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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Abfallbeförderung/-entsorgung

566 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

VPRRS 2003, 0042
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Unzulässigkeit eines Antrags nach § 121 Abs. 1 GWB, Regelsperrfrist

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2000 - 1 Verg 11/00

1. Ein Antrag nach § 121 Abs. 1 GWB ist nicht statthaft, wenn mit ihm eine Verkürzung der gesetzlich angeordneten Regelsperrfrist für die Erteilung des Zuschlages (§§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 S. 2 GWB) begehrt wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 29. 09. 1999 - 10 Verg 3/99 - und vom 30. 06. 2000 - 1 Verg 4/00 -).*)

2. Ein Antrag nach § 115 Abs. 2 S. 3 GWB ist nicht (mehr) statthaft, wenn das Verfahren vor der Vergabekammer in der Hauptsache bereits abgeschlossen ist.*)

3. In den Antragsverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie nach § 121 Abs. 1 GWB ist eine - von der Kostenentscheidung in der Hauptsache getrennte - Entscheidung über die Kostentragung zu treffen.*)

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VPRRS 2003, 0037
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Berücksichtigung von kommunalrechtlichen Betätigungsbeschränkungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2002 - Verg 18/02

1. Es stellt eine gegen § 97 Abs. 1 GWB verstoßende Wettbewerbsverfälschung dar, wenn ein Unternehmen der öffentlichen Hand eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einem bestimmten Markt aufnimmt, obwohl ihm dies gesetzlich verwehrt ist und hierbei durch eine öffentliche Auftragsvergabe unterstützt wird.

2. § 107 GO-NW hat eine den Wettbewerb zwischen kommunal-wirtschaftlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen regelnde Funktion. Die Interessen des privatwirtschaftlichen Unternehmens sind in den Schutzbereich der Norm mit einbezogen.

3. Ein privatwirtschaftlicher Bieter kann im Vergabenachprüfungsverfahren die gegen § 107 GO-NW verstoßende Berücksichtigung eines kommunalen Unternehmens rügen und dessen Ausschluss von dem Verfahren verlangen.

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VPRRS 2003, 0035
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Unklare Leistungsbeschreibung bei Verhandlungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Verg 2/02

1. Die Anordnung der Aufhebung der Ausschreibung kann nur als Ultima ratio der Vergabenachprüfungsinstanz in Betracht kommen. Sie ist jedoch dann geboten, wenn das Vergabeverfahren an schwer wiegenden Vergabeverstößen leidet, die im laufenden Vergabeverfahren nicht mehr heilbar sind.*)

2. Ein schwer wiegender Vergabeverstoß liegt regelmäßig schon dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung vornimmt, obwohl er keine eigenen Vorstellungen über Ziele und Leistungsanforderungen des zu vergebenden Auftrages besitzt (fehlende konzeptionelle Vergabereife - hier: u.a. mit der Folge einer unklaren, unvollständigen Leistungsbeschreibung und einer Nichtbenennung von Zuschlagkriterien).*)

3. Zum objektiven Erklärungswert des Begriffes der "technischen und kaufmännischen Betriebsführung" der Abwasserbeseitigung.*)

4. Der Gewährleistung einer diskriminierungsfreien und transparenten Durchführung des Vergabeverfahrens kommt bei Verfahren, in denen die Leistungsbeschreibung in Form einer Funktionalausschreibung erfolgt und die insbesondere als Verhandlungsverfahren geführt werden, eine besondere Bedeutung zu. In solchen Verfahren kann die Nichtbenennung von Zuschlagkriterien in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen eine erhebliche Störung der Chancengleichheit der Bieter verursachen. Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber im Verhandlungsverfahren von den Bietern umfangreiche Auskünfte über deren Bereitschaft zur - u.U. auch kostenneutralen - Übernahme zusätzlicher Aufgaben, ohne dass den Bietern mitgeteilt wird bzw. sonst ersichtlich ist, welche Bedeutung diese zusätzlichen Auskünfte für das Vergabeergebnis haben, verstößt er gegen das Transparenzgebot.*)

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VPRRS 2003, 0031
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Feststellungsverfahren; materielle Präklusion nach § 107 Abs. 3 GWB

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.07.2001 - 1 Verg 3/01

1. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages hat hinsichtlich jedes behaupteten Vergaberechtsverstoßes gesondert zu erfolgen (Beschluss des erkennenden Senats vom 15. 03. 2001 - 1 Verg 11/00 -, Umdruck S. 10).*)

2. Die Vergabekammer ist bei der Prüfung möglicher Vergaberechtsverstöße im Rahmen eines ordnungsgemäß in Gang gesetzten Nachprüfungsverfahrens sowie in ihrer Entscheidung nicht an die von den Beteiligten geltend gemachten Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften gebunden.*)

3. Soweit sich Fehler in der Wertung der Angebote, über die der Bieter regelmäßig erst nach näherer Informationen über den Wertungsvorgang und das Wertungsergebnis Kenntnis erlangt, allein daraus ergeben sollen, dass ein bereits in den Verdingungsunterlagen allen Bietern bekannt gegebenes Bewertungsschema angewandt wird, und soweit keiner der Bieter dieses Bewertungsschema innerhalb der Angebotsfrist als nicht sachgerecht gerügt hat, sind die Bieter später mit einer entsprechenden Rüge materiell präkludiert, § 107 Abs. 3 S. 2 GWB; hieran ist die Vergabekammer auch in einem Feststellungsverfahren nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB gebunden (Fortführung der o. g. Rechtsprechung des erkennenden Senats, aaO., Umdruck S. 9).*)

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VPRRS 2003, 0002
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Zulässigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2002 - Verg W 9/02

1. Die Aufhebung einer Ausschreibung ist nach der Entscheidung des EuGH vom 18.6.2002 (Rs. C-92/00, "Hospital Ingenieure") im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren grundsätzlich anfechtbar ("Aufhebung der Aufhebung"). Das deutsche Recht ist insoweit einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich.

2. Die Anfechtbarkeit gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung vor Eingang des Nachprüfungsantrages bei der Vergabekammer, vor Zustellung an den Auftraggeber oder vor verfahrensabschließender Entscheidung der Vergabekammer erfolgt ist.

3. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es möglich, die Aufhebung eines Vergabeverfahrens herbeizuführen, wenn er gänzlich Abstand von der Vergabe eines zunächst ausgeschriebenen Auftrages nehmen will. Schwerwiegender Gründe oder einer Ausnahmesituation bedarf es hierfür nicht. Die Einleitung eines öffentlichen Vergabeverfahrens begründet keinen Kontrahierungszwang (ständige Rechtsprechung des EuGH).

4. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist auch aus Gründen zulässig, die dem Auftraggeber bei Einleitung der später aufgehobenen öffentlichen Ausschreibung bekannt gewesen sind.

5. Bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist der Auftraggeber in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, die Gründe für die Aufhebung zeitnah zu dokumentieren, um Manipulationen zu verhindern. Nur auf diese Weise kann ein Bieter die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nachprüfen lassen. Der Umfang der Dokumentationspflicht liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers, ist jedoch bei einer Aufhebungsentscheidung letztlich davon abhängig, in welchem Umfang die Entscheidung des Auftraggebers rechtlich nachprüfbar ist.

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Online seit 2002

VPRRS 2002, 0272
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Fehlende Eignung eines "Newcomers"

OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2002 - WVerg 7/02

1. Ein Bieter, der über keine von der Vergabestelle geforderten Erfahrungen mit der ausgeschriebenen Leistung verfügt, sondern mit einem innovativen Produkt erstmals den Marktzugang erstrebt ("Newcomer"), bleibt wegen fehlender Eignung mit seinem Angebot jedenfalls dann unberücksichtigt, wenn er es unterlassen hat, das Erfordernis von Erfahrungen in der Frist des § 107 Abs. 3 GWB zu beanstanden.*)

2. Dem hiernach im Ansatz ungeeigneten Bieter fehlt für einen Nachprüfungsantrag, der darauf gerichtet ist, gleichwohl im Vergabeverfahren beteiligt zu bleiben, regelmäßig die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.*)

3. Die Eignung eines Bieters bestimmt sich grundsätzlich nich allein aus der Person seines Inhabers oder organschaftlichen Vertreters, sondern aus der Unternehmensorganisation als Ganzes, welche die zu vergebende Leistung zu erbringen hätte. Ist die Eignung nach dem Ausschreibungsinhalt (auch) an Ergebnissen der bisherigen betrieblichen Tätigkeit des Bieters zu messen, so leitet sie sich aus der Summe der dabei im Unternehmen angesammelten Erfahrungen und Qualifikationen ab.*)

4. Ein Punktbewertungssystem für die Eignung von Bewerbern in einem Teilnahmewettbewerb muss die einzubeziehenden Wertungskriterien in ein nach Sachgesichtspunkten sinnvolles Verhältnis zueinander bringen und eine sachbezogene Ausfüllung zulassen; seine Verwendung ist nicht allein deshalb ohne weiteres unzulässig, weil es in diesem Rahmen Punkteskalen vorsieht, die nicht jede denkbare Bewertungsabstufung im vorhinein mit konkreten Punktansätzen versehen.*)

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VPRRS 2002, 0156
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung

OLG Rostock, Beschluss vom 17.10.2001 - 17 W 18/00

Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrages an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden.

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VPRRS 2002, 0033
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wann liegt ein - vergabefreies - "in-house-Geschäft" vor?

BayObLG, Beschluss vom 22.01.2002 - Verg 18/01

1. Zum Primärrechtsschutz und zur Antragsbefugnis eines Unternehmens, das geltend macht, durch die unterlassene Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags in Bieterrechten verletzt zu sein.*)

2. Zur Rügeobliegenheit bei unterbliebenem Vergabeverfahren.*)

3. Zu den Voraussetzungen eines Eigengeschäfts (sogenannte in-houseVergabe) bei Vergabe eines Entsorgungsauftrags an eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft (GmbH), an der die öffentliche Auftraggeberseite mit 51 % beteiligt ist.*)

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Online seit 2001

VPRRS 2001, 0021
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags?

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2001 - Verg 9/00

1. Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn sich aus der Begründung keine konkrete Rechtsverletzung ergibt, sondern nur die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht in den Raum gestellt wird.

2. Setzt die Vergabekammer dem Antragsteller gemäß § 113 Abs. 2 GWB eine Frist zur Stellungnahme, muss sie das fristgerechte Vorbringen überprüfen und berücksichtigen.

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VPRRS 2001, 0020
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Rechtsschutz gegen de-facto-Vergaben?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2001 - Verg 3/01

1. Die Anberaumung eines nach Ablauf der in § 113 Abs. 1 S. 1 GWB genannten Frist liegenden Verhandlungstermins kann nicht auch im Sinne einer Verlängerung der Entscheidungsfrist gewertet werden.*)

2. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist kann die Vergabekammer nicht mehr in der Sache tätig werden. Die Kammer ist an die fiktive Ablehnung des Nachprüfungsantrags gem. § 116 Abs. 2 2. Hs. GWB gebunden.*)

3. Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz kann nicht vom Vorliegen formeller Verfahrenseinleitungselemente (z.B. einer Ausschreibung) abhängig sein, weil im Unterlassen derartiger Formalia ein besonders schwerwiegender Vergaberechtsverstoß liegen kann. Erforderlich ist ein materielles Verständnis des Vergabeverfahrens. Danach ist der Verfahrensbeginn markiert durch (a) die Beschaffungsentschließung des öffentlichen Auftraggebers aufgrund einer spezifizierten Bedarfsermittlung und (b) die vom Zweck einer schlussendlichen Auftragserteilung bestimmte Vornahme organisatorischer und planerischer Schritte hin zur Bedarfsdeckung. Als solche Schritte kommen in Betracht: die Auswahl des Bedarfsdeckungsverfahrens (z.B. die Wahl einer Vergabeart), die Definition von Leistungsanforderungen oder Überlegungen betr. die Bestimmung des Kreises der Leistungserbringer. Noch nicht einem materiellen Vergabeverfahren zuzurechnen sind Kontaktaufnahmen mit potentiellen Vertragspartnern, welche sich ohne konkrete Beschaffungsinitiative auf Marktsondierung oder Marktbeobachtung beschränken oder der Vorbereitung eines politischen Willensbildungsprozesses dienen. Insoweit kann, weil die §§ 102 ff. GWB vorbeugenden Rechtsschutz nicht eröffnen, vergaberechtlicher Primärrechtsschutz nicht stattfinden.*)

4. Primärer Vergaberechtsschutz steht jedenfalls dann offen, wenn die Verhandlungen des öffentlichen Auftraggebers mit einem Leistungserbringer so weit gediehen sind, dass lediglich der formelle Vertragsschluss aussteht und dass mit diesem Ende des Beschaffungsverfahrens die Unzulässigkeit primären Vergaberechtsschutzes verbunden wäre.*)

5. Ein materielles Vergabeverfahren liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Seite als Gesellschafter einer Public-Private-Company im Rahmen eines Gesamtkonzepts sich darüber verständigt hat, dass im Rechtsverhältnis der Public-Private-Company erhebliche Änderungen, Leistungserweiterungen und Laufzeitverlängerungen eintreten sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Teile der Gesamtkonzeption unabhängig von der Beachtung von Vergabevorschriften durchführbar sind. Da das Gesamtkonzept vom öffentlichen Partner mitentwickelt ist, unterliegt das von ihm eingeleitete Vergabeverfahren der Nachprüfung als konzeptionelle Einheit, so dass dem öffentlichen Partner, sofern er nicht die Vorschriften des Vergaberechts befolgt, die Durchführung der Gesamtregelung untersagt werden muss, wenn auch nur eine Regelung des Gesamtkonzepts die Anwendung des Vergaberechts begründet. Denn es kann nicht zugelassen werden, dass mittels Hereinnahme eines vergaberechtsrelevanten Teils in ein sonst vergaberechtlich bedeutungsloses "Paket" das Vergaberecht umgangen wird.*)

6. Vereinbart der öffentliche Partner einer Public-Private-Company mit dem privatwirtschaftlichen Partner, dass ein zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und der Public-Private-Company bestehendes Auftragsverhältnis erheblich erweitert werden soll, so bewirkt dieser Vertragsabschluss noch nicht die Unzulässigkeit einer Vergabeprüfung gem. § 114 Abs. 2 S. 1 GWB, weil die Gesellschafter Vereinbarung erst noch im Verhältnis des öffentlichen Auftraggebers zur Public-Private-Company umgesetzt werden muss.*)

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Online seit 2000

VPRRS 2000, 0047
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Aufhebung einer Ausschreibung aufhebbar?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2000 - Verg 4/00

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach der Aufhebung einer Ausschreibung gestellt wird.

2. Dabei ist es unerheblich, ob für die Aufhebung der Ausschreibung ein Grund entsprechend § 26 VOL/A vorliegt oder nicht.

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Online seit 1999

VPRRS 1999, 0016
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Zu viele Wahlpositionen schaden!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.1999 - 5 Verg 4/99

1. Tätigkeitsverbote für die Organe einer Vergabestelle zählen nicht zu den nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB zu rügenden und daher verwirkbaren Verletzungen von Vergabevorschriften.*)

2. Die Ausschreibung von „Optionen” (Wahl- oder Alternativpositionen) verletzt die Vorwirkung des Gebots, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 97 Abs. 5 GWB), und das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A), wenn diese Bestandteile der Ausschreibung ein solches Gewicht in der Wertung erhalten sollen, dass sie der Bedeutung der Haupt- oder Grundpositionen für die Zuschlagsentscheidung gleichkommen.*)

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VPRRS 1999, 0013
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Ausschreibung bei Vergabe des Betriebs einer Abfalldeponie

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.1999 - 9 L 1803/97

1. Der Vergabe des Betriebs einer Abfalldeponie an einen beauftragten Dritten muß grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung nach § 32 NGemHVO vorausgehen. Unterbleibt die Ausschreibung, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Vergabevertrages und zur Unwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft die Angemessenheit der Entgelte für die in Anspruch genommene Fremdleistung in anderer Weise nachweisen kann.

2. Der Nachweis, daß niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entspricht (wie Senat, NdsVBl 1998, 289 = NdsRPfl 1999, 26).

3. Die abfallentsorgungspflichtige Körperschaft ist kein marktbeherrschendes Unternehmen i.S. von § 22 Abs. 1 GWB. Sie unterliegt deshalb nicht dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB. Die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Abfallentsorgung ist nicht an den Maßstäben des GWB zu messen.

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Online seit 1995

VPRRS 1995, 0001
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Ohne öffentliche Ausschreibung keine Gebühren!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.1994 - 12 A 11692/92

Landkreise und Gemeinden müssen bei Aufträgen für Projekte, deren Kosten durch Gebühren umgelegt werden, eine Vergabe durch öffentliche Ausschreibung vornehmen. Eine Gebührensatzung, die unter Mißachtung der Ausschreibungspflicht erlassen worden ist, ist unwirksam.

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VPRRS 1999, 0007
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Ausschluss auf Verfahren um Hausabfallverwertung?

OLG Celle, Beschluss vom 30.04.1999 - 13 Verg 1/99

1. Zum Ausschluß eines im Vergabeverfahren abgegebenen Angebots für die Verarbeitung und Verwertung des in "Bio-Tonnen" gesammelten Hausabfalls wegen eines offenbaren Mißverhältnisses des Preises zur Leistung (§§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A).*)

2. Ein Nebenangebot im Sinn des § 25 Nr. 1 Abs. 1 g VOL/A liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bei der Bezeichnung des Vertragsgegenstands ein bestimmtes Verfahren zur Erreichung des Vertragsziels angegeben hat, und der Bieter ein anderes Verfahren zur Grundlage seines Angebots macht.*)

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VPRRS 2000, 0028
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Transport sowie Verwahrung "herrenloser" Fahrzeuge

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2000 - 1 Verg 2/99

Der Auftraggeber muss bei der Prüfung, ob der Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzt, eine Prognoseentscheidung treffen, für die ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht.

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