Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4954 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0025
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - 1 VK 59/05
1. Eine schon bestehende Bietergemeinschaft, die im Verlaufe eines Vergabeverfahrens einen Vergabeverstoß erkennt, hat einheitlich, vertreten durch das hierzu berufene Mitglied oder durch jedes einzelne Mitglied zu rügen.
2. Es stellt keine reine Förmelei dar, dass für eine wirksame Rüge auch der Partner einer Bietergemeinschaft zu rügen hat, auch wenn es sich bei dem Partner um eine 100%-ige Tochterfirma handelt und die Geschäftsführer identisch sind.
3. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Bieter, der sich wiederholt vor Vergabekammern und Oberlandesgerichten mit anderen Bietern bzw. Auftraggebern über den gleichen angeblichen Vergabeverstoß streitet, sich bei der Durchsicht einer neuen Bekanntmachung nicht sofort von dem für ihn entscheidenden und wichtigen Sachverhalt Kenntnis verschafft. Eine erst fast 6 Wochen später erhobene Rüge ist deshalb nicht unverzüglich.
4. Eine Rüge ist unverzüglich, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt, wenn ein Bieter den von ihm erkannten Vergaberechtsverstoß unter Berücksichtigung der für eine etwaige weitere Prüfung und für das Begründen der Rüge benötigten Zeit so bald gegenüber dem Auftraggeber rügt, wie es ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
5. Ist ein Unternehmen, was die Durchführung von Vergabeverfahren und Vergabenachprüfungsverfahren anbelangt, sehr erfahren und ist ihm die bestehende Problematik des Nachprüfungsverfahrens bestens bekannt, ist der Bieter verpflichtet, innerhalb kürzester Zeit, nämlich innerhalb von 1 bis 2, maximal drei Tagen zu rügen.

VPRRS 2006, 0024

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2005 - 1 VK 56/05
1. Es verbietet sich, nach Bejahung der generellen Eignung, später bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots nach § 25 Nr. 3 VOL/A ein „Mehr an Eignung“ eines Bieters als Kriterium für den Zuschlag zu benennen und zu berücksichtigen.
2. Bei Nennung von Eignungs- als Zuschlagskriterien ist der Auftraggeber in der Regel zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt und verpflichtet.
3. Privatrechtlich strukturierte Organisationen fallen nicht unter § 7 Nr. 6 VOL/A.
4. § 7 Nr. 6 VOL/A erfasst nur Institutionen, bei denen Produkte nicht gewerblich hergestellt werden.
5. Die Aufhebung der Aufhebung durch die Vergabekammer kann nur bei einer Scheinaufhebung oder der Bereitschaft des Auftraggebers zur Vergabe des Auftrags erfolgen.

VPRRS 2006, 0023

VK Bremen, Beschluss vom 02.08.2005 - 810-VK 08/05
Die unterlassene Rüge zum Auftragswert schließt die Bieter mit allen Beanstandungen aus, die unmittelbar mit der Einschätzung des Auftragsumfangs durch die Vergabestelle zusammenhängen, jedenfalls soweit sie als Folge des zu Grunde liegenden Vorstoßes ihrerseits erkennbar sind.

VPRRS 2006, 0018

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2005 - 1 VK 51/05
1. Für die Bestimmung der Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB sind die Umstände des konkreten Falls entscheidend. Dabei ist die Ausschöpfung eines maximalen Zeitraums von zwei Wochen seltenen Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine außergewöhnlich schwierige Sach- oder Rechtslage einen entsprechend zeitaufwendigen Prüfungsbedarf des Bieters, ggf. unter Einschaltung externer Berater, notwendig verursacht.
2. Die Obliegenheit zur Rüge einer vermeintlich vergaberechtswidrigen, weil nicht produktneutralen Ausschreibung entsteht regelmäßig bereits bei Kenntnisnahme vom Inhalt der Verdingungsunterlagen.
3. Die Entscheidung über die Aufhebung einer Ausschreibung ist nach § 26 VOL/A in das pflichtgemäße Ermessen der Vergabestelle gestellt. Eine Anordnung der Aufhebung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt demnach nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn das Ermessen der Vergabestelle auf Null reduziert ist.

VPRRS 2006, 0017

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2005 - 1 VK 48/05
1. Mit der Zulassung von funktionalen Leistungsbeschreibungen in § 8 Nr. 2 Abs. 1 a) VOL/A wird praktischen Bedürfnissen im Vergabewesen Rechnung getragen. Bei immer komplexer werdenden Beschaffungsvorgängen ist es dem Auftraggeber mangels ausreichender Marktkenntnis oftmals nicht möglich, den Leistungsgegenstand nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend zu beschreiben. In solchen Fällen kann der Auftraggeber den Zweck und die Funktion des Beschaffungsvorgangs beschreiben und hinsichtlich der Umsetzung auf die technische Vielfalt der Anbieter vertrauen. Damit werden auch traditionelle Beschaffungsvorgänge modernen Entwicklungen angepasst.
2. Bei hinreichend begründeten funktionalen Leistungsbeschreibungen wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der geforderten Leistung über unbedingt notwendige technische Änderungen geringen Umfangs zu verhandeln. Damit der Wettbewerbsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleiben, müssen die beiden Eingrenzungen „notwendige“ technische Änderungen „geringen“ Umfangs unbedingt eingehalten werden.
3. Es ist unter Beachtung der Regelung des § 24 VOL/A wettbewerbsverzerrend gegenüber den Mitbietern, wenn das Angebot eines Bieters durch eine Zusatzforderung nach einer Verpflichtungserklärung ergänzt wird.

VPRRS 2006, 0016

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2005 - 1 VK 47/05
1. Ein Schreiben, in dem allgemein ausgeführt wird, dass die ausgeschriebene Form nicht ausführbar sei und man deswegen ein funktionierendes Nebenangebot abgebe und dass die Überschrift „Fragen zur Ausschreibung“ trägt, stellt keine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB dar. Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass man einen bestimmten Vorgang als einen Vergabeverstoß betrachtet und es muss mindestens mittelbar zum Ausdruck kommen, dass man dessen Beseitigung anstrebt.
2. Beabsichtigt der Auftraggeber entweder, einen Bieter zu beauftragen und hierbei in nicht unerheblichem Umfang vom Ursprungsangebot abzuweichen oder will er zunächst den Zuschlag auf das Ursprungsangebot erteilen mit der Absicht, den Leistungsumfang anschließend entsprechend der mit der Beigeladenen getroffenen Absprache zu den ausgehandelten Konditionen wieder einzuschränken, verstößt diese Vorgehensweise gegen § 97 Abs. 1 GWB.
3. Es entspricht der einhelligen Ansicht, dass der Auftraggeber, der nach Öffnung der Angebote feststellt, dass er die ausgeschriebene Leistung in der ursprünglichen Form nicht haben möchte, etwa weil die Haushaltsmittel nicht ausreichen, diesen Konfliktsfall nur durch Aufhebung und Neuausschreibung lösen kann.

VPRRS 2006, 0012

OLG München, Beschluss vom 20.04.2005 - Verg 8/05
Bei der Wertung von Angeboten in einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich ist der Sektorenauftraggeber an die von ihm bekannt gemachten Wertungskriterien gebunden. Er darf weder Kriterien heranziehen, die nicht veröffentlicht waren, noch Kriterien, die veröffentlicht waren, bei der Wertung nicht heranziehen.*)

VPRRS 2006, 0009

OLG Bremen, Beschluss vom 07.11.2005 - Verg 3/05
Die unterlassene Rüge zum Auftragswert schließt die Bieter mit allen Beanstandungen aus, die unmittelbar mit der Einschätzung des Auftragsumfangs durch die Vergabestelle zusammenhängen, jedenfalls soweit sie als Folge des zu Grunde liegenden Vorstoßes ihrerseits erkennbar sind.

VPRRS 2006, 0007

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2005 - 1 VK 33/05
1. Zwischen den Flughäfen in Deutschland und Europa herrscht ein entwickelter Wettbewerb, der zu einem Wettbewerb zwischen den Flughäfen um Passagiere und Fracht führt. Dies rechtfertigt die Vermutung, dass ein öffentlich beherrschter Flughafenbetreiber eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet.
2. Auch bei der Anwendung der VOL/A-SKR sind die allgemeinen Rechtsgedanken des § 97 GWB, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der Vergabeentscheidung und der Gleichbehandlung der Bieter, maßgeblich. Heranzuziehen sind daher auch §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 Abs. 3 VOL/A.
3. Gibt ein Bieter ein Angebot ab, über das dann im Verhandlungsverfahren verhandelt wird, und erhält er daraufhin die Möglichkeit, dieses Angebot zu überarbeiten, so sind ihm Änderungen nur insoweit gestattet, als diese von der Vergabestelle gewünscht oder ihm offengelassen wurden. Nicht gestattet sind ihm Änderungen, die für die Vergabestelle überraschend sind und von den Verdingungsunterlagen, die Grundlage des ursprünglichen Angebots waren, abweichen, ohne dass Anlass für eine solche Abweichung bestand.

VPRRS 2006, 0006

VK Sachsen, Beschluss vom 04.04.2005 - 1 SVK/025-05
1. Auch die Fachkunde als eigentliches Eignungskriterium der zweiten Wertungsstufe des § 25 VOL/A ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Angebote (4. Wertungsstufe) zu berücksichtigen, wenn sie als Zuschlagskriterium verlautbart war (wie OLG Düsseldorf, B. v. 25.02.2004, Verg 77/03). Denn auch die Vergabekammer kann den Auftraggeber - ohne entsprechende Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB - nicht verpflichten, verbindliche "Zuschlagskriterien" nach § 9 a VOL/A, auf die sich sämtliche Bieter vor Angebotsabgabe eingestellt haben, nunmehr bei der entscheidenden Auswahl unberücksichtigt zu lassen.*)
2. Die Vergabekammer ist grundsätzlich nur zur Kontrolle von Wertungsentscheidungen, nicht aber zu einer eigenständigen Ausübung derselben anstelle des Auftraggebers befugt.*)
3. Der Auftraggeber ist nicht befugt, bei der Eignungsprüfung des Bieters Umstände zu berücksichtigen, die sich außerhalb des Bereichs gesicherter Erkenntnisse bewegen. Vielmehr bedarf es für diese Entscheidung Informationen aus seriöser Quelle, die zudem eine gewisse Erhärtung erfahren haben. Bloße Verdachtsmomente rechtfertigen einen Angebotsausschluss auf der zweiten Wertungsstufe nicht. Diese Prüfung setzt trotz der standardisierten Abforderung aussagekräftiger Eignungsunterlagen (§§ 7, 7 a VOL/A) immer eine Einzelfallbetrachtung voraus, weil sich die Unternehmensverhältnisse (Personal, Organisationsstruktur) in der Zwischenzeit gegenüber den bescheinigten Verhältnissen geändert haben können. Dabei haben Unternehmer in EU-Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch gegen den Auftraggeber, dass die Eignungsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A vergaberechtskonform erfolgt.*)
4. Das einseitige Abstellen auf einen Leistungsparameter bei Reinigungsleistungen allein - ohne Tiefenprüfung und Gewährung rechtlichten Gehörs - rechtfertigen keine Nichtberücksichtigung eines Bieters.*)

VPRRS 2006, 0004

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2005 - 1 Verg 4/05
1. Wird dem Antragsteller während eines Nachprüfungsverfahrens ein weiterer Vergaberechtsverstoß bekannt, kann er diesen auch dann unmittelbar zum Gegenstand des Verfahrens machen, wenn der Nachprüfungsantrag in seiner ursprünglichen Form unzulässig war.*)
2. Das Nachprüfungsverfahren dient der Durchsetzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Stehen mehrere Maßnahmen im Raum, mit denen dieser Zweck erreicht werden könnte, ist zunächst diejenige zu erwägen, die dem (Rechtsschutz-)Interesse des Antragstellers am nächsten käme.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht bereits deshalb in (analoger) Anwendung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A auszuschließen, weil er im Vorfeld der Angebotsabgabe ergebnislose Gespräche über eine Zusammenarbeit (in Form einer Bietergemeinschaft oder im Verhältnis Hauptunternehmer - Nachunternehmer) mit einem Unternehmen geführt hatte, das sich dann unmittelbar als Konkurrent oder mittelbar als Nachunternehmer eines Konkurrenten am Wettbewerb beteiligt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers.*)
5. Bieterschützende Wirkung mit der Folge, daß sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg auf § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A berufen kann, hat diese Norm nur, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, daß ein Konkurrent ganz vom Markt (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt wird oder ernsthaft zu befürchten ist, der Bieter werde sich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodaß er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.*)
6. §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A erfassen weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck den Fall, daß ein Bieter nach außen ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, intern aber mit abweichenden Parametern kalkuliert.*)
7. Die Leistungsbeschreibung ist mehrdeutig und verstößt deshalb gegen § 8 Nr. 1 VOL/A, wenn sie Spielraum für unterschiedliche Leistungen läßt. Dabei ist auf einen durchschnittlichen, mit der Art der Ausschreibung vertrauten Bieterkreis abzustellen. Intensive Auslegungsbemühungen, wie sie im Streitfall einem Gericht obliegen, sind von einem Bieter regelmäßig nicht zu erwarten.*)
8. Eine kalkulationserhebliche Unklarheit der Verdingungsunterlagen hat nicht zwingend die Aufhebung der Ausschreibung zur Folge. Diese Maßnahme kommt als "ultima ratio" vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (etwa weil die Leistungsbeschreibung grundlegend überarbeitet werden muß). Genügt eine Klarstellung zu einem einzigen Punkt, reicht es aus, das Vergabeverfahren in ein früheres Stadium zurückzuversetzen, in dem eine Korrektur des Fehlers noch möglich ist.*)

VPRRS 2006, 0003

VK Sachsen, Beschluss vom 24.02.2005 - 1/SVK/004-05
1. Ein Ausschreibung ist aufzuheben, wenn der Auftraggeber seiner Kennzeichnungspflicht entsprechend § 22 Nr. 3 lit. b) VOL/A nicht genügt hat (wie VK Südbayern, B. v. 22.09.2000, 16-08/00 zu § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A).*)
2. Eine mit Bleistift aufgetragene eingekreiste Ziffer auf den Angeboten erfüllt die Kennzeichnungspflicht entsprechend § 22 Nr. 3 VOL/A nicht. § 22 Nr. 3 VOL/A verlangt die Kennzeichnung der Angebote in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen. Die Beschränkung auf "wesentliche Teile" bezieht sich auf alle Seiten, die später für den Vertragsinhalt von Bedeutung sind, d. h. vor allem der Preisangaben und alle sonstigen Erklärungen, die nach der Ausschreibung abzugeben waren.*)
3. Durch einen Verstoß gegen § 22 Nr. 3 lit. b) VOL/A ist ein ordnungsgemäßer Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 GWB) nicht mehr gewährleistet.*)

VPRRS 2006, 0002

VK Hessen, Beschluss vom 07.10.2005 - 69d-VK-39/2005
1. Der Konzessionscharakter eines Rundfunkversorgungsvertrages entfällt nicht dadurch, dass der Konzessionsgeber (Vermieter) dem Konzessionsnehmer während einer Übergangszeit das von seinen Mietern beanspruchbare Nutzungsentgelt unmittelbar zahlt.*)
2. Dem Konzessionscharakter steht ebenfalls nicht entgegen, dass sich der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet, bei einem Mieterwechsel den jeweiligen Neumieter zum Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem Konzessionsnehmer zu verpflichten.*)
3. Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Risikoumfangs bedarf es keiner prozentualen Festlegung. Entscheidend ist ausschließlich, ob das Risiko beim Konzessionsgeber verbleibt oder auf den Konzessionsnehmer zurückverlagert wird.*)

Online seit 2005
VPRRS 2005, 0686
OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2005 - W Verg 5/05
1. Vollzieht sich auf Seiten einer kommunalen Vergabestelle der Prozess zur Auswahl eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren in mehreren aufeinander aufbauenden Stufen (hier: Verabschiedung einer Beschlussvorlage durch die Verwaltungsspitze der Antragsgegnerin und spätere Beschlussfassung des Stadtrats hierüber), so wird die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB nicht erst durch den Abschluss des Auswahlverfahrens auf der letzten Stufe bestimmt, sondern bereits durch zur Kenntnis des Bieters gelangtes fehlerhaftes Vergabeverhalten auf der früheren Stufe ausgelöst.*)
2. Eine zulässige Rüge setzt die Bezeichnung konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich - zumindest schlüssig - die Behauptung des Bieters ableiten lässt, dass sich darin ein Vergabeverstoß des Auftraggebers verwirklicht.*)
3. Der Ablauf der Informationsfrist nach § 13 VgV beendet das Vergabeverfahren nicht, solange der Auftraggeber von der ihm danach freistehenden Möglichkeit, den Vertrag über die ausgeschriebenen Leistungen abzuschließen, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.*)
4. Verhandlungen über den Inhalt der zu erbringenden Leistung sind in einem Verhandlungsverfahren nach VOF, auch soweit dadurch von Vorgaben der Ausschreibung abgewichen wird, zulässig, solange die Vergabestelle nicht an die beteiligten Verhandlungspartner unterschiedliche Änderungswünsche heranträgt und der nach wirtschaftlichen und technischen Kriterien zu beurteilende Wesenskern der Ausschreibung gewahrt bleibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 03.12.2003 - WVerg 15/03, VergR 2004, 225).*)

VPRRS 2005, 0683

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2005 - 1 Verg 4/05
1. Ihrer Rechtsnatur nach ist die rechtzeitige Rüge im Vergabeverfahren erkannter oder erkennbarer Verstöße gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber eine Obliegenheit. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, wird der darauf bezogene Antrag als unzulässig zurückgewiesen, d.h. der Anspruch auf Nachprüfung geht in diesem Punkt verloren.
2. An die Darlegung der Antragsbefugnis dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und die Prüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße ist der Begründetheitsprüfung zugeordnet.
3. In einem Verfahren nach der VOL/A-SKR kann die Anforderung von Eignungsnachweisen ausnahmsweise auch in den Verdingungsunterlagen erfolgen, wenn die Chancengleichheit für alle Bieter gewahrt bleibt.
4. Die Angebotsfrist im Rahmen des Offenen Verfahrens beträgt 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung. Die Berechnung der Frist erfolgt nach der Verordnung EWG/Euratom Nr. 1182/71 des Rates, so dass alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende gelten.
5. Im Rahmen von Lebenszeitkosten eines Produktes oder einer Anlage, die vom Bieter anzugeben sind, kann ein Auftraggeber Art, Umfang und Häufigkeit von Wartungsarbeiten nicht im Einzelnen vorgeben, weil diese in technischer Hinsicht von der Konstruktion und den gewählten Materialien/Komponenten des jeweiligen zum Einsatz kommenden Produkts abhängen. Hieraus folgt zwangsläufig und liegt es in der Natur der Sache, dass der jeweilige Bieter die erforderlichen Wartungsarbeiten individuell bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten in seine Berechnung mit einbezieht.
6. Durch den zwingenden Ausschluss von geänderten oder ergänzten Angeboten soll verhindert werden, dass Bieter bewusst mehrdeutige Änderungen an ihren Eintragungen vornehmen, in der Absicht, die Vergabestelle werde sie schon zu ihrem Gunsten auslegen.
7. Werden vier wesentliche Preispositionen mit einem Wert von 1 Euro angeboten und ist offensichtlich, dass dieser Preis nicht dem tatsächlichen Aufwand für diese Leistungspositionen entspricht, ist das Angebot wegen fehlender wesentlicher Preisangaben zwingend auszuschließen.
8. Eine Ergänzung des Leistungsverzeichnisses durch den Zusatz "in Position ... enthalten", die eine Anmerkung zur Erläuterung eines mit 0,00 Euro angegebenen Preises darstellen soll, darf nicht in den Verdingungsunterlagen angebracht werden, sondern ist auf einer besonderen Anlage dem Angebot beizufügen.

VPRRS 2005, 0682

OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2005 - 1 U 5/05
1. Bei einem Auftrag zur Munitionsberäumung eines ehemaligen Truppenübungsplatzes liegt ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A nicht schon darin, dass der voraussichtliche Leistungsumfang des Auftrages durch "Hochrechnung" des Leistungsumfangs der Beräumung von Testfeldern ermittelt wird, wenn weder dem Auftraggeber noch den Bietern der tatsächliche Umfang der Bodenbelastung mit Munition, Munitionsteilen und Schrott und damit der genaue Leistungsumfang des Vertrages bekannt ist und dieser auch durch keine andere Methode zuverlässig vorab zu ermitteln ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 22.01.2002, 1 U (Kart) 2/01, und Urteil v. 22.03.2005, 1 U 65/04).
Dies gilt auch dann, wenn die Testfelder lediglich 0,3 Prozent der zu beräumenden Fläche ausmachen.*)
2. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A wird dem potenziellen Auftragnehmer dem gegenüber jedoch aufgebürdet, wenn der Auftraggeber die Vorerkundung auf den vorab ausgewählten Testfeldern nicht vollständig durchführt und die Vorerkundungsergebnisse nicht vollständig in der Leistungsbeschreibung darstellt (hier: Abbruch der Testberäumung eines von drei Testfeldern und Verschweigen der Vorerkundungsergebnisse dieses besonders hoch belasteten Testfelds).*)
3. Im Falle positiver Kenntnis außergewöhnlich hoher Bodenbelastungen in Teilbereichen der zu beräumenden Fläche verstößt es auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn der Auftraggeber nur pauschal auf die Möglichkeit von Belastungsabweichungen von einer durchschnittlichen Belastung hinweist, und zwar selbst dann, wenn er - entgegen der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen - die Ergebnisse des hoch belasteten Testfelds als nicht repräsentativ ansieht.*)

VPRRS 2005, 0675

VK Hessen, Beschluss vom 08.11.2005 - 69d-VK-67/2005
1. Ist die Vergabestelle Sektorenauftraggeber, so ist mangels besonderer Regelung für die Vergabe freiberuflicher Leistungen (§ 5 S. 3 VgV) ab Erreichen der Sektoren Schwellenwerte die VOL/A/4 unter Beachtung der Sektoren-Richtlinie 93/96/EWG anzuwenden, es sei denn, die Vergabestelle unterwirft sich freiwillig den Regelungen der VOF und richtet ihr Verfahren danach aus.*)
2. Die Vergabestelle trifft bei angenommener Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI eine Aufklärungspflicht; diese gilt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber allen Bietern.*)
3. In der Einführung zusätzlicher Wertungskriterien in der zweiten Wertungsstufe, welche nicht in der Vergabebekanntmachung angegeben waren, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens. Dies kann außerdem die Einführung eines zusätzlichen Eignungskriteriums in die Zweite Wertungsstufe und damit die unzulässige Doppelverwendung von Zuschlags - und Eignungskriterien bedeuten.*)

VPRRS 2005, 0673

OLG Celle, Beschluss vom 15.12.2005 - 13 Verg 14/05
1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch dann zulässig, wenn nicht der Antragsteller, sondern ein anderer Bieter den entsprechenden Vergabefehler rechtzeitig gerügt und der Auftraggeber dieser Rüge nicht abgeholfen hat.*)
2. Sich notwendige Informationen über preisbeeinflussende Umstände zu verschaffen, darf allenfalls dann dem Bieter überlassen werden, wenn er sich diese Informationen mit verhältnismäßig geringem, jedenfalls geringerem Aufwand als der Auftraggeber besorgen kann und dies die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gefährdet.*)
3. Zur Verpflichtung des Auftraggebers, in der Ausschreibung einer Gebäudeversicherung Angaben über die Werte der Gebäude zu machen.*)

VPRRS 2005, 0666

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005 - 6 Verg 9/05
1. Erfolgt eine erneute Angebotswertung unter der Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer, so ist bis zum Ergehen der Mitteilung nach § 13 VgV ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB unzulässig.
2. Die Entscheidung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 kann sich nur auf das Zuschlagsverbot und dessen Fortdauer beziehen, nicht auch auf andere Inhalte des Beschlusses der Vergabekammer. Werden diese angefochten, wird die Entscheidung insoweit ohne Bindung an die Zweiwochenfrist in § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB suspendiert.

VPRRS 2005, 0664

VG Leipzig, Beschluss vom 06.09.2005 - 5 K 1018/05
1. Verwaltungsgerichte sind für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nicht zuständig.
2. Ein öffentlich ausgeschriebenes Vergabeverfahren dient dem Abschluss eines Vertrages mit einem privaten Unternehmer. Es ist einstufigen Charakters.

VPRRS 2005, 0701

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2005 - Verg 4/05
1. Wird dem Antragsteller während eines Nachprüfungsverfahrens ein weiterer Vergaberechtsverstoß bekannt, kann er diesen auch dann unmittelbar zum Gegenstand des Verfahrens machen, wenn der Nachprüfungsantrag in seiner ursprünglichen Form unzulässig war.*)
2. Das Nachprüfungsverfahren dient der Durchsetzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Stehen mehrere Maßnahmen im Raum, mit denen dieser Zweck erreicht werden könnte, ist zunächst diejenige zu erwägen, die dem (Rechtsschutz-)Interesse des Antragstellers am nächsten käme.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht bereits deshalb in (analoger) Anwendung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A auszuschließen, weil er im Vorfeld der Angebotsabgabe ergebnislose Gespräche über eine Zusammenarbeit (in Form einer Bietergemeinschaft oder im Verhältnis Hauptunternehmer - Nachunternehmer) mit einem Unternehmen geführt hatte, das sich dann unmittelbar als Konkurrent oder mittelbar als Nachunternehmer eines Konkurrenten am Wettbewerb beteiligt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers.*)
5. Bieterschützende Wirkung mit der Folge, daß sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg auf § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A berufen kann, hat diese Norm nur, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, daß ein Konkurrent ganz vom Markt (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt wird oder ernsthaft zu befürchten ist, der Bieter werde sich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodaß er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.*)
6. §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A erfassen weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck den Fall, daß ein Bieter nach außen ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, intern aber mit abweichenden Parametern kalkuliert.*)
7. Die Leistungsbeschreibung ist mehrdeutig und verstößt deshalb gegen § 8 Nr. 1 VOL/A, wenn sie Spielraum für unterschiedliche Leistungen läßt. Dabei ist auf einen durchschnittlichen, mit der Art der Ausschreibung vertrauten Bieterkreis abzustellen. Intensive Auslegungsbemühungen, wie sie im Streitfall einem Gericht obliegen, sind von einem Bieter regelmäßig nicht zu erwarten.*)
8. Eine kalkulationserhebliche Unklarheit der Verdingungsunterlagen hat nicht zwingend die Aufhebung der Ausschreibung zur Folge. Diese Maßnahme kommt als „ultima ratio“ vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (etwa weil die Leistungsbeschreibung grundlegend überarbeitet werden muß). Genügt eine Klarstellung zu einem einzigen Punkt, reicht es aus, das Vergabeverfahren in ein früheres Stadium zurückzuversetzen, in dem eine Korrektur des Fehlers noch möglich ist.*)

VPRRS 2005, 0658

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2004 - Verg 18/04
Verlangt der öffentliche Auftraggeber von dem Auftragnehmer im Beauftragungszeitraum Unterweisungsleistungen für insgesamt 3200 Arbeitssuchende, ohne jedoch vorab seinen monatlichen Bedarf zu spezifizieren, so kann hierdurch der Auftragnehmer das Risiko der Arbeitsvermittlungsdienstleistung vorher nicht abschätzen. Es liegt damit ein Fall der vergaberechtlich nicht hinnehmbaren Wagnisüberbürdung vor.

VPRRS 2005, 0657

VK Berlin, Beschluss vom 14.09.2005 - VK-B1-43/05
Die Verknüpfung zweier Offener Vergabeverfahren dergestalt, dass jeweils die Teilnahme an dem einen Verfahren die Teilnahme an dem anderen Verfahren ausschließt, stellt einen schweren Vergabeverstoß dar.

VPRRS 2005, 0653

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - Verg 108/04
1. Bei einer Aufhebung des Vergabeverfahrens ermöglicht § 114 Abs. 2 S. 2 GWB den Beteiligten den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund nach § 26 VOL/A gegeben ist.
2. Ausschlussgründe dürfen nicht mehrdeutig, sondern müssen bestimmt und unmissverständlich formuliert sein. Die Formulierung "ist vorzulegen" reicht insoweit nicht aus.
3. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist mit Blick auf den - das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden - Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
4. Beanstandungen an der Bewertung des Angebots des Antragstellers durch die Vergabestelle in der vierten Wertungsstufe können, da der Vergabestelle insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden. Den nachprüfenden Instanzen ist es bei der Überprüfung verwehrt, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Vergabestelle zu setzen.
5. Der durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebotenen gleichförmigen Bewertung der Angebote kann ein Auftraggeber durch die Vorgabe eines Wertungsleitfadens sowie dadurch entsprechen, dass die zu einem bestimmten Los eingehenden Bieterangebote von ein und derselben Prüfergruppe bewertet werden.

VPRRS 2005, 0645

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - Verg 35/04
1. Gemäß § 97 Abs. 7 GWB haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Beansprucht werden kann insoweit allerdings nicht die Beachtung jedweder Verfahrensnorm. Der Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen reicht vielmehr nur so weit, wie die entsprechende Vorschrift gerade den Schutz des potentiellen Auftragnehmers bezweckt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine hinreichend bestimmte Verhaltenspflicht des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem einzelnen Mitbewerber um den Zuschlag.
2. Bei den §§ 93 ff BSHG handelt es sich nicht um Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die dem Schutz potentieller Auftragnehmer bezwecken. Die Regelungen der §§ 93 ff BSHG dienen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben und auch dem Interesse der Träger freier Einrichtungen an einer rechtlichen Verfestigung dieser Zusammenarbeit. Eine Verhaltenspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber einzelnen Mitbewerbern um den Zuschlag in einem Vergabeverfahren bestimmen sie nicht.

VPRRS 2005, 0643

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2005 - VK-SH 25/05
1. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann wegen des klaren Wortlauts des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB selbst dann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden, wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
2. Hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin zu Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemachten Vergaberechtsverstoß anerkannt und durch Aufhebung der Ausschreibung behoben, kommt die Anordnung einer Erstattung der Antragsgegnerin dabei entstandener Kosten durch die Antragstellerin vernünftigerweise nicht in Betracht, zumal der BGH (Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03) offen gelassen hat, ob im Falle der Antragsrücknahme eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten überhaupt stattfindet.*)

VPRRS 2005, 0638

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2005 - Verg 22/05
1. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein "Verband" im Sinn von § 98 Nr. 3 GWB. Die dem Vergaberecht eigene funktionale Betrachtungsweise führt zu einer weiten Auslegung dieses Begriffs. Er umfasst Zusammenschlüsse aller Art, ungeachtet der jeweiligen Rechtsform.
2. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
3. Eine staatliche Stelle übt die Aufsicht über die Leitung einer juristischen Person aus, wenn nach den bestehenden Regelungen bei einer Wertung in ihrer Gesamtheit tatsächlich eine Aufsicht durch die staatliche Stelle in einem Ausmaß besteht, das es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der juristischen Person auch in Bezug auf deren Aufträge zu beeinflussen.
4. Auch eine bloße Rechtsaufsicht kann als Aufsicht im Sinn von § 98 Nr. 2 in Betracht kommen.
5. Im Falle einer Fachaufsicht ist eine staatliche Beherrschung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nach allgemeiner Ansicht gegeben.
6. Der Begriff des Nachweises ist im Sinne von "Beleg" zu verstehen und kann mangels näherer Definition in der Bekanntmachung sowohl einen Fremd- als auch einen Eigenbeleg umfassen.

VPRRS 2005, 0635

OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005 - 13 Verg 12/05
Eine Kapitalgesellschaft, die Erwerbszwecken dient, ist auch dann keine "öffentliche Stelle" i. S. d. Erwägung Nr. 49 des Urteils des EuGH vom 11. Januar 2005 zu Rs. C-26/03 "Stadt H.", wenn ihr Kapital von der öffentlichen Hand stammt.*)

VPRRS 2005, 0632

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - VgK-45/2005
1. Kennzeichnend für Auftraggeber im Sinn von § 98 Nr. 2 GWB ist die Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art, d. h. Vorsorgetätigkeit für die Bürger, bei der Wirtschaftlichkeitsaspekte nicht im Vordergrund stehen, sowie überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand oder beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand infolge mehrheitlicher Beteiligung oder Aufsicht. Merkmal der Sektorenauftraggeber im Sinn des 4. Abschnitts ist es hingegen gerade, dass Wirtschaftlichkeitsaspekte Vorrang vor Vorsorgeüberlegungen haben.
2. Schreibt ein Auftraggeber Leistungen dergestalt aus, dass die Bieter Angebote für einzelne Lose, aber auch für vom Auftraggeber festgelegte Losgruppen abgeben können, ohne dass ein gesondertes Angebot auf alle in einer Losgruppe enthaltenen Lose ausgewiesen sein muss, ist er verpflichtet, den Maßstab, nach dem über eine Einzellosvergabe oder eine Losgruppenvergabe entschieden wird, bekannt zu machen. Für die Wertung ist es in einem solchen Fall auch notwendig, eine belastbare Kalkulation für jedes Einzellos zu erstellen.

VPRRS 2005, 0631

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2005 - VgK-44/2005
1. Kennzeichnend für Auftraggeber im Sinn von § 98 Nr. 2 GWB ist die Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art, d. h. Vorsorgetätigkeit für die Bürger, bei der Wirtschaftlichkeitsaspekte nicht im Vordergrund stehen, sowie überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand oder beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand infolge mehrheitlicher Beteiligung oder Aufsicht. Merkmal der Sektorenauftraggeber im Sinn des 4. Abschnitts ist es hingegen gerade, dass Wirtschaftlichkeitsaspekte Vorrang vor Vorsorgeüberlegungen haben.
2. Schreibt ein Auftraggeber Leistungen dergestalt aus, dass die Bieter Angebote für einzelne Lose, aber auch für vom Auftraggeber festgelegte Losgruppen abgeben können, ohne dass ein gesondertes Angebot auf alle in einer Losgruppe enthaltenen Lose ausgewiesen sein muss, ist er verpflichtet, den Maßstab, nach dem über eine Einzellosvergabe oder eine Losgruppenvergabe entschieden wird, bekannt zu machen. Für die Wertung ist es in einem solchen Fall auch notwendig, eine belastbare Kalkulation für jedes Einzellos zu erstellen.

VPRRS 2005, 0630

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2005 - VgK-40/2005
1. Ein Bieter, der in seinem Angebot Positionen des Leistungsverzeichnisses mit Preisen versieht, bei denen Teile des tatsächlich geforderten Entgelts nicht bei der jeweils ausgewiesenen Position ausgewiesen werden, sondern in andere Positionen eingerechnet werden, ohne dass aus dem Angebot der tatsächlich geforderte Preis für die Leistung etwa infolge erläuternder Zusätze ersichtlich wird, gibt schon objektiv die geforderten Erklärungen nicht vollständig im Sinne von § 21 Nr. Abs. 1 VOB/A ab, so dass sein Angebot als Grundlage eines transparenten und alle Bieter gleich behandelnden Wettbewerbs ungeeignet und daher nach § 25 Abs. 1 b VOB/A von der Wertung auszuscheiden ist.
2. Der Nachweis einer Mischkalkulation ist geführt, wenn der Bieter selbst eingesteht, eine Mischkalkulation vorgenommen zu haben.
3. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar. Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.

VPRRS 2005, 0626

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2005 - Verg 41/05
1. Die Fristbestimmung in § 14 VOF hat bieterschützende Funktion.
2. Dringlichkeit i.S.d. § 14 VOF erfordert eine im Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabestelle nach objektiven Gesichtspunkten festzustellende Eilbedürftigkeit des Beschaffungsvorhabens.
3. Der Begriff der Dringlichkeit in § 14 VOF ist eng auszulegen. Die den Begriff ausfüllenden Umstände sind vom öffentlichen Auftraggeber darzulegen und notfalls nachzuweisen.
4. Politisch vorgegebne Zeitpläne haben sich dem Vergaberechtsregime unterzuordnen.

VPRRS 2005, 0625

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2005 - Verg W 7/05
1. Einem Bieter, der auf die Ausschreibung hin ein Angebot abgegeben und damit sein Interesse an dem Auftrag bekundet hat und der im Nachprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht zu berücksichtigen, zur Überprüfung stellt, darf der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass das Angebot aus anderen als den mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden ist.
2. Ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten erfasst auch wettbewerbliche Verfehlungen von erheblichem Gewicht im Sinne des allgemeinen Teils des GWB und des UWG.
3. Es ist wettbewerbsbeschränkend und unlauter, wenn ein Antragsteller ihm zugespielte Teile des Angebots anderer Bieter in das Nachprüfungsverfahren einführt. Damit nutzt er im Wettbewerb bewusst fremdes - möglicherweise sogar strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten aus.
4. Aus diesem Grund dürfen auch objektive Vergabefehler, die auf diesem Wege bekannt werden, nicht berücksichtigt werden.

VPRRS 2005, 0620

VK Südbayern, Beschluss vom 10.02.2005 - 81-12/04
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.
Der in § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB verwendete Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt des Primärrechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden (in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004, Az. 2 BvR 2248/03). Der Schaden besteht demnach darin, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert worden sein können. Entscheidend für das Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit der Gewährung von Primärrechtsschutz ist mithin die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine solche Chancenbeeinträchtigung begründen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Antragsteller im Sinne einer darzulegenden Kausalität nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte.
An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB werden daher keine sehr hohen Anforderungen gestellt. Es wird vielmehr als ausreichend angesehen, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.*)
2. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. Von dieser Möglichkeit hat die Vergabestelle hier Gebrauch gemacht, indem sie unter Nr. 6 der Bewerbungsbedingungen vorgegeben hat, dass der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben muss, auf Verlangen sind die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen. Angaben zu Art und Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes stellen nach bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich eine kalkulationserhebliche Erklärung dar, die sich wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Beurteilung der Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auf die Wettbewerbsstellung auswirken.*)
3. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, die Antragstellerin ist durch den Ausschluss ihres Angebots gemäß § 25 Nr. 2 VOB/A in ihren Rechten verletzt, weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auch von dem - erst während der 2. Wertungsphase geforderten - Terminplan abhängig gemacht hat.
Auch wenn ein Terminplan nicht von § 8 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A erfasst ist, wäre er, sofern ihn die Antragsgegnerin als von den Bietern geforderte Erklärung verlangen wollte, im Anschreiben zur Aufforderung zur Angebotsabgabe selbst aufzuführen. Das folgt aus § 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a. VOB/A i. V. m. § 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchst. q VOB/A. Aufzuführen sind im Anschreiben alle Angaben, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Angebotsabgabe notwendig sind (§ 10 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A). Dazu zählen insbesondere auch Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, etwa die Forderung des Auftraggebers nach der Aufstellung bestimmter Terminpläne für die Ausführung der Bauleistung. Dies ist für den Bieter zum einen von Bedeutung, um den Aufwand abzuschätzen, den er mit dem Angebot hat, zum anderen aber auch wesentlich für die Konformität seines Angebots.*)

VPRRS 2005, 0618

VK Südbayern, Beschluss vom 25.10.2004 - 35-05/04
1. Das Vergabeverfahren steht grundsätzlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer gemäß § 97 Abs. 2 GWB i.V.m § 2 Nr. 2 VOL/A. Dies bedeutet unter anderem, dass allen Bietern dieselben Mindestanforderungen erfüllen müssen, die für das konkrete Angebot und die Kalkulation von Bedeutung sind, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden.*)
2. Nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Die Bestimmung ist zusammen mit § 9 a VOL/A zu sehen, wonach die Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien angeben, deren Verwendung sie vorsehen, und zwar möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.*)
3. Wie der Wortlaut von § 9a VOL nahe legt ("möglichst"), wird dem öffentlichen Auftraggeber die Bekanntgabe einer Reihenfolge oder einer Gewichtung von Wertungskriterien hierdurch nicht vorgeschrieben. § 9a VOL trifft insofern keine verbindliche Anordnung. Verstöße hiergegen bleiben folgenlos und rechtfertigen nach Ansicht der Kammer keine Beanstandung des Vergabeverfahrens.*)

VPRRS 2005, 0616

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.10.2005 - VK-SH 23/05
1. Das Interesse gemäß § 107 Abs. 2 GWB wird grundsätzlich durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Eine Antragsbefugnis kann jedoch ausnahmsweise auch in Betracht kommen, wenn der Unternehmer gerade durch die gerügten Verfahrensfehler an der Abgabe beziehungsweise an der Erstellung des Angebots gehindert worden ist.*)
2. Die Antragsbefugnis beschränkt sich in diesen Fällen auf die Geltendmachung solcher Vergabefehler, die - entweder einzeln oder kumulativ - kausal für diesen Entschluss der Nichtbeteiligung gewesen sein könnten und die die Anordnung einer Aufhebung des Verfahrens oder die Wiederholung der bisherigen Verfahrensschritte rechtfertigen können. Vergaberechtsfehler im Verlauf des weiteren Verfahrens können jedoch nur Bieter rügen, die ein Angebot abgegeben haben und denen aus diesen Fehlern ein Schaden erwachsen kann.*)
3. Bereits aus der Vergabebekanntmachung "erkennbare" Verstöße gegen Vergabevorschriften, die positiv erkannt wurden, sind immer auch gleichzeitig als "erkannte" Verstöße im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB zu betrachten und damit unverzüglich zu rügen.*)
4. Zur positiven Kenntnis von Vergaberechtsverstößen.*)

VPRRS 2005, 0615

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.10.2005 - VK-SH 27/05
1. Sehen Verdingungsunterlagen vor, dass Nachunternehmer nur "auf Verlangen" der Vergabestelle zu benennen sind, müssen die Nachunternehmer nicht zwingend bei Angebotsabgabe benannt werden. Aus einem den Verdingungsunterlagen beigefügten Formular, das Spalten zur Angabe von Nachunternehmern enthält, ergibt sich nichts Anderes.*)
2. Die Benennung von Ordnungszahlen für Nachunternehmerleistungen in Nachunternehmererklärungen ist bei Angebotsabgabe nicht erforderlich, wenn sich aus der schlagwortartigen Bezeichnung der Teilleistungen hinreichend klar ergibt, welche Leistungen von Nachunternehmer ausgeführt werden sollen. Aus einem den Verdingungsunterlagen beigefügten Formular, das Spalten zur Angabe von Ordnungszahlen enthält, ergibt sich nichts Anderes.*)
3. Enthält eine Nachunternehmererklärung Ordnungszahlangaben und werden diesen Ordnungszahlen schlagwortartig Nachunternehmerleistungen zugeordnet, die nicht oder zum Teil nicht den angegebenen Ordnungszahlen entsprechen, ist das Angebot nicht per se wegen Unklarheit der Nachunternehmererklärung auszuschließen. Für die Frage, welche Leistungen von Nachunternehmern ausgeführt werden sollen, ist grundsätzlich die Ordnungszahlangabe maßgebend. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn die schlagwortartigen Bezeichnungen der Teilleistungen erkennbar gar nichts mit den in den Ordnungszahlen angegebenen Teilleistungen zu tun haben.*)
4. Die vergaberechtlich bedeutsame Wettbewerbsrelevanz von Nachunternehmererklärungen ist davon abhängig, ob und inwieweit Nachunternehmererklärungen in den Verdingungsunterlagen gefordert werden.*)

VPRRS 2005, 0614

VK Sachsen, Beschluss vom 12.07.2005 - 1/SVK/073/05
1. Grundsätzlich liegt es - auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.05.2004 (X ZB 7/04) - im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet.*)
2. Reine "Unterkostenangebote" in einzelnen Preispositionen allein berechtigen den Auftraggeber nicht zum Vorbehalt einer vergaberechtlich verbotenen Preisverlagerung (Mischkalkulation) mit Ausschlussrelevanz nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A. Unterkostenangebote sind nach allgemeiner Auffassung per se nicht unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist lediglich die Verschiebung eines in einer LV-Position kalkulierten Aufwands in eine andere LV-Position, also Abpreisungen verbunden mit kompensatorischen Aufpreisungen an anderer Stelle, untersagt. Gibt es aber keine derartigen tatsächlich auch überpreisten Positionen, verbietet sich eine darauf aufbauende Annahme einer kompensatorischen Preisverlagerung, die überhaupt erst den vom BGH angedachten Ausschlussgrund begründen kann (wie OLG Dresden, B. v. 01.07.2005, WVerg 7/05 und OLG Koblenz, B. v. 10.05.2005, 1 Verg 3/05).*)
3. Ein Prüfung, wonach einzig und allein eine auffällige Niedrigpreisposition (ohne Aufpreisungen an anderer Stelle) solange einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungszenario zugeführt wird, bis schlussendlich sogar entgegen den Ausführungen einer erstbeurteilenden (unteren) Vergabestelle ein Rechtfertigungsmanko auf der Grundlage allein des ARS Nr. 25/2004 konstatiert wird, ist vergaberechtswidrig. In einer solchen Konstellation erweist sich ein Ausschluss durch eine (übergeordnete) Behörde, der einzig und allein auf eine nicht gesetzlich oder obergerichtlich gestützte Rechtsgrundlage gestützt wird (die in praxi überzogenen Ermächtigungen des ARS Nr. 25/2004) wie auch das Allgemeine Rundschreiben selber als vergaberechtswidrig.*)

VPRRS 2005, 0613

VK Südbayern, Beschluss vom 14.12.2004 - 70-10/04
1. Gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A darf die Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Es genügt, dass sich die Forderung besonderer Merkmale, bezogen auf die Art der zu vergebenden Leistung, rechtfertigen lässt, mithin sachlich vertretbar ist, womit dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass in die (auch) kaufmännische Entscheidung des Auftraggebers, welche Leistung mit welchen Merkmalen nachgefragt und ausgeschrieben werden soll, regelmäßig eine Vielzahl von Gesichtspunkten einfließt, die sich etwa daraus ergeben, dass sich die auf dem Markt angebotenen Leistungen trotz grundsätzlicher Gleichartigkeit regelmäßig in einer Reihe von Eigenschaften unterscheiden. Eine Differenzierung nach solchen Kriterien, soweit sie auf die Art der zu vergebenden Leistung bezogen sind, kann dem Auftraggeber nicht verwehrt werden, und nach welchen sachbezogenen Kriterien er seine Entscheidung auszurichten hat, ist ihm im Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben.*)
2. Das Angebot der Antragstellerin wurde in der ersten Wertungsstufe wegen Änderungen (§ 25 Nr. 1 VOL/A) ausgeschlossen. Auf das Angebot der Antragstellerin konnte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es nicht eindeutig und daher auszuschließen war.*)

VPRRS 2005, 0612

VK Südbayern, Beschluss vom 14.12.2004 - 69-10/04
1. Gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A darf die Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall ist der Leistungsanforderung der Vergabestelle eine sachliche Rechtfertigung nicht abzusprechen. Im Rahmen einer Gesamtschau hat der Wettbewerb dies durch mehrere zuschlagsfähige Angebote auch bestätigt.*)
2. Das Angebot der Antragstellerin wurde in der ersten Wertungsstufe wegen nicht zweifelsfreier Änderungen der Eintragungen der Antragstellerin (§ 25 Nr. 1 VOL/A) ausgeschlossen. Auf das Angebot der Antragstellerin konnte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es nicht zweifelsfrei und daher auszuschließen war.*)

VPRRS 2005, 0611

VK Südbayern, Beschluss vom 14.12.2004 - 68-10/04
1. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB besteht die Rügeobliegenheit nur für die dem Antragsteller bekannten Vergabefehler. Kenntnis in diesem Sinn setzt einmal die positive Kenntnis der einen Vergabefehler (tatsächlicher oder vermeintlicher Art) ausmachenden Tatsachenumstände, außerdem aber auch die zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass die bekannten Tatsachen den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen. Eine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers, sich die - über einen etwa bestehenden Verdacht hinaus - zur Erhebung einer Rüge erforderlichen Tatsachenkenntnisse durch eigenes Tun zu verschaffen und/oder bislang ungewisse rechtliche Bedenken durch Einholen anwaltlichen Rechtsrats zu erhärten, besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon mag in dem Fall anerkannt werden, in welchem der Kenntnisstand des Antragstellers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der Rügeobliegenheit hat - wie sich aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ergibt - im Streitfall der Auftraggeber nachzuweisen.*)
2. Erkennbar sind Regelverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Bei der Konkretisierung dieses Maßstabes kommt es auch darauf an, ob das Unternehmen schon erhebliche Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, die beim unerfahrenen Unternehmen nicht vorhanden sind.*)
3. Gemäß § 25 Nr. 1 VOL/A müssen Angebote zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn sie geforderte Preisangaben nicht enthalten.
Der Ausschluss des Angebots war zwingend, weil in dem von der Antragsgegnerin aufgestellten Leistungsverzeichnis in den Spalten für den Einheitspreis und den Gesamtbetrag von der Antragstellerin keine Eintragungen vorgenommen worden waren.*)
4. Gemäß § 21 Nr. VOL/A sind Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob im Rahmen der Auslegung eine Aufklärung zu den vermeintlichen Änderung oder Schreibfehlern erfolgen konnte oder musste, weil bereits die fehlenden Einheitspreise zwingend zum Ausschluss des Angebots führen mussten.*)
5. Gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A darf die Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.
Diese Bestimmung bezweckt, eine Verengung oder sogar Ausschaltung des Wettbewerbs durch eine einseitige Orientierung des öffentlichen Auftraggebers auf bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse zu verhindern und den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber zu wahren.
Im vorliegenden Fall ist der Leistungsanforderung der Vergabestelle eine sachliche Rechtfertigung nicht abzusprechen. Im Rahmen einer Gesamtschau hat der Wettbewerb dies durch mehrere zuschlagsfähige Hauptangebote bestätigt.*)
6. Die Entscheidung über die Aufhebung einer Ausschreibung ist nach § 26 VOL/A in das pflichtgemäße Ermessen der Vergabestelle gestellt. Eine Anordnung der Aufhebung durch die Nachprüfungsinstanzen kommt demnach nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn das Ermessen der Vergabestelle auf Null reduziert wäre.*)

VPRRS 2005, 0608

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2005 - Verg 38/05
Ein Angebot, für deren Wertung wesentliche geforderte Preisangaben fehlen, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz zwingend auszuschließen.

VPRRS 2005, 0607

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2005 - Verg 35/05
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf fehlt es an der Antragsbefugnis des Antragstellers, wenn sein Angebot zu Recht ausgeschlossen worden ist, weil er auf ein zu Recht ausgeschlossenes Angebot einen Zuschlag nicht erlangen und folglich auch keinen Schaden erleiden kann. Jedenfalls ist in solchen Fällen der Nachprüfungsantrag aber unbegründet.
2. Bei Angabe des ausgeschriebenen Leitfabrikats durch den Bieter und lediglich zwei fehlenden Typenbezeichnungen kann die Vergabestelle davon ausgehen, dass auch der vorgegebene Typ angeboten wird; das Angebot ist also vollständig und nicht auszuschließen.
3. Das in der Bauwirtschaft aufgrund eines zur Zeit vorhandenen Preiswettbewerbs niedrige Preisniveau kann ein ungewöhnlich niedriges Angebot erklären.

VPRRS 2005, 0606

VK Münster, Beschluss vom 05.10.2005 - VK 19/05
Wird mit dem Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages auch gleichzeitig die Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit angeboten, obwohl dies nicht Gegenstand der Ausschreibung war, so dass sich die Höhe der im Angebot genannten Prämie aufgrund der Möglichkeit von Nachschusspflichten ändern kann, so kann dieses Angebot nicht mit anderen Angeboten von Versicherungen, die diese Verknüpfung nicht haben, verglichen werden. Das Angebot ist zwingend gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) und d) VOL/A von der Wertung auszuschließen, weil eine andere als die ausgeschriebene Leistung angeboten wurde und kein fester Preis im Sinne von § 15 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A genannt wurde.*)

VPRRS 2005, 0603

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2005 - Verg 42/05
1. Gemäß § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A können von der Teilnahme am Wettbewerb Bewerber ausgeschlossen werden, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Unspezifizierte Vorwürfe, vage Vermutungen und Verdachtsmomente reichen hierfür nicht aus. Die Verfehlung muss nach objektiven Kriterien beweisbar sein. Ist der Bewerber eine juristische Person, kommt es für die Beurteilung auf die für das Unternehmen verantwortlich handelnden Personen an.
2. Zur "Selbstreinigung" von nachweislich schweren Verfehlungen muss ein Unternehmen sich unverzüglich und vollständig von den für die schweren verfehlungen verantwortlichen Personen trennen und ihnen jeden Einfluss auf die Geschäftsführung verwehren.
3. Schließt das Unternehmen stattdessen verdeckte Treuhandverträge den für die schweren verfehlungen verantwortlichen Personen ab, die diesen Personen weiterhin einen erheblichen Einfluss auf das Unternehmen belassen, bedeutet dies eine erneute schwere Verfehlung.

VPRRS 2005, 0601

EuGH, Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C-264/03
1. Ein Baubetreuungsvertrag ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG.
2. Ein nationales Gesetz, welches die Aufgabe der Baubetreuung den in einer abschließenden Liste aufgeführten juristischen Personen des nationalen Rechts vorbehält, verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG.
3. Auch bei Verträge, die vom Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ausgenommen sind, müssen die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten.
4. So verhält es sich u. a. bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, deren Wert nicht die in der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG festgelegten Schwellen erreicht.
VPRRS 2005, 0599

OLG Rostock, Beschluss vom 30.05.2005 - 17 Verg 4/05
1. Bei einer Ausschreibung über die Durchführung der Restabfallentsorgung (Verwertung/Beseitigung) hängt die Leistungsfähigkeit des Bieters von dem gesicherten Vorhandensein der erforderlichen Kapazitäten der angebotenen Anlage(n) ab; fehlen bei dem Angebot geforderte Kapazitäten, ist es zwingend auszuschließen.
2. Der Vergabekammer sowie dem Vergabesenat obliegt es nicht, im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung zu prüfen bzw. ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Öffentlich rechtliche Genehmigungen für eine Anlage entfalten Tatbestandswirkung mit der Folge, dass die Anlagen- und Betriebszulassung weiteren Entscheidungen unbesehen zugrunde gelegt werden darf.
3. Die Transportentfernung als sog. "vergabefremder" Gesichtspunkt ist ein zulässiges Wertungskriterium.

VPRRS 2005, 0595

EuGH, Urteil vom 13.10.2005 - Rs. C-458/03
1. Bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt für diese Tätigkeit die von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichteten Beträge erhält, handelt es sich um eine öffentliche Dienstleistungskonzession, auf die die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG nicht anwendbar ist.*)
2. Die Artikel 43 EG und 49 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie es einer öffentlichen Stelle verbieten, eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine Aktiengesellschaft zu vergeben, die durch Umwandlung eines Sonderbetriebs dieser öffentlichen Stelle entstanden ist, deren Gesellschaftszweck auf bedeutende neue Bereiche ausgeweitet wurde, deren Kapital bald für Fremdkapital offen stehen muss, deren geografischer Tätigkeitsbereich auf das gesamte Land und das Ausland ausgedehnt wurde und deren Verwaltungsrat sehr weitgehende Vollmachten der Verwaltung innehat, die er selbständig ausüben kann.*)

VPRRS 2005, 0592

OLG München, Beschluss vom 28.09.2005 - Verg 19/05
Die Lieferung von marktüblicher Beleuchtung für ein Bauvorhaben ohne individuelle Anfertigung oder Bearbeitung im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten und ohne Montage- oder Einbauarbeiten ist keine Bauleistung. Erreicht der Wert des Auftrags nicht den Schwellenwert von 200.000 Euro, ist das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn der geschätzte Gesamtauftragswert des Bauvorhabens über dem Schwellenwert liegt.*)

VPRRS 2005, 0591

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2005 - Verg W 11/04
1. Eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB liegt nur vor, wenn der Bieter der Vergabestelle eindeutig zu verstehen gibt, dass ihr die letzte Chance gegeben wird, den beanstandeten Verstoß zu korrigieren, bevor ein Nachprüfungsverfahren beantragt wird.
2. Eine Erklärung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Bieter die Rechtsauffassung der Vergabestelle nicht teilt, genügt dem nicht.
3. Bei überschaubaren und einfach zu bewertenden Sachverhalten kann im Einzelfall auch eine Rügefrist von 1 bis 3 Tagen in Betracht kommen.
4. Hebt die Vergabestelle das Offene Verfahren mangels wertbare Angebote auf, geht ins Verhandlungsverfahren über und beteiligt in diesem dieselben Bieter wie im Offen Verfahren zuvor, so sind die im Offenen Verfahren angegebenen Zuschlagskriterien zu Grunde zu legen - auch wenn keine erneute Bekanntgabe von Zuschlagskriterien im Verhandlungsverfahren erfolgte.
