Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4997 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
VPRRS 2015, 0328
Schulungsmaßnahmen
VK Bund, Beschluss vom 16.03.2015 - VK 1-10/15
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass diejenigen Angebote, die konkret miteinander im Wettbewerb stehen, einer gleichförmigen Bewertung unterzogen werden; eine solche gleichförmige Bewertung ist insbesondere dann gewährleistet, wenn diese Angebote von ein und derselben Prüfergruppe bzw. denselben Prüfern bewertet werden.
2. Bei einer losweisen Vergabe stehen nur diejenigen Angebote in einem aktuellen Wettbewerbsverhältnis, die zu einem bestimmten Los abgegeben wurden; nur zwischen ihnen entscheidet sich, welches Angebot den Zuschlag für den entsprechenden Losauftrag erhält. Die gleichförmige Bewertung aller Angebote über die Losgrenzen hinaus und gegebenenfalls bis auf eine bundesweite Betrachtung hin durch eine geringere Anzahl von Prüfergruppen oder bundeseinheitlichen Leitfäden zur Bewertung ist nicht erforderlich.
Volltext
VPRRS 2015, 0329
Schulungsmaßnahmen
VK Bund, Beschluss vom 23.03.2015 - VK 1-14/15
1. Volks- und Kreisvolkshochschulen sind Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens.
2. Die Gründung einer Bietergemeinschaft, die für eine einzige Ausschreibung gebildet wird, stellt keine Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unternehmens dar.
3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass diejenigen Angebote, die konkret miteinander im Wettbewerb stehen, einer gleichförmigen Bewertung unterzogen werden; eine solche gleichförmige Bewertung ist insbesondere dann gewährleistet, wenn diese Angebote von ein und derselben Prüfergruppe bzw. denselben Prüfern bewertet werden.
4. Bei einer losweisen Vergabe stehen nur diejenigen Angebote in einem aktuellen Wettbewerbsverhältnis, die zu einem bestimmten Los abgegeben wurden; nur zwischen ihnen entscheidet sich, welches Angebot den Zuschlag für den entsprechenden Losauftrag erhält. Die gleichförmige Bewertung aller Angebote über die Losgrenzen hinaus und gegebenenfalls bis auf eine bundesweite Betrachtung hin durch eine geringere Anzahl von Prüfergruppen oder bundeseinheitlichen Leitfäden zur Bewertung ist nicht erforderlich.
Volltext
VPRRS 2015, 0338
Tief- und Ingenieurbau
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2015 - 1 VK LSA 8/15
Der Angebotsausschluss ist zwingend, wenn trotz zulässiger Nachforderung bis zu einem festgelegten Termin ein geforderter Nachweis (hier: bezüglich des Bauplanungsrechts) nicht vorliegt.
Volltext
VPRRS 2015, 0337
Waren/Güter
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2015 - 2 VK LSA 7/15
Der Berechnungsmodus zur Bestimmung des Preises ist spätestens in den Vergabeunterlagen bekanntzugeben. Es soll sichergestellt werden, dass bei der Wertung der Angebote Manipulationen ausgeschlossen werden und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge getan wird.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0432
Rügeobliegenheit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2015 - Verg 3/15
1. Hat der Bieter die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung bereits während der Ausarbeitung des Angebots erkannt oder war der behauptete Rechtsverstoß für ihn zu diesem Zeitpunkt zumindest erkennbar war, muss er dies unverzüglich rügen.
2. Eine Fristversäumnis hat den Verlust des Primärrechtsschutzes und die Unzulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens zur Folge.
3. Aus dem mit Übersendung der Vergabeunterlagen begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis folgenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme ist der Bieter verpflichtet, den öffentlichen Auftraggeber auf vermeintliche Fehler der Leistungsbeschreibung rechtzeitig aufmerksam zu machen, um dieser hierdurch entweder die Gelegenheit zu einer Korrektur der Leistungsbeschreibung oder zu einer klarstellenden Stellungnahme zu geben.
Volltext
VPRRS 2015, 0336
Instrumente und Hilfsmittel
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2015 - 2 VK LSA 6/15
Vorgabe einer Frist zur Abforderung der Vergabeunterlagen in der Vergabebekanntmachung: Das Setzen einer solchen Frist kann nicht damit begründet werden, dass die Vergabeunterlagen den Bewerbern so frühzeitig vorzuliegen haben, dass sie ihre Angebote sorgfältig erstellen können. Vielmehr ist es ausschließlich den Bewerbern überlassen, zu welchen Zeitpunkt sie innerhalb der Angebotsfrist die Vergabeunterlagen abfordern und welchen Zeitraum sie für ausreichend erachten, um die Angebote zu erstellen. *)
Volltext
VPRRS 2015, 0331
Medizintechnik
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.04.2015 - 21.VK-3194-01/15
1. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Fristberechnung ist nach §§ 187 ff BGB vorzunehmen. Ist der 15. Tag ein Sonn-, Feiertag oder Sonnabend, gilt § 193 BGB: Die Frist endet dann erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags.*)
2. Führt eine an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientierte Beschaffungsentscheidung zur Festlegung auf ein bestimmtes Erzeugnis oder zur Wahl einer bestimmten Technologie, ist die damit verbundene Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ist die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht inhaltlich auf Vertretbarkeit, Nachvollziehbarkeit oder auf Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht. Ist ein sachlicher Bezug zum Auftragsgegenstand zu bejahen, findet keine Überprüfung nach den Maßstäben statt, die für die Ausübung eines Beurteilungsspielraums entwickelt worden sind. Zudem müssen der Entscheidung des Auftraggebers keine Nachforschungen hinsichtlich der in Betracht kommenden technischen Lösungen vorangehen.*)
3. Nach § 8 EG Abs. 7 VOL/A 2009 sind Verweise auf bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte nur mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zulässig. Voraussetzung für den Zusatz "oder gleichwertig" ist eine namentliche Vorgabe eines bestimmten Produkts.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0314
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 05.05.2015 - VK 1-26/15
1. Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsunterlagen in einem Angebot führen zwingend zum Ausschluss des Angebots; ein Ermessen steht dem Auftraggeber insofern nicht zu.
2. Zu den Vertragsunterlagen zählen insbesondere die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung.
3. Sind die Vorgaben der Ausschreibung allerdings objektiv nicht erfüllbar und damit für die Bieter unzumutbar, dürfen Angebote, die diese Bedingungen nicht einhalten, nicht ausgeschlossen werden.
Volltext
VPRRS 2015, 0324
Waren/Güter
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2015 - VK 2-49/15
Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag vor dem von ihm im Informationsschreiben angegebenen „frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses“, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.
Volltext
VPRRS 2015, 0325
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 05.02.2015 - VK 1-120/14
Ergibt sich aus dem Erklärungsgehalt und den konkreten Umständen, dass dem Bieter im Auftragsfall die erforderlichen Produktionskapazitäten von einem Drittunternehmen zur Verfügung gestellt werden, ist der geforderte Eignungsnachweis erbracht. Das gilt auch dann, wenn die Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bieter und nicht gegenüber dem Auftraggeber abgegeben wurde.
Volltext
VPRRS 2015, 0323
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2015 - VgK-28/2015
1. Hersteller- und Typenbezeichnungen sind Kernbestandteil des Angebots und dürfen daher nicht nachgefordert werden.
2. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist grundsätzlich zulässig, wenn diese sich in technischer Hinsicht unterscheiden.
3. Wenn ein Bieter mehrere technisch identische Hauptangebote eingereicht hat, scheidet eine Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise aufgrund der ansonsten möglichen Wettbewerbsbeeinflussung aus.
Volltext
VPRRS 2015, 0309
Gesundheit
VK Bund, Beschluss vom 14.07.2015 - VK 2-57/15
1. Wenn Angebote durch einen ungewöhnlich niedrigen Preis auf eine Marktverdrängung abzielen oder der Auftragnehmer aufgrund seiner unauskömmlichen Preisgestaltung bei der Ausführung des Auftrags voraussichtlich in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wird, dass er die Ausführung abbrechen muss, ist der Auftraggeber - auch zugunsten der anderen Bieter - gehalten, ein derartiges Angebot aufzuklären.
2. Der Auftraggeber kann auch ein Unterkostenangebot bezuschlagen, wenn keine Marktverdrängung vorliegt und kein Ausfall des Auftragnehmers droht. Insofern trifft den Auftraggeber aber jedenfalls eine (drittschützende) Prüfungspflicht.
3. Zur Frage, ob ein Bieter, dem im Rahmen eines 3-Partner-Modells ein "nachrangiger Zuschlag" erteilt wurde, ein "betroffener Bieter" im Sinne des § 101a GWB ist.
Volltext
VPRRS 2015, 0315
Sicherheit & Verteidigung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2015 - 15 Verg 2/15
1. Zieht ein Auftraggeber Aspekte für die Begründung der Eignung der Bieter heran, die gegebenenfalls nur eine eingeschränkte Aussagekraft für eine vergleichbare Referenzleistung aufweisen, müssen im Vergabevermerk besondere Feststellungen getroffen werden.
2. Gemäß § 16 Abs. 7 VOL/A bzw. § 19 Abs. 8 EG VOL/A berücksichtigt der Auftraggeber bei der Wertung der Angebote die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen benannten Kriterien und gewichtet sie entsprechend der Bekanntmachung. Hält ein Auftraggeber sich nicht an ein bekannt gemachtes Punktesystem, ist die Bewertung vergaberechtswidrig.
3. Sieht ein Auftraggeber sog. "objektive Kriterien", die keine Zuschlagskriterien darstellen, für die Angebotswertung vor, müssen diese ebenfalls zwingend Berücksichtigung finden und deren Anwendung entsprechend dokumentiert werden.
Volltext
VPRRS 2015, 0313
Dienstleistungen
VG Köln, Beschluss vom 03.09.2015 - 16 K 3369/14
1. Die zum Bestandteil eines Zuwendungsbescheids gemachten und diesem beigefügten ANBest-P (dort Ziff. 3.1) sind als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu qualifizieren.*)
2. Ist eine Auflage in einer die Schwelle von § 44 Abs. 1 VwVfG überschreitenden Weise unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, ist unerheblich, dass die Auflage zunächst zusammen mit dem Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.*)
3. Ob ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung entsprechend der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln.*)
4. Es kommt bei der Auslegung maßgeblich darauf an, wie der Betroffene selbst nach allen ihm bekannten Umständen in einer verobjektivierten Weise den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste.*)
5. Bei der Auslegung sind sowohl die subjektiven Vorstellungen des Adressaten als auch der erlassenden Behörde unerheblich. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.*)
6. Inhaltlich hinreichend bestimmt ist eine Auflage nur dann, wenn nach diesen Maßgaben die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt.*)
7. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit einer Auflage nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.*)
8. Durch die zuwendungsrechtliche Nebenbestimmung in Ziff. 3 ANBest-P gelten im Zuwendungsrechtsverhältnis die Bestimmungen der VOL und VOB konstitutiv in ihrer Gesamtheit ohne weitere Einschränkungen.*)
9. Nach der Nebenbestimmung in Ziff. 3 ANBest-P unterfallen Aufträge zu freiberuflichen Leistungen unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte nicht dem Anwendungsbereich der VOL/A.*)
10. Ein Austausch der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage sowie die Ergänzung von diesbezüglichen Ermessenserwägungen kommen nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0306
Gesundheit
VK Bund, Beschluss vom 08.07.2015 - VK 2-53/15
1. Um die Umgehung einer aufgestellten Loslimitierung zu verhindern, ist der Auftraggeber gehalten, geeignete Vorkehrungen gegen Verstöße gegen den Geheimwettbewerb zu treffen. Dabei ist ihm ein Spielraum zuzubilligen, welche Maßnahmen er im Einzelnen trifft.
2. Die Vorgabe, "Verflechtungen" mit anderen Unternehmen offenzulegen, ist ein angemessenes Mittel zur Sicherstellung des Geheimwettbewerbs, da sich diese Thematik insbesondere bei verbundenen Unternehmen in besonderer Weise stellt.
3. Der Begriff der "Verflechtung" ist weder unbestimmt noch intransparent.
Volltext
VPRRS 2015, 0307
ÖPNV
OLG München, Beschluss vom 17.09.2015 - Verg 3/15
1. Bei einem freihändigen Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOL/A 2009 ist die Eignungsprüfung abschließend in der ersten Stufe durchzuführen. Die Rechte der weiteren Bieter werden verletzt, wenn ein Teilnehmer, obgleich die Eignung zu verneinen gewesen wäre, dennoch zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.*)
2. Nach Abschluss des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs muss in die Eignungsprüfungen eines Bieters wieder eingetreten werden, wenn die Eignung in dem Teilnahmewettbewerb vergaberechtswidrig bejaht wurde, die Voraussetzungen für einen zwingenden Ausschluss nicht vorliegen und eine weitere Prüfung, bei der der Vergabestelle ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, erforderlich ist.*)
3. Die Vergabestelle muss vor dem Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Eignung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens prüfen, ob sie von der Möglichkeit nach § 15 VOL/A 2009 Gebrauch macht, die Bieterin zur Erläuterung zum Beleg der Eignung vorgelegter Unterlagen aufzufordern.*)
4. Eine Berücksichtigung von nach Abgabetermin des Teilnahmeantrags eingereichter Unterlagen, deren Beachtung nicht von § 15 oder § 16 Abs. 2 VOL/A 2009 gedeckt ist, scheidet aus.*)
5. Unterlagen, die der Bieter mit dem Teilnahmeantrag einreichen und sich auch beschaffen hätte können, bzw. deren Beschaffung in seine Verantwortungssphäre fällt, stellen grundsätzlich keine neuen Tatsachen dar.*)
6. Die Begründung einer Wertung, bei der der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt, muss zumindest so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar ist und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabestelle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0293
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 27.04.2015 - 1/SVK/012-15
1. Ein Bieter kann sich auch gegen eine unmittelbar bevorstehende Vergabe mit dem Vorwurf der vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe wehren. Er muss insoweit nicht abwarten, bis der Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist aber, dass der Auftraggeber schon hinreichend konkret den Abschluss des Vertrags plant und entsprechende organisatorische oder planerische Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorganges begonnen hat. Rein präventiver Rechtsschutz gegen lediglich vorbereitende Handlungen ist dagegen nicht statthaft.*)
2. Auch wenn ein Bieter in einem Vergabeverfahren, an dem er beteiligt war, eine Öffnungsklausel ungerügt gelassen hat, kann er sich ggf. gegen eine später beabsichtigte Vertragserweiterung wenden. Für einen durchschnittlichen Bieter ist nicht zwingend erkennbar, dass eine unbestimmte Öffnungsklausel zur Unzulässigkeit einer darauf gestützten Vertragserweiterung führen kann.*)
3. Eine zu unbestimmte vertragliche Anpassungsklausel kann eine wesentliche Änderung im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht rechtfertigen. Nur wenn aus der Klausel selbst die Anpassungsmöglichkeiten des Auftraggebers hinreichend klar hervorgehen, ist die Transparenz bereits bei der Vergabe des Erstauftrags gewährleistet.*)
VPRRS 2015, 0295
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 12.06.2015 - 1/SVK/016-15
1. Enthalten Vergabebekanntmachung und Verdingungsunterlagen für das Bewertungskriterium Preis lediglich die Angabe, dass dieser mit 50% in die Wertung mit einfließen wird, ohne offenzulegen, wie die einzelnen Angebotspreise zueinander in ein Verhältnis gesetzt werden sollen, stellt dies einen schwerwiegenden Vergaberechtsfehler dar, da so offenbleibt, welche Preisumrechnungsformel die Auftraggeberin wählen würde.*)
2. Ein Bieter muss sich nicht darauf einstellen oder gar verlassen, dass ein Auftraggeber als Umrechnungsformel für den Preis eine Standardumrechnungsformel aus einschlägigen Vergabehandbüchern verwenden werde, oder aber dass sich die Minderung der Punktzahl für die nächst teureren Angebote zwingend im Dreisatz-Rechenwege aus dem prozentualen Preisabstand zum günstigsten Bieter ableitet.*)
3. Inwieweit eine Verpflichtung des Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls überschritten, wenn die aufgestellten Bewertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, anhand derer das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, und sie infolgedessen auch vor einer willkürlichen oder diskriminierenden Wertung nicht mehr effektiv geschützt sind.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0303
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2015 - 3 VK LSA 44/15
Verlangt der Auftraggeber von den Bietern eine anzukreuzende Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit und hat ein Bieter die Erklärung dem Angebot beigefügt, aber nicht vollständig ausgefüllt, liegt die geforderte Erklärung zwar körperlich vor, wurde jedoch unvollständig eingereicht. Eine Nachforderung dieser Erklärung ist nicht zulässig.
Volltext
VPRRS 2015, 0290
Technische Ausrüstung
VK Sachsen, Beschluss vom 26.05.2015 - 1/SVK/015-15
1. Liegt ein preislicher Abstand des preislich Erstplatzierten zum nächsthöheren Angebot von mehr als 20 % vor, so ist eine Prüfung der Angemessenheit der Preise durch den Auftraggeber veranlasst.*)
2. Der Auftraggeber hat bei der Prognose, ob ein Anbieter trotz eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können, einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist durch die Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar.*)
3. Es ist in erster Linie die Obliegenheit des Bieters, die Auskömmlichkeit seines Angebotes darzulegen oder die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann oder er gegebenenfalls unterpreisig angeboten hat.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0302
Bewachungsleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 33/13
Der Auftraggeber kann als Nachweis der Eignung von Bietern eine Eigenerklärung verlangen, in der der Bieter erklärt, gesetzestreu zu handeln und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.
Volltext
VPRRS 2015, 0301
Bewachungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 17.08.2015 - VK 2-35/15
1. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben sind; mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Eine Gesamtvergabe kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber die widerstreitenden Interessen umfassend abzuwägen.
3. Für die Feststellung, ob die betreffende Leistung ein Fachlos darstellt, ist insbesondere von Belang, ob sich für die spezielle Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht statisch anzustellen, sondern muss die aktuellen Marktverhältnisse in den Blick nehmen.
4. Auch ein nicht-mittelständisches Unternehmen kann sich auf das Gebot der Fachlosbildung berufen.
VPRRS 2015, 0289
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 19.06.2015 - 1/SVK/009-15
1. Ein Vertrag über die Anmietung eines nach den Erfordernissen des öffentlichen Auftraggebers noch zu errichtenden oder umzubauenden Gebäudes kann sich im Ergebnis insgesamt als Bauauftrag darstellen, wenn der Mietvertrag mit den Bauleistungen "steht und fällt" und ohne diese nicht realisiert würde.*)
2. Der Ablauf einer Bindefrist führt nicht dazu, dass in dem betreffenden Vergabeverfahren ein Zuschlag nicht mehr erteilt werden könnte. Vielmehr hat das Verstreichen der Frist lediglich zur Folge, dass der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, darüber zu befinden hat, ob er seinerseits den dann als Angebot der Vergabestelle zu wertenden Zuschlag annehmen will.*)
3. Ein isolierter Antrag mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufhebung ist analog § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB i. V. m. § 123 Satz 3, 4 GWB möglich und zulässig.*)
4. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses oder - zur Vermeidung eines entsprechenden Schadenseintritts - ein Anspruch auf Weiterführung des Vergabeverfahrens, kann dann in Betracht kommen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren aufzuheben, in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen bzw. in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können.*)
5. Der Aufhebungsgrund, dass kein wirtschaftliches Angebot eingegangen ist, ist zwar in § 17 EG VOB/A nicht explizit benannt, ist aber vom Auffangtatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 3 EG VOB/A als schwerwiegender Grund mit erfasst.*)
6. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens steht nach § 17 EG Abs. 1 VOB/A im Ermessen des Auftraggebers. Anders als in der VOL/A ist jedoch in der VOB/A keine ausdrückliche Teilaufhebung vorgesehen. Eine Teilaufhebung wird allenfalls bei einer Ausschreibung mit mehreren Teillosen in Betracht kommen, bei der bspw. bezogen auf eines von mehreren Losen, eine Teilaufhebung als milderes Mittel im Verhältnis zur Gesamtaufhebung in Betracht kommen kann. Ein milderes Mittel der (Gesamt-) Aufhebung in Form der "Abmagerung" des Leistungsumfanges existiert nicht.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0294
Waren/Güter
VK Sachsen, Beschluss vom 19.05.2015 - 1/SVK/014-15
1. Aus § 9 EG Abs. 1 Satz 2 b VOL/A 2009 ergibt sich, dass die Zuschlagskriterien (und deren Gewichtung) nur dann in den Vergabeunterlagen anzugeben sind, "sofern" sie nicht schon in der Bekanntmachung genannt wurden. Sind die Zuschlagskriterien schon in der Bekanntmachung genannt, können diese innerhalb der Vergabeunterlagen selbst dann nicht mehr grundlegend geändert werden, wenn der Auftraggeber durch eine abweichende Angabe in den Vergabeunterlagen Fehler korrigieren möchte, die bei der Formulierung der Bekanntmachung unterlaufen sind. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber die Bindung an die in der Bekanntmachung gemachten Angaben nur durch eine entsprechende Berichtigung der Bekanntmachung beseitigen.*)
2. Mindestkriterien sind im Leistungsverzeichnis so eindeutig zu fassen, dass es für jeden Bieter unmissverständlich ist, was in Abgrenzung zu den Zuschlagskriterien für Anforderungen an die Leistung des Beschaffungsgegenstands zu stellen sind.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0300
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 Verg 7/14
1. Die Leistungsbeschreibung genügt den Anforderungen nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009, wenn der öffentliche Auftraggeber die jeweils gewünschten Leistungsmittel bzw. -merkmale dort so bestimmt, dass die angesprochenen fachkundigen Bieter dies im gleichen Sinne verstehen und insbesondere die für die Angebotserstellung wesentlichen Beschaffungsziele erkennen können.*)
2. Soweit eine Leistungsbeschreibung wettbewerbsrelevante Auslegungsfragen aufwirft, sind diese gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu klären, also aus der Sicht eines potentiellen Bieters. Allein der subjektive "Horizont" einzelner Bieter belegt weder eine Unklarheit der Leistungsbeschreibung noch eine (genau) deren Textverständnis entsprechende Vergabeanforderung.*)
3. Von der im allgemeinen Prozessrecht geltenden Regel, nicht über den Umfang des Antrags hinauszugehen, können im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren Ausnahmen zulässig sein, weil das Beschwerdegericht nicht strikt an den Beschwerdeantrag gebunden ist. Eine vom Antrag losgelöste und über dessen Wortlaut hinausgehende Sachentscheidung kann aber nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Es ist nicht Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen, an Stelle der Vergabestelle eine abschließende Vergabeentscheidung zu treffen, es sei denn, dass nach Prüfung der Eignungs- und Leistungsanforderungen und der darauf beruhenden Angebotswertung eindeutig nur eine einzige Vergabeentscheidung in Betracht kommt.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0256
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 21.VK-3194-16/15
1. Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das im Übrigen dann auch Gefahr liefe, endlos unpraktikabel zu werden. Der Auftraggeber hat auf der letzten Ebene der Angebotswertung einen Wertungsspielraum. Dieser darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen bzw. diese bekannt zu geben.*)
2. Die Vergabekammer ersetzt nicht die Wertung der VSt durch ihre eigene. Vielmehr hat die Vergabekammer die Wertung der VSt lediglich auf eine Verletzung des Beurteilungsspielraumes hin zu überprüfen.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0428
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 13/15
1. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Leistungen im Wettbewerb zu beschaffen und auszuschreiben.
2. Auf Wettbewerb darf nur verzichtet oder dieser darf nur eingeengt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs. Stehen derartige Arzneimittel im Wettbewerb, ist ihre Beschaffung öffentlich auszuschreiben.
3. Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Das ist der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche enthält und alle für die Leistung spezifischen Bedingungen und Anforderungen benennt.
4. Erschöpfend bedeutet, dass keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Der erschöpfende Charakter kann sich dabei aus der Eindeutigkeit der Beschreibung ergeben.
Volltext
VPRRS 2015, 0292
Waren/Güter
VK Sachsen, Beschluss vom 21.04.2015 - 1/SVK/010-15
1. Ein Vergaberechtsverstoß ist erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, wenn er von einem durchschnittlichen Bieter als potenziell vergaberechtswidrig eingestuft werden kann. Dies liegt nicht erst dann vor, wenn der Bieter eine Vorgabe des Auftraggebers in rechtlicher Hinsicht als zweifelsfrei unzulässig einstufen kann. Auf der anderen Seite reichen bloße Zweifel an der Zulässigkeit nicht aus. Erforderlich und ausreichend ist daher ein Zustand, nach dem eine Vorgabe des Auftraggebers zumindest als rechtlich problematisch eingestuft werden kann. *)
2. Wird eine Vorgabe in den Vergabeunterlagen erst auf Anregung eines Bieters eingefügt, die es ihm überhaupt erst ermöglicht, sich an dem Verfahren zu beteiligen, so kann er sich in einem Vergabenachprüfungsverfahren gegebenenfalls nicht mehr auf deren Unzulässigkeit berufen (hier bejaht für die nachträgliche Umwandlung einer Grund- in eine Wahl/Bedarfsposition).*)
3. Die Vergabekammer prüft einzelne Vertragsklauseln nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die vertraglichen Regelungen die vertraglichen Risiken des abzuschließenden Vertrags in unangemessener Weise auf den Bieter verlagert werden.*)
4. Offensichtliche Rechenfehler, deren Korrektur anhand des angegebenen Einheits- oder Gesamtpreises ohne Weiteres möglich ist, dürfen korrigiert werden. Dies gilt auch für offensichtliche Eintragungsfehler.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0298
ÖPNV
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2014 - VK 1-28/14
1. Nur Auftraggeber, die selber Verkehrsleistungen erbringen oder ausführen, unterliegen der SektVO.*)
2. Bei ÖPNV-Dienstleistungskonzessionen besteht aufgrund der Sonderrechtszuweisung in § 8a Abs. 7 PBefG eine Zuständigkeit der Vergabekammer sowohl für den Ober- als auch für den Unterschwellenbereich.*)
3. Bei einer geplanten ÖPNV-Direktvergabe finden die allgemeine Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB und die speziellen Rügepflichten aus §§ 107 Abs. 3 Satz 2, 101b Abs. 2 GWB keine Anwendung.*)
4. Die Verletzungen von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes können von den Nachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht geprüft werden. Ob der Auftraggeber dem Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehre vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren entsprochen hat, ist nicht Prüfgegenstand. Die Vergabekammer ist ausschließlich für die Überprüfung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen zuständig.*)
5. Bei der Beschaffung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen und Straßenbahnen bestimmt sich das maßgebliche Vergaberechtsregime danach, ob es sich bei dem Auftrag um eine Dienstleistungskonzession oder um einen Dienstleistungsauftrag handelt. Die Vergabe unterliegt der Verordnung 1370/2007, wenn es sich um eine Konzession handelt; die Vergaberichtlinien finden Anwendung, wenn es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt.*)
6. Ob die Vergabe einer Personenverkehrsleistung als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren ist, ist anhand des Unionsrechts und im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen. Die für die Dienstleistungskonzession entscheidende Frage, wer das überwiegende Betriebsrisiko trägt, ist unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Marktbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Die Zahlung eines Zuschusses oder die Zahlung von Ausgleichsleistungen hindert die Annahme einer Dienstleistungskonzession nicht, soweit der Auftragnehmer noch immer einen bedeutenden oder überwiegenden Teil der Risiken trägt. Wird dem Auftragnehmer ein von Fahrgeldeinnahmen unabhängiges Festgeld garantiert, so liegt ein Dienstleistungsauftrag vor, der in einem förmlichen Vergabeverfahren zu vergeben ist. Das typische Verwertungsrisiko des übertragenen Nutzungsrechts liegt nicht beim Auftragnehmer, sondern beim Auftraggeber.*)
7. Die Aufteilung einer Verkehrsbedienung in Dienstleistungen zu Hauptverkehrszeiten und Dienstleistungen zu Schwachverkehrszeiten begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0287
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 14.08.2015 - Z3-3-3194-1-34-05/15
1. § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 und § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 sind zumindest dann drittschützend, wenn die Vergabestelle die gebotene Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots unterlassen hat und der Mitbewerber substanziiert eine mögliche Schlechtleistung aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Preises (hier durch möglicherweise unzureichenden Personaleinsatz) vorträgt.*)
2. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine unterbliebene Aufklärung nach § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOL/A 2009 noch während des Nachprüfungsverfahrens nachgeholt wird (so schon VK Südbayern, Beschluss vom 10.02.2014 - Z3-3-3194-1-42-11/13).*)
3. Hat der Auftraggeber an keiner Stelle in der insoweit maßgeblichen Vergabebekanntmachung bindende Mindestanforderungen bezüglich des im Unternehmen vorhandenen gutachterlichen Personals gestellt, kommt ein Ausschluss eines zum Zuschlag vorgesehenen Angebots aufgrund fehlender Eignung wegen der nach Auffassung eines Mitbewerbers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht ausreichenden Anzahl des gutachterlichen Personals von vorneherein nicht in Betracht.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0291
Rettungsdienstleistungen
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2015 - 1 Verg 1/15
1. Die einseitige Ausübung eines in den ursprünglichen Auftragsunterlagen eingeräumten und seinem Umgang nach bestimmbaren Leistungsbestimmungsrechts führt zu einer Vertragsänderung, die - wenn sie die Grenzen des vorab Vereinbarten wahrt - zu keiner Ausschreibungspflicht führt.
2. Eine "Anweisung" oder Leistungsbestimmung, die den Umfang des ursprünglich Vereinbarten überschreitet, ist wie ein neues Vertragsangebot zu behandeln.
3. Die "Aufstockung" von Vorhalteleistungen für den Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) um 16% ist als eigenständiger öffentlicher Auftrag anzusehen.
Volltext
VPRRS 2015, 0283
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2014 - VK 1-7/14
1. Für die Berechnung des Schwellenwertes sind die Auftragswerte der Interimsvergabe und der Hauptvergabe zusammenzufassen.*)
2. Die Frage der Dringlichkeit einer Interimsvergabe orientiert sich an dem Zeitraum, den der Auftraggeber für die Vorbereitung der Ausschreibung, die Prüfung und Wertung der Angebote sowie die Vorabinformation der beteiligten Bieter benötigt und an der Frist, die den Bietern für die Bearbeitung ihrer Angebote einzuräumen ist. Dem Auftraggeber ist regelmäßig ein Zeitraum von drei Monaten zuzubilligen.*)
3. Verzögerungen, die durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entstehen, berechtigen zur Interimsvergabe.*)
4. Der Auftraggeber hat dem Wettbewerbsprinzip bei Interimsvergaben stufenweise Geltung zu verschaffen. Bei Vergaben bis zu drei Monaten kann der Bieterkreis auf ein Unternehmen beschränkt werden, bei Zeiträumen bis zu einem Jahr sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern und bei Zwischenvergaben von mehr als einem Jahr ist die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens erforderlich. Durch die stufenweise Erhöhung des Wettbewerbsprinzips soll den Belangen des Auftraggebers einerseits und den Belangen des Wettbewerbs andererseits adäquat Rechnung getragen werden.*)
5. Der Auftraggeber hat sich bei der Wahl seiner Interimsbeauftragung am notwendigerweise zu überbrückenden Zeitraum zum Zeitpunkt des Eintritts der Dringlichkeit zu orientieren. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die hinreichend zu dokumentieren ist.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0282
Rügeobliegenheit
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2014 - VK 1-25/14
1. Die Vorabinformation nach § 101a GWB dient der Gewährleistung des Rechtsschutzes nach den §§ 107 ff. GWB. Für eine Überprüfung der Vorabinformation besteht jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Zuschlag gemäß § 115 Abs. 1 GWB nicht erteilt werden darf. In diesem Fall ist von vornherein ausgeschlossen, dass eine unvollständige Information für einen Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB kausal sein könnte.*)
2. Ein Bieter, der eine Tariftreueerklärung Rüge los mit seinem Angebot abgegeben hat, kann sich im Nachprüfungsverfahren nicht mehr auf die Unionsrechtswidrigkeit der geforderten Erklärung berufen.*)
3. Die Vergabestelle kann auch noch im laufenden Vergabeverfahren eine unzureichende Dokumentation von Vergabeentscheidungen nachholen, wenn keine Manipulationsgefahr besteht. Die Nachbesserung entspricht zum einen dem in § 110 Abs. 1 Satz 4 GWB normierten Gebot, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen zu verzögern, und zum anderen dem Recht der Vergabestelle, in jeder Phase der Ausschreibung - auch im laufenden Nachprüfungsverfahren - von sich aus Vergabefehler zu beheben.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0276
IT
VK Bund, Beschluss vom 22.07.2015 - VK 2-61/15
1. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen, die ein Angebotsausschluss für die Bieter zwangsläufig hat, kommt ein solcher nur in Betracht, wenn der entsprechende Nachweis wirksam gefordert und eindeutig war.
2. Der öffentliche Auftraggeber muss die Ausschreibungsbedingungen so klar formulieren, dass objektive, fachkundige Bieter keine Verständnisschwierigkeiten haben. Verbleiben etwaige Unklarheiten, gehen diese zu seinen Lasten.
Volltext
VPRRS 2015, 0267
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 VK LSA 7/15
Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit ist die Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers. Dabei ist unerheblich, dass die Benennung der optionalen Verlängerung des Leistungszeitraums um ein weiteres Jahr auf einem redaktionellen Versehen beruhe, da sich diese Option durchgängig durch alle Vergabeunterlagen zieht.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0268
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2015 - 2 VK LSA 2/15
Grundsätzlich fehlen Dokumente nicht nur dann, wenn sie körperlich nicht vorhanden sind. Vielmehr sind sie auch dann als fehlend anzusehen, wenn sie formelle Mängel aufweisen oder inhaltliche Unzulänglichkeiten, die formellen Mängeln gleich kommen. Danach sind auch fehlende Einzelangaben innerhalb einer vorhandenen Gesamterklärung Nachforderungen zugänglich.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0264
Bewachungsleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2015 - Verg 37/15
1. Steht ein geforderter Eignungsnachweis (hier: die Vorlage einer Erlaubnis im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes [AÜG]) in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand (hier: Sicherheitsdienstleistungen), leidet das Vergabeverfahren an einem gravierenden Mangel.
2. Die unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien verstößt ebenfalls gegen Vergaberecht.
3. Leidet das Vergabeverfahren unter erheblichen Mängeln, kommt die Gestattung einer vorzeitigen Zuschlagserteilung nicht in Betracht.
Volltext
VPRRS 2015, 0254
Waren/Güter
VK Südbayern, Beschluss vom 22.05.2015 - Z3-3-3194-1-63-12/14
1. Öffentliche Auftraggeber können nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach § 20 EG Abs. 1 b VOL/A 2009 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben oder auch gar nicht mehr ausschreiben würden.*)
2. Die Gründe, die eine Aufhebung nach § 20 EG Abs. 1 b VOL/A 2009 rechtfertigen sollen, dürfen nicht der Vergabestelle zurechenbar sein. Eine geänderte Planung seiner Konzernobergesellschaft nach Einleitung eines Vergabeverfahrens, muss sich ein Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB zurechnen lassen, sie fällt in seine Risikosphäre.*)
3. Im Falle einer rechtswidrigen Aufhebung eines Vergabeverfahrens entfällt das Feststellungsinteresse für einen Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht zwingend dadurch, dass der Antragsgegner vorträgt, das Angebot des Antragstellers sei vor der Aufhebung zwingend auszuschließen gewesen, da der Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) über §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 und 241 Abs. 2 BGB auch in einem solchen Fall bestehen kann (OLG Naumburg, IBR 2015, 214 = VPR 2015, 55).*)
4. Die Vergabekammer prüft grundsätzlich nicht die Erfolgsaussichten von beabsichtigten Schadensersatzansprüchen. Dies ist Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0266
Waren/Güter
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 Verg 4/15
1. Im Vergabeverfahren ist ein "Anerkenntnis" nicht geeignet, die zivilprozessualen Folgen des §§ 93, 307 ZPO herbeizuführen, da im Vergabenachprüfungsverfahren ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt und der Streitgegenstand nicht der vollständigen Dispositionsmaxime unterliegt. Die Erklärung eines Anerkenntnisses nach Erörterung der tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann jedoch dahin verstanden werden, dass dieser Beurteilung nicht entgegengetreten werden soll.*)
2. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Kostenentscheidung nach § 78 GWB besteht ebenfalls keine Veranlassung, den Rechtsgedanken des § 93 ZPO entsprechend anzuwenden.*)
3. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle rechtfertigt grundsätzlich nicht die Aufhebung, da sie es andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Die missverständliche Abfassungen einer Leistungsbeschreibung und die fehlende Neutralisierung einer § 16 Abs. 1 VgV unterfallenden Person stellen Fehlverhalten der Vergabestelle dar, welches die Aufhebung nicht im Sinne des § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 zu begründen vermag.*)
VPRRS 2015, 0273
Dienstleistungen
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - VK 1-19/14
1. Der Bieter hat das anzubieten, was der Auftraggeber nachfragt und über die Vertragsunterlagen konkretisiert hat. Damit soll sichergestellt werden, dass ein wirksamer Vertrag mit zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen werden kann.*)
2. Was der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung fordert, hat sich nach dem an den §§ 133, 157 BGB ausgerichteten objektiven Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters, der mit Beschaffungsleistungen der vorliegenden Art vertraut ist, zu orientieren. Der subjektive Beschaffungswille des Auftraggebers ist ohne Bedeutung.*)
3. Änderungen an den Vergabeunterlagen führen zum Angebotsausschluss nach § 19 Abs. 3 lit. d) i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 1 VOL/A-EG. Auch Modifikationen des technischen Leistungsinhalts können unzulässige Änderungen bedeuten.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0263
IT
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2015 - VK-SH 4/15
1. Es liefe dem Charakter des § 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB als Ausnahmevorschrift zu § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB evident zuwider, wenn ein Auftragsbewerber nach Erteilung des Zuschlags über den Hebel des § 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB mit insoweit nicht durchgreifenden Behauptungen die detaillierte Überprüfung des - mit der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich abgeschlossenen - Wertungsvorgangs der Vergabestelle verlangen könnte.*)
2. Die Vorabinformation gemäß § 101a GWB muss dem erfolglosen Bewerber hinreichend deutlich machen, aus welchem Grund sein Angebot nicht zu berücksichtigen war. Entscheidend kommt es darauf an, dass der unterlegene Bieter eine aussagekräftige Begründung für die Nichtberücksichtigung seines Angebots erhält. Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Informationsschreiben nach § 101a GWB ist auch, dass der darin angegebene Grund der Nichtberücksichtigung der Wahrheit entspricht. Die Vergabestelle darf also nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen, etwa um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrages zu täuschen (hier verneint).*)
3. Über Beweisanträge entscheidet die Kammer unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 110 Abs. 1 Satz 1 GWB). Dabei ist sie in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, sondern entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und den Umfang der Ermittlungen. Die Kammer hat folglich nicht schon dann in die Beweiserhebung einzutreten, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsche streitig ist, sondern vielmehr erst dann, wenn ihr das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatschen ernsthaft zweifelhaft erscheint.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0257
Dienstleistungen
VG Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2015 - 12 B 1778/15
1. Rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Auswahlverfahren genügen Hinweise auf einen schlechten Ruf des Bewerbers nicht.*)
2. Zur Benachteiligung von Neubewerbern gegenüber Altbewerbern.*)
3. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann die Verpflichtung zur Zulassung rechtfertigen.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0253
Dienstleistungen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2015 - 11 Verg 3/15
1. Unzulässiges Nachverhandeln bei fehlendem Verwahrungsgrundstück im Zeitpunkt der Angebotsabgabe.*)
2. Gibt die Vergabestelle alternativ zum Vorhandensein einer Betriebsstätte im Vertragsgebiet eine maximale Reaktionszeit vor, so muss sie die Gewährleistung der Einhaltung der Reaktionszeit vor Auftragserteilung ernsthaft und methodisch vertretbar überprüfen. Eine Eigenerklärung des Bieters genügt jedenfalls dann nicht, wenn gegen die inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität erhebliche Zweifel bestehen.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0430
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 12/15
1. Auf Wettbewerb darf nur verzichtet oder dieser darf nur eingeengt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs. Stehen derartige Arzneimittel im Wettbewerb, ist ihre Beschaffung öffentlich auszuschreiben.
2. Stehen für den Sprechstundenbedarf von Radiologen erforderliche Kontrastmittel nicht nur wirkstoffbezogen, sondern auch indikationsbezogen, d.h. wirkstoffübergreifend zueinander im Wettbewerb, steht es Krankenkassen frei, eine dahin gehende Beschaffung zu tätigen.
Volltext
VPRRS 2015, 0250
Straßenbau und Infrastruktur
VK Südbayern, Beschluss vom 20.07.2015 - Z3-3-3194-1-17-03/15
1. Öffentliche Auftraggeber können nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben würden. Die Gründe, die eine Aufhebung nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 rechtfertigen sollen, dürfen nicht der Vergabestelle zurechenbar sein.*)
2. Bieter müssen die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012; § 17 Abs. 1, § 20 EG Abs. 1 VOL/A 2009) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb rechtmäßig ist. Vielmehr bleibt es der Vergabestelle aus sachlichen Gründen, insbesondere bei einem geänderten Beschaffungsbedarf, grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, IBR 2014, 292 = VPR 2014, 111).*)
3. Bei einer - über geringfügige Fehlerkorrekturen am Leistungsverzeichnis hinausgehenden - Änderung des Beschaffungsgegenstands kann der Auftraggeber nicht gezwungen sein, den Zuschlag auf ein Leistungssoll zu erteilen, das er so nicht mehr realisieren will und bei dem bereits feststeht, dass er erhebliche Änderungen am Bauentwurf gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B anordnen wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben können, er ist insoweit nicht auf das Verfahren zur Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B verwiesen.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0251
Rettungsdienstleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - 250-4003-1623/2015-E-004-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2015, 0249
Dienstleistungen
VG Köln, Urteil vom 01.07.2015 - 16 K 6872/14
Fordert der öffentliche Auftraggeber bei einer Freihändigen Vergabe drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und gibt nur ein Unternehmer ein Angebot ab, muss der Auftraggeber keine weiteren "Ersatzangebote" einholen.
Volltext
VPRRS 2015, 0247
Dienstleistungen
VG Wiesbaden, Beschluss vom 05.05.2015 - 5 L 1453/14
Ein Konzessionsverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag zur Erlangung einer Sportwettenkonzession muss diskriminierungsfrei und transparent durchgeführt werden. Dazu gehört es, dass die Bewerber eindeutig erkennen können, was für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert wird.
Volltext
VPRRS 2015, 0244
Versicherungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - VK 2-7/15
1. Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung sind als Versicherungsdienstleistungen ausschreibungspflichtig.*)
2. Ein Vertragsschluss ohne EU-weite Ausschreibung durch schlichte Beitrittserklärung ist als de-facto-Vergabe nichtig, auch wenn die Auftraggeberseite sich durch zivilrechtliche Verträge gebunden sieht und die Antragstellerinnen als per se für ungeeignet ansieht.*)
3. Die Frage der Auftraggebereigenschaft ist nicht allein anhand eines entwickelter Wettbewerb, in dem die Antragsgegnerin den wesentlichen Teil ihrer Einnahmen erwirtschaftet, zu entscheiden. Dieser ist nämlich nur als Indiz für Nichtgewerblichkeit anzusehen. Wesentlicher sind die sich aus der Satzung ergebenden Gründungszwecke der Wissenschaft und Forschung, die - ebenfalls unstreitig - im Allgemeininteresse liegende Aufgaben sind.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0236
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2015 - VgK-17/2015
1. Was Gegenstand des (öffentlichen) Auftrags ist, obliegt der Bestimmung durch den Auftraggeber und ist dem Vergabeverfahren nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich vorgelagert und somit vom Vergaberecht nicht unmittelbar erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts sind erst berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. zu einer Diskriminierung von Unternehmen führt.
2. Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ist jedenfalls dann vom Bieter hinzunehmen, wenn die auszuführenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und/oder in den übrigen Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber hinreichend genau definiert wurden.
3. Bei der Substantiierungspflicht der Rüge handelt es sich nicht um eine reine Formalie. Vielmehr soll die Rüge den Auftraggeber in die Lage versetzen, etwaige Rechtsverstöße zu erkennen und diesen abzuhelfen. Dazu ist es erforderlich, dass der Bieter in verfahrensfördernder Weise die Mängel konkret vorträgt, um eine sachgerechte Abhilfe zu ermöglichen.
4. Was dem Bieter an Substantiierung abverlangt wird, lässt sich nicht generell sagen, sondern hängt davon ab, inwieweit die Vergabeunterlagen oder die Vorabinformation ihn zum Vortrag in Stande gesetzt haben. Das bedeutet, dass der Bieter diejenigen Umstände konkret aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines Schadens ergibt. Pauschale und unsubstantiiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen in der Erwartung, die Aufklärungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, reichen nicht aus.




