Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5011 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 1151
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 07/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
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VPRRS 2013, 1150
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 7/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
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VPRRS 2013, 1147
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1145
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2000 - VgK-08/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1144
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2000 - VgK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1143
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2000 - 203-VgK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1142
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2000 - 203-VgK-08/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1140
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - 203-VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1137
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 12.09.2001 - 69d-VK-30/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1827
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-2/13
1. Ein Vergabeverfahren darf aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.
2. Die Abweichung zwischen der Kostenprognose und den nachfolgenden Ausschreibungsergebnissen darf nicht unerheblich sein. Eine Überschreitung um durchschnittlich 23% ist jedenfalls deutlich spürbar.
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VPRRS 2013, 1118
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1117
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1116
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1114
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1110
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 24.04.2007 - VK 2-21/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1102
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - VK-26/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1101
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - VK-26/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1100
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - VK-26/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1091
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - VK-26/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1089
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1088
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1087
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1085
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1082
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2013 - VK-33/2012-L
1. Ob eine Messegesellschaft gewerblich handelt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.
2. Die wirtschaftliche Förderung einer Gesellschaft durch die Anteilseigner bedeutet nicht automatisch, dass diese den Geschäftsbetrieb unabhängig von jeglicher Rentabilität der Gesellschaft sichern würden.
3. Allein das übergeordnetes Interesse eines Anteilseigners am Erhalt der öffentlich beherrschten Gesellschaft führt nicht dazu, dass für diese kein Insolvenzrisiko besteht.
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VPRRS 2013, 1081
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1080
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1079
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1078
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1077
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1076
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1075
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1074
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1073
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1072
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1071
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1070
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1066
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1065
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1060
Arzneimittel
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1059
Arzneimittel
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1058
Arzneimittel
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1057
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
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VPRRS 2013, 1056
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
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VPRRS 2013, 1055
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000-L
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
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VPRRS 2013, 1054
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00-L
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
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VPRRS 2013, 1053
Arzneimittel
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1052
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2013 - VgK-18/2013
1. Die Vergabestelle verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie ihre Zuschlagsentscheidung nicht ausschließlich anhand der in der Aufgabenstellung zur Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien trifft.
2. Bei dem Kriterium "Erfahrung und Eignung des Planungsteams, insbesondere des Projektleiters" handelt es sich nicht um ein Eignungskriterium, sondern um ein - zulässigerweise gesetztes - Zuschlagskriterium.
3. Das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers erlaubt es ihm, bei der Auswahl der für die Objekt- und Tragwerksplanung zuständigen Ingenieure eine durch eine Doktorarbeit nachgewiesene wissenschaftliche Kompetenz als Eignungsmerkmal einzufordern. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich abgelieferte Doktorarbeit keinen Bezug zur der ausgeschriebenen Objektplanung aufweist.
4. Die Frage, in welcher Differenziertheit und Tiefe ein öffentlicher Auftraggeber ein Bewertungssystem im Vorhinein aufzustellen hat, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Maßgeblich ist, dass die Bieter erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es dem Auftraggeber mit welcher Gewichtung ankommt, so dass sie ihr Angebot nach den Bedürfnissen des Auftraggebers optimal gestalten können.
VPRRS 2013, 1048
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1046
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1045
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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