Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5011 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1044
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1043
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1042
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1041
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1040
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1039
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1038
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1037
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1036
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1031
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2013 - VgK-20/2013
1. Auch im Sektorenbereich sind unvollständige und wegen widersprüchlicher Angaben nicht wertungsfähige Angebote auszuschließen. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung ist für diese Entscheidung kein Ermessen eröffnet.
2. Die Möglichkeit einer Nachforderung ist auf Fälle beschränkt, in denen Nachweise fehlen oder formale Mängel aufweisen. Die Gelegenheit zur "Nachbesserung" ist den Bietern nicht zu eröffnen.
3. Es ist nicht die Aufgabe der Vergabestelle, den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz eines Bieters aus der Urkalkulation zu recherchieren. Eine derartige Pflicht besteht auch (und gerade) nach der SektVO nicht. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Bieters, den von ihm beabsichtigten Nachunternehmereinsatz vollständig und widerspruchsfrei an der dafür vorgesehenen Stelle zu erklären.
4. Werden sämtliche Angebote rechtmäßig vom Verfahren ausgeschlossen, kann der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben (SektVO § 30 Satz 1).
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VPRRS 2013, 1030
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1029
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1022
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1017
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1013
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 - VgK-07/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1009
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Detmold, Beschluss vom 04.12.2000 - VK.21-27/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1008
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 23.08.2001 - VK 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1005
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 VK 55/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1001
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 VK 42/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0994
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 VK LSA 16/12
Die nicht hinreichende Begründung und Dokumentation einer Einzelbenotung verstößt gegen das Transparenzgebot.
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VPRRS 2013, 0986
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-1/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)
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VPRRS 2013, 0983
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-01/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)
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VPRRS 2013, 0980
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 13.07.2000 - VK 2-12/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0978
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 19.09.2001 - VK 1-33/01
1. Aus allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen wie der Verpflichtung zu einer möglichst wirtschaftlichen Vergabe im Wettbewerb ebenso wie dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich eine generelle Verpflichtung für die Vergabestelle, in jedem Einzelfall die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Aufteilung mittels Los mit zu bedenken und diese gegebenenfalls umzusetzen.
2. Das Diskriminierungsverbot gebietet zwingend, bei einer Neuausschreibung interessierte Bieter durch das Leistungsverzeichnis in den Kenntnisstand der bisherigen Auftragsnehmerin zu setzen, da andernfalls ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung für die bisherige Auftragnehmerin offensichtlich ist.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet, den Kreis der Bieter nicht durch überzogen hohen Anforderungen an deren Leistungsfähigkeit über Gebühr einzuschränken.
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VPRRS 2013, 0975
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2001 - VK 2-22/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0974
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 151/12
1. Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt.
2. Ein unzureichender Vermerk über den rechtzeitigen Eingang eines Angebots sowie die unterlassene Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile der eingegangenen Angebote bei der Angebotseröffnung hat zur Folge, dass nicht gewährleistet ist, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig und mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben.
3. Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren.
4. Als Kosten zur Vorbereitung eines Angebots kommen in zeitlicher Hinsicht nur die bis zum Ablauf der Angebotsfrist getätigten Aufwendungen in Frage. In sachlicher Hinsicht sind dies in erster Linie die zur Erstellung des konkreten Angebots erforderlichen Sach- und Materialkosten sowie Kosten für Vor-Ort-Besichtigungen oder für Verhandlungen mit Nachunternehmern im Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren.
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VPRRS 2013, 0972
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.07.2001 - VK 2-20/01
Eine nach 18 Tagen erhobene Rüge ist nicht unverzüglich geltend gemacht worden.
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VPRRS 2013, 0971
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 2-44/00
1. Verhandlungen über Vertragsanpassungen, die sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge halten, sind nicht als Eintritt in neue Beschaffungsverfahren zu werten.
2. Ein Angebot eines Bieters, das keine Reaktion auf eine Bedarfsmeldung der Vergabestelle ist, kann nicht als konkretes Vergabeverfahren i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB gewertet werden, auch wenn ein solches "Andienungsverfahren" aus der Sicht des Bieters die einzige Möglichkeit ist, um überhaupt in Vertragsverhandlungen mit der Vergabestelle treten zu können.
3. Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt sich auf laufende Fälle, also solche, denen ein konkretes Vergabeverfahren zu Grunde liegt. Ein vorbeugender Unterlassungsantrag, der sich auf ein Verhalten der Vergabestelle im Rahmen von zukünftigen, noch nicht als Beschaffung kennzeichnenden Vergaben bezieht, muss daher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, deren umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften der Gesetzgeber beibehalten hat.
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VPRRS 2013, 0970
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2000 - VK 1-39/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0967
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 19.10.2000 - VK 1-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0964
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 04.09.2000 - VK 2-24/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0963
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2000 - VK 1-21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0962
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 10.08.2000 - VK 1-19/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0960
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 17.07.2000 - VK 1-13/00
1. § 25 Nr. 3 S. 1 VOL/A ist mit Blick auf § 25 Nr. 3 S. 2 VOL/A dahingehend zu verstehen, dass auch andere Gesichtspunkte, wie z.B. die Qualität eines Angebots, in die Entscheidung mit einbezogen werden können. Diese müssen zur Wahrung der Transparenz, der Willkürfreiheit und des Gleichbehandlungsgebots in der Bekanntmachung gem. § 9a VOL/A genannt und entsprechend in der Wertung der Angebote berücksichtigt werden.
2. Zu den Vorwürfen der Angebotsmanipulation und der Kollision zwischen der Vergabestelle und einem Bieter.
3. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt bei der Vergabestelle, nicht beim Bieter. Sie soll im Zuge des restriktiv auszulegenden § 6 Nr. 1 VOL/A nur davon Gebrauch machen, wenn sie selbst über die besonderen Kenntnisse nicht verfügt.
4. Aufklärungsgespräche zwischen Ast. und Vergabestelle sind nach § 24 Nr. 1 VOL/A nur zulässig, wenn damit Zweifel über die Angebote oder die Bieter behoben werden sollen. Sie dürfen sich gerade nicht auf die nachträgliche Verbesserung von Angebotsbestandteilen richten. So darf auch nicht verhandelt werden, wenn es sich um überhaupt fehlende zwingende Angaben im Angebot handelt, wie etwa geforderte Erklärungen über das zu verwendende Material, weil dies zwangsläufig auf eine Angebotsänderung hinausliefe. Die nachträgliche Verbesserung der eingereichten Unterlagen und Muster würde gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Wettbewerbsgrundsatz verstoßen.
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VPRRS 2013, 0955
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.05.2001 - VK 1-15/01
Eine Vorabinformation hat bloßen Mitteilungscharakter in Bezug auf ein feststehendes Wertungsergebnis und kann die Rechtsposition eines Bieters in Bezug auf das Vergabeverfahren daher nicht beeinträchtigen.
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VPRRS 2013, 0954
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 20.04.2000 - VK 2-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0952
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 03.03.2000 - VK 1-1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0951
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.01.2000 - VK 2-30/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0950
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 17.11.1999 - VK 1-17/99
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine analoge Anwendung der Regelung über die Statthaftigkeit von Fortsetzungsfeststellungsanträgen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB prinzipiell nicht, soweit das Feststellungsinteresse des Ast. sich lediglich auf die Bindungswirkung der Entscheidung der Vergabekammer für eventuelle Schadensersatzprozesse nach § 124 Abs. 1 GWB richtet. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Feststellungsinteresse des Ast. sich auch auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorabinformation nicht berücksichtigter Bieter bezieht und dieser Verstoß nicht im Rahmen des durch die §§ 97 ff. GWB gewährten Rechtsschutzes geltend gemacht werden konnte.
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VPRRS 2013, 0949
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 03.11.1999 - VK 1-27/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0947
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 21.09.1999 - VK 1-21/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0946
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 15.09.1999 - VK 1-19/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0943
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 26.01.2000 - VK 1-31/99
Die Vergabekammer ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, die rechtswidrige Aufhebung einer Ausschreibung aufzuheben. Ein nach Aufhebung einer Ausschreibung gestellter Nachprüfungsantrag ist daher zulässig.
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VPRRS 2013, 1841
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - Verg 52/12
1. Die Eignung eines Bieters, insbesondere der Umstand, dass er zu den ausgeschriebenen Leistungen in der Lage ist, muss im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung geklärt sein und in diesem Zeitpunkt bejaht werden können.
2. Der Auftraggeber darf keinen Auftrag an einen Bieter vergeben, der aufgrund gesicherter Erkenntnisse nicht in der Lage ist, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Es ist nicht erforderlich, dass dem Bieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel im Zeitpunkt der Wertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung bereits zur Verfügung stehen. Dies gilt namentlich für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich ist und arbeitsvertraglich gebunden werden muss.
4. Für die Eignung ist (nur) erforderlich, dass belastbare Umstände vorliegen, die mit Blick auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung die Annahme rechtfertigen, der Bieter sei in der Lage, das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal rechtzeitig einzustellen.
5. Handelt es sich bei den zu vergebenden Dienstleistungen um solche, für die auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und kann deshalb von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne weiteres ausgegangen werden, reicht allein das Vorhandensein potentieller Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt nicht aus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass hiervon eine ausreichende Anzahl potentieller Mitarbeiter auch bereit ist, die betreffenden Dienste für den Bieter zu erbringen. In einem solchen Fall muss der Bieter in seinem Angebot konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal bei Vertragsbeginn tatsächlich zur Verfügung stehen wird.
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VPRRS 2013, 0939
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 26.07.1999 - VK 1-15/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0937
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.06.1999 - VK 2-14/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0936
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 28.05.1999 - VK 2-8/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0935
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 22.03.1999 - VK 1-5/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0934
Dienstleistungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Verg 5/12
1. Greift der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren die Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages an, um für sich selbst die Chance zu eröffnen, im Falle der Neuausschreibung einen ggf. als Einzellos vergebenen Auftrag über Teilleistungen dieses Vertrages zu erhalten, so ist es im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 50 Abs. 2 GKG sachlich gerechtfertigt, ausnahmsweise nicht den Bruttoauftragswert des bereits geschlossenen Vertrages insgesamt in Ansatz zu bringen, sondern lediglich den Bruttoauftragswert desjenigen (Teil-)Auftrags, mit dessen Einzelvergabe der Antragsteller im Fall einer Neuausschreibung rechnen darf.*)
2. Die Ermittlung der Bruttoauftragssumme i.S. von § 50 Abs. 2 GKG erfordert eine Schätzung des Bruttoauftragswerts des - für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit des bereits geschlossenen Vertrags und des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht - fiktiv auszuschreibenden (Teil-)Auftrags. Dabei ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.*)
3. Zur Berücksichtigung der Laufzeit des fiktiv auszuschreibenden Vertrages für die Schätzung seines Bruttoauftragswerts.*)
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VPRRS 2013, 0933
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2013 - VgK-03/2013
1. Dem Auftraggeber steht bei der Prüfung und Bewertung der Eignung der Bieter grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Dies gilt aber nicht für Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder formale Mängel aufweist.
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