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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1715 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

VPRRS 2016, 0433
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber darf für Autobahnabschnitt Betonbauweise vorgeben!

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2016 - VK 8/16

1. Entscheidet der Auftraggeber, dass er den überwiegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Autobahnabschnitts in Betonbauweise ausschreibt, weil er an einem Bundesforschungsprojekt teilnimmt, basiert diese Entscheidung auf sach- und auftragsbezogenen Gründen, die nicht vergaberechtlich bedenklich sind.

2. Es würde dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers widersprechen, im Nachprüfungsverfahren zu ermitteln, ob alternative Anforderungen seinem Beschaffungsziel genauso oder besser entsprechen und ihn deshalb gegebenenfalls zu verpflichten, eine Leistung mit anderen als denen von ihm festgelegten Merkmalen und Eigenschaften zu beschaffen.

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VPRRS 2016, 0423
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Kalkulationsvorgabe nicht eingehalten: Angebot unvollständig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2016 - 11 Verg 13/16

1. Der Ausschluss wegen fehlender oder unvollständiger Angaben erstreckt sich über den Wortlaut des § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 hinaus auch auf Preisangaben und Kalkulationsvorgaben. Dabei liegen unvollständige Angaben auch dann vor, wenn eine Preisangabe eingetragen wurde, diese jedoch nicht auf der vorgegebenen Kalkulationsgrundlage beruht.

2. Der Nachweis der Unvollständigkeit eines Angebots ist dabei grundsätzlich vom Auftraggeber zu führen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Preisangaben vollständig und zutreffend sind.

3. Gelingt es dem Auftraggeber, den Nachweis der Unvollständigkeit zu führen, obliegt es dem Bieter, dies durch Gegenbeweis zu entkräften. Ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

4. Trägt ein Verfahrensbeteiligter entgegen der ihm obliegenden Verfahrensförderungspflicht aus § 113 Abs. 2 GWB a.F. derart spät zur Sache vor, dass den anderen Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, so ist dieses Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig.

5. Eine bereits im Nachprüfungsverfahren verspätete Rüge erlangt auch im Beschwerdeverfahren keine Bedeutung.




VPRRS 2016, 0420
TransportleistungenTransportleistungen
Schülerbusse ohne Zusatzblinker eingesetzt: Bieter ungeeignet!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 VK LSA 23/16

1. Fahrzeuge zur Schülerbeförderung müssen mindestens an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Erklärt ein Bieter, in der Vergangenheit Schulbusse ohne zusätzliche Blinker eingesetzt zu haben, ist dies ein Verstoß gegen die zwingende Regelung zum Schutz der zu befördernden Schüler, der an der Eignung des Bieters zweifeln lässt.

2. Der Auftraggeber hat sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn er diesen Verstoß im Rahmen der Eignungsprüfung nicht berücksichtigt hat.

3. Originalformulare der Vergabeunterlagen dürfen nicht durch eigene Formulare ersetzt werden.

4. Meint ein Bieter, dass sein Angebot unrechtmäßig ausgeschlossen wurde, ist ein Nachprüfungsantrag ohne vorherige rechtzeitige Rüge unzulässig.

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VPRRS 2016, 0413
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Berechnungsmethode nicht offen gelegt: Wertung muss wiederholt werden!

VK Westfalen, Beschluss vom 16.08.2016 - VK 1-29/16

1. Die Vorgaben für die "Bewertung" der Angebote muss ein Auftraggeber offenlegen. Er kann seine Bewertungsmethode nicht nach Erhalt der Angebote einfach ändern.*)

2. Die Eignung der Bieter kann erneut geprüft werden, wenn der zu Grunde gelegte Sachverhalt unvollständig war und nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Die erneute Beurteilungsentscheidung kann von der Vergabekammer sogleich im Nachprüfungsverfahren überprüft werden.*)

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VPRRS 2016, 0411
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Welche Vergaberechtsverstöße muss ein Bieter erkennen?

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2015 - VK 20/15

1. Ein Zuschlagskriterium der Wertungsmatrix (hier: Unterkriterium "Baukosten" des Zuschlagskriteriums "Preis/Honorar") kann im Nachprüfungsverfahren nicht mehr beanstandet werden, wenn im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Frist zur Abgabe des Angebots angegeben war und innerhalb dieser Frist keine Rüge des Wertungskriteriums erfolgte.

2. Durch die Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbare Vergabeverstöße sind spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist zu rügen. Andernfalls ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.

3. Zweck der Rügeobliegenheit ist es, etwaige Vergaberechtsfehler im frühestmöglichen Stadium zu korrigieren und zu verhindern, dass am Vergabeverfahren beteiligte Bieter erkannte oder erkennbare Verstöße gegen das Vergaberecht sammeln und so lange mit einer Beanstandung warten, bis klar sei, dass ihre Spekulation, den Zuschlag zu erhalten, nicht aufgegangen ist.

4. Erkennbar ist ein Verstoß, der sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erschließt. Es ist dabei nicht auf einen Vergaberechtsexperten, sondern auf den fachkundigen Bieter mit den üblichen Kenntnissen aus dem durch die spezielle Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis abzustellen.

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VPRRS 2016, 0392
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schwellenwert bei freiberuflicher Dienstleistung ist geschätzter Auftragswert!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2016 - 1 VK LSA 07/16

1. Die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit einer Leistung (hier: Breitbandausbau) kann als Planungsleistung nicht auf ein einheitliches Leistungsbild der HOAI gestützt werden, sondern stellt eine Detailplanung dar.

2. Ob der Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung erreicht wird, richtet sich bei Dienstleistungsaufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden sollen, nach dem geschätzten Auftragswert.

3. Ausschlaggebend für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem das Vergabeverfahren eingeleitet wird.

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VPRRS 2016, 0391
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachunternehmer erst nachträglich benannt: Ausschluss!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 VK LSA 05/16

1. Versichert ein Bieter zunächst, die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und benennt erst im Zuge eines Aufklärungsgesprächs nachträglich einen Nachunternehmer, ist dies eine unzulässige Änderung des Angebots.

2. Verhandlungen über die Änderung von Angeboten sind nicht statthaft (§ 15 Abs. 3 VOB/A).

3. Die Vergabestelle hat ein Recht darauf, die Unternehmen zu erfahren, die für die Leistungserbringung vom Bieter eingesetzt werden. Diese Abfrage stellt keine angebotsändernde Verhandlung dar, sondern zielt darauf ab, zu prüfen, ob das Angebot den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht.

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VPRRS 2016, 0387
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Streit um Auslegung des Leistungsverzeichnisses: 2,0-facher Gebührensatz!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2016 - Verg 3/15

1. Eine Streitigkeit über die Auslegung des Leistungsverzeichnisses sowie die Beantwortung der Fragen, ob das Angebot der Antragstellerin wegen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis auszuschließen war und ob erkannte Rechtsverstöße rechtzeitig erkannt und gerügt wurden, entsprechen einem durchschnittlichen vergaberechtlichen Schwierigkeitsgrad.

2. Durch die Festsetzung des 2,0-fachen Gebührensatzes wird dem Umfang und der Schwierigkeit einer solchen Streitigkeit hinreichend Rechnung getragen.

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VPRRS 2016, 0507
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anknüpfungspunkt für die Gebühr der Vergabekammer?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2016 - Verg 43/13

1. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen.

2. Die Vergabekammer kann im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreifen die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht.

3. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr ist der sog. Bruttoauftragswert. Es ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eingereicht hat. Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrages, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

4. Bei der Bemessung des Streitwerts ist die Ungewissheit darüber, ob der Auftraggeber das Optionsrecht ausüben wird, mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert zu berücksichtigen, der rechnerisch während der optionalen Vertragslaufzeit erzielt werden könnte. Im Regelfall ist es angezeigt, ihn auf 50 % zu veranschlagen.

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VPRRS 2016, 0354
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren wird nur die Einhaltung des Vergaberechts geprüft!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2016 - VK-SH 5/16

1. Ziel eines Nachprüfungsverfahrens ist die Durchsetzung eines Anspruchs des antragstellenden Unternehmens auf Beachtung der seinen Schutz betreffenden Vergabevorschriften, nicht aber aller sonstigen Rechtsvorschriften.

2. Ausgangspunkt für die Frage, welche vergaberechtlichen Vorschriften auch subjektiven Bieterschutz vermitteln, ist die Schutznormlehre. Danach hat eine objektiv-rechtliche Bestimmung, die für das öffentliche Auftragswesen relevant ist, dann Schutzcharakter, wenn sie zumindest auch den Zweck hat, den Betroffenen zu begünstigen (hier verneint für Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007).

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VPRRS 2016, 0370
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gründe für die Bildung einer Bietergemeinschaft sind nur auf Nachfrage hin anzugeben!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2016 - 1 Verg 2/16

1. Allein die Tatsache, dass sich potentielle Wettbewerber zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen und sich aufgrund dessen keine Konkurrenz machen, führt nicht automatisch dazu, dass die entsprechende Abrede rechtswidrig ist.

2. Eine als Bieter auftretende Bietergemeinschaft muss darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese Darlegung hat jedoch nicht schon mit Angebotsabgabe des zu erfolgen, sondern sie muss erst auf eine gesonderte Aufforderung des Auftragsgebers zur Erläuterung der Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft erfolgen.

3. Wenn ein Bieter erfährt, dass er nur Platz 3 einnimmt und ihm nicht mitgeteilt wird, wer der zweitplazierte Bieter ist, muss er sich - wenn er ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten will - bei der Vergabestelle erkundigen, wer der vor ihm platzierte Bieter ist und vortragen, dass und weshalb (auch) dessen Angebot nicht bezuschlagt werden darf.

4. Eine Rüge ist entbehrlich, wenn die Vergabestelle keiner Kritik zugänglich ist und von vorneherein eindeutig zu erkennen gibt, dass sie unumstößlich an einer Entscheidung festhält.




VPRRS 2016, 0353
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Was sind „vergaberechtliche Anknüpfungs- oder Brückennormen“?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16

1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)

2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)

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VPRRS 2016, 0374
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann ist die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Verg 16/16

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wenn (a) eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen lässt, dass die Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten hat, (b) der Antragsteller eine Vielzahl von Gründen anführt, warum er die beabsichtigte Vergabe für vergaberechtswidrig hält, (c) eine vertiefte rechtliche Prüfung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich ist und (d) gewichtige Belange auf Seiten des Antragsgegners und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Auftragserteilung an die Beigeladene erfordern, die Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.

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VPRRS 2016, 0380
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Besserstellung trotz optimaler Angebotswertung: Nachprüfungsantrag unbegründet!

VK Bund, Beschluss vom 22.09.2016 - VK 2-89/16

1. Erlangt ein Bieter erst im Nachprüfungsverfahren Kenntnis von einem Rechtsverstoß, löst dies keine Rügeobliegenheit aus.

2. Sinn und Zweck der Rüge ist es, dem Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, seine Entscheidung zu überprüfen und einen ggf. erkannten Vergaberechtsverstoß zu beheben, um so ein zeitaufwändiges Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.

3. Hat der Bieter vollständige Kenntnis von dem aus seiner Sicht vergaberechtswidrigen Sachverhalt, muss er in seinem Rügeschreiben im Einzelnen begründen, weshalb er die Vorgehensweise des Auftraggebers beanstandet.

4. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn dem Antragsteller selbst bei optimaler Bewertung seines Angebots kein Nachteil entsteht (hier: weil sich die Rangfolge der Bieter selbst dann nicht ändern würde, wenn die Konzepte des Antragstellers die volle Punktzahl erhalten würden).

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VPRRS 2016, 0375
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Angebot abgegeben: Streitwert und Gebührenhöhe?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2016 - Verg 12/16

1. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückzugreifen.

2. Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrags, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen.

3. Bei einem fortgeschrittenen Verfahren können auch die in der späteren Angebotsphase von anderen Bietern erklärten Angebotspreise einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Wert des zu vergebenden Auftrages bieten.

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VPRRS 2016, 0348
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Gebot der Losaufteilung schützt nicht nur kleine Unternehmen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.09.2016 - 21.VK-3194-16/16

1. Aus der Regelung des § 97 Abs. 5 GWB in der Fassung seit 2009 und dem identischen § 2 EG Abs. 2 VOL/A 2009, der nicht nur einen allgemeinen Programmsatz, sondern ein konkretes Gebot an den öffentlichen Auftraggeber mit einem korrespondieren, subjektiven Bieterrecht auf Beachtung der Losvergabe enthält, folgt, dass dieses Recht auch größeren Unternehmen zusteht und damit die bieterschützende Funktion einer korrekten Losaufteilung jedem Unternehmen zu Gute kommt.*)

2. Ein eigenes Angebot ist in der Regel notwendig, um das Interesse am Auftrag nachzuweisen. Allerdings sind wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den Bietern effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, an diese Zulässigkeitsvoraussetzung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Daher ist die Teilnahme am Wettbewerb nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, durch einen Vergabefehler an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geltend macht, der Auftrag hätte korrekterweise in kleinere Lose aufgeteilt werden müssen, um überhaupt eine Chance zur Angebotsabgabe zu haben. In solchen Fällen wird das Interesse am Auftrag ausreichend durch eine Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB a.F. und die nachfolgende Stellung des Nachprüfungsantrags dokumentiert.*)

3. Trotz der Regelung in § 97 Abs. 3 GWB a.F. ist anhand des vom Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen, ob eine Ausschreibung in Fachlosen erforderlich ist oder nicht. § 97 Abs. 3 GWB a.F. schreibt zwar den Grundsatz der losweisen Vergabe fest, im Einzelfall wird aber vom Auftraggeber keine Trennung des Auftrags in Einzelteile oder eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Auftrages verlangt. Der Auftraggeber hat zwar den Grundsatz des Mittelstandes zu beachten, aber nur "vornehmlich", d.h. nicht um jeden Preis, denn als öffentlicher Auftraggeber unterliegt er ebenso den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.*)

4. Im Hinblick auf das Absehen von einer Fachlosbildung hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosbildung und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Diese Entscheidung kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüft werden. Sie ist nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Ermessensfehlbetätigung, namentlich auf Willkür, beruht.*)

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VPRRS 2016, 0349
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung!?

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2016 - VK 2-83/16

1. Der wirksam erteilte Zuschlag steht der Statthaftigkeit eines erst nach Zuschlagserteilung eingereichten Nachprüfungsantrags entgegen.

2. Zwar kann binnen der Fristen des § 101 b Abs. 2 GWB a.F. beantragt werden, die Unwirksamkeit des erteilten Zuschlags festzustellen. Allerdings eröffnet die Vorschrift nicht die Möglichkeit, jeden erteilten Zuschlag im Nachhinein vor der Vergabekammer anzugreifen.

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VPRRS 2016, 0335
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zwischenentscheidung kann für sofort vollziehbar erklärt werden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2016 - VgK-39/2016

Die Vergabekammer kann bei Zwischenentscheidungen die sofortige Vollziehbarkeit anordnen.*)

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VPRRS 2016, 0323
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Rüge "ins Blaue hinein"!

VK Hessen, Beschluss vom 22.03.2016 - 69d-VK-6/2016

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig darlegt, dass und welche vergaberechtliche Vorschrift verletzt worden sein soll und dass er ohne diese Rechtsverletzung eine Chance auf Zuschlagserteilung hätte. Aufgrund dessen kann ein Bieter nicht mit pauschalen und unsubstanziierten Behauptungen Nachprüfungsanträge in der Erwartung stellen, die Amtsermittlung werde schon zum Nachweis eines Vergaberechtsverstoßes führen.

2. Gebühren und Auslagen der Vergabekammer können bei Rücknahme oder anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

3. Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast erfolgt in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO. Dabei wird die Erfolgsaussicht des Hauptbegehrens summarisch geprüft, wobei der voraussichtliche Verfahrensausgang sowie der Umstand, wer das Nachprüfungsverfahren veranlasst hat, zugrunde zu legen sind.

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VPRRS 2016, 0340
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Abwendung nachteiliger Auslagenerstattung ist berechtigtes Interesse für Feststellungsantrag!

VK Westfalen, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 1-5/16

1. Das Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden.*)

2. Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung i.S.v § 114 Abs. 2, § 97 Abs. 7 GWB a.F. gestellt.*)

3. Die Abwendung einer nachteiligen Auslagenerstattung ist ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art, das im Rahmen eines Feststellungsantrags als ausreichend angesehen wird.*)

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VPRRS 2016, 0333
ITIT
Referenz zu (nur) einem Leistungsbereich vorlegt: Bieter für anderen Leistungsbereich (un-)geeignet?

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2016 - 54 Verg 2/16

1. Wird eine Mehr-Länder-Vergabestelle "im Auftrag" eines öffentlichen Auftraggebers aus einem bestimmten Bundesland tätig, ist für einen Nachprüfungsantrag die für jenes Bundesland zuständige Vergabekammer örtlich zuständig.*)

2. Der Benennung der "zuständigen Stelle" für Nachprüfungsverfahren in der EU-Vergabebekanntmachung kommt keine rechtlich bindende Wirkung zu.*)

3. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Falle örtlicher Unzuständigkeit von Amts wegen an die örtlich zuständige Vergabekammer zu verweisen. Sie ist daran auch dann nicht gehindert, wenn sich die Beteiligten rügelos auf die Verhandlung vor der örtlich unzuständigen Kammer eingelassen haben. Die Verweisung an die örtlich zuständige Vergabekammer ist für diese bindend.*)

4. Im Beschwerdeverfahren bleibt die örtliche Unzuständigkeit der Vergabekammer ohne Folgen, es sei denn, der Zuständigkeitsmangel ist rechtlich unhaltbar. Dann kann der Vergabesenat die Sache an die Vergabekammer zurückverweisen oder entsprechend § 281 ZPO eine Verweisung der sofortigen Beschwerde an den (örtlich) zuständigen Vergabesenat beschließen.*)

5. In einem Teilnahmewettbewerb sind zunächst die Mindestanforderungen an die Eignung und sodann die Auswahlkriterien zu prüfen. Die in der EU-Vergabebekanntmachung angegebenen Eignungsanforderungen dürfen durch die Teilnahmeunterlage nicht nachträglich verschärft werden. Der Ausschluss einer Bewerbung wegen verfehlter (Mindest-) Anforderungen setzt voraus, dass diese zuvor eindeutig und präzise benannt werden.*)

6. Werden "vergleichbare" Referenzen gefordert, sind an deren "erfolgreichen" Abschluss die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie für den zu vergebenden Auftrag gelten sollen. Umfasst dieser die Lieferung und "Pflege" von IT-Leistungen, dürfen die Referenzen mangels gegenteiliger Angabe in den Vergabeunterlagen auch die Pflege (mit) umfassen. Die Vergabestelle ist ansonsten nicht befugt, der Referenzanforderung nachträglich ein - für die Auftragsbewerber nicht voraussehbares - Verständnis zu unterlegen.*)

7. Die inhaltliche Vergleichbarkeit von Referenzprojekten erfordert die Prüfung, ob eine Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglicht.*)

8. Ob die (technische) Leistungsfähigkeit für eine Softwareentwicklung im Bereich der Sozialverwaltung gegeben ist, ist nicht allein aus einem Gesetzesvergleich der relevanten Sozialleistungsgesetze abzuleiten. Im Hinblick auf bestehende Gemeinsamkeiten kann einem Bewerber, der eine Referenz (nur) zu einem Sozialleistungsbereich vorlegt, nicht von vornherein die Verfehlung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit für IT-Leistungen für einen anderen Sozialleistungsbereich angelastet werden.*)

9. Auch im Bereich der Auswahlkriterien sind "vergleichbare" Referenzprojekte nur Teil einer Prognosegrundlage für die (spätere) Phase der Leistungserbringung, um festzustellen, ob im Hinblick auf durchgeführte Aufträge die Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag erwartet werden kann; es geht- mit einem Wort - um die Prognose, ob aufgrund bisheriger Tätigkeiten die Erwartung begründet ist, dass der betroffene Auftragsbewerber "so etwas kann."*)

10. Im Beschwerdeverfahren kann die Zulassung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren nur beansprucht werden, wenn die Bewerbung die für die Auswahl erforderliche Mindestpunktzahl (sicher) erreicht. Ist dies nicht festzustellen, kann der Senat nicht "durchentscheiden", sondern muss der Vergabestelle die Möglichkeit belassen, neu über eine Punktevergabe zu entscheiden.*)

11. Von einem Interessenkonflikt auszugehen, wenn Personen Einfluss auf das Vergabeverfahren haben, die ein Interesse finanzieller, wirtschaftlicher oder persönlicher Natur verfolgen oder die zugleich Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber haben. Das ist der Fall, wenn natürliche Personen im Vergabeverfahren sowohl als Beauftragter des Auftraggebers, als auch beratend oder sonst unterstützend für einen Bieter oder Bewerber tätig sind.*)

12. Werden für einen Interessenkonflikt bestimmte Anhaltspunkte dargelegt, trifft die Vergabestelle eine (Dokumentations- und) sekundäre Darlegungslast zu der Frage, welche Personen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens und an den Bewertungen und Entscheidungen im Vergabeverfahren beteiligt waren/sind und ob darunter Personen sind, die einen Interessenkonflikt auslösen. Ob ein Interessenkonflikt auch vorliegt, wenn "Honorarkräfte" eines Mitbewerbers im Rahmen von Vorträgen oder Schulungen für die Vergabestelle oder den Bedarfsträger tätig werden, bleibt offen.*)

13. Der Streitwert gem. § 50 Abs. 2 GKG wird um einen Abschlag von 20% gemindert, wenn nur um eine Bewerbung für ein Verhandlungsverfahren gestritten wird.*)

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VPRRS 2016, 0498
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2016 - Verg 27/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0322
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-60/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0321
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-58/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0320
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-56/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0319
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-54/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0318
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-52/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0317
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-50/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0316
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-48/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0315
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-46/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0314
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-44/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres - ungeschriebenes - Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. - im Falle von Rahmenvereinbarungen - zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0313
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 12.08.2016 - VK 1-42/15

1. Sowohl für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags als auch einer dem Vergaberecht unterfallenden Rahmenvereinbarung muss neben den gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmalen ein weiteres – ungeschriebenes – Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, nämlich dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. interessierten Wirtschaftsteilnehmern vornimmt bzw. – im Falle von Rahmenvereinbarungen – zumindest eine Vorauswahl.

2. Eine vergaberechtliche Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag, sondern ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer (unbestimmten) Vielzahl von öffentlichen (Einzel-)Aufträgen.

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VPRRS 2016, 0497
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2016 - Verg 1/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0496
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zu kurz bemessene Vorbereitungszeit nach Zuschlagserhalt: Vergaberechtsverstoß?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 2-36/15

1. Die Frist, die einem Auftragnehmer zwischen Erhalt des Zuschlags und Beginn der Vertragsdurchführung zur Verfügung steht, stellt keine vergaberechtliche Frist dar, sondern betrifft die Ebene der Vertragsdurchführung. Es handelt sich somit nicht um eine vergaberechtliche Fristvorgabe im Sinne des § 12 EG Abs. 1 VOL/A 2009, deren Verletzung in einem Nachprüfungsverfahren grundsätzlich zur Überprüfung gestellt werden kann.

2. Die Festlegung einer zu kurz bemessenen Vorbereitungszeit kann Bieter jedoch davon abhalten, sich am Wettbewerb zu beteiligten. In diesen Fallkonstellationen ist eine Überprüfung der Auskömmlichkeit der Vorbereitungszeit durch die Nachprüfungsinstanzen möglich.

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VPRRS 2016, 0495
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2016 - Verg 6/16

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung der Vergabekammer wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert, wenn die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen nicht zu einem Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Vergabeverzögerung gegenüber den Vorteilen einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung führt.

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VPRRS 2016, 0241
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schwer wiegender Vergabeverstoß: Aufhebung auch ohne Rüge!

OLG München, Beschluss vom 22.01.2016 - Verg 13/15

1. Bei unzulässigen Vergabekriterien leidet das Verfahren unter einem so schwer wiegenden Mangel, dass es aufzuheben ist.

2. Bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen darf der Fehler auch ohne ausdrückliche Rüge beachtet werden.

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VPRRS 2016, 0282
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Einmal festgelegt, immer festgelegt!

VK Sachsen, Beschluss vom 08.07.2016 - 1/SVK/012-16

1. Mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist der Zweck der Vorschrift des § 101a Abs. 1 GWB a.F. - Gewährleistung eines effektiven Primärrechtsschutzes für erfolglose Bieter - bereits erreicht. Die Vorschrift hat darüber hinaus keinen eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck. Die Behauptung einer Verletzung dieser Vorschrift ist für sich gesehen nicht geeignet, einem Antragsteller eine Antragsbefugnis zu vermitteln.*)

2. Eine Angebotskonkretisierung liegt nur dann vor, wenn im Rahmen der Aufklärung eine verbindliche Festlegung eines noch unkonkreten Angebots bspw. hinsichtlich der Benennung von Produkten bei produktneutralen Vergabeverfahren erfolgt. Hat sich ein Bieter in seinem Angebot schon auf bestimmte Produkte oder Verfahrensweisen festgelegt, sind ihm im Rahmen der Angebotsaufklärung nachträgliche Änderungen des Angebots in technischer oder produktspezifischer Hinsicht verwehrt.*)

3. Falls in das Angebot zusätzliche vertragliche Nebenpflichten des Auftraggebers aufgenommen werden, die in den Vertragsunterlagen nicht vorgesehen waren, führt dies zu einer Änderung der Vertragsunterlagen, § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 i.V.m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A 2009.*)

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VPRRS 2016, 0502
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann darf der öffentliche Auftraggeber einen Rechtsanwalt hinzuziehen?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2016 - Verg W 3/16

1. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist eine sofortige Beschwerde auch isoliert gegen die Kostenentscheidung oder den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig bzw. nicht notwendig war, statthaft.

2. Die Frage, ob sich der Auftraggeber auf Kosten anderer Beteiligter anwaltlicher Hilfe bedienen darf, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.

3. Es ist zunächst zu berücksichtigen, um welche Art von Auftraggeber es sich handelt. Eine Vergabestelle, die speziell zum Zwecke der Organisation und Abwicklung öffentlicher Aufträge eingerichtet worden ist, muss sich anders behandeln lassen als ein kleiner kommunaler Auftraggeber, der gelegentlich wegen Überschreitens der Schwellenwerte sich veranlasst sieht, Dienstleistungen auszuschreiben.

4. Weiter ist in Betracht zu ziehen, ob das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln betrifft. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Grundlage der Nachprüfung Fakten sind, die die Vergabestelle selbst geschaffen und/oder bereits geprüft hat.

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VPRRS 2016, 0256
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rahmenvertrag ohne Wettbewerbsentscheidung kann nicht überprüft werden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2016 - VgK-17/2016

1. Ein Rahmenvertrag kann auch ausschließlich fremdnützig geschlossen werden, so dass dem Anbieter eines Produkts das Vergabenachprüfungsverfahren auch dann offen steht, wenn der Auftraggeber mit dem Rahmenvertrag keinen eigenen Beschaffungsbedarf deckt.

2. Es besteht keine Möglichkeit der Überprüfung in einem Vergabenachprüfungsverfahren, wenn der Rahmenvertrag keine Wettbewerbsentscheidung enthält, sondern nur eine Leistungsbeschreibung für ein in einem weiteren wettbewerblichen Verfahren zu beschaffendes Produkt.

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VPRRS 2016, 0263
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsichtsrecht vs. Geheimnisschutz: Was hat Vorrang?

OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 - Verg 3/16

1. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass die von der Vergabekammer verfügte Einsichtnahme in die Vergabeakten selbständig anfechtbar ist, sofern durch einen Vollzug Rechte des von der Akteneinsicht Betroffenen in einer durch die Hauptsacheentscheidung nicht wiedergutzumachenden Weise beeinträchtigt werden können.

2. Derjenige, der an einen Aktenbestandteil ein Geheimhaltungsinteresse in Anspruch nimmt oder nehmen kann, hat dies nachvollziehbar zu begründen. Unter Berücksichtigung dieser Begründung sind dann die widerstreitenden Belange der Beteiligten gegeneinander abzuwägen mit der Folge, dass ein Fall gegeben sein kann, in denen der Geheimnisschutz zurückzutreten hat und eine Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen anzuordnen ist.

3. Dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann auch durch Schwärzungen von Teilen der Vergabeakte Rechnung getragen werden.

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VPRRS 2016, 0258
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer muss für eine Bietergemeinschaft rügen?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15

1. Fristgemäßen Rügeobliegenheit einer Bietergemeinschaft liegt bei den bevollmächtigten Vertretern, nicht bei dem Verfahrensbevollmächtigten.*)

2. Hierbei ist es nicht erheblich, dass die Antragstellerin als Bietergemeinschaft mit 12 Einzelmitgliedern fungierte. Angesichts des klaren Wortlauts des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. GWB kann dies nicht dazu führen, dass ihr zur Erhebung der Rüge längere Fristen eingeräumt werden. Dies würde die Antragstellerin im Übrigen gegenüber Einzelunternehmen bevorzugen, die sich an diesem Vergabeverfahren ebenfalls beteiligt haben.*)

3. Es oblag vielmehr den bevollmächtigten Vertretern, rechtsverbindlich für die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber zu handeln. Einer gesonderten Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bedurfte es dazu nicht.*)

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VPRRS 2016, 0254
Instrumente und HilfsmittelInstrumente und Hilfsmittel
Beschaffung von Hilfsmitteln: Öffentliche Ausschreibung "zweckmäßig"?

VK Bund, Beschluss vom 21.06.2016 - VK 2-45/16

1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist als öffentlicher Auftraggeber dazu verpflichtet, öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist vorrangig ein offenes Verfahren durchzuführen, wenn kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob es "zweckmäßig" im Sinne des § 127 Abs. 1 SGB V ist, medizinische Hilfsmittel einschließlich der Erbringung damit in Zusammenhang stehender Serviceleistungen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu beschaffen, steht dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.

3. Begehrt ein Bieter das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens, fehlt es ihm an einer Verletzung in eigenen Rechten. Denn die Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber (hier: aus sozialrechtlichen Gründen) berechtigt oder nicht berechtigt ist, einen Bedarf im Wege einer vergaberechtlichen Ausschreibung zu decken, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert und nicht in diesem zu prüfen.

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VPRRS 2016, 0247
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Präqualifikationsnachweis kann (im Vergabenachprüfungsverfahren) nicht aberkannt werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 13.04.2016 - 21.VK-3194-05/16

1. Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue und Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen. Dieser Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.*)

2. Eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Präqualifikation kann nicht mit einem Nachprüfungsverfahren aberkannt werden.*)

3. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag zufriedenstellend ausführen zu können, ist das Ergebnis einer fachlich tatsächlichen Prognose, welche der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft. Grundlage der Prognose müssen gesicherte Erkenntnisse sein.*)

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VPRRS 2016, 0226
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Für Dienstleistungskonzessionen sind die Vergabekammern/-senate nicht zuständig!

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2016 - 7 Verg 1/16

1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zur Dienstleistungsaufträgen führen. Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.

2. Unter einer Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion zu verstehen, die sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch unterscheidet, dass der den allgemeinen Risiken des Marktes ausgesetzte Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung enthält und gegebenenfalls die zusätzliche Zahlung eines Preises vorgesehen ist.

3. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nicht gegeben.

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VPRRS 2016, 0218
Mit Beitrag
ITIT
Unzulässige De-facto-Vergabe: Sechsmonatsfrist gilt auch im Fall von Vertragsänderungen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2016 - 11 Verg 12/15

1. Eine unzulässige De-facto-Vergabe kann auch im Falle von Vertragsänderungen nur innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Auf den Zeitpunkt der Änderung kann für den Fristbeginn nur dann abgestellt werden, wenn die Änderung isoliert angegriffen werden kann.*)

2. Ein unterlegener Bieter kann im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht verlangen, dass der Auftraggeber im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem bezuschlagten Bieter von etwaigen Leistungsstörungsrechten Gebrauch macht.*)

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VPRRS 2016, 0209
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Zielerreichungsgrad unbestimmt: Bewertungsmaßstab intransparent!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 - Verg 24/15

1. Der öffentlichen Auftraggeber muss den Bewertungsmaßstab für die Angebotswertung eindeutig, klar und transparent bekannt geben.

2. Ein Bewertungsmaßstab ist intransparent, wenn er es in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien nicht zulässt, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.

3. Erkennt die Vergabekammer aufgrund einer zulässigen Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere, von den Verfahrensbeteiligten nicht erkannte Vergaberechtsverstöße, auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen worden ist, hat sie die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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VPRRS 2016, 0217
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nur national statt europaweit ausgeschrieben: Bieter ist antragsbefugt!

OLG München, Beschluss vom 02.06.2016 - Verg 15/15

1. Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, mitzuteilen sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Eine telefonische Mitteilung genügt dem Formerfordernis nicht.

2. Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn statt einer europaweiten Ausschreibung ein nationales Vergabeverfahren eingeleitet wurde.

3. Von einem Geschäftsführer bzw. Inhaber kleinen Busunternehmen mit kleinem Fuhrpark und regionalem Tätigkeitsschwerpunkt können keine genauen Kenntnisse über die maßgeblichen Schwellenwerte und die Berechnung des Auftragswerts erwartet werden.

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VPRRS 2016, 0492
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine richterlichen Hinweispflichten bei beabsichtigter Kostenentscheidung!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15

1. Hinsichtlich einer beabsichtigten Kostenentscheidung bestehen keine richterlichen Hinweispflichten im Sinne von § 139 ZPO; eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO wegen Vorliegens einer Überraschungsentscheidung scheidet damit aus.*)

2. Die im Beschwerdeverfahren getroffene Kostengrundentscheidung steht einer etwaigen Berücksichtigung einer gesetzlichen Kostenbefreiung im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht entgegen.*)

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VPRRS 2016, 0192
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsrücknahme bei offenem Verfahrensausgang: Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten

OLG Bremen, Beschluss vom 27.11.2012 - 2 Verg 2/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2016, 0191
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftrag ohne Gesamtpreis und Laufzeit: Auftragssume für Nachprüfungsantrag = 48-facher Monatswert

OLG Bremen, Beschluss vom 09.07.2013 - Verg 1/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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