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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1715 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2011

VPRRS 2011, 0124
DienstleistungenDienstleistungen
Geheimwettbewerb: Zwingender Ausschluss bei doppeltem Angebot

VK Bund, Beschluss vom 11.10.2010 - VK 3 - 96/10

1. In der Regel liegt ein zum Ausschluss eines Angebots führender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, wenn ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot abgibt, sondern sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung bewirbt. Grund hierfür ist, dass solche Angebote im Regelfall in Kenntnis des jeweils anderen abgegeben werden.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Bieter im Vergabeverfahren rechtlich zu beraten. Wenn er dennoch Auskünfte erteilt, so müssen diese Auskünfte in der Sache richtig sein. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters verpflichtet. Auf der vergaberechtlichen Ebene führt eine fehlerhafte Rechtsauskunft zur Intransparenz des Verfahrens und damit zu einem Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB.

3. Eine Auskunft eines öffentlichen Auftraggebers, die - für den Auftraggeber erkennbar - dazu führt, dass ein Bieter sich im Vertrauen auf diese Auskunft vergaberechtswidrig verhält mit der Folge, dass dessen Angebot ausgeschlossen werden muss, ist ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d) EG VOL/A.

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VPRRS 2011, 0093
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Prüfung und Wertung anhand der Datenblätter anderer Bieter!

VK Südbayern, Beschluss vom 23.06.2010 - Z3-3-3194-1-22-04/10

Um den Ausschluss eines Angebots zu rechtfertigen, dürfen als Grundlage für die Prüfung des Haupt-und des Nebenangebots und der dort angebotenen Fabrikate nicht die Datenblätter des Herstellers, die im Nebenangebot eines weiteren Bieters angeboten werden, herangezogen werden. Die Prüfung und Wertung der Angebote an Hand des Datenblattes eines weiteren Bieters ist fehlerhaft und daher zu wiederholen.*)

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VPRRS 2011, 0090
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebotsausschluss wegen unzulässig. Änderung an Verdingungsunterlage

VK Südbayern, Beschluss vom 23.04.2010 - Z3-3-3194-1-10-02/10

1. Ein Angebot wird zu Recht ausgeschlossen, wenn es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält.*)

2. Es ist auch auszuschließen, wenn lt. Bekanntmachung zwei eigene Referenzen über vergleichbare Leistungen vorzulegen sind, die von der Antragstellerin vorgelegten Referenzobjekte jedoch nicht von dieser selbst erbracht worden sind.*)

3. Ein Angebot ist außerdem nicht weiter zu berücksichtigen, wenn es nicht die geforderten Erklärungen enthält.*)

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VPRRS 2011, 0084
DienstleistungenDienstleistungen
Hinweise auf Deals müssen überprüft werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 16.09.2010 - Z3-3-3194-1-48-07/10

1. Die Bekämpfung der Erlangung eines ungehörigen Wettbewerbsvorsprunges, z. B. durch sog. "Deals", ist eine Hauptaufgabe des Wettbewerbsrechts. Daher hat die Vergabestelle in jedem Fall die von der Antragstellerin vorgebrachten Hinweise auf derartige Wettbewerbsverstöße zu überprüfen, und deren Ergebnisse umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren.*)

2. Bei der Sachprüfung zur Auskömmlichkeit eines Angebotes reicht es nicht aus, dass sich die Vergabestelle lediglich auf die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Anbietenden bezieht. Denn sie muss selbst entscheiden, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter zu dem von ihm angebotenen Preis zuverlässig und vertragsgerecht leisten wird.*)

3. Vergabenachprüfungsinstanzen sind grundsätzlich nicht dazu ermächtigt, die Ermessensentscheidung des Auftraggebers durch eine eigene Wertung und eine entsprechende Anordnung zu ersetzen. *)

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VPRRS 2011, 0077
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zur Kostantragung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2009 - 1 Verg 1/09

Kostenschuldner ist gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG derjenige, der durch Stellung eines Nachprü-fungsantrages das Verfahren in Gang gesetzt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB, weil die Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages nicht im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB unterlegen ist.

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VPRRS 2011, 0072
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zur Verfahrensförderungspflicht der Parteien

VK Bund, Beschluss vom 28.09.2010 - VK 3-93/10

Es stellt die Extremform eines Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht dar, wenn ein rechtlicher Aspekt über einen längst bekannten Sachverhalt nicht nur verspätet in einem Verfahren vorgebracht wird, sondern wenn gestützt hierauf sogar ein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird, das mit gänzlich neuen Fristen einhergeht und daher in ganz erheblicher Weise das Verfahren verzögert.

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VPRRS 2011, 0038
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Geheimwettbewerb: Verstoß bei "doppeltem" Angebot

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2010 - Verg 50/10

Es liegt ein zum Ausschluss eines Angebots führender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, wenn ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot abgibt, sondern sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung bewirbt, weil solche Angebote im Regelfall in Kenntnis des jeweils anderen abgegeben werden.

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VPRRS 2011, 0021
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss des Angebots wegen verspäteter Urkalkulation

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2010 - 1 Verg 1/10

Wird die Vorlage einer "Urkalkulation" bis zum Aufklärungsgespräch verlangt, so ist ein Angebot auszuschließen, wenn die Urkalkulation erst nach dem Aufklärungsgespräch eingereicht wird.

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VPRRS 2011, 0015
DienstleistungenDienstleistungen
Kosten des Verfahrens

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.12.2010 - 21.VK-3194-44/10

Die Entscheidung, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, erfolgt nach billigem Ermessen (§ 128 Abs. 3 Satz 5 GWB). Nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren ist sie dann anzuwenden, wenn die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Dies ist die ASt, wenn ihr Nachprüfungsantrag in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.*)

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Online seit 2010

VPRRS 2010, 0471
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gestattung der Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten?

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2010 - VgK-48/2009

1. Die vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags sofort erschließt.

2. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung ist nur dann eine Ausnahme vorzunehmen, wenn die fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers aufgrund eines eindeutigen und offen zutage liegenden Sachverhalts auch bei einer summarischen Prüfung unschwer berücksichtigt werden können.

3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens nur in sehr seltenen Ausnahmefällen notwendig und gerechtfertigt ist.

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VPRRS 2010, 0467
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Zuschlagschance: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2010 - 1 VK 64/10

Hat ein Bieter auch unter Hinwegdenkens des gerügten Vergabeverstoßes keine Chance darauf, sich bei der zu treffenden Vergabeentscheidung gegen seine Wettbewerber durchzusetzen, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig.

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VPRRS 2010, 0424
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zulässige Ausgestaltung des Vergabenachprüfungsverfahrens

EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-568/08

1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 3 und Art. 2 Abs. 1, 6 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vor, wenn zur Erlangung einer raschen gerichtlichen Entscheidung nur ein Verfahren zur Verfügung steht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es den Erlass einer schnellen Ordnungsmaßnahme ermöglichen soll, es keinen Schriftsatzwechsel zwischen Anwälten gibt, in der Regel nur schriftliche Beweise erhoben werden, die gesetzlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen und das Urteil nicht zu einer endgültigen Festlegung der Rechtsverhältnisse führt und auch nicht Teil eines Entscheidungsfindungsprozesses ist, der zu einer solchen rechtskräftigen Entscheidung führt.*)

2. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665 ist dahin auszulegen, dass es mit ihr vereinbar ist, wenn der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme eine Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG vornimmt, die anschließend vom Gericht der Hauptsache für falsch befunden wird.*)

3. In Bezug auf die Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, der geschädigte Einzelne einen Entschädigungsanspruch hat, wenn die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Einzelnen bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats, in seiner internen Rechtsordnung die Kriterien zu bestimmen, auf deren Grundlage der Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens festzustellen und zu bemessen ist, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden.*)

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VPRRS 2010, 0412
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bemessung der Gebührenhöhe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2010 - Verg 17/10

Zur Bemessung der Gebührenhöhe.

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VPRRS 2010, 0395
DienstleistungenDienstleistungen
Streitwert bei Verlängerung eines Pachtvertrags

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.2010 - 1 VK LVwA 19/09

Eine mögliche Verlängerung eines Pachtvertrages stellt weder ein Optionsrecht dar, noch kann aus ihr in anderer Weise ein Anspruch auf Verlängerung abgeleitet werden.*)

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VPRRS 2010, 0388
DienstleistungenDienstleistungen
Zum Begriff des Bieters im Vergabeverfahren

VK Südbayern, Beschluss vom 26.03.2010 - Z3-3-3194-1-05-01/10

1. Wurde der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag zu erteilen, ohne die Bieter -unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Südbayern -nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen, und zwar einschließlich der Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung, zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu haben, sind hiermit ausschließlich die Wettbewerber gemeint, die ein Angebot abgegeben hatten.*)

2. Gehört ein Antragsteller aber nicht zum Kreis der Bieter, die erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern gewesen waren, fehlt es bereits an der Antragsbefugnis.*)

3. Es liegt auch keine "defacto-Vergabe" vor, wenn der Auftraggeber die Ausschreibung nicht aufgehoben sondern ausschließlich die Bieter im ersten Verfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Kriterien geändert haben, so betrifft das nur die beteiligten Bieter.*)

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VPRRS 2010, 0385
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Aufhebung des Verfahrens ohne normierten Aufhebungsgrund

VK Südbayern, Beschluss vom 30.07.2010 - Z3-3-3194-1-38-06/10

1. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 a) VOB/A muss rückgängig gemacht werden, wenn dem Antragsgegner kein normierter Aufhebungsgrund zur Seite steht. *)

2. Bei der Wertung nach § 25 VOB/A werden die Angebote nach ihrer Gesamtheit betrachtet und miteinander hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Preise verglichen. Die Wertung der Angebote erfolgt in vier Stufen. Die strikte Einhaltung einer Reihenfolge der vier Stufen ist nicht zwingend vorgegeben. *)

3. Bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine eigene Wertungsstufe im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten, die mit der Feststellung der Eignung oder Nichteignung der Bieter endet. In die engere Wahl kommen nur Bieter, deren generelle Eignung bejaht wird. Wurde vom Antragsgegner der Antragstellerin die Eignung nicht ausdrücklich abgesprochen, ist sie als geeignet anzusehen. *)

4. In einem Verhandlungsverfahren nach § 3 a Nr. 1 lit. d) VOB/A wendet sich der Auftraggeber nur an Unternehmer, deren Eignung er aufgrund vorangegangener aktueller Ausschreibungen oder sonstiger Kenntnis verlässlich beurteilen kann. Ist ihm dies nicht möglich, hat er die Unternehmer zunächst aufzufordern, ihre Eignung nachzuweisen, was der Antragsgegner nicht getan hat. *)

5. Der Antrag auf Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Antragstellerin ist abzuweisen, wenn eine dokumentierte Eignungsprüfung für die Antragstellerin nicht stattgefunden hat. *)

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VPRRS 2010, 0378
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Preis einziges Zuschlagskriterium: Keine Nebenangebote zulässig!

VK Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2010 - VK 51/10

Nebenangebote dürfen gemäß Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG nicht gewertet werden, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.

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VPRRS 2010, 0371
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
beträchtlicher Preisabstand: Anlass zur Überprüfung?

VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2010 - Z3-3-3194-1-04-01/10

1. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten ist allein für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist.*)

2. Sinn der Auskömmlichkeitsprüfung liegt darin, dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, mit seinen Argumenten darzulegen, dass er in der Lage ist, seine Leistungen auftragsgerecht zu erbringen. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber zwar keinen Ermessensspielraum, dafür aber einen Beurteilungsspielraum, der einer nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und - feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.*)

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VPRRS 2010, 0370
DienstleistungenDienstleistungen
Ausnahmecharakter des Verhandlungsverfahrens

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2010 - Z3-3-3194-1-35-05-10

Allein die Tatsache, dass ein im vorausgegangenen Jahr durchgeführtes offenes Verfahren zu keinem wirtschaftlich für den Aufgabenträger realisierbaren Ergebnis geführt hatte, kann eine Einengung des Bieterkreises durch die Wahl eines Nichtoffenen Verfahrens keinesfalls begründen. Vielmehr trägt diese Vorgehensweise noch mehr zum Verlust des gesetzlich verankerten Wettbewerbsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB bei, und ist daher vergaberechtswidrig. Die Aussage, dass es nach Auffassung der AGN nicht möglich erscheint, die ausgeschriebene Verkehrsleistung auf mehrere Verkehrsunternehmen bzw. mehrere Lose gem. § 97 Abs. 3 GWB zu verteilen, stellt keine ausreichend substantiierte Begründung dar, insbesondere dann nicht, wenn sie keine nachvollziehbare, rechnerische Gegenüberstellung mit anderen Varianten mit Losaufteilung in ihren Abwägungsprozess miteinbezogen hat. (sh. auch § 5 Nr. 1 VOL/A) Bei der Festsetzung einer Angebotshöchstsumme durch den Auftraggeber bedarf es zumindest eines nachvollziehbaren, detaillierten, rechnerisch kalkulatorischen Nachweises, dass bei der Zugrundelegung der Höchstsumme kein Unterangebot nach § 25 Nr. 2 Abs.2 u. 3 VOL/A vorliegt. Ansonsten läuft er Gefahr, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende führt. Funktion und Zweck einer Wertungsmatrix nach § 97 Nr. 5 GWB ist, durch geeignete Kriterien das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Zuschlagskriterien wie beispielsweise ein Preis, der "den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Verkehrsunternehmens" entspricht oder die Anforderung an Fahrpersonal, das sich "besonnnen und ausgeglichen" verhält, drücken zwar den Wunsch der AGN nach einem geeigneten Unternehmen aus, führen jedoch nicht dazu, dass dieses anhand von objektiven Kriterien erfolgen kann. Das Verlangen des Nachweises eines Betriebsrates ist weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium statthaft. Denn es steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung und ist deshalb von vornherein vergaberechtswidrig.*)

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VPRRS 2010, 0368
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine nachträgliche Heilung unzureichender Dokumentation

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2010 - VgK-21/2010

1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das den Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist nicht erforderlich, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, er hätte bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers im laufenden Verfahren ohne Neuausschreibung den Zuschlag auch tatsächlich erhalten.

2. Wenn die Auftraggeberin in der Benachrichtigung an die unterlegenen Bieter eine Frist für den frühesten Vertragsschluss setzt, die über die Mindestfristen des § 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB hinausgeht, darf sie zum Schutz der unterlegenen Bieter vor Ablauf dieser Frist den Auftrag nicht erteilen.

3. Gemäß § 107 Abs. 3 Ziff. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EUGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) ist die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht mehr anwendbar.

4. Zu den materiellen Dokumentationspunkten zählen insbesondere die Verfahrensphasen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie etwa bei der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung. Eine nachträgliche Heilung im Nachprüfungsverfahren ist nicht möglich.

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VPRRS 2010, 0441
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 GWB derzeit nicht anwendbar!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2010 - VK 2-7/10

1. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB kann aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. Januar 2010 (Rs. C-406/08) derzeit grundsätzlich nicht angewandt werden.*)

2. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters.*)

3. Die Frist zwischen der Bekanntgabe der Nichtabhilfe und der Einreichung des Nachprüfungsantrags gern. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist als echte Rechtsbehelfsfrist anzusehen. Auf die Frist ist grundsätzlich in der Vergabebekanntmachung hinzuweisen. Geschieht dies nicht, ist diese Ausschlussfrist nicht anwendbar.*)

4. Der Bieter soll aufgrund der Bekanntmachung klar und zweifelsfrei erkennen können, ob er für die Abgabe eines Angebots in Frage kommt. Er muss sich anhand der Bekanntmachung überlegen können, ob er die geforderten Nachweise erbringen kann und auf welche Weise.*)

5. Bei einem vorgeschalteten Teilnahmeverfahren ist die Eignung grundsätzlich anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise zu prüfen.*)

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VPRRS 2010, 0475
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenbeschwerde dient nicht der Überprüfung der Hauptsacheentscheidung!

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2010 - WVerg 0004/10

1. Eine isolierte Kostenbeschwerde dient - unbeschadet ihrer Statthaftigkeit - nicht dazu, die Richtigkeit der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung zu überprüfen, die, obwohl sie rechtsmittelfähig war, von den Beteiligten gerade nicht angefochten worden ist.

2. Die durch eine Kostenentscheidung rechtswidrig beschwerte Partei kann, auf der Basis der unbeanstandet gelassenen Hauptsacheentscheidung, diese kostenrechtliche Beschwer geltend machen, den Rechtsbehelf also darauf stützen, dass der in der Sache tatsächlich ergangene Beschluss der Vergabekammer einen ihr günstigeren Kostenausspruch erfordert hätte.

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VPRRS 2010, 0327
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schadensersatz wegen Vergabeverstoßes: Kein Verschulden erforderlich!

EuGH, Urteil vom 30.09.2010 - Rs. C-314/09

Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die den Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, auch dann entgegensteht, wenn bei der Anwendung dieser Regelung ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vermutet wird und er sich nicht auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Verstoßes berufen kann.*)

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VPRRS 2010, 0325
DienstleistungenDienstleistungen
Auftraggeber nach § 11 VgV a.F.

VK Arnsberg, Beschluss vom 11.03.2010 - VK 1/10

1. Eine Auftraggeberin nach § 11 VgV alt/§ 129b GWB unterliegt den Grundsätzen des § 97 Abs. 1 und 2 GWB.*)

2. Einer Auftraggeberin nach § 11 VgV alt/§ 129b GWB ist zuzugestehen, dass sie nicht unmittelbar an den Wortlaut der Verdingungsordnungen - hier der VOL/A oder Einzelheiten, die das GWB für bestimmte Verfahren vorsieht - gebunden ist. Wenn sie jedoch von den gesetzgeberischen Vorschlägen zur Durchführung eines sachgerechten Verfahrens selbst in der minimalen Form, wie sie sich aus dem 4. Teil der VOL/A ergeben, abweicht, ist sie verpflichtet, eine die Ziele des Verfahrens einhaltende, adäquate Lösung zu verwenden und deren Eignung nachzuweisen.*)

3. Dazu gehört eine einheitliche Leistungsbeschreibung, die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien, eine zur Nachprüfung hinreichende Dokumentation der Vergabeentscheidung und eine die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistende Verfahrensweise.*)

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VPRRS 2010, 0318
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kosten des Beschwerdeverfahrens

OLG München, Beschluss vom 21.09.2010 - Verg 15/10

Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde ähnelt wegen der Gestaltung der sofortigen Beschwerde als Rechtsmittel der Rücknahme einer Berufung, auch wenn das Verfahren vor der Vergabekammer kein erstinstanzliches Verfahren darstellt.

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VPRRS 2010, 0283
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsrücknahme: Antragsteller trägt die Kosten

OLG München, Beschluss vom 10.08.2010 - Verg 7/10

In Anbetracht des klaren Wortlautes von § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ist es nicht möglich, einen Antragsteller von der Tragung der "außergerichtlichen" Kosten des Antragsgegners (hier: der Vergabestelle) im Verfahren vor der Vergabekammer freizustellen, obwohl dieser seinen Nachprüfungsantrag unterstützt hat und damit sozusagen im Lager des Antragstellers stand.*)

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VPRRS 2010, 0274
DienstleistungenDienstleistungen
Bildung einer Kostenquote im Nachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 18.03.2010 - 2 Verg 7/09

1. Nach übereinstimmender Erledigterklärung des Vergabenachprüfungsverfahrens in der Beschwerdeinstanz ist über die Kosten und Aufwendungen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind, gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu entscheiden; § 91a ZPO ist insofern nicht heranzuziehen. Über die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten, die im Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist hingegen analog § 91a ZPO zu entscheiden.*)

2. Hat der Zuschlag nach den Vergabebedingungen anhand der von einer Bewertungskommission zu beurteilenden "Qualität" sowie des "Preises" der angebotenen Leistung zu erfolgen, so liegt ein Vergaberechtsverstoß vor, wenn die Kommissionsmitglieder sich bei ihrer Bewertung zumindest auch von dem Bestreben leiten lassen, einem bestimmten Bieter den Zuschlag unabhängig vom Zuschlagskriterium "Preis" zu sichern, und ihm deshalb die Bestnote 1,0 und den übrigen Bietern die Schlechtestnote 6,0 geben.*)

3. Zur Feststellung der Motivation der Kommissionsmitglieder im Einzelfall.*)

4. Zu Bewertungsfragen bei der Bildung einer Kostenquote im Vergabenachprüfungsverfahren.*)

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VPRRS 2010, 0453
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bewerbung um Marktzulassung erfolglos: Rechtsschutzmöglichkeiten?

VGH Bayern, Beschluss vom 12.07.2010 - 4 CE 10.1535

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2010, 0249
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rücknahme Nachprüfungsantrag = Rücknahme sofortige Beschwerde?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2010 - Verg W 1/08

1. Ein mit der Beschwerde angefochtener Beschluss der Vergabekammer wird infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages auch hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung gegenstands- und wirkungslos.

2. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren findet keine Erstattung von Auslagen statt, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.

3. Fehlt es an einer vom Gericht veranlassten Zustellung der Beschwerdeschrift, entsteht kein Prozessrechtsverhältnisses in der Beschwerdeinstanz des Vergabenachprüfungsverfahrens. Dann gibt es in der Beschwerdeinstanz auch keine Kostenentscheidung.

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VPRRS 2010, 0242
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Sind Angebots-"Varianten" auszuschließen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 - Verg 61/09

1. Die Nennung von "Planungsfabrikaten" ist nach § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A (= Art. 23 Abs. 8 S. 2 VKR) nur zulässig, wenn "der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden" kann. Ist dies nicht der Fall, führt das grundsätzlich dazu, dass wegen der Verletzung des Grundsatzes produktneutraler Ausschreibung und unzulässiger Bevorzugung der Leitprodukte das Vergabeverfahren zu wiederholen ist.

2. Bietet ein Bieter andere als Leitfabrikate an, handelt es sich nicht um Varianten im Sinne des Art. 24 VKR (vgl. auch § 25 Nr. 4 VOB/A; diese sind vielmehr durch § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A (= Art. 23 Abs. 8 S. 2 VKR) ohne Weiteres ausdrücklich zugelassen. Ein Ausschluss als nicht zugelassenes Nebenangebot wäre unzulässig.

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VPRRS 2010, 0225
BestandssanierungBestandssanierung
Rücknahme Nachprüfungsantrag: Wer trägt Kosten?

VK Berlin, Beschluss vom 20.05.2010 - VK-B2-3/10

1. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags trägt der Antragssteller die Kosten, wenn der Auftraggeber nicht unnötigerweise die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens veranlasst hat.

2. Eine vom Grundsatz der Kostentragungspflicht des Antragstellers abweichende Entscheidung kann bei groben vergaberechtlichen Verstößen des Auftraggebers, die nicht allein auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhen, in Betracht kommen.

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VPRRS 2010, 0217
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Aufwendungen des Beigeladenen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags?

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010 - 13 Verg 4/10

Zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren (§ 128 Abs. 4 GWB n. F.)*)

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VPRRS 2010, 0446
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ermessensspielraum d. Vergabestelle bei der Eignungsprüfung der Bieter

OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 - Verg 2/10

1. Hat die Vergabekammer auf Nachprüfungsantrag eines Bieters eine Wiederholung des Vergabeverfahrens für mehrere Lose einer Ausschreibung angeordnet und legt nur ein Beigeladener sofortige Beschwerde ein, wird die Entscheidung der Vergabekammer bezüglich der Lose bestandskräftig, für die der beigeladene Beschwerdeführer kein Angebot abgegeben hat. Der Antragsteller kann nicht im Wege einer unselbständigen Anschlussbeschwerde den Ausschluss anderer Beigeladener erreichen.*)

2. Der Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen steht nicht entgegen, dass der Antragsteller Gründe für den Ausschluss des Beigeladenen vorbringt, über die die Vergabekammer nicht entschieden hat.*)

3. Im Verhandlungsverfahren genügt es nicht, dem Bieter unmittelbar zu Beginn einer für die Wertung maßgeblichen Befragung zu eröffnen, welche Unterkriterien für den Auftraggeber maßgeblich sind.*)

4. Vor einer Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nur insoweit zu wiederholen, als sich ein Vergabefehler ausgewirkt haben kann. Steht fest, dass der Bieter auch bei Vermeidung des Vergabefehlers keine Aussicht auf den Zuschlag hat, ist sein Nachprüfungsantrag unbegründet.*)

5. Der öffentliche Auftraggeber hat einen Ermessensspielraum bei der Prüfung der Eignung eines Bieters.*)

6. Der Zuschlag darf auch auf ein Angebot mit einem niedrigen Preis erteilt werden, sofern der Auftraggeber eine sachlich fundierte, vertretbare Prognose trifft, dass der Bieter die Leistung zuverlässig und vertragsgerecht erbringen wird und konkrete Belege für ein wettbewerbsbeschränkendes oder unlauteres Unterangebot fehlen.*)

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VPRRS 2010, 0185
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
§ 240 ZPO anwendbar bei Insolvenz der Vergabestelle!

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2010 - 1 Verg 11/09

§ 240 ZPO in analoger Anwendung findet - sofern seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - auch Anwendung im Vergabenachprüfungsverfahren wenn die Vergabestelle insolvent wird. Darin liegt kein Widerspruch zur Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. 08.2009 - L 6 B 186/09 -, welches seine Anwendung für den Fall der Insolvenz eines Bieters abgelehnt hat. Die für diesen Fall maßgeblichen Erwägungen können auf den Fall der Insolvenz der Vergabestelle nicht übertragen werden.*)

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VPRRS 2010, 0166
DienstleistungenDienstleistungen
Ablehnung eines Sachverständigen im Vergabeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2010 - 13 Verg 7/10

Zur Ablehnung eines Sachverständigen im Vergabeverfahren.*)

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VPRRS 2010, 0123
RechtsanwälteRechtsanwälte
Höhe der Gebühr bei Tätigwerden im Vergabeverfahren

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2010 - 11 Verg 9/09

1. Auch soweit sich die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 RVG-VV richtet, weil der Anwalt bereits im Vergabeverfahren tätig war, kommt der Ansatz der Höchstgebühr nur in Frage, wenn es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges oder umfangreiches Nachprüfungsverfahren handelt.*)

2. Handelt es sich um eine tatsächlich und rechtlich nicht einfache Sache und hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, kann eine 1,1-fache Gebühr im Einzelfall angemessen sein.*)

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VPRRS 2010, 0092
DienstleistungenDienstleistungen
Milliardenauftrag von DB Regio unwirksam!

VK Münster, Beschluss vom 18.03.2010 - VK 1/10

1. Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB.*)

2. Abgrenzung eines Dienstleistungsauftrages von einer Dienstleistungskonzession.*)

3. Wesentliche Änderungen in bestehenden Verträgen unterliegen dem Vergaberechtsregime.)

4. Im Falle von de facto Vergaben kommt es nicht auf den formalen Bieter- oder Bewerberstatus eines Antragstellers an, sondern auch Interessenten, die wesentliche Teilleistungen ausführen wollen, können in ihren Rechten verletzt sein.

5. Zu der Frage, ob die Vergabe von Schienenpersonennahverkehrsleistungen ausgeschrieben werden muss (Abgrenzung Dienstleistungsauftrag/-konzession).

6. Freihändige Vergabe bedeutet nicht, dass nur mit einem Bieter verhandelt werden kann. Die Beteiligung mehrerer Unternehmen ist nur dann entbehrlich, wenn dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn aus besonderen objektiven Gründen nur ein Unternehmen für die Ausführung der Leistung in Betracht kommt.

7. Nur wenn der Auftraggeber infolge einer Markterkundung festgestellt hat, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag ausführen kann, sind die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A erfüllt.

8. Wesentliche Änderungen der Bestimmungen in einem öffentlichen Auftrag während der Geltungsdauer sind als Neuvergabe eines Auftrags anzusehen.

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VPRRS 2010, 0078
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Reinigung von Erdreich als Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A

KG, Beschluss vom 21.12.2009 - 2 Verg 11/09

1. Die Reinigung des Erdreichs eines Grundstücks ist jedenfalls dann eine Arbeit im Sinne von § 1 VOB/A, wenn hierdurch die Bebauung des Grundstücks vorbereitet werden soll.*)

2. Die Nichtvorlage eines in den Verdingungsunterlagen erforderten Zertifikates durch einen Bieter kann ein anderer Bieter gemäß § 107 Abs. 2 GWB im Vergabenachprüfungsverfahren beanstanden.*)

3. Wird in den Verdingungsunterlagen die Vorlage eines Zertifikates des Bieters erfordert, so hat eine Bietergemeinschaft für jedes einzelne ihrer Mitglieder ein aktuell gültiges Zertifikat vorzulegen.*)

4. Die Nichtvorlage eines in den Verdingungsunterlagen erforderten Zertifikates wird nicht dadurch geheilt, dass der zu zertifizierende Sachverhalt tatsächlich gegeben ist und die Vergabestelle sich durch eigene Nachforschung Kenntnis von diesem Sachverhalt verschafft.*)

5. Zur Frage der ausnahmsweisen Nichtgeltendmachbarkeit des Ausschlusses eines mangelbehafteten Angebots des Beigeladenen im Vergabenachprüfungsverfahren wegen schwerwiegenden vergaberechtlichen Mangels des Angebots des Antragstellers.*)

6. Angebote von Bietergemeinschaften sind gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c) VOB/A vom Vergabeverfahren im Regelfall auszuschließen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammen einen nur unerheblichen Marktanteil haben oder wenn sie erst durch das Eingehen der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, ein Angebot abzugeben.*)

7. Bei der vergaberechtlichen Angebotswertung ist der wortlautgetreuen Auslegung des Leistungsverzeichnisses im Zweifel der Vorzug zu geben.*)

8. Die Prognose ausbleibender Vertragserfüllung durch den Bieter ist nicht gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A auf der ersten Stufe der Angebotswertung zu berücksichtigen, sondern gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A auf der vierten Stufe und dort im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebotes. Hat die Vergabestelle sich hinsichtlich der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote selbst eingeschränkt, indem sie in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich als alleiniges Zuschlagskriterium den "Preis" angegeben hat, ist die Berücksichtigung der Prognose ausbleibender Vertragserfüllung bei der Angebotsbewertung ausgeschlossen. Allenfalls dann, wenn die Vertragserfüllung offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen ist, kann ein Angebotsausschluss wegen der Abgabe eines "faktischen" Nebenangebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe d) VOB/A in Betracht zu ziehen sein. Dabei ist der negativen Vertragserfüllungsprognose der Vergabestelle kein besonderes Gewicht zuzumessen.*)

9. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 26 Nr. 1 Buchstabe c) VOB/A ist in das Ermessen der Vergabestelle gestellt; die Ermessensausübung ist durch die Nachprüfungsinstanz nicht zu ersetzten. Allenfalls dann, wenn der Mangel des Vergabeverfahrens derart gravierend und grundsätzlich ist, dass eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, kommt eine Aufhebung durch die Nachprüfungsinstanz bzw. auf deren Anordnung in Betracht.*)

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VPRRS 2010, 0068
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2007 - 3 VK 4/07

Eine Industrie- und Handelskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber.

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VPRRS 2010, 0063
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergütung im Nachprüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 27.08.2009 - Verg 04/09

Zur Frage der Vergütung eines Rechtsanwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren.

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VPRRS 2010, 0038
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme

VK Saarland, Beschluss vom 18.12.2009 - 3 VK 2/2009

1. Bei Antragsrücknahme vor einer Entscheidung durch die Vergabekammer hat der Antragsteller grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Verfahrensgebühr zu tragen; eine weitere Ermäßigung ist aus Gründen der Billigkeit aber möglich. Bei Antragsrücknahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich direkt nach Erhalt einer Aufklärungsverfügung der Kammer und so rechtzeitig, dass ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung noch aufgehoben werden konnte, ist es angemessen, die Verfahrenskosten auf ein Viertel der vollen Gebühr festzusetzen.*)

2. Der Antragsteller hat im Fall der Antragsrücknahme die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten. Hier kann ggf. eine differenzierende Betrachtungsweise betreffend die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner einerseits und durch die Beigeladenen andererseits geboten sein.*)

3. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen beurteilt sich im Saarland gemäß § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG. Danach ist - anders als bei § 80 VwVfG des Bundes - über die Kosten nach "billigem Ermessen" zu entscheiden. Eine Erstattungspflicht kann allein schon deshalb geboten sein, weil im Nachprüfungsverfahren ein besonderer Zeitdruck besteht, unter dem sich der Antragsteller gezielt gegen die Zuschlagserteilung an den Beigeladenen wehrt. Darüber hinaus erscheint die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes, jedenfalls bei mittelständischen Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, auch schon aus Gründen der "Waffengleichheit" gegenüber dem anwaltlich vertretenen Antragsteller geboten.*)

4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Auftraggeber notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)

5. Kostenfestsetzungsanträge gehen mit Rücksicht auf § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB (Neuregelung seit 24.04 2009), wonach ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht (mehr) stattfindet, ins Leere; sie sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gleiches gilt für Streitwertfestsetzungsanträge, da im Nachprüfungsverfahren eine Streitwertfestsetzung nicht stattfindet. Als Anhaltspunkt insoweit kann für die Beteiligten der im Beschluss der Kammer angegebene Bruttoauftragswert herangezogen werden.*)

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VPRRS 2010, 0037
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Immobilienverkauf: Auch nach GWB-Reform ausschreibungspflichtig!

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2010 - VK-37/2009-B

1. Auch nach der Neufassung des § 99 GWB erfüllt die Ausschreibung eines Einzelhandelsprojekts den Tatbestand des öffentlichen Auftrags, weil das wirtschaftliche Interesse der Stadt dadurch belegt wird, dass die Übereignung der angebotenen städtischen Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert liegt und damit auch eine Entgeltfunktion hat.

2. Die Stadt muss zunächst die Ausschreibungsreife herstellen, bevor sie ein Vergabeverfahren einleitet. Dem Bewerber wird ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet, wenn für ein erfolgversprechendes Angebot zwingend die Einbeziehung privater Flächen, auf die die Stadt keinen Zugriff hat, zur Voraussetzung gemacht wird.

3. Zu der Frage, wann eine Ausschreibung aufzuheben und anschließend in ein formloses Verhandlungsverfahren - unter Einbeziehung weiterer Bieter - überzuleiten ist.

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VPRRS 2010, 0036
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anwendung von § 101a Abs. 1 GWB im Teilnahmewettbewerb: Das Aus?

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-456/08

Wird der nichtberücksichtigte Bieter nicht über die anderweitige Vergabe unterrichtet und wird er nicht auf seine weiteren Rechte inkl. der zu beachtenden Fristen hingewiesen, so ist die Vergabe europarechtswidrig.

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VPRRS 2010, 0035
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Das Aus für § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB?

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-406/08

1. Nach den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.*)

2. Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG steht einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, auf deren Grundlage ein nationales Gericht einen Nachprüfungsantrag, der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder auf die Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften gerichtet ist, in Anwendung des nach Ermessen beurteilten Kriteriums der Unverzüglichkeit der Verfahrenseinleitung wegen Fristversäumnis zurückweisen kann.*)

3. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der durch die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG geänderten Fassung gebietet dem nationalen Gericht, unter Inanspruchnahme seines Ermessens die Frist für die Verfahrenseinleitung so zu verlängern, dass für den Kläger eine Frist sichergestellt ist, die derjenigen entspricht, über die er verfügt hätte, wenn die von der anwendbaren innerstaatlichen Regelung vorgesehene Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, zu dem er von dem Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sollten die innerstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Verfahrenseinleitung nicht im Einklang mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der durch die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG geänderten Fassung ausgelegt werden können, muss das nationale Gericht sie unangewendet lassen, damit das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang Anwendung findet und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, geschützt werden.*)

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VPRRS 2010, 0027
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Arbeitsrecht - Diskriminierung EU-ausländischer Unternehmen

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - Rs. C-546/07

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen den EG-Vertrag verstoßen, dass sie nur deutschen Unternehmen das Recht einräumt, mit polnischen Unternehmen Verträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen.

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Online seit 2009

VPRRS 2009, 0442
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOF-Vergabe: Einsatz von Nachunternehmern nicht verschleiern!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2009 - Verg 14/09

Eine langfristige Zusammenarbeit, die eines uneingeschränkten Vertrauens in die Integrität und die Sach- und Fachkunde des Auftragnehmers bedarf, kann bei einer verschleierten Nachunternehmereinschaltung dem Auftraggeber nicht zugemutet werden.

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VPRRS 2009, 0438
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Alle genannten Kriterien müssen auch berücksichtigt werden!

KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 Verg 8/09

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Vergabenachprüfungssachen ist nach § 117 GWB nicht die Stellung eines Beschwerdeantrages, dessen Inhalt über die Kennzeichnung des allgemeine Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers hinausgeht.*)

2. Tatsachen hat der Beschwerdeführer Tatsachen lediglich insofern in der Beschwerdeschrift vorzutragen, als diese streitig sind und daher eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Geht es dem Beschwerdeführer lediglich um eine abweichende Beurteilung von Rechtsfragen, genügt es, in der Beschwerdeschrift deutlich zu machen, inwieweit der Auffassung der Vergabekammer widersprochen wird.*)

3. Gemäß § 25a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A sind sämtliche Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt wurden, bei der Angebotswertung heranzuziehen und es dürfen nicht einzelne Kriterien weggelassen werden.*)

4. Zur vergaberechtsgemäßen Qualitätsbewertung der Angebote durch eine nicht zur Vergabestelle gehörende, externe Bewertungskommission.

5. Zur Frage des Unmöglichwerdens der Qualitätsbewertung, in dem Fall, dass die Mitglieder der Bewertungskommission voreingenommen sind.*)

6. Im Nachprüfungsverfahren ist es jedenfalls grundsätzlich nicht möglich, dass die Nachprüfungsinstanz eine von der Vergabestelle nicht angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht und auf dieser Grundlage dessen Nichtberücksichtigungsfähigkeit annimmt.*)

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VPRRS 2009, 0434
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rücknahme der Verfahrensaufhebung und des Ausschlusses des Bieters

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2008 - 11 Verg 15/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2009, 0423
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Erledigung wird nicht von Amts wegen geprüft

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2009 - 1 VK 5/09

1. Die Vergabekammer prüft nicht von Amts wegen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.*)

2. Nur auf Antrag eines Beteiligten stellt die Vergabekammer fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Dies gilt auch im Fall der einseitigen Erledigungserklärung.*)

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VPRRS 2009, 0405
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenerstattung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2009 - Verg 35/09

1. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts sind auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragstellerdie dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten.

2. Den Nachprüfungsantrag kann der Antragsteller im Übrigen jederzeit und generell unabhängig von einer Zustimmung des Antragsgegners zurücknehmen, solange und soweit noch keine formell bestandskräftige oder rechtskräftige sachliche Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ergangen ist. Der Antragsteller kann den Antrag auch dann noch zurücknehmen, wenn die Vergabekammer darüber (nicht bestandkräftig) bereits entschieden hat.

3. Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags hat für eine zuvor ergangene, formell noch nicht bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer die unabweisbare rechtliche Konsequenz, dass diese ohne weiteres, und zwar insgesamt, hinfällig und gegenstandslos wird. Sie kann in einem solchen Fall auch nicht mehr für eine Pflicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter durch den Antragsteller herangezogen werden.

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