Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4989 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0109
VK Bund, Beschluss vom 03.09.2013 - VK 1-75/13
1. Einem öffentlichen Auftraggeber steht grundsätzlich ein weiter Spielraum zu, den Beschaffungsgegenstand zu bestimmen. Dazu zählt grundsätzlich auch das Recht zu bestimmen, wie der ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden soll. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers besteht insoweit allerdings unter den beiden Einschränkungen, dass sich die besonderen Anforderungen des Auftraggebers erstens aus der Leistungsbeschreibung ergeben, und zweitens, dass sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
2. Der Auftraggeber darf ohne rechtfertigenden Grund von tarifrechtlichen Regelungen nicht nach oben abweichen, wenn die Arbeitnehmer der betreffenden Branche bereits durch tarifvertragliche Regelungen hinreichend geschützt sind und nicht erkennbar ist, dass die zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter eines weitergehenden Schutzes bedürfen.
3. Es ist nicht vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber bei der Vergabe von Pforten- und Kontrolldiensten vom Auftragnehmer verlangt, dass während der Pausenzeiten des Personals Ersatzpersonal zu stellen ist.

VPRRS 2014, 0709

OLG München, Beschluss vom 02.12.2013 - Verg 14/13
1. Hat ein Bieter oder Bewerber den öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. Die Beteiligung von Projektanten ist grundsätzlich als Gefährdung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs anzusehen.
2. Ein vorbefasster Bieter kann aber nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird.
3. Ein Unternehmen, das den Auftraggeber bei der Vorbereitung der Ausschreibung z.B. bei Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten beraten oder unterstützt hat, ist als vorbefasst anzusehen. Auch ein Bieter, der die Entwurfsplanung ausgeführt hat, ist bei der Vergabe von Bauüberwachungsleistungen generell als vorbefasst anzusehen, ebenso ein Zielplaner für die anschließend ausgeschriebene Projektsteuerung.
4. Erscheint eine konkrete Wettbewerbsverfälschung bei objektiver Betrachtung der Leistung möglich, obliegt dem betreffenden Unternehmen der Nachweis, dass ihm durch die Vorbefassung kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen ist. Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen.

VPRRS 2014, 0107

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2006 - 2 VK LVwA 2/06
Nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass diese Zahl auch unterschritten werden darf, wenn es an einer entsprechenden Anzahl von Bewerbern fehlt, die ihre Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 VOF nachgewiesen haben.

VPRRS 2014, 0105

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2006 - VK 7/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0104

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2008 - 21.VK-3194-23/08
1. Eine Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 VOL/A setzt voraus, dass kein wirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung erzielt wurde. Eine Aufhebung der Ausschreibung und Neuausschreibung kommt nach § 26 Nr. 1 lit. c VOL/A daher in Betracht, wenn der VSt die Annahme der verbliebenen Angebote unzumutbar wäre, weil die verbliebenen Angebote nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen.*)
2. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der VSt, bei welcher der VSt ein erheblicher Ermessensspielraum eröffnet ist. Die Vergabekammer kann nur überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt.*)

VPRRS 2014, 0102

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2006 - VK-15/2006-L
1. Das Verhandlungsverfahren lässt es zu, dass die Bieter im Verlauf der Verhandlungen sowohl preislich/kaufmännisch wie quantitativ/qualitativ veränderte Leistungen anbieten, allerdings innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen und anderen Rahmenbedingungen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfällt deshalb nicht ohne weiteres deshalb, weil sie in der Teststellung einen anderen Gerätetyp (Nachfolgemodell) präsentierte als im schriftlichen Angebot und dieser Typ auch hätte geliefert werden sollen.*)
2. Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung können weitere, erstmalig im Nachprüfungsverfahren erhobene Beanstandungen bei einer vorab durchaus bestehenden, aber nicht erfüllten Rügeverpflichtung nicht zum Gegenstand der Vergabenachprüfung gemacht werden (Ablehnung der Entscheidung OLG Celle vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05 - ). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Nachprüfungsverfahren erkannten Rechtsverstöße "privilegiert" sein sollten mit der Begründung der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Antragsteller selbst zunächst der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.*)

VPRRS 2014, 0101

VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2006 - VK-7/2006
1. Die Anforderung der Dauer der Tätigkeit in der Vergangenheit wird durch die Bestimmungen aus § 7a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A gedeckt. Unternehmen, die noch nicht so lange existieren, können, wenn der Auftraggeber die Regelanforderungen stellt, am Wettbewerb nicht teilnehmen.*)
2. Der Bieter kann nicht unterschiedslos alle geforderten Nachweise in der Form des Verweises auf andere Unternehmen erbringen, deren Mittel dem Bieter zur Verfügung stehen. Ein gewisser Kern an Leistungsfähigkeit in der nachgefragten zeitlichen Dauer muss bei dem anbietenden Unternehmen selbst wie gefordert vorliegen, ansonsten kann der Auftraggeber in dieser Hinsicht keine Eignungsprüfung vornehmen bzw. keine Eignung feststellen.*)
3. Die Vergabestelle kann kein Unternehmen als geeignet ansehen, von dessen eigenem Umsatz, Beschäftigtenzahl, Leistungen ihm keinerlei Kenntnis vorliegt.*)

VPRRS 2014, 0100

VK Bund, Beschluss vom 02.11.2005 - VK 3-133/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0095

VK Arnsberg, Beschluss vom 05.07.2005 - VK 11/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0094

VK Arnsberg, Beschluss vom 05.07.2005 - VK 9/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0090

OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2005 - W Verg 5/05
1. Ein Nachprüfungsbegehren, welches darauf gestützt wird, dass der Antragsteller den streitbefangenen Auftrag bereits inne habe und deshalb eine (anderweitige) Vergabe nicht mehr stattfinden dürfe, ist unzulässig (in Anschluss an OLG Brandenburg, VergR 2005, 138).*)
2. Der Ablauf der in § 13 S. 2 VgV geregelten Frist führt auch dann, wenn kein von einer Absage betroffener Bieter die Vergabenachprüfungsorgane angerufen hat, weder zu einer Beendigung des Vergabeverfahrens noch zum Ausscheiden eines Bieters, solange der Auftraggeber seine abschließende Vergabeentscheidung nicht getroffen hat.*)
3. Ein Verhandlungsverfahren nach VOF ist erst beendet, wenn die interne Auswahlentscheidung der Vergabestelle zugunsten eines Teilnehmers nach außen durch Abschluss eines zivilrechtlich wirksamen Vertrags (vgl. § 16 VOF) umgesetzt ist.*)
4. Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens können auch Änderungen des Inhalts der ausgeschriebenen Leistung sein, solange die Identität des Beschaffungsvorhabens selbst gewahrt bleibt.*)

VPRRS 2014, 0089

OLG Bremen, Beschluss vom 26.03.2002 - Verg 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0088

VK Bund, Beschluss vom 01.09.2011 - VK 3-110/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0087

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-136/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0642

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2013 - VgK-37/2013
1. Bietet ein Bewerber in seinem indikativen Angebot anstelle der von dem Auftraggeber vorgegebenen Mindestlieferquote von 96 % nur eine Mindestlieferquote von 85 % an, stellt dies eine unzulässige Änderung der Vertragsunterlagen dar. Das Angebot ist deswegen zwingend auszuschließen.
2. Ein Bieter, dessen Angebot zwingend auszuschließen war, kann sich nicht darauf berufen, dass das weitere Verfahren vom Auftraggeber unzureichend dokumentiert worden ist.

VPRRS 2014, 0085

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-130/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0084

VK Bund, Beschluss vom 28.02.2006 - VK 2-154/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0083

VK Bund, Beschluss vom 26.10.2004 - VK 1-120/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0082

VK Bund, Beschluss vom 08.05.2007 - VK 3-37/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0081

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-36/2013
1. Das Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Diese sukzessive Beschränkung auf immer weniger Verhandlungspartner ist keine Diskriminierung.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Frage der korrekten Verfahrenswahl und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beachtung des Vorrangs des offenen Verfahrens gehört dabei zu den Umständen, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar sind.

VPRRS 2014, 0080

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK-2/2011
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt voneinander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)

VPRRS 2014, 0078

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK-2/11
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt voneinander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)

VPRRS 2014, 0076

VK Südbayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Z3-3-3194-1-38-10/13
1. Der Anwendungsbereich von § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen. Eine Nachforderung ausreichender Unterlagen scheidet damit aus.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
6. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, leidet das Vergabeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel. Die Vergabestelle hat in einem solchen Fall eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie im betroffenen Vergabeverfahren den Zuschlag erteilen kann, oder den Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen durch eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Vergabebekanntmachung und der Erstellung einer überarbeiteten Bekanntmachung korrigieren muss. Eine derartige Rückversetzung kommt einer Aufhebung gleich.*)

VPRRS 2014, 0074

VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2002 - VK-19/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0072

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2006 - VK-15/2006
1. Das Verhandlungsverfahren lässt es zu, dass die Bieter im Verlauf der Verhandlungen sowohl preislich/kaufmännisch wie quantitativ/qualitativ veränderte Leistungen anbieten, allerdings innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen und anderen Rahmenbedingungen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfällt deshalb nicht ohne weiteres deshalb, weil sie in der Teststellung einen anderen Gerätetyp (Nachfolgemodell) präsentierte als im schriftlichen Angebot und dieser Typ auch hätte geliefert werden sollen.*)
2.Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung können weitere, erstmalig im Nachprüfungsverfahren erhobene Beanstandungen bei einer vorab durchaus bestehenden, aber nicht erfüllten Rügeverpflichtung nicht zum Gegenstand der Vergabenachprüfung gemacht werden (Ablehnung der Entscheidung OLG Celle vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Nachprüfungsverfahren erkannten Rechtsverstöße "privilegiert" sein sollten mit der Begründung der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Antragsteller selbst zunächst der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.*)

VPRRS 2014, 0071

VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2003 - VK-36/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0070

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/2002
1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)
2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)
3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)

VPRRS 2014, 0069

VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2002 - VK-19/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0066

VK Detmold, Beschluss vom 19.12.2002 - VK.21-41/02
1. Bei einer Ausschreibung über Stromversorgung ist der Auftraggeber dann zur Aufhebung der Ausschreibung gem. § 26 Nr.1c VOL/A berechtigt, wenn die im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen Angebote höher liegen als der Preis, welcher bei Zugrundelegung der Allgemeinen Versorgungstarife im Rahmen der Pflichtversorgung gem. §10 I EnWG zu zahlen wäre.*)
2. Auslegung des § 10 I EnWG.*)
3. Die Liberalisierung der Energiewirtschaft berührt nicht die Wirksamkeit der mit den Energieversorgungsunternehmen geschlossenen Konzessionsverträge über die Pflichtversorgung durch die Vertragspartei. Auch bei einer Kündigung der Stromversorgungsverträge bleiben die Konzessionsverträge weiterhin wirksam.*)

VPRRS 2014, 0629

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2013 - VgK-42/2013
1. Fehlende Nachweise führen nach der VOL/A 2009 nicht automatisch zum zwingenden Angebotsausschluss. Denn gemäß § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 sind nur solche Angebote zwingend auszuschließen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.
2. Fehlende Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
3. Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, sind keine fehlenden Nachweise und können nicht nachgefordert werden. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder er formale Mängel aufweist.
4. Ein Bieter kann auch dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung bereits aufgehoben hat, noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen. Zwar kann nur in Ausnahmefällen eine "Aufhebung der Aufhebung" erreicht werden. Eine solche Rückgängigmachung der Aufhebung kommt aber in Betracht, wenn der Vergabewille des Auftraggebers weiter fortbesteht.

VPRRS 2014, 0057

VK Bund, Beschluss vom 23.10.2013 - VK 2-88/13
1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.

VPRRS 2014, 0056

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0055

VK Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2002 - VK 63/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0054

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2005 - Verg 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0053

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2005 - Verg 34/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0045

OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010 - WVerg 1/10
Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstehenden Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle gehören, auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist daher jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.

VPRRS 2014, 0034

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 1341/12
1. Außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte "Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe" sind nach den Bestimmungen der HOAI zu vergüten (VOF 2006 § 24 Abs. 3). Mit "Lösungsvorschlägen für die Planungstätigkeit" ist jegliche Planungstätigkeit der Bewerber gemeint, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags aus Sicht des Auftraggebers in Zusammenhang steht oder stehen kann. Verlangt werden muss von den ausgewählten Architekten aber die Ausarbeitung neuer eigener architektonischer Lösungen.
2. Die Ausarbeitung von Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs stellt für sich genommen keine echte Leistung des Bewerbers mit einem rechtlich und tatsächlich bewertbaren Vergütungswert dar. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn es sich bei der Leistung um umfangreichere und komplexere Tätigkeiten zur Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen handelt.

VPRRS 2014, 0033

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK 02/2011
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt von einander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)

VPRRS 2014, 0032

VK Südbayern, Beschluss vom 25.11.2013 - Z3-3-3194-1-33-09/13
1. Die Inhaberin einer Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für einen Gesamtflughafen kann sich ihren vergaberechtlichen Ausschreibungsverpflichtungen gem. § 98 Nr. 4 Alt. 1 GWB nicht dadurch entziehen, dass sie den Betrieb eines Teils des Flughafens auf eine andere Gesellschaft, die keine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat, verlagert. Auch die andere Gesellschaft wird - soweit sie Teile des Flughafens betreibt - auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig.*)
2. Auch wenn die Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB Sachentscheidungsvoraussetzung im Nachprüfungsverfahren ist, ist ihr ursprünglicher und mindestens ebenso bedeutender Zweck doch der, die Vergabestelle frühzeitig auf etwaige Vergaberechtsverstöße hinzuweisen und damit Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Insoweit gehört die Rüge untrennbar zum Vergabeverfahren und nicht ausschließlich zum Nachprüfungsverfahren.*)
3. Lässt eine Vergabestelle ihren Bevollmächtigten eine Rüge in der Sache tiefgehend zurückweisen, ohne auf dessen mangelnde Bevollmächtigung für die Bearbeitung der Rüge hinzuweisen, kann sich die Vergabestelle nach Treu und Glauben im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, dass dieser für die Entgegennahme der Rüge gar nicht zuständig war.*)
4. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SektVO hat der Auftraggeber, sofern ihm der Endpreis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, vor Ablehnung des Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Bei Fehlen einer nachvollziehbaren Kostenschätzung des Auftraggebers darf die Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes grundsätzlich nur aufgrund der eingehenden Angebote getroffen werden.*)
5. Zumindest bei der Vergabe von komplexen Dienstleistungen mit einem hohen IT-Anteil bietet ein Preisabstand von etwas über 15% zwischen den bestplatzierten Angeboten keinen Anlass für eine konkrete Aufklärung des Angebotspreises. Bei derartigen Aufträgen liegt erst ab einem Abstand von etwa 20% ein Missverhältnis nahe.*)
6. Im Vergabenachprüfungsverfahren gehören kartellrechtliche Bestimmungen wie § 19 GWB nicht zum Prüfungsumfang der Vergabekammer. Denn aufgrund der Schwere des Vorwurfs - der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Bildung eines nicht freigestellten Kartells sind Bußgeldtatbestände - verbietet sich schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen dessen Bejahung in einem rein "summarischen", weil dem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegenden Verfahren.*)

VPRRS 2014, 0031

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-37/13
1. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf.
2. Unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots, denn den Auftraggeber trifft bei VOL/A-Vergaben - anders als im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A - keine Nachforderungspflicht.
3. Müssen die Bieter nach den Vergabeunterlagen eine einheitliche Versorgungspauschale über alle von ihnen benannten Hilfsmittel in einer Position anbieten, führt die Abgabe eines nicht zugelassenen Nebenangebots dazu, dass eine Trennung der Pauschale für das Hauptangebot und das Nebenangebot nicht möglich ist. Das Angebot ist deshalb insgesamt auszuschließen.

VPRRS 2014, 0030

VK Südbayern, Beschluss vom 18.10.2013 - Z3-3-3194-1-30-08/13
1. Fragt der Auftraggeber im Falle eines produktneutralen Leistungsverzeichnisses nach Öffnung der Angebote die angebotenen Fabrikate ab, stellt dies eine zulässige Aufklärung des Inhalts der Angebote nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A dar.*)
2. Durch die Benennung der konkreten Fabrikate in der Produktabfrage konkretisiert der Bieter sein Angebot auf diese. Das Angebot ist gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen, wenn sich ein Bieter im Zuge der Angebotsprüfung bereits verbindlich auf bestimmte Hersteller und Typen festgelegt hat und diese von den aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlichen Anforderungen abweichen.*)
3. Ein Bieter kann die von ihm verbindlich mitgeteilten Fabrikate nachträglich nicht mehr durch andere austauschen. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots ausgeschlossen.*)
4. Die Möglichkeit, ein zweites Hauptangebot abzugeben, ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen gem. § 7 EG Abs. 8 VOB/A ein Leitfabrikat vorgegeben und damit die Möglichkeit eröffnet ist, gleichwertige Fabrikate anzubieten oder - gewissermaßen beispielsweise - ein Planungsfabrikat angeben ist und von der Vergabestelle gleichwertige Produkte zugelassen waren.*)
5. Solange mehrere technisch unterschiedliche Angebote eines Bieters die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses vollumfänglich erfüllen, sind diese grundsätzlich in die Wertung einzubeziehen.*)
6. Für das Vorliegen zweier technisch unterschiedlicher Angebote ist es ausreichend, wenn sich die technischen Unterschiede aus der von der Vergabestelle nach Öffnung der Angebote durchgeführten Produktabfrage nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ergeben.*)

VPRRS 2014, 0029

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2013 - Verg 45/12
1. In Vergabenachprüfungsverfahren ist die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands und der Bedingungen für die Auftragsvergabe zu respektieren.
2. Arzneimittel, die mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch, für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassen sind und dieselbe oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen, sind austauschbar.
3. Eine Leistungsbeschreibung zur Beschaffung von Arzneimitteln ist eindeutig und vollständig, wenn sie Angaben zum Wirkstoff, zu Darreichungsformen und Packungsgröße, Verordnungszahlen aus der Vergangenheit und zur sog. Aut-idem-Quote enthält.
4. Die sozialversicherungsrechtlichen Gebote der Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten richten sich ausschließlich an den öffentlichen Auftraggeber und sind nicht bieterschützend.

VPRRS 2014, 0028

VK Bund, Beschluss vom 03.07.2009 - VK 1-107/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0027

VK Bund, Beschluss vom 02.09.2010 - VK 1-79/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0026

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2010 - L 21 SF 260/10 Verg
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0025

VK Bund, Beschluss vom 26.10.2012 - VK 2-104/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0624

VK Bund, Beschluss vom 26.11.2013 - VK 2-104/13
1. Der Auftraggeber hat diejenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform zu informieren (GWB § 101a Abs. 1 Satz 1). Die Angabe eines falschen frühestmöglichen Zeitpunkts führt dazu, dass ein erteilter Zuschlag zunächst schwebend unwirksam ist. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlich angeordnete Wartezeit eingehalten wird.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht allein deshalb begründet, weil die Mitteilung nach § 101a GWB fehlerhaft war. Hinzu kommen muss eine Verletzung des Bieters in seinen Rechten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO, wonach ungewöhnlich niedrige Angebote auszuschließen sind, kommt - ebenso wie der analogen Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 - grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung zu.
VPRRS 2014, 0022

VK Bund, Beschluss vom 15.08.2008 - VK 3-107/08
§ 13 VgV ist auf de facto-Vergaben von Rabattverträgen im Sinne des § 130a Abs. 8 SGB V entsprechend anwendbar. Die Hersteller wirkstoffgleicher Arzneimittel sind über einen beabsichtigten Vertragsabschluss zu informieren.

VPRRS 2014, 0017

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - VK 49/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0014

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2002 - VK 23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
