Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4989 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1599
VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2013 - 1/SVK/016-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)

VPRRS 2013, 1597

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.09.2003 - 203-VgK-17/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1596

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2002 - 203-VgK-06/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1593

VK Köln, Beschluss vom 19.01.2006 - VK VOL 33/2005
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB folgt, dass Angebote, denen zulässigerweise verlangte Nachweise nicht beigefügt sind, auszuschließen sind.*)

VPRRS 2013, 1589

VK Hessen, Beschluss vom 07.07.2006 - 69d-VK-30/2006
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1585

VK Hessen, Beschluss vom 27.02.2003 - 69d-VK-70/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1574

VK Hessen, Beschluss vom 29.05.2002 - 69d-VK-15/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1571

VK Hessen, Beschluss vom 29.05.2002 - 69d-VK 15/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1568

VK Hessen, Beschluss vom 18.04.2002 - 69d-VK-12/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1565

VK Nordbayern, Beschluss vom 02.10.2013 - 21.VK-3194-36/13
1. Bei der Beurteilung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob
- das vorgeschriebene Verfahren einhalten worden ist,
- der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat,
- der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist,
- keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und
- nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
2. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag zufriedenstellend ausführen zu können, ist das Ergebnis einer fachlich-tatsächlichen Prognose, welche der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft. Grundlage der Prognose müssen gesicherte Erkenntnisse sein.*)
3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, wie und in welcher Tiefe er die Eignungsprüfung durchführt. Wegen des dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Beurteilungsspielraums reicht es aus, dass die Entscheidung methodisch gewonnen wurde und die Prognose nach den gewonnenen Erkenntnissen vertretbar erscheint.*)

VPRRS 2013, 1563

VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2002 - 69d-VK-47/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1562

VK Hessen, Beschluss vom 18.02.2002 - 69d-VK-49/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1560

VK Hessen, Beschluss vom 29.11.2001 - 69d-VK-42/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1558

VK Bund, Beschluss vom 08.01.2008 - VK 3-148/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1556

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2007 - VK 1-143/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1555

VK Bund, Beschluss vom 20.11.2007 - VK 3-127/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1554

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-108/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1553

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-105/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1552

VK Bund, Beschluss vom 29.10.2007 - VK 3-109/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1550

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2006 - VK 3-141/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1549

VK Bund, Beschluss vom 24.08.2006 - VK 1-91/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1548

VK Bund, Beschluss vom 20.04.2006 - VK 1-19/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1547

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-124/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1546

VK Bund, Beschluss vom 10.10.2005 - VK 1-131/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1544

VK Bund, Beschluss vom 31.08.2005 - VK 3-97/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1543

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2005 - VK 1-89/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1541

VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 1-57/13
Versichert der Auftraggeber, dass er in einem Vergabeverfahren keinen Zuschlag erteilen wird, solange die einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts vollziehbar ist, besteht für einen auf die Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteten Nachprüfungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Antrag ist unzulässig.

VPRRS 2013, 1538

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 2-196/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1533

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2013 - Verg W 8/12
1. Die Vorschrift des § 115 Abs. 3 GWB ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung der Rechte des unterlegenen Bieters entsprechend auf das Verfahren vor dem Vergabesenat anzuwenden.*)
2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat gestellt werden, wenn der Antragsteller vorher nicht erkennen konnte, dass der Auftraggeber sich vor Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe der im Termin dargelegten Rechtsauffassung des Vergabesenates zum voraussichtlichen Erfolg des Nachprüfungsantrages nicht beugen will.*)

VPRRS 2013, 1529

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 08.03.1994 - Rs. C-328/92
1.Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG verstossen, indem
- die gesetzlichen Vorschriften über die Soziale Sicherheit vorsehen, daß die Verwaltung öffentliche Lieferaufträge über Arzneimittelerzeugnisse und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit freihändig vergibt und
- nahezu alle Lieferaufträge freihändig vergeben wurden, so daß die Bekanntmachtung einer Ausschreibung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterblieb.*)
2.Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.*)

VPRRS 2013, 1528

EuGH, Urteil vom 03.05.1994 - Rs. C-328/92
1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Lieferaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, sind eng auszulegen, und die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will. Sie können es keinesfalls rechtfertigen, daß allgemein und unterschiedslos für alle Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird.*)
2. Zum einen genügt es für die Erfüllung des Tatbestands von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nämlich nicht, daß die Arzneimittel und Arzneispezialitäten durch Ausschließlichkeitsrechte geschützt sind, sondern es ist auch erforderlich, daß sie nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden können, da diese Voraussetzung nur bei denjenigen Arzneimitteln und Arzneispezialitäten vorliegt, für die es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.*)
3. Zum anderen ist es, soweit es um die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgestellte Voraussetzung der Dringlichkeit geht, zwar nicht ausgeschlossen, daß angesichts der ärztlichen Verschreibungsfreiheit in der Apotheke eines Krankenhauses ein dringender Bedarf an einer bestimmten Arzneispezialität entsteht; dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, daß systematisch bei allen Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an Krankenhäuser auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird, und in jedem Fall kann selbst dann, wenn die Dringlichkeit in einem bestimmten Fall nachgewiesen ist, die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahmebestimmung nur dann angewandt werden, wenn sämtliche darin festgelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.*)

VPRRS 2013, 1522

VK Bund, Beschluss vom 25.10.2006 - VK 3-114/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1521

VK Bund, Beschluss vom 27.05.2005 - VK 3-37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1520

VK Bund, Beschluss vom 29.05.2001 - VK 1-13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1517

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-05/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)

VPRRS 2013, 1516

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-03/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)

VPRRS 2013, 1515

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2013 - VK 1-13/13
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1514

VK Bund, Beschluss vom 14.11.2007 - VK 3-124/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1512

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - VK-10/2008
1. In einem bekannt gemachten Offenen Verfahren ist in der Regel die Abgabe eines Angebotes zu fordern, um das bestehende Interesse, mit der ausschreibenden Stelle einen Vertrag abzuschließen, zu indizieren.*)
2. Das Erfordernis der Angebotsabgabe als Beleg des Interesses am Auftrag würde aufgegeben, wenn bereits dann eine Antragstellung ohne Angebotsabgabe zugelassen würde, wenn der Antragsteller geltend macht, bei anderen, vergaberechtskonformen Wettbewerbsbedingungen ein optimaleres, aussichtsreicheres Angebot abgeben zu können, ohne dass die Chancenlosigkeit eines eigenen Angebotes dargelegt werden könnte. Es würde gleichfalls dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wenn ein Antragsteller zunächst versuchen könnte, für sich optimalere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, bevor er überhaupt ein Angebot abgibt.*)

VPRRS 2013, 1511

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007 - VK 10/07
1. Das Absehen von einer gebotenen europaweiten Bekanntmachung ist als einer der schwerwiegensten Vergaberechtsverstöße überhaupt anzusehen. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für den Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkte, nicht vorhersehbare Auswirkungen auf die Chancen der Bieter.*)
2. Auch wenn nach § 26 Nr. 1 VOL/A die Aufhebung der Ausschreibung in das Ermessen der Vergabestelle gestellt wird, ist wegen der überragenden Bedeutung des Wettbewerbsprinzips im Vergaberecht bei einem Unterlassen der europaweiten Ausschreibung trotz Überschreiten der Schwellenwerte das Ermessen der Vergabestelle dahingehend auf Null reduziert, dass die ursprüngliche Ausschreibung aufgehoben werden muss und erneut - diesmal europaweit - auszuschreiben ist. Eine andere Wertung würde dem Wettbewerbsprinzip nicht gerecht.*)

VPRRS 2013, 1510

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1507

VK Südbayern, Beschluss vom 12.09.2013 - Z3-3-3194-1-21-08/13
1. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 7 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A 2009 i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
2. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
3. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein ausfüllungsbedürftiges Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
4. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, kann dies einen schwerwiegenden Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, welcher von Amts wegen die Rückversetzung des Vergabeverfahrens jedenfalls bis zur Neuerstellung und Versendung von Verdingungsunterlagen erfordert.*)

VPRRS 2013, 1502

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2004 - Verg W 2/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1499

VK Bund, Beschluss vom 09.10.2000 - VK 2-30/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1498

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 22/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1497

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2001 - Verg 28/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1496

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2001 - Verg 21/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1492

VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-51/13
1. Der öffentliche Auftraggeber darf keine Kriterien aufstellen, die faktisch die vor Ort etablierten Unternehmen bevorteilen, weil sie über das geforderte Personal, die Räumlichkeiten, die Vernetzung vor Ort etc. bereits verfügen.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Bieter sächlich und personell in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns und nicht auf den der Angebotsabgabe abzustellen.

VPRRS 2013, 1491

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2001 - Verg 23/00
Eine Vergabestelle verstößt gegen die Gebote des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung, wenn sie einen Bieter auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist für die Teilnahmeanträge und der weiteren Frist für die Angebotsabgabe zum Verhandlungsverfahren zulässt und das Angebot sogar für den Zuschlag auswählt.

VPRRS 2013, 1490

VK Bund, Beschluss vom 06.02.2001 - VK 1-3/01
1. Enthält ein Angebot nicht die nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend erforderlichen Preisangaben, so ist es nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen.
2. Eine Vollständigkeit des Angebots lässt sich nicht über die ergänzende Berücksichtigung von Angaben konstruieren, die auf der beigefügten Diskette gemacht wurden.
