzgebot und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz abzuwägen.*)

8. Die Anforderung der Namensnennung der einzusetzenden Piloten bereits mit Angebotsabgabe kann im Bereich der Rettungsdienstleistungen ausnahmsweise zulässig sein, wenn auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.*)

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VPRRS 2020, 0328
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Konzeptvergabe eines Erbbaurechtsvertrags: Wert des Nachprüfungsverfahrens?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2020 - 11 Verg 10/20

Wenn eine Konzeptvergabe auf den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein kommerziell genutztes Gebäude (hier: historisches Gebäude zum Betrieb einer Markthalle) zielt und das Erbbaurecht mit der Zahlung des Erbbauzinses adäquat abgegolten wird, kann der Wert eines auf Nachprüfung des Konzeptvergabeverfahrens gezielten Antrags allein nach den von der Vergabestelle festgelegten Erbbauzinsen bestimmt werden. Es ist nicht angezeigt, den vom Antragsteller prospektierten Gewinn der langfristigen Vermietung der Markthalle zur Bemessung des Werts des Vergabeverfahrens heranzuziehen.*)

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VPRRS 2020, 0312
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wird der Auftragswert nicht sorgfältig ermittelt, hilft auch kein Risikozuschlag!

VK Südbayern, Beschluss vom 28.09.2020 - 3194.Z3-3_01-20-11

1. Ist eine Prognose des Auftragswerts bereits methodisch nicht vertretbar, da keine Methode gewählt wurde, die ein realitätsnahes Ergebnis erwarten lässt, ändert auch ein Risikozuschlag von 10% an der Unvertretbarkeit einer solchen Kostenermittlung nichts.*)

2. Das Aufhebungsermessen ist zumindest dann nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt, wenn der Auftraggeber keinerlei Preisaufklärung hinsichtlich des Angebots des Bieters betrieben hat, die Besonderheiten der Kalkulation des Angebots nicht kennt und keinerlei Interessenabwägung vorgenommen und dokumentiert hat.*)

3. Ein Nachprüfungsantrag kann auch mittels eines mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur i.S.d. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehenen Dokuments über den Übertragungsweg vom Anwaltspostfach auf ein besonderes Behördenpostfach der Vergabekammer gestellt werden, wenn die Vergabekammer diesen Kommunikationsweg eröffnet hat.*)

4. Die Regelung des § 130a Abs. 3, 4 Nr. 2 ZPO ist auf die Übermittlung von Nachprüfungsanträgen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf das besondere elektronische Behördenpostfach der Vergabekammer sinngemäß anzuwenden, weil hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.*)

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VPRRS 2020, 0383
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann besteht ohne Angebotsabgabe ein Interesse am Auftrag?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Verg 16/20

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der antragstellende Bieter ein Interesse am ausgeschriebenen Auftrag darlegt. Ein Interesse am Auftrag wird grundsätzlich durch die Abgabe eines Angebots dokumentiert.

2. Das Interesse am Auftrag kann ausnahmsweise auch ohne Angebotsabgabe - trotz Kenntnis des Antragstellers von der Ausschreibung - angenommen werden, wenn der Bieter gerade durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert war.

3. Hat der antragstellende Bieter kein Angebot abgegeben, sind höhere Anforderungen an die Darlegung des Interesses am Auftrag zu stellen. Der Bieter muss einen gewichtigen Vergaberechtsverstoß rügen und schlüssig vortragen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsfehler an der Abgabe eines Angebots gehindert worden zu sein.

4. Ein Interesse am Auftrag ist schließlich auch dann ohne die Abgabe eines Angebots zu bejahen, wenn der Auftraggeber einen Auftrag ohne die Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens direkt vergibt oder zu vergeben beabsichtigt (sogenannte De-facto-Vergabe) und der Antragsteller dieses Vorgehen als vergaberechtsfehlerhaft rügt.

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VPRRS 2020, 0378
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schutz von Geschäftsgeheimnissen sticht Anspruch auf rechtliches Gehör!

KG, Beschluss vom 01.07.2020 - Verg 1001/20

1. Das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs gebietet es, dass Schriftsätze, die Beteiligte in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahren zu den Akten reichen, den anderen Verfahrensbeteiligten in vollem Umfang einschließlich beigefügter Anlagen zugänglich gemacht werden.

2. Allerdings erlaubt § 165 Abs. 3 Satz 1 GWB den Beteiligten im Vergabenachprüfungsverfahren, Unterlagen kenntlich zu machen, bei deren Offenlegung gegenüber einem Teil oder allen übrigen Verfahrensbeteiligten sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet sehen. Nach § 165 Abs. 2 GWB ist dann insoweit grundsätzlich eine Akteneinsicht zu versagen.

3. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, in Bezug auf die sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist und von denen sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann.

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VPRRS 2020, 0305
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsicht berührt Geschäftsgeheimnisse: Sofortige Beschwerde statthaft!

OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2020 - 13 Verg 5/20

Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde des Auftraggebers statthaft, wenn er geltend macht, dass die Einsicht seine eigenen Geheimschutzbereiche berührt.*)

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VPRRS 2020, 0301
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag ist zu begründen!

VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2020 - 250-4002-2014/2020-E-001-SHL

1. Ein unwirtschaftliches Ergebnis des vorangegangenen Vergabeverfahrens ist anzunehmen, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Auftraggebers aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote deutlich darüber liegen.

2. Sind die der Schätzung des Auftragswerts zugrunde gelegten Preise oder Preisbemessungsfaktoren im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell, ist die Kostenschätzung anzupassen und ein Sicherheitsaufschlag vorzunehmen.

3. Ein Nachprüfungsantrag, dem einige Dokumente beigefügt sind und dem die Bitte um Nachprüfung, die pauschale Behauptung von Verstößen gegen Vergabebestimmungen und die Ankündigung der Nachreichung einer detaillierten Begründung zu entnehmen sind, genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nachprüfungsantrags nicht und ist unzulässig.

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VPRRS 2020, 0233
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Interessenkonflikt nicht nur bei Verbindung zu einem konkreten Bieter!

VK Berlin, Beschluss vom 08.07.2020 - VK B 2-16/20

1. Ein Interessenkonflikt i.S.d. § 6 Abs. 2 VgV kann auch vorliegen, wenn die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass nur Bieter den Zuschlag erhalten, die ein bestimmtes Produkt anbieten.

2. Auch nach Ablauf der in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB geregelten Fristen ist die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes noch möglich.




VPRRS 2020, 0291
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieter über Ausschreibung informiert: Bekanntmachungsverstoß bleibt folgenlos!

VK Rheinland, Beschluss vom 21.01.2020 - VK 2/20

1. Ein Nachprüfungsverfahren dient nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle und der Aufrechterhaltung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens als solchem.*)

2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung verletzt die Rechte eines Bieters auf eine schadensverursachende Weise nicht, wenn er auf andere Weise, z.B. durch eine nationale Ausschreibung, über die Vergabeabsicht informiert und dadurch in die Lage versetzt wird, ein Angebot abzugeben.*)

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VPRRS 2020, 0290
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anforderungen der Ausschreibung nicht erfüllt: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 13.08.2020 - VK 1-54/20

1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt, wenn er nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, dass er den ausgeschriebenen Beschaffungsbedarf des Auftraggebers befriedigen kann.

2. Mit der Corona-Pandemie und der hieraus bedingten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" liegt ein (nicht nur) für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbares Ereignis vor, so dass er Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann.

3. Können Fragen zu einer in der Praxis noch nicht erprobten Technik mit der gebotenen Aussagekraft nur unter "echten Bedingungen" beantwortet werden und ist die Dienstfähigkeit des Auftraggebers aufgrund der Corona-Pandemie hausintern eingeschränkt, weil zahlreiche Mitarbeiter sich im sog. Homeoffice befinden, muss der Auftraggeber den Bieter nicht an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.

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VPRRS 2020, 0382
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ich wäre so gerne auch dabei gewesen ...

KG, Beschluss vom 24.08.2020 - Verg 7/19

Wird ein Beteiligter durch seine Rechtsanwälte anwaltlich und zwei Mitarbeiter persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus, auch wenn andere, im Lager des Beteiligten stehende Personen nicht an dem Termin teilgenommen haben bzw. nicht daran teilnehmen konnten, sofern nicht konkret aufgezeigt wird, dass sein Vorbringen insoweit nicht nachzuvollziehen ist.

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VPRRS 2020, 0268
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsbefugnis ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen!

KG, Beschluss vom 15.02.2019 - Verg 9/17

1. Die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) ist zu jedem Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen und kann dementsprechend auch nachträglich wegfallen. Das kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller erst im Laufe des Vergabeverfahrens aufgrund des Sachvortrags der übrigen Beteiligten oder durch eine Akteneinsicht Kenntnis von Umständen erlangt, die die tatsächliche Grundlage seiner Rüge entfallen lassen. Die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung tatsächlicher Umstände ist hierbei grundsätzlich, soweit der Würdigung nicht eine gänzlich abwegige Rechtsansicht zugrunde liegt, eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags und lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen.*)

2. Vergaberechtsverstöße sind im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennbar, wenn sie bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden müssen. Dies schließt es nicht aus, die individuellen vergaberechtlichen Kenntnisse des jeweiligen Bieters zu berücksichtigen, die sich insbesondere daraus ergeben können, dass ein Unternehmen Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können.*)

3. Die Entscheidung, ob die Vergabestelle ein Unterkostenangebot gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV ausschließt, ist nur darauf zu überprüfen, ob die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen und die Anwendung der vergaberechtlichen Rechtsbegriffe auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruhen. Das Bestreben eines Bieters, auf einem ihm bislang nicht zugänglichen Markt oder bei einem bestimmten Auftraggeber Fuß zu fassen, kann ein Unterkostenangebot rechtfertigen, wenn im Rahmen der durchzuführenden Prognose angenommen werden kann, dass der Bieter den Auftrag über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß ausführen wird.*)

4. Die nach § 8 VgV vorgeschriebene Dokumentation von vergaberechtlich gebotenen Verfahrensweisen kann grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden. Der Dokumentationsmangel ist geheilt, wenn sich aufgrund der nachträglichen Dokumentation erschließt, dass die vergaberechtlich gebotene Verfahrensweise eingehalten worden ist und Manipulationen ausgeschlossen werden können.*)

5. Ist sicher auszuschließen, dass ein Vergabeverstoß sich auf die Auftragschancen des Antragstellers nicht ausgewirkt haben, bedarf es keines Eingreifens der Vergabenachprüfungsinstanzen und ist der Nachprüfungsantrag trotz des festgestellten Vergabeverstoßes unbegründet (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - Verg 31/14, IBRRS 2015, 1171 = VPRRS 2015, 0177).*)

6. Hält der Antragsteller an einer vergaberechtlichen Rüge fest, die sich im Laufe des Vergabeverfahrens insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem Sachvortrag anderer Beteiligter oder einer Akteneinsicht erledigt hat, kann die Erledigung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.*)

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VPRRS 2020, 0266
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieter insolvent: Insolvenzverwalter muss Erfüllungsbereitschaft anzeigen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2020 - Verg 17/16

1. Der Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens gehört zur Insolvenzmasse, weil er eine vermögenswerte Aussicht auf den Abschluss eines wirtschaftlich gewinnbringenden Rechtsgeschäfts eröffnet.

2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter der als Rechtsnachfolger des insolventen Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren darlegen, dass der Bieter sein operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fortführen wird und er, der Insolvenzverwalter, bereit ist, sich an der angestrebten Ausschreibung im Wettbewerb zu beteiligen und Interesse an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung hat. Anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag nicht (mehr) zulässig.

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VPRRS 2020, 0254
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermutung ist keine Rüge!

VK Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 10/19

1. In der Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung beschrieben und vorliegende Beweismittel bezeichnet werden. Pauschale und unsubstanziiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen genügen nicht.

2. Die Formulierung "aufgrund eigener Erfahrungen im vorliegenden und in anderen Wettbewerben ... gehen wir davon aus, dass..." liefert als bloße Vermutung keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen vermeintlichen Vergabeverstoß.

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VPRRS 2020, 0248
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer muss den Beschluss der Vergabekammer (wo) unterschreiben?

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 1/20

Die Urschrift des verfahrensbeendenden Beschlusses der Vergabekammer ist von sämtlichen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. (Nur) die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder können auf die Unterschrift verzichten.

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VPRRS 2020, 0240
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Partei ist informiert: Kein gerichtlicher Hinweis erforderlich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2020 - Verg 2/19

1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (hier verneint).

2. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Missachtung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und offenbar von ihr auch verstandenen Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.

3. Ein fachkundig vertretener Antragsteller muss nicht darauf hingewiesen werden, dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn er vollständig unterliegt.

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VPRRS 2020, 0236
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabenachprüfungsverfahren von Amts wegen?

EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-496/18

1. Die Erwägungsgründe 25 und 27 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 83 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.*)

2. Im Rahmen eines von Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.*)

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VPRRS 2020, 0370
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2020 - 7 Verg 2/20

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2020, 0220
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 4/19

Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)

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VPRRS 2020, 0219
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 9/19

Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)

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VPRRS 2020, 0188
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Klärung von Urheberrechtsverletzung sprengt Nachprüfungsverfahren!

VK Nordbayern, Beschluss vom 29.05.2020 - RMF-SG21-3194-5-4

1. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb kann aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV nicht abgeleitet werden.

2. Bei der Klärung von Urheberrechten kann es sich um komplexe Fragestellungen handeln, deren umfassende Prüfung im Nachprüfungsverfahren gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen würde.

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VPRRS 2020, 0217
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Recht auf Vergabenachprüfung kann verwirkt werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 - Verg 27/19

1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG nicht ist nur in den Fällen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eröffnet, sondern auch in Fällen sog. Inhouse-Vergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen und damit nicht den Regeln über die Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterfallen.

2. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er darlegt, dass ihm durch die gerügten Vergaberechtsverstöße ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dies gilt auch für geltend gemachten Transparenzverstöße.

3. Der Bieter kann das Recht, einen Nachprüfungsantrag einzureichen, verwirken.

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VPRRS 2020, 0218
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtlich (noch) nicht existentes Unternehmen kann keine Nachprüfung beantragen!

VK Rheinland, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 3/20

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist im Rahmen von Interimsvergaben dazu verpflichtet, soviel Wettbewerb wie möglich zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die diejenigen, die sich an dem vorangegangen bzw. noch laufenden Vergabeverfahren, das nicht fortgeführt werden kann, an der Interimsvergabe zu beteiligen sind.

2. Einem Unternehmen fehlt im Vergabenachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, wenn es zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist rechtlich noch nicht existent war. Eine solche Position kann nicht erst im Nachhinein entstehen, sondern muss bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens vorhanden sein.

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VPRRS 2020, 0212
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsichtsrecht ist umfassend!

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 Verg 1/20

Das Akteneinsichtsrecht im Vergabenachprüfungsverfahren ist grundsätzlich, d. h. von bestimmten Beschränkungen abgesehen, umfassend und bezieht sich auf sämtliche Aktenbestandteile.

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VPRRS 2020, 0385
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde hat entscheidendes Gewicht!

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.06.2020 - 54 Verg 1/20

1. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

2. Bei der Abwägung sind unter anderem die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die Aussichten des Antragstellers auf Erhalt des Auftrags und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.

3. Bei der Auslegung ist das unionsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde haben daher entscheidendes Gewicht, sodass nur ausnahmsweise Gründe des Allgemeinwohls überwiegen können.

4. Hat die sofortige Beschwerde bei summarischer Prüfung hohe Erfolgsaussichten, wird dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in der Regel stattzugeben sein, hat sie dagegen nur geringe Erfolgsaussichten, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung in der Regel nicht anzunehmen.

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VPRRS 2020, 0210
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Negative Einheitspreise sind unverzüglich zu rügen!

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - 13 Verg 5/19

1. Unter welchen Bedingungen Angebote nicht berücksichtigt werden können, ist bei Bauaufträgen in der VOB/A 2019 abschließend geregelt. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber versagt, weitere Ausschlussgründe - etwa durch das Verbot negativer Einheitspreise - zu schaffen (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 101).

2. Eine nicht rechtzeitige Rüge lässt das Nachprüfungsrecht für solche Verstöße gegen Vergabevorschriften entfallen, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind.

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VPRRS 2020, 0199
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auch beabsichtigte Direktvergaben sind zu rügen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 27/17

1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist auch dann eröffnet, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar die Absicht einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 bekanntgegeben hat, tatsächlich aber die Regeln über ein sogenanntes Inhouse-Geschäft anwendbar sind.

2. Die Rügeobliegenheit besteht auch bei Nachprüfungsanträgen gegen beabsichtigte Direktvergaben.

3. Die Rügeobliegenheit wird nur ausgelöst, wenn der Bieter eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat. Darüber hinaus muss er aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen haben.

4. Die Rügeobliegenheit entfällt ausnahmsweise, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher "reine Förmelei" wäre. Ihren Zweck kann eine Rüge dann nicht erfüllen, wenn der öffentliche Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält und auch auf eine Rüge unter keinen Umständen von seiner Entscheidung abrücken wird.

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VPRRS 2020, 0200
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2020 - Verg 17/16

1. Mit der Anhörungsrüge kann ein Verfahrensbeteiligter eine entscheidungserhebliche Verletzung seines verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch eine ihn beschwerende gerichtliche Entscheidung geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine unanfechtbare Endentscheidung handelt.

2. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren bis zum Abschluss eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Divergenzvorlageverfahren ausgesetzt wird, stellt eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung dar, gegen die die Anhörungsrüge nicht statthaft ist.

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VPRRS 2020, 0384
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Angebot abgegeben: Substantiierte Darlegung des Auftragsinteresses!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 39/19

1. Im Vergabenachprüfungsverfahren jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.

2. Regelmäßig dokumentiert ein Unternehmen sein Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags. Wird kein Angebot oder Teilnahmeantrag abgegeben, bedarf das Interesse am Auftrag der weiteren Darlegung.

3. Die Nichtabgabe eines Angebots für das geforderte Interesse am Auftrag ist regelmäßig unschädlich, wenn das Unternehmen durch die vergaberechtsverletzende Gestaltung des Vergabeverfahrens oder der Vergabeunterlagen an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt war.

4. Wird kein Angebot abgegeben, muss das ein Interesse am Auftrag bekundende Unternehmen substantiiert darlegen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags gehindert gewesen zu sein.

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VPRRS 2020, 0381
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
KG widerspricht BGH: Geschwärzter Vortrag bleibt unberücksichtigt!

KG, Beschluss vom 08.01.2020 - Verg 7/19

1. Die Entscheidung über einen Vergabenachprüfungsantrag darf gem. § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GWB nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, die ihnen also vorgelegen haben oder deren Inhalt zumindest vorgetragen worden ist (§ 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB).*)

2. Gewicht und Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sprechen dafür, dass Umstände und Unterlagen, wegen derer sich ein Beteiligter erfolgreich auf seinen Geheimschutz beruft, die also den anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, mit allen für ihn damit verbundenen Nachteilen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben (entgegen BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16 -, IBRRS 2017, 0805 = VPRRS 2017, 0080).*)

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