Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2014, 0557
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 30/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.

VPRRS 2014, 0558

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2014 - VgK-09/2014
Ist nach den Bewerbungsbedingungen die Höhe der mittleren Abwassergebühr im Vertragszeitraum aus der Summe der Kosten von Schmutz- und Regenwasser dividiert durch die Abwassermenge zu ermitteln, sind lediglich die gebührenfähigen Kosten einzubeziehen, also gerade nicht der Anteil, der auf die Straßenentwässerung fällt. Jedes andere Verständnis ist fernliegend.

VPRRS 2014, 0563

VK Hessen, Beschluss vom 24.02.2014 - 69d-VK-05/2014
1. Bei Großveranstaltungen mit erheblicher Breitenwirkung ist im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und geordneten Ablauf der Veranstaltung Vorrang gegenüber dem Antragstellerinteresse, auf die Erteilung des Auftrags bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zuzuwarten, einzuräumen, wenn das Allgemeininteresse durch verzögerte Zuschlagserteilung erheblich beeinträchtigt werden würde. Je größer eine Veranstaltung ist, umso komplexer sind Bedarf und Anforderungen an Sicherheit und Ordnung; dies benötigt nach allgemeiner Lebenserfahrung einen entsprechenden Zeitaufwand bei Planung, Vorbereitung und Organisation im Vorfeld der Veranstaltung.*)
2. Bei der nach § 115 Abs. 2 Satz 3 GWB gebotenen Berücksichtigung der Aussicht des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, stellen dessen Platzierung und Chance auf Zuschlagserteilung ein wichtiges Indiz dar.*)
3. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags dürfen Gegenstand der Interessenabwägung sein (§ 115 Abs. 2 Satz 4 GWB). Sollten sie berücksichtigt werden, sind sie ein wichtiges Indiz für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB.*)
4. Angaben von Wirtschaftsauskunfteien zur Bonität und zum Krediturteil stellen Werturteile dar. Eine von der Wirtschaftsauskunftei angegebene „sehr schwache Bonität“ führt nicht an sich zur Verneinung der Eignung; insbesondere ist aufgrund dieser Einschätzung nicht zwingend zu erwarten, dass der Bewerber die Leistung nicht erfüllen und den Auftrag nicht einwandfrei ausführen wird.*)

VPRRS 2014, 0561

VK Bund, Beschluss vom 21.10.2014 - VK 2-81/14
1. Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Kriterien für die Zuschlagsentscheidung zu bestimmen. Danach kann Zuschlagskriterium alleine der Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot sein. Will der Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilen, hat er in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen mitzuteilen, wie er die Wertungskriterien gewichtet.
2. Es ist dem Auftraggeber verwehrt, Kriterien zu verwenden, die dem Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zuwiderlaufen. Die Festlegungen dürfen auch nicht dazu führen, dass Kriterien keine Rolle mehr spielen, die bekannt gegebene Gewichtung faktisch missachtet oder der Grundsatz der Selbstbindung an die Gewichtung missachtet wird.
3. Die Formulierung „Im Verhältnis dazu erhalten die anderen Bieter eine Prozentzahl, die sich entsprechend der prozentualen Abweichung ihres Angebotes von dem des günstigsten Angebotes reduziert.“ lässt keine eindeutige Auslegung zu und ist daher intransparent.

VPRRS 2014, 0559

VK Nordbayern, Beschluss vom 24.09.2014 - 21.VK-3194-26/14
1. Vom grundsätzlichen Gebot der Produktneutralität darf nur abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist eine Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Dieses Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist jedoch in einem offenen Vergabeverfahren nicht grenzenlos. Nur solange die Anforderung nicht dazu führt, dass die Ausschreibung faktisch auf ein Produkt zugeschnitten ist und die Anforderung objektiv sach- und auftragsbezogen ist, wird dem Grundsatz der Vergabe im Wettbewerb und der Wahrung der Bietervielfalt hinreichend Rechnung getragen.*)
2. Die europäische Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR) hat in Art. 23 Abs. 8 die Ausnahme der produktscharfen Spezifikation uneingeschränkt unter die Vorgabe des Zusatzes "oder gleichwertig" gestellt. Die für den nationalen Bereich noch weit gehende Aussage des § 7 Abs. 4 VOL/A, wonach der Zusatz "oder gleichwertiger Art" dann entfallen kann, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt, wird damit für die EU-weite Vergabe nur unter diesem Vorbehalt möglich. Der scheinbare Widerspruch, dass bei einem ausschließlich brauchbaren Produkt der Zusatz "oder gleichwertig" keinen Sinn ergibt, weil ja eben nichts anderes erwünscht ist, löst sich unter der Prämisse des EU-Rechts auf, das offensichtlich davon ausgeht, dass es einem Auftraggeber gar nicht wirklich möglich ist, EU-weit abzuschätzen, welche Möglichkeiten der Markt bietet. Art. 23 Abs. 8 VKR wurde wortgleich in § 8 EG Abs. 7 VOL/A übernommen. Damit ist bei einer EU-weiten Vergabe zwingend eine Produktvorgabe mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.*)

VPRRS 2014, 0555

VK Nordbayern, Beschluss vom 24.09.2014 - 21.VK-3194-24/14
1. Vom grundsätzlichen Gebot der Produktneutralität darf nur abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist eine Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Dieses Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist jedoch nicht grenzenlos. Nur solange die Anforderung nicht dazu führt, dass die Ausschreibung faktisch auf ein Produkt zugeschnitten ist und die Anforderung objektiv sach- und auftragsbezogen ist, wird dem Grundsatz der Vergabe im Wettbewerb und der Wahrung der Bietervielfalt hinreichend Rechnung getragen.*)
2. Die europäische Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie) hat in Art. 23 Abs. 8 die Ausnahme der produktscharfen Spezifikation uneingeschränkt unter die Vorgabe des Zusatzes "oder gleichwertig" gestellt. Die für den nationalen Bereich noch weit gehende Aussage des § 7 Abs. 4 VOL/A, wonach der Zusatz "oder gleichwertiger Art" dann entfallen kann, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt, wird damit für die EU-weite Vergabe nur unter diesem Vorbehalt möglich. Der scheinbare Widerspruch, dass bei einem ausschließlich brauchbaren Produkt der Zusatz "oder gleichwertig" keinen Sinn ergibt, weil ja eben nichts anderes erwünscht ist, löst sich unter der Prämisse des EU-Rechts auf, das offensichtlich davon ausgeht, dass es einem Auftraggeber gar nicht wirklich möglich ist, EU-weit abzuschätzen, welche Möglichkeiten der Markt bietet. Art. 23 Abs. 8 VKR wurde wortgleich in § 8 EG Abs. 7 VOL/A übernommen. Damit ist bei einer EU-weiten Vergabe zwingend eine Produktvorgabe mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.*)

VPRRS 2014, 0553

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2014 - 11 Verg 1/14
1. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung, welche Anforderungen er an die Eignung der Bieter stellen will, und bei der Bewertung der Referenzen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Er ist aber an die von ihm aufgestellten und bekannt gegebenen Anforderungen gebunden ist und darf hiervon nicht nachträglich zugunsten einzelner Bieter abweichen.
2. Fordert der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung der Bieter Referenzen über frühere Aufträge, steht es zwar weitgehend in seinem Ermessen, welche Anforderungen er an die Referenzen stellen will. Fordert er aber ausdrücklich Referenzen über Aufträge "vergleichbarer Art und Größe", darf er nur solche Referenzen berücksichtigen, die vergleichbare Leistungen nachweisen.
3. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben ist. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.
4. Erschließt sich der vermeintliche Vergaberechtsverstoß nicht unmittelbar aus der Vorabinformation, sondern muss aus dem Inhalt der Vorabinformation unter Verwendung mutmaßlich bereits vorhandener Kenntnisse über den Konkurrenten, der den Zuschlag erhalten soll, der Rückschluss auf eine vermeintlich vergaberechtswidrige Eignungsprüfung gezogen werden, ist dem Bieter eine mittlere Rügefrist von zwei bis vier Tagen zuzugestehen.

VPRRS 2014, 0551

VK Sachsen, Beschluss vom 27.06.2014 - 1/SVK/020-13
1. Ein Feststellungsinteresse kann dann gegeben sein, wenn die Feststellung einer Rechtsverletzung der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen soll. Ein Feststellungsinteresse ist aber nur dann anzuerkennen, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint.*)
2. Wird bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in den Vergabeunterlagen Bezug auf die einschlägigen Bereichs- und Maßnahmenpläne genommen, so müssen diese den Bietern auch übermittelt werden.*)
3. Will der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung von den Bietern vorgelegte Konzepte berücksichtigen, so muss er den Bietern zumindest die daran gestellten Mindestanforderungen mitteilen.*)

VPRRS 2014, 0549

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2014 - 2 Verg 2/13
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist auch nach dem Abschluss seiner Eignungsprüfung (hier: durch Bekanntgabe des Ergebnisses des Teilnahmewettbewerbs) berechtigt und verpflichtet, neue tatsächliche Umstände, von denen er vor der Zuschlagserteilung Kenntnis erlangt und die - bezogen auf den zu vergebenden Auftrag - geeignet sind, nunmehr Zweifel an der Eignung eines ausgewählten Bewerbers zu begründen, zu berücksichtigen und erneut in die Eignungsprüfung einzutreten (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2012 - 12 U 50/12, IBRRS 2012, 3790).*)
2. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters im Hinblick auf die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen in früheren Vertragsverhältnissen können nicht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als "schwere Verfehlung" zu charakterisieren sind.*)
3. Zum Erklärungswert einer Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers.*)

VPRRS 2014, 0546

VK Münster, Beschluss vom 05.08.2014 - VK 10/14
1. Eine Vergabestelle kann eine öffentliche Ausschreibung aufgrund von sachlichen Gründen jederzeit aufheben, da kein Kontrahierungszwang besteht*)
2. Zu einer Fortführung eines Vergabeverfahrens kann eine Vergabestelle nur "verpflichtet" werden, wenn eine Scheinaufhebung vorliegt.*)
3. In einem Nachprüfungsverfahren werden grundsätzlich nur Verstöße gegen Vergabebestimmungen geprüft. Außerhalb des Vergaberechts liegende Rechtsnormen werden inzident überprüft, wenn sich daraus Rechtsfragen ergeben, die zwingend zu klären sind, um eine vergaberechtliche Entscheidung in einem Nachprüfungsverfahren treffen zu können.*)

VPRRS 2014, 0548

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.07.2014 - 21.VK-3194-16/14
1. Gemäß § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, ein Zuschlag nicht erteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer bei einem Unterkostenangebot Gefahr liefe, in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten und der Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende geführt wird. Hinsichtlich der Gefahr einer nicht vertragsgerechten Leistung hat die VSt eine Prognoseentscheidung zu treffen, die von der Kammer nur beschränkt überprüfbar ist.*)
2. Die Frage der preislichen Angemessenheit hat sich grundsätzlich auf die Gesamtauftragssumme zu beziehen. Nur wenn sich ergibt, dass der Wert der Leistung zum Gesamtbetrag der Gegenleistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht, kann von einer Unangemessenheit des Preises gesprochen werden. Als Aufgreifschwelle ist ein Preisabstand ab 10 % bzw. 20 % des bestplatzierten Angebots zum nächstgünstigsten Angebot relevant. Auch die Kostenschätzung des Auftraggebers ist heranzuziehen.*)
3. Der Auftraggeber darf die Ausschlussentscheidung nur aufgrund feststehender Tatsachengrundlagen treffen. Den Nachteil der Nichterweislichkeit eines ungewöhnlichen Angebots oder eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung hat im Nachprüfungsverfahren der Auftraggeber zu tragen. Der Ausschluss von Angeboten allein aufgrund von Vermutungen, Wahrscheinlichkeiten oder Empfehlungen ist nicht zulässig.*)

VPRRS 2014, 0544

VK Südbayern, Beschluss vom 11.09.2014 - Z3-3-3194-1-34-07/14
1. Die Präqualifikation eines Bieters ist sowohl bei der formalen als auch bei der materiellen Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Aspekte, die gegen die Eignung sprechen, sind der positiven Eignungsaussage durch die Präqualifikation wertend gegenüberzustellen.*)
2. Eine Vergabestelle, die selbst keine eigenen Erfahrungen mit dem betreffenden Bieter hat, kann grundsätzlich gesicherte Erfahrungen der von ihr beauftragten Büros - wie Architekt und Projektsteuerer - heranziehen, ohne dass es dazu eines gesonderten Hinweises in der Bekanntmachung bedarf.*)
3. Ansonsten darf die materielle Prüfung der Zuverlässigkeit nicht zu einer nachträglichen Verschärfung der bekannt gemachten Eignungsanforderungen führen.*)
4. Die Vergabestelle darf die Erfahrungen der von ihr beauftragten Büros nicht ungeprüft zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Bieters heranziehen. Sie muss zumindest prüfen, ob ein Büro ein Eigeninteresse hat, einen bestimmten Bieter als unzuverlässig erscheinen zu lassen.*)
5. Vor einem Ausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit aufgrund der Erfahrungen der von der Vergabestelle beauftragten Büros ist dem Bieter Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dazu ist im Regelfall eine Anhörung des Bieters erforderlich.*)
6. Die Prognoseentscheidung bezüglich der Zuverlässigkeit muss jedenfalls anhand einer ausreichend ermittelten und bewerteten Tatsachengrundlage erfolgen.*)

VPRRS 2014, 0532

VK Bund, Beschluss vom 11.08.2014 - VK 1-54/14
Die Änderung des Beschaffungsbedarfs durch den Auftraggeber ist ein hinreichender sachlicher Grund, das Vergabeverfahren aufzuheben.

VPRRS 2014, 0535

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2014 - VgK-30/2014
1. Eine freihändige Vergabe zulässig, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Die freihändige Vergabe ermöglicht die weitestgehende Reduktion der Förmlichkeit des Verfahrens. Die Anforderungen an die Dringlichkeit sind dementsprechend am höchsten.
3. Die Feststellung der besonderen Dringlichkeit erfordert eine Abwägung im Einzelfall. In die Abwägung einzustellen sind die grundsätzliche Pflicht des Auftraggebers zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens und die durch das Ereignis bedrohten Rechtsgüter.
4. Die Anforderungen an die besondere Dringlichkeit sind im Wesentlichen dieselben, wie jene, die an die „zwingende“ Dringlichkeit oberhalb der Schwellenwerte gestellt werden. Die besondere Dringlichkeit muss objektiv nachweisbar vorliegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bedeutende Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben und hohe Vermögenswerte, unmittelbar gefährdet sind.

VPRRS 2014, 0704

VK Berlin, Beschluss vom 26.08.2014 - VK B 1-10/14
1. Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt im Wege transparenter Vergabeverfahren. Dies beinhaltet auch, dass interessierte Unternehmen aus den Vergabeunterlagen ausreichend Kenntnis von den Bedingungen der nachgefragten Leistungen erhalten.
2. Eine vom Auftraggeber vorgegebene Eigenerklärung verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn aus der Eigenerklärung nicht deutlich wird, dass die von dem Bieter gemachten Angaben zur Anwendung eines Tarifvertrags vom Auftraggeber der Eignungsprüfung dahingehend zugrunde gelegt werden würden, dass die Angabe des aus Sicht des Auftraggebers „falschen“ oder keines Tarifvertrags zu einer negativen Prognoseentscheidung führen würde.

VPRRS 2014, 0536

OLG München, Beschluss vom 25.09.2014 - Verg 10/14
Es ist unstatthaft, im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises auf die Einzelposten abzustellen.

VPRRS 2014, 0538

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2013 - 1 VK LSA 06/13
1. Eine Aufhebung nach § 20 EG VOL/A 2009 kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn Gründe vorliegen, die vom Auftraggeber nicht zu vertreten sind und ihm vorher auch nicht hätten bekannt sein konnten.
2. Auch wenn die Beschaffungsabsicht nur teilweise wegfällt, kann ein Vergabeverfahren aufgehoben werden.
3. Die Ankündigung eines möglichen Verstoßes gegen Vergaberecht ist nicht mit Rechtsverstoß selbst vergleichbar. Rügeverpflichtung besteht nicht vor Berufung auf den Vergabevorbehalt.

VPRRS 2014, 0527

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2014 - 2 Kart 2/13
1. Bei der Vergabe von energiewirtschaftsrechtlichen Wegenutzungsrechten muss das Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
2. Das im Zusammenhang mit Auswahl- und Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein. Aus dem Transparenzgebot folgt als allgemeiner Grundsatz diskriminierungsfreier Auswahlverfahren die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien der Gemeinde. Diese müssen ebenso wie ihre Gewichtung Wettbewerbsteilnehmern rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
3. Das Diskriminierungsverbot schließt das allgemeine Gebot ein, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen.

VPRRS 2014, 0533

VK Bund, Beschluss vom 16.06.2014 - VK 1-38/14
1. Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines "Mehr an Eignung" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig.
2. Die Abgrenzung, ob einzelne Wertungskriterien Eignungs- oder Zuschlagskriterien darstellen, richtet sich danach, ob diese schwerpunktmäßig ("im Wesentlichen") mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags (dann bieterbezogenes Eignungskriterium) oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (dann auftragsbezogenes Zuschlagskriterium) zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt die sich auf eine Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
3. Hat lediglich ein Mitglied einer Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber Verstöße gegen das Vergaberecht bemängelt, ist die Bietergemeinschaft mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert, wenn sich die weiteren Bietergemeinschaftsmitglieder der Erklärung nicht entgegen setzen, sondern durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (auch) in ihrem Namen nach außen hin zu verstehen geben, dass sie die Rechtsfolgen des Rügeschreibens für und gegen sich wirken lassen wollen.

VPRRS 2014, 0523

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2014 - VgK-29/2014
1. Aus einer langen Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags folgt nicht auch automatisch eine verkürzte Frist zur Abgabe des Angebots. Vielmehr beträgt die Angebotsabgabefrist mindestens 40 weitere Tage gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Diese Frist kann der Auftraggeber in Fällen besonderer Dringlichkeit durch eine gesondert zu begründende Entscheidung verkürzen.
2. Bei der Angebotsabgabefrist gemäß § 12 EG Abs. 5 Satz 2 VOL/A handelt es sich um eine bieterschützende Vorschrift. Die Fristenregelung soll sicherstellen, dass alle Bieter ein ordnungsgemäßes Angebot erstellen können. Eine Verkürzung nahezu auf das Minimum kann dazu führen, dass einem geeigneten Bewerber die Teilnahme in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert.
3. Ein sich jedes Jahr nach gleichem Muster wiederholender Vorgang ist kein unvorhersehbares Ereignis. Das gilt auch dann, wenn dieser Vorgang zu Änderungen im Leistungsbedarf führt.
4. Bis zur Anpassung der Rügefrist im Rahmen der Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien ist eine Rüge, die innerhalb einer Frist von 10 bzw. 15 Kalendertage ab Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes erhoben wurde, noch als unverzüglich anzusehen.

VPRRS 2014, 0522

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2014 - 1 VK 33/14
1. Hat der Auftraggeber den Eindruck, dass ein Preis ungewöhnlich niedrig ist, verlangt er vom Bieter Aufklärung (VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 6 Satz 1).
2. Ein Anlass für das Aufklärungsverlangen besteht dann, wenn zwischen dem Angebotspreis und dem nächsthöheren Gebot ein Abstand von 10% bis 20% vorliegt.
3. Besteht kein Anlass für das Aufklärungsverlangen, ist dieses unberechtigt und verletzt den Bieter in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB.
4. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Soweit er sich auf diesen beruft, trägt der Auftraggeber den Nachteil der Nichterweislichkeit eines ungewöhnlich niedrigen Angebots.

VPRRS 2014, 0531

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 - 1 VK 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0528

OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2014 - 13 Verg 9/14
1. Die Angabe der Vergabestelle als Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren und im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Antragsgegner die hinter der Vergabestelle stehende juristische Person ist, für die die Vergabestelle gehandelt hat.*)
2. Zur Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.*)
3. Dass ein dringender Grund für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb fehlt, ist nicht deshalb i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB erkennbar, weil die Dringlichkeit nicht näher begründet ist.*)
4. Einer Bieterin droht aufgrund der fehlerhaften Wahl des Verhandlungsverfahrens ein Schaden i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB unabhängig davon, ob ihr bisher abgegebenes Angebot zuschlagsfähig war und ob der Auftraggeber tatsächlich Verhandlungen mit anderen Bietern geführt hat.*)

VPRRS 2014, 0521

VK Sachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - 1/SVK/020-14
1. Gemäß § 19 EG Abs. 3 lit d) VOL/A müssen solche Angebote von der Wertung ausgeschlossen werden, die Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen enthalten. Der aus diesen Änderungen folgende Ausschluss ist zwingend, dem Auftraggeber steht keinerlei Ermessenspielraum zu.*)
2. Die Pflicht der Beteiligten zur Verfahrensförderung und die Verpflichtung der Nachprüfungsinstanzen, den relevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, stehen in einer Wechselwirkung. Kommt ein Verfahrensbeteiligter seiner Förderungspflicht nicht nach, reduziert sich zu seinen Lasten die Aufklärungspflicht der Kontrollinstanzen. Müssten, um auf ein erstmaliges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung angemessen reagieren zu können, weitere Bieter zum Vergabenachprüfungsverfahren zusätzlich beigeladen und ihnen rechtliches Gehör gewährt werden, würde dies zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, weshalb ein solcher Vortrag als verspätet anzusehen und zurückzuweisen ist.*)

VPRRS 2014, 0520

VK Sachsen, Beschluss vom 20.06.2014 - 1/SVK/017-14
1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, für ein Beschaffungsvorhaben eine Kostenobergrenze oder ein festes Budget vorzugeben. Eine Unzulässigkeit kann sich im Einzelfall ergeben, wenn sich durch das Budget eine relevante Marktverengung ergibt, bei der ein Großteil der potenziellen Leistungserbringer als Bieter ausscheidet.*)
2. Haben die Bieter für ihr Angebot Leistungsparameter selbst zu bestimmen (hier Anzahl an anzubietenden Fahrplankilometern) ist davon auszugehen, dass bei deren Ermittlung mit einem amtlich geeichten Messgerät die Anforderungen an die Messsicherheit und Messgenauigkeit in ausreichendem Maße erfüllt werden und die abgegebenen Angebote damit auch vergleichbar sind.*)
3. Die Vorgabe, dass die Bieter den "Status quo oder eine mindestens gleichwertige Lösung" anzubieten haben, ist bei der Erbringung von funktional beschriebenen Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht bestimmt genug, wenn nicht vorgegeben wird, an welchem Maßstab oder an welchen Mindestbedingungen der Auftraggeber die Gleichwertigkeit beurteilen will.*)

VPRRS 2014, 0519

VK Sachsen, Beschluss vom 02.04.2014 - 1/SVK/005-14
1. Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig. Der Auftraggeber darf einen Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Anbieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können. Dem Auftraggeber steht dabei ein Prognosespielraum zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die der Prognose zu Grunde gelegten Erwägungen sorgfältig zu dokumentieren.*)
2. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Werden Preisbestandteile auf andere Leistungspositionen verteilt und auf diese Weise "versteckt", werden die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig, noch zutreffend wiedergegeben und die Vergleichbarkeit der Angebote ist nicht mehr gegeben. Ein Angebot das solche Preisverlagerungen enthält, ist wegen unzulässiger Verlagerung von Preisbestandteilen vom Verfahren auszuschließen.*)
3. Ein Auftraggeber kann sich von Dritten Informationen zur Bewertung der Angebote verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, die Angebote zu beurteilen. Allerdings bleibt er dennoch weiter in vollem Umfang für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens verantwortlich. Insbesondere hat der öffentliche Auftraggeber mögliche Ausschlussgründe nachzuvollziehen und über den Zuschlag in Kenntnis der gesamten Aktenlage zu entscheiden und darf nicht die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren auf das bloße "Abnicken" eines rechtsanwaltlichen Entscheidungsvorschlages beschränken.*)
VPRRS 2014, 0524

OLG Celle, Urteil vom 19.06.2014 - 13 Verg 5/14
Die Auftragsvergabe der Aufstellung von Sammelbehältern für Sammlung, Transport und Verwertung von Alttextilien stellt eine Dienstleistungskonzession dar, die nicht den Bestimmungen des Vergaberechts nach dem GWB unterliegt.

VPRRS 2014, 0518

VK Sachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - 1/SVK/024-14
1. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 17 EG Abs. 1 VOB/A vorliegt.*)
2. Änderungen des Beschaffungsbedarfes oder Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, die dazu führen, dass nicht miteinander vergleichbare Angebote eingehen, stellen grundsätzlich keine zur Aufhebung berechtigenden Gründe i. S. d. § 17 EG Abs. 1 VOB/A dar.*)
3. Geht aus der Kalkulation eines Bieters hervor, dass dieser tatsächlich eine vom Leistungsverzeichnis abweichende technische Variante auszuführen gedenkt, kann das Angebot im Ergebnis nicht weiter gewertet werden.*)

VPRRS 2014, 0515

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
1. Die Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien auf öffentlichen Flächen zur Durchführung einer gewerblichen Sammlung kann regelmäßig als Dienstleistungskonzession vergeben werden. Die Vergabe einer solchen Dienstleistungskonzession unterliegt nicht den Bestimmungen des Vergaberechts nach dem GWB.*)
2. Der Annahme einer gewerblichen Sammlung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG steht nicht entgegen, dass der Konzessionsnehmer sich verpflichtet, die Sammelbehälter regelmäßig zu leeren und die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.*)
3. Der Einwerfende übereignet Alttextilien regelmäßig unmittelbar an den Aufsteller der Sammelbehälter, so dass Letzterer insoweit keinen geldwerten Vorteil von dem Konzessionsgeber erhält.*)

VPRRS 2014, 0512

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 VK 28/14
1. Der Begriff des Nachunternehmers umfasst bloße Zulieferer, die z. B. Personal, Material oder Geräte bereitstellen und dementsprechend für die Auftragsausführung zwar benötigt werden, jedoch selbst keine Teilleistungen erbringen, nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der öffentliche Auftraggeber die Abgrenzung von Nachunternehmern und bloßen Zulieferern in der Ausschreibung ausdrücklich klargestellt hat.
2. Dokumentationsmängel können von einem Bieter nicht per se in einem Nachprüfungsverfahren gerügt werden. Die Dokumentationspflicht schützt den Bieter nur, wenn sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können.
3. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise. Ein Bieter, der über erhebliche Erfahrungen mit europaweiten Vergabeverfahren und vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren verfügt, muss deshalb eine vermeintliche Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erkennen und diese rechtzeitig rügen.

VPRRS 2014, 0514

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2014 - 1 VK 24/14
1. Für die Substantiiertheit der Rüge ist es ausreichend, wenn der Bieter aufgrund seiner Marktkenntnisse zu der Annahme gelangt, dass ein Vergabefehler vorliegt, indem er etwa annimmt, dass Vorgaben des Auftraggebers nicht eingehalten wurden, weil der von den Mitbietern angebotene Preis zumindest auf den ersten Blick als zu niedrig erscheint. Der Bieter darf das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält.
2. Der Nachprüfungsantrag ist auch dann als zulässig anzusehen, wenn der Antragsteller erst durch im Nachprüfungsverfahren neu gewonnene Erkenntnisse von einem Sachverhalt erfährt, aufgrund dessen sich die behauptete Rechtsverletzung erstmals schlüssig darstellen lässt.
3. Es liegt kein Vergabeverstoß vor, wenn der Auftraggeber sich bei der Angebotswertung auf das Angebot eines Bieters konzentriert, wenn das Angebot das niedrigste ist und der Preis das alleinige Zuschlagskriterium bildet. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, alle eingegangenen Angebote abschließend zu werten.
4. Die Prüfung der Auskömmlichkeit eines Angebotspreises geht nicht mit der Prüfung einher, ob die Konkurrenzangebote einen angemessenen Preis zum Gegenstand haben. Ob der Preis, den ein Mitbieter geboten hat, angemessen ist oder nicht, ist eine eigenständig zu beurteilende Frage, ganz abgesehen von der Frage, ob sich der Antragsteller überhaupt darauf berufen kann, dass der Preis eines Konkurrenten unangemessen niedrig ist.
5. Der Ausschluss eines Angebots wegen fehlender geforderter Erklärungen und Nachweise ist nur vergaberechtskonform, wenn diese klar und eindeutig gefordert wurden. Unklare und missverständliche Vergabeunterlagen, die von Bietern unterschiedlich ausgelegt wurden, können einen Ausschluss nicht rechtfertigen.

VPRRS 2014, 0511

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 VK 25/14
Die Weitergabe der Angebotspreise aus bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren stellt zwar einen Fehler im Vergabeverfahren dar. Dieser ist allerdings nicht so gewichtig, dass er einen schwerwiegenden Grund für eine Aufhebung darstellt.

VPRRS 2014, 0513

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2014 - 1 VK 19/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0510

VK Bund, Beschluss vom 13.06.2014 - VK 1-34/14
1. Sieht ein Formblatt lediglich die Vornahme von getrennten Angaben für die letzten drei Geschäftsjahre vor, ohne dass eine Mindestmenge bzw. -anzahl erwähnt wird, ist auch die Eintragung einer Null möglich und für die Erfüllung der geforderten Angaben ausreichend.
2. Ruht ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines Bieters aufgrund eines zivilgerichtliches Verfahrens, hat aus strafrechtlicher Sicht die Unschuldsvermutung zu gelten. Das Strafverfahren darf bei der Bewertung der Eignung des Bieters daher nicht berücksichtigt werden.
3. Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines "Mehr an Eignung" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig. Ob ein Wertungskriterium Eignungs- oder Zuschlagskriterium ist, bestimmt sich danach, ob es schwerpunktmäßig mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zusammenhängt.
4. Mit der Bewertung bereits erbrachter Leistungen, auch als Referenzen bezeichnet, handelt es sich grundsätzlich um ein typisches Eignungskriterium.
VPRRS 2014, 0509

VK Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2013 - VK 12/13
Leitet der Antragsteller das Nachprüfungsverfahren zu einem Zeitpunkt ein, in welchem der Auftraggeber und die anderen Bieter nicht mehr mit der Geltendmachung von Rechten durch den Antragsteller rechnen mussten, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.

VPRRS 2014, 0503

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2014 - 1 VK 14/14
1. Die Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen, wonach die Bieter im Rahmen der Angebotserstellung die Tourenplanung zu erstellen und bei der Fahrzeit einen Richtwert von 45 Minuten einzuhalten haben, genügt dem Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nicht.
2. Die Rechte einer Bietergemeinschaft aus § 97 Abs. 7 GWB sind keine höchstpersönlichen Rechte und können daher grundsätzlich im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Denn das prozessrechtliche Institut der gewillkürten Prozessstandschaft findet im Vergabeverfahren zumindest analoge Anwendung.

VPRRS 2014, 0506

VK Bund, Beschluss vom 21.08.2014 - VK 2-59/14
1. Ein Angebotsausschluss wegen fehlender Erklärungen und Nachweise ist nur zulässig, wenn die Vorgabe des Auftraggebers, mit der er die betreffende Erklärung fordert, sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Vorlage in sich klar und widerspruchsfrei ist. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Die Vorschrift des § 16 VSVgV, wonach die Vergabeunterlagen alle Angaben umfassen, die erforderlich sind, um eine Entscheidung zur Angebotsabgabe zu ermöglichen, dient der Transparenz des Verfahrens und damit dem Schutz des Bieters. Gegen diese Vorschrift wird verstoßen, wenn nicht alle geforderten Nachweise aufgeführt worden sind.
3. Fehlen Erklärungen und Nachweise, die nicht wirksam gefordert worden sind, kann der Auftraggeber weder das betreffende Angebot ausschließen, noch Unterlagen nachfordern. Verlangt er nach Angebotsabgabe nicht wirksam geforderte Erklärungen bzw. Nachweise nach, handelt es sich um die erstmalige Aufforderung, eine zusätzliche Unterlage vorzulegen, was als Angebotsaufklärung anzusehen ist.

VPRRS 2014, 0487

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2014 - 2 VK LSA 02/14
1. Versieht der Nachunternehmer eines Bieters ein gefordertes Formblatt, das Verpflichtungen zur Einhaltung staatlicher Sicherheitsvorschriften, den Mindestentgeltregelungen des AEntG sowie weitere Zahlungsverpflichtungen enthält, mit dem Stempelaufdruck "Gilt nur für Bauhauptgewerbe", liegt darin eine Änderung der Vergabeunterlagen, die auch im Rahmen einer Sektorenvergabe zum zwingenden Ausschluss des Angebots führt.
2. Werden zwei Einzelunternehmen vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert und geben sie als Bietergemeinschaft ein Angebot ab, darf der Auftraggeber dieses Angebot bei der Wertung nicht berücksichtigen.
VPRRS 2014, 0502

VK Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2013 - VK 23/13
1. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bieters steht dessen Ausschluss vom Wettbewerb im Ermessen des Auftraggebers. Der öffentliche Auftraggeber hat dabei in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob das von der Insolvenz betroffene Unternehmen genügend fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist, das heißt es ist zu prüfen, ob der Bieter mit seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung die Gewähr für eine fachgerechte und reibungslose Abwicklung des Auftrags bietet und ob man sich auf ihn verlassen kann.
2. Die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ist ein wertender Vorgang, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen. Bei der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, da eine prognostische, in die Zukunft gerichtete Entscheidung zu treffen ist.

VPRRS 2014, 0491

VK Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2014 - VK 27/13
1. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 101a GWB eröffnet zwar das Nachprüfungsverfahren, ist aber nicht geeignet, einen Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB zu begründen oder die Zuschlagschancen oder sonstige Erfolgsaussichten des Bieters zu verbessern.
2. An die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Rüge ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Allerdings reichen pauschale und unsubstantiiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen in der Erwartung, die Aufklärungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, nicht aus. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen genügen nicht.
3. Zwar findet sich in der Sektorenverordnung - anders als in der VOB/A und VOL/A - keine Vorschrift, wonach wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen und Angebote von Bietern zwingend auszuschließen sind, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben. Aus dem Gebot eines fairen und unverfälschten Wettbewerbs folgt jedoch die Verpflichtung auch des Sektorenauftraggebers, derartige Angebote von der Wertung auszuschließen.
VPRRS 2014, 0504

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2014 - 1 VK 15/14
1. Bietergemeinschaften sind in der Regel zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig.
2. Es gibt keinen "Königsweg", wie eine Dokumentation zu erfolgen hat. Ob der öffentliche Auftraggeber ein Schulnotensystem nutzt und dann eine Umrechnung in eine Punktetabelle vornimmt, ist grundsätzlich dem Auftraggeber selbst überlassen.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Auswahl der Wertungskriterien und der Gewichtung für sich ein weites Ermessen in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, dass das Wertungsverfahren für alle Bieter transparent ist und das Gleichbehandlungsgebot berücksichtigt wird.
4. Einen Verstoß gegen das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss ein durchschnittliches Unternehmen, das mit öffentlichen Aufträgen erfahren ist, erkennen und diesen rechtzeitig rügen.
VPRRS 2014, 0500

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2014 - 2 VK LSA 04/14
1. Bei der Ermittlung des Auftragswerts ist der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen (und damit auch der Wert der Planungsleistungen) zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden nach (SektVO § 2 Abs. 5).
2. Bei der Vorgabe einer bestimmten Stahlsorte handelt es sich um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber muss deshalb in die Beschreibung der entsprechenden Leistungsposition den Zusatz "oder gleichwertig" aufnehmen.
3. Eine Nichtabhilfenachricht setzt die 15-Tages-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht in Gang, wenn es an einem ausreichenden Hinweis auf diese Frist fehlt.

VPRRS 2014, 0499

VK Südbayern, Beschluss vom 08.08.2014 - Z3-3-3194-1-31-06/14
1. Vergabeverstöße, wie eine längere Laufzeit eines Rahmenvertrags entgegen § 4 EG Abs. 7 VOL/A 2009, die sich unmittelbar aus dem Wortlaut einer der Vergabe- und Vertragsordnungen ergeben, sind zumindest für einen durchschnittlich im Vergaberecht erfahrenen Bieter auch dann erkennbar i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB, wenn die entsprechende Vorschrift Ausnahmeregelungen enthält. Kann der Bieter aufgrund der Bekanntmachung und des Wortlauts einer der Vergabe- und Vertragsordnungen erkennen, dass der Auftraggeber von einer Vorgabe des Vergaberechts abgewichen ist, entfällt die Erkennbarkeit nicht dadurch, dass ein Bieter die vergaberechtliche Rechtsprechung zu den Ausnahmeregelungen zur entsprechenden Norm nicht kennen muss.*)
2. Ein Aufgreifen eines präkludierten Vergaberechtsverstoßes von Amts wegen ist nur im absoluten Ausnahmefall möglich und geboten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fehler vorliegt, der es unmöglich macht, das Vergabeverfahren fortzusetzen, z. B. weil eine vergaberechtskonforme Wertung der vorliegenden Angebote und ein entsprechender Zuschlag auf der Grundlage der vorliegenden Ausschreibung nicht möglich ist.*)
3. Erfüllen die von einem Bieter eingereichten, formell ausreichenden Referenznachweise die ausreichend bekannt gemachten inhaltlichen Mindestvoraussetzungen der Vergabestelle an Referenzen nicht, die der betreffende Bieter nicht rechtzeitig gerügt hat, so ist der Bieter zwingend auszuschließen.*)
4. Eine Nachforderung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich von § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen.*)
5. Die Vergabestelle kann gesicherte eigene Erfahrungen mit dem betreffenden Bieter jederzeit bei der Eignungsprüfung mit berücksichtigen.*)
VPRRS 2014, 0490

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2014 - Verg 13/14
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134 S. 114 vom 30.04.2004 - zukünftig Richtlinie genannt) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff des öffentlichen Auftrags nach Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG nicht mehr erfüllt, wenn öffentliche Auftraggeber ein Zulassungsverfahren durchführen, bei dem sie den Auftrag vergeben, ohne einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen ("Open-House-Modell")?
2. Falls Frage 1. dahin zu beantworten ist, dass eine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, wird folgendes gefragt: Ist das Merkmal der Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG im Lichte von Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass öffentliche Auftraggeber von einer Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Zulassungsverfahrens nur absehen dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Durchführung eines Zulassungsverfahrens wird europaweit publiziert,
- es werden eindeutige Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt festgelegt,
- die Vertragsbedingungen werden im Vorhinein in der Weise festgelegt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Inhalt des Vertrags Einfluss nehmen kann,
- Wirtschaftsteilnehmern wird ein jederzeitiges Beitrittsrecht gewährt und
- Vertragsschlüsse werden europaweit bekannt gegeben?

VPRRS 2014, 0494

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2014 - 15 Verg 7/14
1. Hat ein Auftraggeber den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Preises, muss er prüfen, ob ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Er hat in eine Aufklärung über den Preis einzutreten und dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Preises zu entkräften oder aber beachtliche Gründe dafür aufzuzeigen, dass sein Angebot trotzdem annehmbar ist.
2. Der Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Preises kann aufgrund eines Vergleichs mit den Preisen eingegangener Konkurrenzangebote, aber auch auf der Grundlage von Erfahrungswerten bei wettbewerblicher Preisbildung gewonnen werden. Anlass für den Eintritt in eine Prüfung ist ein Preisabstand zum nächsthöheren Gebot von mindestens 10 bis 20%. Ein geringerer Preisabstand indiziert noch nicht, dass der Angebotsendpreis im Verhältnis zur angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrig ist.
3. Die vergaberechtlichen Vorschriften sehen einen bestimmten Ablauf der formalen und inhaltlichen Angebotsprüfung vor. Über die gesetzlichen Bestimmungen und (zulässigen) Vorgaben durch die Verdingungsunterlagen hinaus darf ein Auftraggeber - auch zugunsten des einzelnen Bieters - keine zusätzlichen Anforderungen an das Angebot und den Bieter stellen. Verlangt er aber zusätzlich eine - grundsätzlich mögliche - Aufklärung über den Preis im Verhältnis zur Leistung, ohne dass die Voraussetzungen der Prüfung vorliegen, stellt er unzulässig zusätzliche Anforderungen.

VPRRS 2014, 0552

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.06.2014 - VK 10/14
1. Doppel- oder Mehrfachangebote sind unzulässig, wenn sie sich lediglich preislich unterscheiden und damit die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bergen. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote, die sich in Hinblick auf nichtpreisliche Kriterien unterscheiden, ist demgegenüber als zulässig anzusehen.
2. Wird ein Vergabeverfahren wegen fehlender Haushaltsmittel aufgehoben, kann dieser Aufhebungsgrund im Vergabenachprüfungsverfahren nicht herangezogen werden, wenn der Auftraggeber die haushaltsrechtliche Situation nicht als Aufhebungsgrund in der Vergabeakte dokumentiert hat. Sie kann auch nicht im Wege des Nachschiebens von Ermessensgründen in das Vergabenachprüfungsverfahren eingeführt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Beschaffungsvorhaben grundsätzlich auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Eine solche Aufhebung ist zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam.

VPRRS 2014, 0492

OLG Dresden, Beschluss vom 28.11.2013 - Verg 6/13
1. Auch unter der Geltung der VOL/A 2009 und unter Berücksichtigung der mit einer Beschaffung von Streusalz branchentypisch verbundenen Risiken ist es nicht zulässig, das Verwendungsrisiko hinsichtlich der ausgeschriebenen Salzmengen in offenkundig höherem Maße auf den Bieter zu verlagern, als dies der (schwankende) Beschaffungsbedarf des Auftraggebers rechtfertigt.
2. Eine solche Verlagerung liegt zumindest dann vor, wenn die Ausschreibungsbedingungen den Auftragnehmer verpflichten, selbst den maximalen Jahresverbrauchswert der zurückliegenden Winter (hier: 10.435 t) deutlich übersteigende Liefermengen vorzuhalten, ohne dass der Auftraggeber eine Abnahmeverpflichtung überhaupt eingeht.

VPRRS 2014, 0488

VK Arnsberg, Beschluss vom 23.06.2014 - VK 11/14
1. Die Bergbautreibenden in der Bundesrepublik Deutschland haben als Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz die Verpflichtung, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG und des GWB einzuhalten.
2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist für einen Verkehrsverbund ohne umfassend ausgestattete Rechtsabteilung mit weitergehenderen Erfahrungen im Vergaberecht erforderlich.
3. Eine von den Beteiligten übereinstimmend erklärte Erledigung des Nachprüfungsverfahrens stellt auch dann keinen Fall des Unterliegens des öffentlichen Auftraggebers dar, wenn sie auf einer Abhilfe der erhobenen Rüge im laufenden Nachprüfungsverfahren beruht.

VPRRS 2014, 0479

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 - VgK-19/2014
Es ist dem Antragsteller im Vergabenachprüfungsverfahren verwehrt, gewissermaßen vorbeugend Ansprüche zu stellen, die ein erst künftig einzuleitendes Vergabeverfahren, die Verfahrensart oder Form oder den Zeitpunkt des Beginns betreffen.

VPRRS 2014, 0698

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 - 2 Kart 3/13
1. Bei der Vergabe von energiewirtschaftsrechtlichen Wegenutzungsrechten muss das Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
2. Das im Zusammenhang mit Auswahl- und Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein. Aus dem Transparenzgebot folgt als allgemeiner Grundsatz diskriminierungsfreier Auswahlverfahren die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien der Gemeinde. Diese müssen ebenso wie ihre Gewichtung Wettbewerbsteilnehmern rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
3. Das Diskriminierungsverbot schließt das allgemeine Gebot ein, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen.
