Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1715 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2001
VPRRS 2001, 0088
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 29.03.2001 - Verg 2/01
1. Im Verfahren vor der Vergabekammer steht dem Beigeladenen ein Erstattungsanspruch wegen seiner Aufwendungen nur zu, wenn die Erstattung aus Gründen der Billigkeit förmlich angeordnet wird (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Eine ohne solche Anordnung vorgenommene Kostenfestsetzung zugunsten eines Beigeladenen ist wirkungslos und vom Beschwerdegericht aufzuheben.*)
2. Die Vergabekammer kann ihre Kostenentscheidung nachträglich um einen zunächst unterbliebenen Ausspruch über den Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen und über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ergänzen.*)
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VPRRS 2001, 0042
Bau & Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 19.12.2000 - Verg 10/00
1. Gibt ein Unternehmen sein Interesse am Auftrag zu einem Zeitpunkt auf, in dem Primärrechtsschutz noch möglich wäre, so wird das Nachprüfungsverfahren wegen Wegfalls der Antragsbefugnis unzulässig.*)
2. Eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens "in sonstiger Weise" im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB tritt nur durch ein Ereignis ein, welches auch das Vergabeverfahren beendet.*)
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Online seit 2000
VPRRS 2000, 0077
Nachprüfungsverfahren
OLG Jena, Beschluss vom 19.10.2000 - 6 Verg 3/00
1. Als der sich aufgrund von § 12 a Abs. 2 GKG ergebende Pauschalbetrag der Gewinnerwartung errechnet sich der Wert eines Beschwerdeverfahrens nach §§ 116 ff. GWB nicht aus dem von der Vergabestelle vorab geschätzten Auftragswert, sondern aus dem konkreten Preis des Angebots, zu dem der Auftrag begehrt wurde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2000, 1 Verg 1/99, IBRRS 2002, 2120 = VPRRS 2002, 0240). Seine bisherige auf den durch die Vergabestelle geschätzten Betrag einer Auftragserteilung abstellende Rechtsprechung gibt der Senat auf.*)
2. Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens kann nicht deswegen herabgesetzt werden, weil der Beschwerdeführer nur noch den (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB verfolgt hat. Für die Wertberechnung im Beschwerdeverfahren nach § 12a Abs. 2 GKG ist allein entscheidend, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer eingelegt wurde; welche Anträge damit im Einzelnen verfolgt werden, ist hingegen ohne Bedeutung (§ 114 Abs. 1 GWB). Im Übrigen bewirkt eine Sachentscheidung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung in einem späteren Schadensersatzprozess, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststeht.*)
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VPRRS 2000, 0054
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 28.11.2000 - Verg 12/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2000, 0049
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 27.09.2000 - VK 2-28/00
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach wirksamer Aufhebung der Ausschreibung gestellt wird.
2. Eine unwirksame Aufhebung zum Schein liegt nicht zwingend bereits dann vor, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufhebung und Eintritt in ein Verhandlungsverfahren besteht.
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VPRRS 2000, 0046
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2000 - Verg 1/99
Gibt es, wie im Regelfall, mangels Zuschlags noch keine "Auftragssumme", so bemisst sich der Streitwert nach § 12 a GKG auch nicht nach dem von der Vergabestelle nach § 1 a VOB/A ermittelten Auftrags-Schätzwert; maßgebend ist dann der Preis des Angebots, auf das der Antrag stellende Bieter die Zuschlagserteilung begehrt.*)
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VPRRS 2000, 0068
Dienstleistungen
OLG Rostock, Beschluss vom 10.05.2000 - 17 W 3/00
Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge eines Vergabefehlers entfällt, wenn dem Bieter bei Durchführung des Rügeverfahrens keine ausreichende Zeit verbliebe, durch einen Nachprüfungsantrag rechtzeitig das Zuschlagsverbot herbeizuführen. In diesem Fall darf die Vergabekammer unmittelbar angerufen werden.
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VPRRS 2000, 0026
Bau & Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 28.12.1999 - Verg 7/99
1. Die Vertretung des Freistaates Bayern im Beschwerdeverfahren nach GWB §§ 116 ff. ist nicht durch die Vertretungsverordnung geregelt. Sie richtet sich nach dem Ressortprinzip. Der Freistaat Bayern wird vertreten durch die Behörde, die die Vergabe verwaltungsmäßig bearbeitet hat, oder durch eine übergeordnete Behörde dieses Geschäftsbereichs.*)
2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn im Nachprüfungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Angebots beantragt war.*)
3. Zum Ausschluß eines Angebots, wenn im Leistungsverzeichnis Eintragungen des Bieters vorgesehen sind, die nicht ausgefüllt wurden.*)
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Ältere Dokumente
VPRRS 2001, 0011
Nachprüfungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001 - 1 Verg 5/01
Zur notwendigen Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den öffentlichen Aufftraggeber.
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VPRRS 2001, 0009
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2001 - 13 Verg 7/01
1. Wegen § 116 Abs. 2 GWB ist ein Nachprüfungsverfahren durch Eintritt der Abweisungswirkung beendet, wenn die Vergabekammer innerhalb der Fünf-Wochen-Frist nach § 113 Abs. 1 GWB nicht entschieden hat und die weitere, zweiwöchige Beschwerdefrist abgelaufen ist.
2. Das gilt auch dann, wenn vor der Vergabekammer ein Eilantrag nach § 115 Abs. 2 GWB gestellt und die diesbezügliche Entscheidung der Kammer vor dem OLG erfolgreich angefochten wurde und allein aus diesem Grund die Frist von fünf plus zwei Wochen abläuft.
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VPRRS 2000, 0034
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2000 - Verg 10/00
1. Hat der AG zu erkennen gegeben, dass er die verlangten Angaben zum Nachunternehmereinsatz bei der Angebotswertung berücksichtigen werde, muss er ein Angebot übergehen, das eine weitgehende Weitervergabe der Leistungen vorsieht, auf die der Betrieb des Bieters eingerichtet ist.
2. Ist der vorgesehene Nachunternehmereinsatz im Angebot festgeschrieben, verstoßen Verhandlungen über eine nachträgliche Änderung gegen § 24 Nr. 3 VOB/A.
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VPRRS 2000, 0032
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 1/00
Die Bearbeitung schwieriger Rechtsprobleme im Nachprüfungsverfahren kann vom öffentlichen Auftraggeber nicht erwartet werden. Er kann sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen. Die hierfür anfallenden Kosten sind ihm nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG zu erstatten.
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VPRRS 2000, 0030
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.03.2000 - 1 Verg 2/99
Ein Nachprüfungsantrag mit dem Ziel, eine Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens rückgängig zu machen und eine Fortführung des Vergabeverfahrens zu erreichen, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn vor dessen Eingang bei der Vergabekammer die Zuschlags- und Bindefrist bereits abgelaufen war.
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VPRRS 1999, 0003
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999 - Verg 4/99
Zur Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 7 BRAGO, auf Grund dessen die von der Vergabestelle zu erstattenden Gebühren eines Verfahrensbevollmächtigten zu berechnen sind.
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