Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4954 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0134
VK Hessen, Beschluss vom 14.12.2006 - 69d-VK-62/2006
1. Eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB liegt nur vor, wenn die Vergabestelle (durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont) erkennen kann, dass der Bieter Abhilfe verlangt.*)
2. Beantwortet die Vergabestelle die in einem "Rügeschreiben" eines Bieters gestellten Fragen, sind die inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB nicht erfüllt, wenn die Vergabestelle dem Schreiben entnehmen durfte, der Bieter werde die Beantwortung der Fragen als Abhilfe akzeptieren.*)
3. Der rechtliche Hinweis, dass die erkennende Kammer erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags habe oder dass man - falls keine neuen Argumente vorgebracht würden - den Nachprüfungsantrag voraussichtlich ohne mündliche Verhandlung verwerfen würde, lassen die Befangenheit einzelner Kammermitglieder nicht besorgen.*)

VPRRS 2007, 0128

VK Thüringen, Beschluss vom 16.02.2007 - 360-4003.20-402/2007-001-UH
1. Wenn ein Bieter erstmalig mit dem Nachprüfungsantrag gegenüber dem Auftraggeber geltend macht, durch die geforderte Berufshaftpflichtversicherung für alle Teilbereiche der geforderten Leistung eine unerfüllbare Bedingung aufzustellen, ist der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, da dem Bieter diese Tatsache bereits mit der Vergabebekanntmachung zur Kenntnis gelangt ist und er diese nicht bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Bewerbungsfrist gerügt hat.
2. Bei komplexen Projektmanagementleistungen ist einem interessierten Unternehmen die Beteiligung an einer Bietergemeinschaft grundsätzlich zuzumuten.
3. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Ausschreibung von Teilleistungen verschiedener Fachbereiche als eine im Gesamten zu bringende Leistung scheidet dann aus, wenn diese Entscheidung nicht von dem Willen getragen ist, gleichsam willkürlich, Marktbeteiligte von der Teilnahme am Wettbewerb damit von vornherein ausschließen zu wollen.
4. Eine losweise Vergabe widerspricht grundsätzlich dem projektorientierten Lebenszyklusansatz von PPP-Modellen. Dem PPP-Modell ist deshalb die Gesamtvergabe inhärent. Eine Aufteilung des Gesamtauftrags in Fachlose entsprechend den einzelnen Leistungsbestandteilen sollte daher nicht vorgesehen werden.

VPRRS 2007, 0120

OLG München, Beschluss vom 29.03.2007 - Verg 2/07
1. Ergibt die Auslegung des Leistungsverzeichnisses, dass der öffentliche Auftraggeber die Zustellung von Bußgeldbescheiden mittels "klassischem" Postzustellungsauftrag (PZA) ausgeschrieben hat, entspricht ein Angebot, welches zusätzlich eine im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene elektronische Erfassung, Aufbereitung und Übermittlung der Zustellungsdaten enthält (ePZA), weder dem Leistungsverzeichnis noch darf das für den ePZA von der Bundesnetzagentur genehmigte Entgelt nach § 23 PostG für die Durchführung des PZA verlangt werden. Das Angebot ist aus diesen Gründen zwingend auszuschließen.*)
2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Entgeltgenehmigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist, ist sie vollständig bis zu diesem Termin vorzulegen. Eine nur auszugsweise Vorlage genügt den Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber anhand des Auszuges keine Klarheit darüber erlangen kann, welches Produkt angeboten wird und ob der Bieter den angebotenen Preis für die ausgeschriebene Leistung verlangen kann.*)
3. Eine durch den Auftraggeber gesetzte Frist zur Vorlage der Entgeltgenehmigung kann nur für alle Bieter gleichermaßen verlängert werden.*)

VPRRS 2007, 0118

OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2006 - 17 Verg 3/06
Ob und wieweit ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegen seine eigene Satzung verstößt, ist nicht Sache des Vergabenachprüfungsverfahrens.

VPRRS 2007, 0116

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2007 - 17 Verg 3/07
1. Angebote, die nicht die geforderten Erklärungen enthalten, sind zwingend von der Wertung auszuschließen.
2. Bei den Angaben unter Ziffer 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (HVA B-StB) handelt es sich um geforderte Erklärungen im Sinne der VOB/A.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Erläuterung des Bauablaufs zur Beurteilung des Wertungskriteriums Technischer Wert zu fordern.

VPRRS 2007, 0115

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.03.2007 - VK-SH 03/07
1. Erklären der Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren für erledigt, ist die Vergabekammer daran gebunden, denn beide verzichten mit der Erledigungserklärung auf die Sachentscheidung. Da sich das Nachprüfungsverfahren dadurch gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB in sonstiger Weise erledigt hat, ist es einzustellen und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.*)
2. Die Rechtsprechung des BGH (NZBau 2004, 285), wonach der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen hat und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht stattfindet, wenn sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache erledigt, ist nicht auf solche Fälle übertragbar, in denen die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller klaglos gestellt hat.*)
3. War der Antragsteller im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen bei materieller Betrachtung vollumfänglich erfolgreich, weil er genau das mit seinem Antrag verfolgte Ziel - eine Zuschlagsentscheidung des Antragsgegners zu seinen Gunsten - erreicht hat, ist der Antragsgegner die Kosten tragender Unterliegender i.S.v. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB und § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB.*)

VPRRS 2007, 0113

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.02.2007 - 21.VK-3194-04/07
1. Die ASt kann im Nachprüfungsverfahren nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen (§ 107 Abs. 2 GWB). Falls durch eine Forderung der VSt der europaweite Wettbewerb in unzulässiger Weise eingeschränkt worden wäre und/oder andere (potentielle) Bieter dadurch in ihren Rechten verletzt wären (was hier beides offen bleiben kann), so würde dies jedenfalls nicht die ASt in ihren Rechten verletzen und gibt ihr somit keine Antragsbefugnis.*)
2. Bei der Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB kommt es auf das tatsächliche Erkennen nicht an. Soweit der Fehler in der Bekanntmachung nur erkennbar ist, muss der Bieter seine Rüge noch vor Öffnung der Angebote vortragen.*)
3. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOL/A sind Angebote zwingend auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen (hier: Beifügung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen der ASt; Abweichungen zu den Festlegungen in den Verdingungsunterlagen bei den Servicekosten, bei der Gewährleistung, bei den Schulungen u.a.) vorgenommen worden sind ( § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A ).*)

VPRRS 2007, 0112

VK Bund, Beschluss vom 18.01.2007 - VK 3-153/06
1. Das Verfahren vor der Vergabekammer ist kein objektives Beanstandungsverfahren, die Geltendmachung subjektiver Rechte Dritter ist nicht möglich.
2. Die Forderung eines Gewerbezentralregisterauszuges stellt keine unzulässige Inländerdiskriminierung dar.
3. Legt ein Bieter den geforderten Gewerbezentralregisterauszug nicht mit Angebotsabgabe vor, hat er den geforderten Eignungsnachweis nicht erbracht und ist mit seinem Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend auszuschließen.
4. Der Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist nicht – wie das Fehlen von Angaben und Erklärungen im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A – in das pflichtgemäße Ermessen des Auftraggebers gestellt.
5. Ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise oder die Berücksichtigung des nach Angebotsabgabe eingereichten Gewerbezentralregisterauszuges kommt nach dem Sinn und Zweck des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht in Betracht, da sonst den Geboten der Transparenz und des chancengleichen Wettbewerbs des § 97 Abs. 1, 2 GWB nicht Rechnung getragen würde.

VPRRS 2007, 0110

VG Münster, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 L 64/07
1. Die Erteilung einer Dienstleistungskonzession fällt nicht unter das Vergaberecht des GWB.
2. Bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Leichenhalle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil der Betrieb einer städtischen Leichenhalle eine öffentliche Aufgabe darstellt.
3. Auch die Erteilung einer Dienstleistungskonzession unterliegt den Grundregeln des EG-Vertrags (u. a. Transparenzgebot).
4. Aufgrund des Transparenzgebots ist es für die Erteilung einer Dienstleistungskonzession erforderlich, durch eine öffentliche Ausschreibung oder sonstige öffentliche Bekanntmachung potenziell Interessierten den Zugang zu den wesentlichen Informationen über den beabsichtigten Vertrag zu ermöglichen.

VPRRS 2007, 0104

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2007 - 13 Verg 2/07
"Nachgeschobene" Rügen aufgrund erst im Nachprüfungsverfahren erkannter Vergaberechtsverstöße müssen so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Ihre Zulässigkeit setzt ferner voraus, dass der betreffende Vergaberechtsverstoß unverzüglich vor der Vergabekammer/dem Vergabesenat geltend gemacht wird. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)

VPRRS 2007, 0103

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2007 - VK-SH 03/07
1. Da den Antragstellern durch den Zuschlag der Primärrechtsschutz genommen und diese auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen werden, kann § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB nur dahingehend verstanden werden, dass grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen eine Gestattung des Zuschlags erfolgen darf.*)
2. Das Interesse an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens im Rahmen des § 115 Abs. 2 GWB kann nur dann und insoweit mit dem Allgemeininteresse verbunden sein, als bei der summarischen Überprüfung des Vergabeverfahrens keine durchgreifenden Anhaltspunkte für erhebliche Vergabeverstöße bestehen.*)

VPRRS 2007, 0102

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2007 - VK-SH 02/07
Die Rechtsfolgen des § 128 Abs. 3 Satz 1 und des § 128 Abs. 4 GWB können (im Wege des Vergleichs) durch eine abweichende Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten ersetzt werden.*)

VPRRS 2007, 0101

VK Sachsen, Beschluss vom 28.02.2007 - 1/SVK/110-06-II
Ein vergaberechtsfreies Eigengeschäft (sog. In-House-Geschäft) liegt nur dann vor, wenn die 100%-ige Eigengesellschaft, über die der öffentliche Auftraggeber eine Kontrolle wie eine eigene Dienststelle ausübt, im Wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber ihre Tätigkeiten erbringt und die Tätigkeiten am Markt (sog. Drittleistungsanteil) marginal bleiben. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine ausreichende dauerhafte Begrenzung des Drittleistungsanteils vorsieht.

VPRRS 2007, 0100

VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2007 - 1/SVK/125-06
Auf die Vergabe von SPNV-Leistungen der Kategorie 18 im Anhang I B der VOL/A sind gemäß § 1 a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A neben den Basisparagraphen ausschließlich die §§ 8 a und 28 a VOL/A anwendbar, was nichts daran ändert, dass diese Leistungen dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB unterfallen.*)
Im Falle gemeinsamer Ausschreibung durch in verschiedenen Bundesländern ansässige Auftraggeber ist die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes zuständig.*)
Der Auftraggeber kann keine eigenmächtige Umdeutung des Nebenangebotes als Hauptangebot vornehmen. Für diese Auffassung spricht, dass regelmäßig Haupt- und Nebenangebote, bezogen auf das Ermessen des Auftraggebers, mit einem unterschiedlichen Risikopotential in den Wettbewerb gegeben werden. Eine Umdeutung käme allenfalls in Betracht, wenn aus einer Erklärung des Bieters oder aus der äußeren Gestaltung des Angebotes erkennbar ist, dass der Bieter hier ein zweites Hauptangebot habe abgeben wollen.*)
Aus dem nationalen Vergaberecht lässt sich eine Verpflichtung zur Benennung von Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht entnehmen, weshalb die Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 16.10.03 - Rs. C -421/01) zur Forderung der Erläuterung von Mindestanforderungen, die Nebenangebote erfüllen müssen, nicht auf nationale Ausschreibungen übertragen lässt.*)
Auf nationaler Ebene sind die allgemeinen Regelungen des § 97 GWB, insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot, zu beachten, was aber bei privilegierten Dienstleistungen nicht dazu führen darf, dass über den Transparenzgrundsatz all diejenigen Bestimmungen, von denen die privilegierten Dienstleistungen gerade ausgenommen sein sollen, wieder in das nationale Vergabeverfahren transportiert werden.*)

VPRRS 2007, 0097

OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 9 Verg 9/06
1. Fehlen einem Angebot erforderliche Produktangaben zu Positionen des Leistungsverzeichnisses, so kann deren Inhalt selbst dann nicht ohne weiteres durch einen Rückgriff auf Angaben zu anderen Leistungspositionen ersetzt werden, wenn die Ausschreibungsbedingungen den Einsatz identischer Produkte grundsätzlich gestatten.*)
2. Nimmt an der Ausschreibung mindestens ein wertungstaugliches Angebot eines anderen Bieters teil, ist ein Nachprüfungsantrag unbegründet, falls das eigene Angebot des Antragstellers dem zwingenden Ausschluss vom Wettbewerb unterliegt. Denn ein Antrag, der lediglich darauf abzielt, die Rechtsposition eines Dritten zu verbessern und dem Antragsteller allenfalls die immaterielle Befriedigung verschafft, dass ein von der Vergabestelle vorgesehener Zuschlagsaspirant (ebenfalls) nicht zum Zuge kommt, verstößt gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung auf der Ebene des materiellen Vergaberechts (im Anschluss an BGH 26.09.2006 - Az. X ZB 14/06).*)
3. Zum ordnungsgemäßen Rügevorbringen eines Nachprüfungsantrags gehört die Darlegung einer substantiierten, auf greifbaren Tatsachen basierenden Vergaberechtsverletzung, deren Korrektur dem Antragsteller die Chance auf Zuschlagserhalt abstrakt, notfalls in der Form einer Neuausschreibung, eröffnet. Akteneinsicht in die Vergabeakten nach § 111 GWB kann nicht schon zu dem Zweck gewährt werden, dem Antragsteller die Möglichkeit zu verschaffen, bislang lediglich hypothetisch - aufs Geratewohl - behauptete Vergaberechtsmängel erst aufzudecken und hierauf seinen Rügevortrag aufzubauen.*)

VPRRS 2007, 0095

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2007 - VK-SH 26/06
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)

VPRRS 2007, 0094

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.02.2007 - 1 Verg 14/06
1. Die im Teilnahmewettbewerb zu treffende Entscheidung erfolgt bieterbezogen zur Auswahl derjenigen Bewerber, deren Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eine ordnungsgemäße Ausführung der geforderten (und noch anzubietenden) Leistung sicherstellt. Von diesen Fragen sind leistungs- oder produktbezogene Fragen des (späteren) Angebots strikt zu trennen.
2. Ist in der Vergabebekanntmachung als "Art des Auftrags" (durch Ankreuzen) "Lieferung" bzw. "Kauf" des Alarmierungsnetzes angegeben, so sind nur solche Bieter leistungsfähig i. S. d. § 7a Nr. 3 VOL/A, die einen Verkauf der nachgefragten Leistung anbieten. Wer demgegenüber nach dem Erkenntnisstand der Vergabestelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gemäß § 7a Nr. 3 VOL/A nur Miet- oder Leasingangebote unterbreitet hat, ist aus dem Kreis der geeigneten Bieter auszuschließen mit der Folge der Ablehnung seines Teilnahmeantrages.
3. Aus dem der Vergabebekanntmachung beigefügten Zusatz "oder gleichwertig" ist nicht abzuleiten, dass in die Teilnehmerauswahl auch Bieter einzubeziehen sind, die keine durch Kauf, sondern durch Leasing oder Miete erfolgende "Beschaffung" des digitalen Alarmierungsnetzes anbieten. Der Zusatz "oder gleichwertig" bezieht sich auf das Produkt bzw. auf Produktmerkmale, nicht dagegen auf die Form seiner Beschaffung.
4. Fordert ein öffentlicher Auftraggeber Teilnahmeanträge für einen Vergabewettbewerb um einen Kauf bestimmter Waren oder Dienstleistungen an, müssen die Bewerber bis zum Schlusstermin für die Abgabe der Teilnahmeanträge eindeutig erklären, dass sie die nachgefragte Leistung im Kaufwege anbieten können. Eine erst danach - in der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren verbal (und ohne nähere Konkretisierung) - erklärte Bereitschaft, auch "etwas" zum Verkauf anbieten zu können, führt nicht gleichsam rückwirkend zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Teilnahmeantrags der Beschwerdeführerin.
5. Auch die entsprechend § 24 VOL/A vorgenommene Angebotsaufklärung darf nur Inhalte des Teilnahmeantrags aufdecken, die dieser bereits hatte, nicht aber nachträglich fehlende Angaben ergänzen oder "ungünstige" Angaben modifizieren.

VPRRS 2007, 0091

VK Sachsen, Beschluss vom 31.01.2007 - 1/SVK/124-06
1. Es genügt dem Antragserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn sich die notwendigen Mindestanforderungen nicht allein aus dem Antragsschriftsatz, sondern auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen ergeben. Das Fehlen einer den Anforderungen des § 108 Abs. 2 GWB genügenden Antragsbegründung kann die Vergabekammer nicht ohne weiteres zum Anlass einer Antragszurückweisung nehmen.*)
2. Sofern in der öffentlichen Bekanntmachung eine Erklärung des Teilnehmers gemäß § 13 Abs. 2 f) VOF gefordert wird, wie er die notwendige Verfügbarkeit vor Ort zur erfüllen gedenkt, ist eine Erklärung über eine Maßnahme zur Verfügbarkeit abzugeben. Im Hinblick auf die Diskriminierung Ortsferner darf die Lage des Büros oder der Wohnort eines Mitarbeiters kein alleiniges Kriterium für die Wertung sein.*)
3. Ein Eignungskriterium "Erfahrungen mit der Förderpraxis im Freistaat Sachsen" ist vergaberechtswidrig, weil zum einen nicht Fördermittel Gegenstand der Ausschreibung sind, sondern Architektenleistungen. Zum anderen bedeutet das genannte Auswahlkriterium eine Diskriminierung von Bewerbern, die nicht ihr Hauptbetätigungsfeld im Freistaat Sachsen haben.*)

VPRRS 2007, 0089

VK Sachsen, Beschluss vom 11.01.2007 - 1/SVK/116-06
Dass das Angebot eines Antragstellers nicht schon vom Auftraggeber ausgeschlossen worden ist, hindert die Vergabekammer nicht, im Ergebnis eines Vergabenachprüfungsverfahrens einen zwingenden Ausschlussgrund festzustellen. Denn zum einen obliegt der Vergabekammer ein Amtsermittlungsgrundsatz, zum anderen ist in Auslegung der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 26.09.2006, Az: X ZB 14/06 davon auszugehen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter auch die Nachprüfungsinstanzen verpflichtet, die Angebote, die an einem gleichwertigen Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln.*)

VPRRS 2007, 0088

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 30/06
1. In der Phase zwischen Angebotsabgabefrist und Zuschlag dürfen inhaltliche Änderungen am Angebot nicht vorgenommen werden.
2. Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung des Bieterunternehmens auf ein anderes Unternehmen wird die Person des Bieters und künftigen Auftragnehmers geändert.
3. In einem derartigen Fall gebieten vielmehr die vergaberechtlichen Prinzipien des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz, das geänderte Angebot insgesamt von der Wertung auszunehmen.

VPRRS 2007, 0083

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2007 - 15 E 1/07
Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte unabhängig davon eröffnet, dass die Vergabeentscheidung nach BVerfG, NJW 2006, 3701 nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt.*)

VPRRS 2007, 0443

VK Bund, Beschluss vom 08.11.2006 - VK 3-126/06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.
2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.

VPRRS 2007, 0442

VK Bund, Beschluss vom 10.01.2007 - VK 1-151/06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.
2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.

VPRRS 2007, 0082

VK Sachsen, Beschluss vom 10.11.2006 - 1/SVK/96-06
Ein unbedingter Preisnachlass liegt vor, wenn der Auftraggeber gegen einen geringeren Preis genau das erhalten soll, was er nach dem Inhalt seiner Ausschreibung erwartet. Stellt die vom Bieter angebotene Arbeitsleistung gegenüber der ausgeschriebenen Leistung keine Besonderheit dar, sondern sind die ausgeschriebenen und die im Nebenangebot angebotenen Leistungen nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Art der Ausführung identisch so liegt eine "unechte" Bedingung vor, mit der Folge, dass der Preisnachlass an der geforderten Stelle einzutragen ist. Ein Nachlass aber, der nicht an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle eingetragen ist, darf nicht gewertet werden.*)

VPRRS 2007, 0081

VK Saarland, Beschluss vom 19.01.2007 - 3 VK 05/2006
1. Eine Bieterin ist mit ihren im Vergabenachprüfungsverfahren behaupteten Vergabeverstößen präkludiert, wenn sie es mangels rechtzeitiger, zu ihren Lasten gehender Kenntnisnahme von der Ausschreibung versäumt hat, diese Verfahrensverstöße gegenüber dem Auftraggeber (rechtzeitig i.S. von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB) zu rügen. Die Unkenntnis bzw. nicht rechtzeitige Kenntnisnahme von der Ausschreibung geht insbesondere dann zu Lasten der Antragstellerin, wenn sie nach einer Bekanntmachung im EU-Bekanntmachungsblatt bzw. in einer einschlägigen Fachzeitschrift Ausschau gehalten hat, obwohl Vergabekammer und OLG in ihren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bezüglich der gleichen Auftragsvergabe vorangegangenen Vergabeverfahren eine derartige Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers ausdrücklich verneint hatten und lediglich eine überregionale deutschlandweite Bekanntmachung gefordert hatten.*)
2. Der Antragstellerin fehlt es an der für die Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags erforderlichen Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB, wenn die behaupteten Vergabeverstöße „falsche Bekanntmachung und falsche Wahl der Vergabeart“ nicht ursächlich sein können für den ihr möglicherweise durch eine Nichtteilnahme entstandenen Schaden. Das ist dann der Fall, wenn die von ihr beanstandete verfahrensrechtliche Schlechterstellung nicht auf die vom Auftraggeber gewählte Verfahrensart zurückzuführen ist, sondern auf die Tatsache, dass sie es verabsäumt hat, dafür Sorge zu tragen, (rechtzeitig) von der Veröffentlichung der in Rede stehenden Auftragsvergabe in den in Frage kommenden Publikationsorganen Kenntnis zu nehmen.*)
3. Bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht der Antragstellerin grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu, wenn es einer Akteneinsicht nicht bedurfte, um die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags zu beurteilen.*)

VPRRS 2007, 0076

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2006 - VK 2-95/06
1. Erklärungen zur Bietereignung sowie geforderte Angaben und Erklärungen zu Referenzen und Infrastruktur sind Eignungsnachweise gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Sie sind daher erst im Rahmen der 2. Wertungsstufe zu berücksichtigen.
2. Fordert der Auftraggeber insoweit zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen, so sind diese mit dem Angebot einzureichen. Ihr Fehlen führt zum zwingenden Ausschluss.

VPRRS 2007, 0071

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 37/06
Dem Auftraggeber steht bei der Aufstellung der Wertungsbereiche, der ihnen zugeordneten Wertungskriterien und der Gewichtung der Wertungsbereiche und Wertungskriterien sowie bei der Festlegung der führenden Wertungsbereiche und des Preiskriteriums ein Ermessensspielraum zu.

VPRRS 2007, 0070

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2006 - Verg 39/06
1. Die Verlagerung eines Wagnisses, das auf Umständen und Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer einen Einfluss hat, und dessen Einwirkung auf die Preise er schätzen kann, ist vergaberechtlich zulässig.
2. Ein ungewöhnliches Risiko (Wagnis) ist anzunehmen, wenn das Wagnis nach der Art der Vertragsgestaltung und nach dem allgemein geplanten Ablauf nicht zu erwarten ist. Das Ungewöhnliche kann sowohl in technischen (Art der Leistung) als auch in wirtschaftlichen Leistungselementen (Art der Vertragsgestaltung) liegen.

VPRRS 2007, 0069

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2006 - Verg 56/06
1. Die Rügeobliegenheit hinsichtlich der im Vergabeverfahren erkannten Rechtsverstöße des Auftraggebers setzt die Kenntnis des Antragstellers von den einen Verstoß begründenden Tatsachen und ferner voraus, dass der Antragsteller aus den ihm bekannten Tatsachen bei laienhafter Würdigung auf einen Vergaberechtsverstoß schließt.
2. Der Antragsteller, der – ohne zuvor der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nachgekommen zu sein – einen Nachprüfungsantrag stellt, muss, um seiner Rügeobliegenheit noch zu genügen, die Rüge im Allgemeinen am selben Tag, spätestens aber innerhalb einer Frist von ein bis zwei Tagen danach gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.
3. Ein Nachprüfungsantrag kann nicht in eine Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB umgedeutet werden.
4. § 8 Nr. 5 Abs. 1 a VOB/A, und zwar auch in Verbindung mit § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, erlaubt dem öffentlichen Auftraggeber keineswegs, einen Bieter oder Bewerber allein aufgrund einer durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetretenen abstrakten Gefährdungslage, ohne eine gezielte und konkrete Überprüfung seiner Eignung, d.h. einer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit trotz eingeleiteten Insolvenzverfahrens, ohne Betätigung des dabei auf der Tatbestandsseite auszuübenden Beurteilungsspielraums und des auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens und vor allen Dingen ohne eine Kontrolle der bei der Ausübung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen einzuhaltenden Grenzen vom Wettbewerb auszuschließen.

VPRRS 2007, 0066

VK Nordbayern, Beschluss vom 22.01.2007 - 21.VK-3194-44/06
1. Bei der Entscheidung, ein Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 b i. V. m. § 7 Nr. 5 c VOL/A wegen fehlender Zuverlässigkeit auszuschließen, handelt es sich nicht um einen zwingenden Ausschlussgrund, sondern um eine Ermessensentscheidung der VSt. Steht der VSt bei der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraumes die Zuverlässigkeit bereits bejaht, ist sie daran grundsätzlich gebunden. Sie ist nach Treu und Glauben im Allgemeinen gehindert, im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Zuverlässigkeit nunmehr zu verneinen.*)
2. Das Vorliegen einer schweren Verfehlung muss bei objektiver Beurteilung der Tatsachenlage zweifelsfrei und eindeutig sein. Für den Nachweis einer schweren Verfehlung bedarf es zwar keines rechtskräftigen Bußgeldbescheids oder Strafurteils. Die schwere Verfehlung muss aber durch konkrete Anhaltspunkte wie Aufzeichnungen oder Schriftstücke nachgewiesen werden. Vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens liegt nachweislich eine schwere Verfehlung nur dann vor, wenn eindeutige, handfeste Anhaltspunkte bei objektiver Betrachtung keinen Raum für Zweifel lassen. Reine Verdachtsmomente genügen nicht. Die schwere Verfehlungen belegenden Indiztatsachen müssen einiges Gewicht haben. Sie müssen kritischer Prüfung durch eine mit der Sache befasste Vergabekammer bzw. ein Gericht standhalten und die Zuverlässigkeit des Bieters nachvollziehbar in Frage stellen.*)

VPRRS 2007, 0061

OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2007 - 1 (6) Verg 14/05
1. Eine bestandskräftige Kostenentscheidung der Vergabekammer, die der zeitlich später erfolgten Rechtsprechung des BGH (hier: Kostentragungspflicht nach Erledigung) widerspricht, kann allenfalls dann abgeändert werden, wenn ein entsprechender Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wird, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Entscheidung des BGH.
2. Ein materiell-rechtlichen Einwand ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, er wäre unstreitig.
3. Will der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag erreichen, dass sein Angebot zu allen drei Losen nicht auszuschließen ist und in der Wertung verbleiben soll, so beträgt der Gegenstandswert 5% der Bruttoauftragssumme der drei addierten Lose.
4. Es ist im Regelfall im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt.

VPRRS 2007, 0057

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2007 - 1 Verg 2/06
1. Sofern auch der Beigeladene erfolglos einen Antrag auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrags stellt, trägt er zusammen mit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten.

VPRRS 2007, 0056

VK Arnsberg, Beschluss vom 29.12.2006 - VK 31/06
1. Der aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung der Ast. nicht eindeutig definierte Preis ist grundsätzlich geeignet, zur Nichtvergleichbarkeit der Angebote zu führen.*)
2. Eine unter dem geforderten Zeitraum von 4 Jahren liegende Genehmigung geht als in ihrer Rechtssphäre liegend zu Lasten der Antragstellerin, auch wenn die Befristung auf drei Jahre nicht von ihr verursacht wurde.*)
3. Hinsichtlich des Ermessenspielraums des Antragsgegners bezogen auf den wertenden Vergleich der Angebote (Anzahl von Niederlegungsstellen) ist dieser zwar an eindeutige zwingende gesetzliche Vorgaben gebunden, nicht aber an die bei der Ast. üblichen Maßstäbe.*)

VPRRS 2007, 0055

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 - 4 U 81/06
Zum Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen.

VPRRS 2007, 0053

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007 - Verg W 7/06
Der Generalplaner ist zur Erbringung von Ingenieurleistungen zur Bauüberwachung ungeeignet, wenn die Ausschreibungsunterlagen explizit auch die Überwachung der zuvor vergebenen Generalplanungsleistungen verlangen.

VPRRS 2007, 0052

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 VK 19/06
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bezwecken nicht, den Konkurrenten zu schützen, so dass dieser sich nicht auf deren Verletzung berufen kann.
3. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn unauskömmliche Angebote in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder hierdurch zumindest die Gefahr begründet wird, dass ein oder mehrere bestimmte Wettbewerber ganz vom Markt verdrängt werden, also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe.
4. Für die Prüfung der Eignung eines Bieters hat die Vergabestelle einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Die Überprüfung dieser vorausschauenden Wertung durch die Vergabekammer erstreckt sich deshalb lediglich darauf, ob die Vergabestelle die Grenzen ihres Wertungsspielraums durch Ermessensfehlgebrauch, Ermessensunterschreitung, oder sachfremde Erwägungen verletzt hat. Die Kontrolle bezieht sich demgemäß auf die Frage, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt.

VPRRS 2007, 0048

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 VK 66/06
1. Dem Bieter wird kein ungewöhnliches Wagnis dadurch aufgebürdet, indem die Vergabestelle den Störstoffanteil im Altpapier nicht verbindlich angibt.
2. Ausreichend ist der unverbindliche Hinweis auf vom BVSE veröffentlichte Richtwerte, die den Störstoffanteil in Bezug auf verschiedene Erfassungssysteme wiedergeben.

VPRRS 2007, 0047

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 17 Verg 8/06
1. Dem Bieter wird kein ungewöhnliches Wagnis dadurch aufgebürdet, indem die Vergabestelle den Störstoffanteil im Altpapier nicht verbindlich angibt.
2. Ausreichend ist der unverbindliche Hinweis auf vom BVSE veröffentlichte Richtwerte, die den Störstoffanteil in Bezug auf verschiedene Erfassungssysteme wiedergeben.

VPRRS 2007, 0046

VK Arnsberg, Beschluss vom 08.08.2006 - VK 21/06
1. Der Vergabestelle kommt bei Überprüfung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist.
2. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist bei Mängeln in der Leistung im Zusammenhang mit anderen Verträgen dann nicht anzunehmen, wenn die Vergabestelle die Eignung erneut überprüft hat und zu dem Ergebnis kommt, dass der Bieter trotzdem geeignet ist.

VPRRS 2007, 0043

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2007 - VgK-36/2006
Zur Problematik der unverzüglichen Rüge.

VPRRS 2007, 0038

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2006 - Verg 27/06
1. Für die Antragsbefugnis reicht die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus.
2. Die Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 3 GWB müssen für jeden Vergaberechtsverstoß gesondert dargelegt und geprüft werden.
3. Die Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes erfordert sowohl die Kenntnis der einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen als auch gleichermaßen die wenigstens laienhafte und durch vernünftige Beurteilung hervorgebrachte rechtliche Wertung und Vorstellung, dass der betreffende Vergabevorgang rechtlich zu beanstanden ist.
4. Die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes steht bloßen Vermutungen über die Rechtslage sehr nahe und bedeutet keine positive Kenntnis.
5. An ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Rechtsverstoßes sind strenge und vom Auftraggeber darzulegende Anforderungen zu richten.
6. Erkennt der Antragsteller einen Vergaberechtsverstoß erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens (z.B. durch Akteneinsicht), so entsteht keine gesonderte Rügeobliegenheit.
7. Der Auftraggeber muss allen Bietern in einem Verhandlungsverfahren dieselben Informationen zukommen lassen und ihnen die Chance geben, innerhalb gleicher Fristen und zu gleichen Anforderungen Angebote abzugeben.
8. Unterkriterien sind den Bietern jedenfalls dann bekannt zu geben, wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Bekanntgabe der Unterkriterien auf die Erstellung der Angebote Einfluss hat. Es reicht mithin die Möglichkeit aus, dass sich das Unterkriterium auf den Inhalt des Angebots auswirkt.

VPRRS 2007, 0037

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.01.2007 - VgK-33/2006
1. Kann ein potentieller Bieter, der kein eigenes Angebot abgegeben hat, schlüssig vortragen, dass er bei aus seiner Sicht erforderlicher Ergänzung und Korrektur der Verdingungsunterlagen in der Lage wäre, sich mit einem konkurrenzfähigen Angebot erfolgreich am Vergabeverfahren zu beteiligen, genügt dies für eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Es ist nicht erforderlich, dass der Bieter auch schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde.
2. Der Grundsatz, dass die Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise genau ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
3. Die Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses liegt regelmäßig vor, wenn dem Auftragnehmer Risiken aufgebürdet werden, die er nach der in dem jeweiligen Vertragstyp üblicherweise geltenden Wagnisverteilung an sich nicht zu tragen hat.

VPRRS 2007, 0036

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 - 11 Verg 9/06
Wird eine Leistung unter Verwendung der Begriffe "gleichartig" und "vergleichbar" ausgeschrieben, ohne dass der Inhalt beider Begriffe klar definier- und nachvollziehbar ist (d. h. sind Referenzen für identische Objekte notwendig oder genügt es, wenn die Objekte der ausgeschriebenen Leistung nahe kommen und entsprechend ähneln?), muss dem Bieter ein gewisser Spielraum zugestanden werden, um zu bestimmen, was "gleichartige" und "vergleichbare" Referenzen zu umfassen haben.

VPRRS 2007, 0035

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 - 11 Verg 8/06
Wird eine Leistung unter Verwendung der Begriffe "gleichartig" und "vergleichbar" ausgeschrieben, ohne dass der Inhalt beider Begriffe klar definier- und nachvollziehbar ist (d. h. sind Referenzen für identische Objekte notwendig oder genügt es, wenn die Objekte der ausgeschriebenen Leistung nahe kommen und entsprechend ähneln?), muss dem Bieter ein gewisser Spielraum zugestanden werden, um zu bestimmen, was "gleichartige" und "vergleichbare" Referenzen zu umfassen haben.

VPRRS 2007, 0033

VK Bund, Beschluss vom 29.12.2006 - VK 2-128/06
1. Die Verwendung rechtswidrig zugespielter Informationen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch den Antragsteller führt auch dann nicht zwingend zu dessen Ausschluss vom Vergabeverfahren und der Zurückweisung seines Nachprüfungsantrags als unbegründet, wenn er das Ziel verfolgt, hierdurch seine Zuschlagschancen zu wahren.
2. Infolge einer Erklärung der Vergabestelle, diese werde einem möglichen Vergaberechtsverstoß nachgehen und diesen gegebenenfalls beseitigen, entfällt die Rügelast eines Bieters trotz positiver Kenntnis vom Verstoß zunächst und lebt erst wieder auf, wenn für den Bieter feststeht, dass eine Fehlerbehebung durch die Vergabestelle nicht erfolgen wird.

VPRRS 2007, 0031

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2006 - Verg 26/06
1. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist das Nachprüfungsverfahren nicht geschaffen.
2. Für die Anwendung des Primärrechtsschutzes ist in Abgrenzung zu bloßen Markterkundungen darauf abzustellen, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsvorgang organisatorisch und planerisch bereits eingeleitet und mit potenziellen Anbietern Kontakte mit dem Ziel aufgenommen hat, das Beschaffungsvorhaben mit einer verbindlichen rechtsgeschäftlichen Einigung abzuschließen.
3. § 13 VgV gilt analog bei "de-facto-Vergaben", die zur Beteiligung mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten und zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt haben.
4. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB, der dem Antragsteller zur Vermeidung einer Präklusion auferlegt, einen im Vergabeverfahren erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, ist auf De-facto-Vergaben nicht anzuwenden.
5. Eine Bieter, der sich in Kenntnis der Erforderlichkeit eines regulären Vergabeverfahrens an einer De-facto-Vergabe beteiligt, ohne den Auftraggeber auf den Rechtsverstoß hinzuweisen, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.
6. Eine kurze Zeitspanne bis zur Rüge und bis zu Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist nicht geeignet, bei einem Auftraggeber ein beachtliches Vertrauen darauf entstehen zu lassen, es werde bei dem von ihm praktizierten, klar vergaberechtswidrigen Verfahren sein Bewenden haben; eine Verwirkung der Antragsbefugnis wegen Zeitablaufs resultiert daraus nicht.

VPRRS 2007, 0027

VK Sachsen, Beschluss vom 16.11.2006 - 1/SVK/097-06
1. Es liegt in der Natur eines Verhandlungsverfahrens, dass sich die Angebote ständig bis zum "Last Order" durch Nachforderungen und Aufklärungsbegehen entsprechend den Wünschen eines Auftraggebers verändern. Dies kann ein Auftraggeber bei Umsetzung der vergaberechtlichen Grundsätze eines transparenten Wettbewerbes (§ 97 Abs. 1 GWB) unter strikter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2 GWB) nur erreichen, wenn er sukzessive jeweils durch Fristsetzung die noch in der Wertung befindlichen Angebote durch die Bieter entsprechend seiner Vorgaben "nachbessern" lässt.*)
2. Angebote, die nach Fristablauf eingehen, sind keiner Wertung mehr zugänglich. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Auftraggeber nach Fristablauf allen Bietern eine Fristverlängerung gewährt, obwohl innerhalb der ursprünglichen Frist einige Angebote fristgerecht eingegangen waren.*)

VPRRS 2007, 0026

VK Sachsen, Beschluss vom 07.12.2006 - 1/SVK/100-06
Die telefonische Ankündigung, man werde die Entscheidung des Auftraggebers prüfen lassen, stellt nicht bereits eine vergaberechtliche Rüge dar. Eine Rüge muss klar und deutlich in der Weise formuliert sein, dass die Vergabestelle die Erklärung des Bieters unter Berücksichtigung aller Umstände als solche und als Aufforderung verstehen muss, einen beanstandeten Verstoß zu beseitigen.*)

VPRRS 2007, 0025

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2006 - VgK-31/2006
1. Schreibt die Vergabestelle einen Auftrag gemäß § 3a VOB/A aus und gibt als zuständige Stelle für das Nachprüfungsverfahren bei der europaweiten Bekanntmachung die VK Lüneburg an, so ist sie hieran gebunden, auch wenn die maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden sollten.
2. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betracht gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
3. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von 2 Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.

VPRRS 2007, 0023

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2006 - Verg 40/06
1. Dem bloßen Vorlieferanten oder Subunternehmer kann ein Interesse am Auftrag im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 1 GWB nicht zuerkannt werden. Er ist infolgedessen nicht antragsbefugt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen.
2. Es ist nichts daran auszusetzen, dass die Lieferung von Access-Netzen (Hardware) und eines Netzwerkmanagementsystems (Software) im Verbund ausgeschrieben wird. Es sprechen sachliche Gründe dafür, die Hard- und die Software aus einer Hand zu beschaffen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass bei derartigem Vorgehen Fehlerquellen, die später zu Funktionsbeeinträchtigungen führen, vermieden werden können.
