Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4957 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1630
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-123/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1629

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - L 5 KR 518/07 ER-B
1. § 133 SGB V lässt eine direkte Abrechnung zwischen Krankenkassen und Personenbeförderungsunternehmen nur dann zu, wenn zuvor entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden sind.*)
2. Eine Krankenkasse darf im Wege einer Internet-Ausschreibung den preisgünstigsten Anbieter für Kranken-Sammelfahrten ermitteln. Die Vergabevorschriften der §§ 97 ff GWB finden dabei keine Anwendung; aus der seit 01.04.2007 geltenden Neufassung von § 69 SGB V folgt, dass neben §§ 19 bis 21 GWB keinen anderen Vorschriften des GWB im SGB V Geltung zukommen soll.*)
3. Ein nach dem SGB V vom Gesetzgeber den Krankenkassen vorgeschriebenes Verhalten ist grundsätzlich nicht missbräuchlich i. S. von § 19 Abs. 1 GWB.*)

VPRRS 2013, 1627

VK Münster, Beschluss vom 28.06.2007 - VK 10/07
1. Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens genügt die Darlegung zumindest eines konkreten Vergaberechtsverstoßes. Die Bieter können dann auch andere Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens machen, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit gestanden haben. Allerdings darf der Antragsteller mit diesen (neuen) Beanstandungen nicht schon präkludiert sein.*)
2. Eine noch nicht erfolgte Beurteilungsentscheidung kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden, weil es bei dieser Sachlage eine unnötige Förmelei wäre, wenn man die Vergabestelle verpflichten würde, die Wertung zu wiederholen, die dann möglicherweise wiederum zu einem neuen Nachprüfungsantrag in der gleichen Vergabesache führen würde. Vielmehr kann in diesen Fällen sogleich die von der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren nachgeholte Beurteilung einer Überprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen unterzogen werden.*)
3. Bei der Prüfung auf der dritten Wertungsstufe gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf die Vergabestelle auch die bisher an die Antragstellerin gezahlten Auftragssummen sowie die Angebotspreise der ausgeschlossenen Angebote ohne weiteres als Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses mitberücksichtigen. Denn sie spiegeln letztlich den üblichen Marktpreis wieder, wenn der Leistungsumfang überwiegend vergleichbar geblieben ist.*)
4. Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, grundsätzlich nicht. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung darüber, ob er ein Aufklärungsgespräch für notwendig erachtet, ein Beurteilungsspielraum zu, der auf eine eventuelle missbräuchliche Handhabung hin überprüft werden kann. Gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Vergabestelle zunächst versucht, entsprechende Aufklärungsverhandlungen hinsichtlich eines Angebots durchzuführen, dann aber feststellt, dass die von dem Bieter gelieferten Unterlagen unzulänglich sind und in tatsächlicher Hinsicht Ungereimtheiten beinhalten, die nicht ohne weiteres allein von der Vergabestelle geklärt werden können. Wenn darüber hinaus auch der Bieter keine weitere Sachverhaltsaufklärung in Kenntnis dieser Umstände betreibt, ist es der Vergabestelle nicht verwehrt, an diesem Punkt die Aufklärungsverhandlungen abzubrechen und eine Entscheidung zu treffen. *)

VPRRS 2013, 1626

VK Bund, Beschluss vom 05.11.2013 - VK 2-100/13
1. Die Frist, die einem Auftragnehmer zwischen Erhalt des Zuschlags und Beginn der Vertragsdurchführung zur Verfügung steht, stellt keine vergaberechtliche Frist dar, sondern betrifft die Ebene der Vertragsdurchführung.
2. Eine zu kurze Frist zwischen Zuschlagserhalt und Vertragsbeginn kann sich gleichwohl auf die Position eines Auftragsinteressenten im Vergabeverfahren auswirken. Der Auftraggeber ist daher gehalten, auf einen angemessenen Abstand zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsbeginn zu achten.

VPRRS 2013, 1625

VK Bund, Beschluss vom 04.11.2013 - VK 2-96/13
1. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) dürfen von den Bietern nur solche Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Bei einem Rahmenrabattvertrag, der die Versorgung der Versicherten durch Belieferung mit Arzneimitteln zum Gegenstand hat, steht ein von den Bietern zu erbringender Kapazitätsnachweis in unmittelbarem Zusammenhang zum Auftragsgegenstand.
2. Die Frage nach der Lieferfähigkeit und damit die Vorlage von Lieferkapazitäts- oder Produktionsnachweisen ist bei Belieferung mit Arzneimitteln durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.

VPRRS 2013, 1624

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2013 - 9 S 123/12
1. Die in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB anzuwenden, stellt eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar, wenn sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht wurde (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, ibr-online).*)
2. Bereits die unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe rechtfertigt grundsätzlich die Annahme eines schweren Verstoßes gegen die VOL/VOB, der zum (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigen kann. Dass der Zuwendungsempfänger gleichzeitig gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung verstoßen hat, ist mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nicht erforderlich.*)
3. Auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, entbindet nicht davon, die Einzelumstände zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12, IBR 2013, 294). Eine Mitverantwortung der Bewilligungsbehörde für die vergaberechtlichen Verstöße kann ein Gesichtspunkt sein, dem bei der Ermessensentscheidung über den Umfang des Widerrufs Beachtung zu schenken ist.*)

VPRRS 2013, 1623

LG Leipzig, Urteil vom 12.11.2013 - 5 O 2530/13
1. Stromkonzessionsverträge unterfallen ihrem gesamten Inhalt nach dem Zivilrecht, sodass auch Unterlassungsansprüche auf Nichtabschluss eines Konzessionsvertrages vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind.
2. Die in § 46 EnWG vorgesehen Wegenutzungsverträge sind nicht als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB einzuordnen, da ihnen keine entgeltliche Beschaffung durch die öffentliche Hand zugrunde liegt. Unterwirft sich eine die Gemeinde bei der Vergabe freiwillig den Bestimmungen der §§ 97 ff. GWB i.V.m. der VOL/A, führt dies zu einem umfänglichen Vergaberechtsschutz bei Verletzung von vergabeverfahrensrechtlichen Vorschriften.
3. Die Gemeinden haben bei dem Abschluss von Konzessionsverträgen das Transparenzgebot zu beachten haben. Es ist wesentlicher Inhalt des Transparenzgebots, dass die zu Beginn des Verfahrens festgelegten Kriterien eingehalten werden und für alle Angebote die gleichen Wertungskriterien gelten.

VPRRS 2013, 1622

VK Bund, Beschluss vom 14.10.2013 - VK 2-86/13
1. Der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 bzw. des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 entfaltet grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Denn diese Vorschrift dient primär dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Eine bieterschützende Wirkung zu Gunsten eines Mitbewerbers besteht allenfalls dann, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
2. Erscheinen die Preise unangemessen niedrig, ist der öffentliche Auftraggeber zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet. Eine insoweit unvollständige Prüfung kann nachgeholt und in ein anhängiges Nachprüfungsverfahren eingeführt werden.
3. Es begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken, wenn ein Beratungsunternehmen öffentlichen Auftraggebern günstigere Preise als Nachfragern aus der Privatwirtschaft anbietet.

VPRRS 2013, 1620

VK Bund, Beschluss vom 27.08.2012 - VK 2-83/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1826

VK Bund, Beschluss vom 23.09.2013 - VK 2-78/13
1. Es ist für Nebenangebote charakteristisch, dass sie von den Vorgaben des Auftraggebers abweichen. Die Zulässigkeit von Nebenangeboten ist vergaberechtlich anerkannt, soweit der Auftraggeber Nebenangebote erlaubt.
2. Ein zugelassenes Nebenangebot darf nicht gewertet werden, wenn unter dem Deckmantel "Nebenangebot" ein anderer Beschaffungsgegenstand angeboten wird, mithin der Auftraggeber bei Bezuschlagung ein völlig anderes Produkt oder eine völlig andere Dienstleistung einkaufen würde als er ursprünglich bekannt gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Entsorgung von Ausbruchmaterial nicht über ein Trockenbecken erfolgt, sondern eine Direktabfuhr angeboten wird.

VPRRS 2013, 1618

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-102/07
1. Für die Nachprüfung der Vergabe von Rabattverträgen durch gesetzliche Krankenkassen sind die Vergabekammern sachlich zuständig.
2. Es besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 130a Abs. 9 SGB V.
3. Die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts ist nicht nach § 69 SGB V ausgeschlossen.

VPRRS 2013, 1819

VK Hessen, Beschluss vom 13.11.2013 - 69d-VK-33/2013
1. Erledigt sich der Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer, erfolgt die Entscheidung über die Kostentragung nach billigem Ermessen. Dabei ist zwar grundsätzlich der voraussichtliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Der Antragsteller trägt jedoch keine Kosten, wenn sich der Nachprüfungsantrag dadurch erledigt, dass der Auftraggeber dem Begehren des Antragstellers abhilft.
2. Von der Gebührenerhebung kann ganz abgesehen werden, wenn sich der Antrag erledigt hat oder zurückgenommen wird in einem sehr frühen Verfahrensstadium, so dass sich die Vergabekammer noch nicht vertieft mit der Sach- und Rechtslage befassen musste. Weitere Fälle sind auch noch nicht stattgefundene mündliche Verhandlung, noch nicht erfolgte Beiladung oder der Fall, in dem der Antragsteller seinen Obliegenheiten umfänglich nachgekommen ist und einen Vergabeverstoß rechtzeitig erfolglos gerügt hat und die Vergabestelle erst im Nachprüfungsverfahren den gerügten Vergabeverstößen abhilft.

VPRRS 2013, 1803

VK Südbayern, Beschluss vom 09.10.2013 - Z3-3-3194-1-27-08/13
Muss durch Auslegung ermittelt werden, wie weit eine Vergabestelle ein Vergabeverfahren zur Behebung eines von ihr angenommenen Vergaberechtsverstoßes zurückgesetzt hat, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beschleunigung und der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass das Verfahren lediglich in das Stadium direkt vor Begehung des Verstoßes zurückversetzt wurde. Die Rückversetzung geht im Zweifel nicht weiter, als es zur Behebung des angenommenen Vergaberechtsverstoßes erforderlich ist.*)

VPRRS 2013, 1817

VK Sachsen, Beschluss vom 17.05.2013 - 1/SVK/011-13
1. Ein Bieter kann wegen Änderungen der Vertragsunterlagen nur dann ausgeschlossen werden, wenn die dahingehenden Vorgaben des Auftraggebers eindeutig sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftraggeber ohne konkreten Bezug Anpassungen von mehreren Artikeln einer von ihm selbst erstellten Artikelliste verlangt und einige dieser Artikel in der Liste mehrfach aufgeführt sind.*)
2. Bei der Wertung hat der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der von der Vergabekammer nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler überprüfbar ist.*)
3. Bei einer Bemusterung ersetzt der Verweis auf zurückliegende Erfahrungen nicht die Auseinandersetzung mit dem konkret zu bemusternden Produkt und dessen Eigenschaften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Wertung auch im Übrigen den Eindruck vermittelt, dass eine konkrete Auseinandersetzung nicht erfolgt ist.*)
4. In der Regel ist es erforderlich, einzelne Wertungsentscheidungen auch in verbalisierter Form darzustellen. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Produkt als besonders über- oder unterdurchschnittlich bewertet wird.*)

VPRRS 2013, 1613

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - VgK-05/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1612

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1609

VK Arnsberg, Beschluss vom 20.11.2001 - VK 2-14/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1602

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - 203-VgK-05/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1601

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - 203-VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1599

VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2013 - 1/SVK/016-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)

VPRRS 2013, 1597

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.09.2003 - 203-VgK-17/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1596

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2002 - 203-VgK-06/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1593

VK Köln, Beschluss vom 19.01.2006 - VK VOL 33/2005
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB folgt, dass Angebote, denen zulässigerweise verlangte Nachweise nicht beigefügt sind, auszuschließen sind.*)

VPRRS 2013, 1589

VK Hessen, Beschluss vom 07.07.2006 - 69d-VK-30/2006
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1585

VK Hessen, Beschluss vom 27.02.2003 - 69d-VK-70/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1574

VK Hessen, Beschluss vom 29.05.2002 - 69d-VK-15/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1571

VK Hessen, Beschluss vom 29.05.2002 - 69d-VK 15/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1568

VK Hessen, Beschluss vom 18.04.2002 - 69d-VK-12/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1565

VK Nordbayern, Beschluss vom 02.10.2013 - 21.VK-3194-36/13
1. Bei der Beurteilung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob
- das vorgeschriebene Verfahren einhalten worden ist,
- der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat,
- der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist,
- keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und
- nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
2. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag zufriedenstellend ausführen zu können, ist das Ergebnis einer fachlich-tatsächlichen Prognose, welche der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft. Grundlage der Prognose müssen gesicherte Erkenntnisse sein.*)
3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, wie und in welcher Tiefe er die Eignungsprüfung durchführt. Wegen des dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Beurteilungsspielraums reicht es aus, dass die Entscheidung methodisch gewonnen wurde und die Prognose nach den gewonnenen Erkenntnissen vertretbar erscheint.*)

VPRRS 2013, 1563

VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2002 - 69d-VK-47/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1562

VK Hessen, Beschluss vom 18.02.2002 - 69d-VK-49/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1560

VK Hessen, Beschluss vom 29.11.2001 - 69d-VK-42/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1558

VK Bund, Beschluss vom 08.01.2008 - VK 3-148/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1556

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2007 - VK 1-143/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1555

VK Bund, Beschluss vom 20.11.2007 - VK 3-127/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1554

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-108/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1553

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-105/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1552

VK Bund, Beschluss vom 29.10.2007 - VK 3-109/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1550

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2006 - VK 3-141/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1549

VK Bund, Beschluss vom 24.08.2006 - VK 1-91/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1548

VK Bund, Beschluss vom 20.04.2006 - VK 1-19/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1547

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-124/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1546

VK Bund, Beschluss vom 10.10.2005 - VK 1-131/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1544

VK Bund, Beschluss vom 31.08.2005 - VK 3-97/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1543

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2005 - VK 1-89/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1541

VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 1-57/13
Versichert der Auftraggeber, dass er in einem Vergabeverfahren keinen Zuschlag erteilen wird, solange die einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts vollziehbar ist, besteht für einen auf die Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteten Nachprüfungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Antrag ist unzulässig.

VPRRS 2013, 1538

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 2-196/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1533

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2013 - Verg W 8/12
1. Die Vorschrift des § 115 Abs. 3 GWB ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung der Rechte des unterlegenen Bieters entsprechend auf das Verfahren vor dem Vergabesenat anzuwenden.*)
2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat gestellt werden, wenn der Antragsteller vorher nicht erkennen konnte, dass der Auftraggeber sich vor Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe der im Termin dargelegten Rechtsauffassung des Vergabesenates zum voraussichtlichen Erfolg des Nachprüfungsantrages nicht beugen will.*)

VPRRS 2013, 1529

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 08.03.1994 - Rs. C-328/92
1.Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG verstossen, indem
- die gesetzlichen Vorschriften über die Soziale Sicherheit vorsehen, daß die Verwaltung öffentliche Lieferaufträge über Arzneimittelerzeugnisse und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit freihändig vergibt und
- nahezu alle Lieferaufträge freihändig vergeben wurden, so daß die Bekanntmachtung einer Ausschreibung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterblieb.*)
2.Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.*)

VPRRS 2013, 1528

EuGH, Urteil vom 03.05.1994 - Rs. C-328/92
1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Lieferaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, sind eng auszulegen, und die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will. Sie können es keinesfalls rechtfertigen, daß allgemein und unterschiedslos für alle Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird.*)
2. Zum einen genügt es für die Erfüllung des Tatbestands von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nämlich nicht, daß die Arzneimittel und Arzneispezialitäten durch Ausschließlichkeitsrechte geschützt sind, sondern es ist auch erforderlich, daß sie nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden können, da diese Voraussetzung nur bei denjenigen Arzneimitteln und Arzneispezialitäten vorliegt, für die es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.*)
3. Zum anderen ist es, soweit es um die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgestellte Voraussetzung der Dringlichkeit geht, zwar nicht ausgeschlossen, daß angesichts der ärztlichen Verschreibungsfreiheit in der Apotheke eines Krankenhauses ein dringender Bedarf an einer bestimmten Arzneispezialität entsteht; dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, daß systematisch bei allen Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an Krankenhäuser auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird, und in jedem Fall kann selbst dann, wenn die Dringlichkeit in einem bestimmten Fall nachgewiesen ist, die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahmebestimmung nur dann angewandt werden, wenn sämtliche darin festgelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.*)
