Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
427 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
VPRRS 2011, 0442
Medizintechnik
VK Bund, Beschluss vom 24.06.2011 - VK 1-63/11
1. Eine ordnungsgemäße Rüge liegt nur dann vor, wenn sie eindeutig als Aufforderung zu verstehen ist, den beanstandeten Vergabeverstoß zu beseitigen. Reine Bitten oder Aufklärungsverlangen reichen insoweit nicht aus.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss den Unternehmen, die an seiner Ausschreibung teilnehmen, die Kriterien mittteilen, die für ihn wertungsrelevant sind. Dementsprechend darf der Auftraggeber bei der anschließenden Wertung nur diese Kriterien anwenden, die er den Unternehmen vorher mitgeteilt hat.
3. Dies gilt nicht für die Zuschlagskriterium im Rahmen der vierten Wertungsstufe, sondern auch für die Wertung der Teilnahmeanträge gelten.
4. Der Auftraggeber kann bei der Wertung nicht nur die generelle berufliche Befähigung des Projektleiters, sondern auch dessen einschlägige Erfahrungen (hier: im Bereich telemedizinischer Projekte) berücksichtigen.
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VPRRS 2011, 0395
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 14.10.2011 - VK 14/11
1. Zum Umfang der Selbstbindung der Vergabestelle bei Verpflichtung zur Neuwertung der Angebote.*)
2. Preisnachlässe sind keine Nebenangebote, weil sie von den Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht abweichen.*)
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VPRRS 2011, 0381
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2011 - Verg 46/11
1. Anforderungen des Auftraggebers an die Leistung müssen in der Leistungsbeschreibung so eindeutig und erschöpfend formuliert sein, dass Bieter oder Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und unzweideutig erkennen können, welchen genauen Anforderungen die Eignung unterliegt.
2. Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Umfangreiche Vorarbeiten und Recherchen, die eine Angebotskalkulation erst ermöglichen, darf die Ausschreibung dem Bieter nicht abverlangen. Die Leistungsbeschreibung muss zudem erschöpfend sein. Das ist der Fall, wenn sie keine Fragen offenlässt, wobei sich der erschöpfende Charakter bereits aus der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung ergeben kann.
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VPRRS 2011, 0303
Dienstleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 31.08.2011 - 21.VK-3194-24/11
Ein pauschaler Ausschluss eines vorbefassten Bieters würde zu einer Diskriminierung des Projektanten führen. Nur wenn sich Verdachtsmomente bestätigen, ein Ausgleich unter keinen Umständen möglich ist und nach einer Bieteranhörung ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil unabwendbar ist, kommt als "ultima ratio" der Ausschluss eines Bieters in Betracht. Ein Ausschluss kommt allenfalls im Falle eines wettbewerbsverfälschenden Informationsvorsprunges gegenüber den anderen Bietern in Betracht.*)
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VPRRS 2011, 0290
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 20.04.2011 - Verg 2/11
1. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB hat nicht nur zur Rechtsfolge, dass der Vergabenachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit mit ihm ein dem § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB unterfallender Vergaberechtsverstoß geltend gemacht wird, sondern auch, dass der hinter dem angeblichen Vergaberechtsverstoß stehende Sachvortrag des Antragstellers präkludiert ist, soweit der Sachvortrag im Rahmen eines anderen Verstoßes in demselben Verfahren relevant wird.*)
2a. Der nach § 3 EG Abs. 3 Buchst. a Halbs. 1 VOL/A 2009 erforderliche Ausschluss kann nicht nur im Rahmen der formalen Prüfung gem. § 19 EG Abs. 2 bis 4 VOL/A 2009 erfolgen, sondern auch im Rahmen der Eignungsprüfung gem. § 19 EG Abs. 4 VOL/A 2009 oder der Prüfung der Angemessenheit der Preise gemäß § 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A 2009.*)
2b. Die Feststellung des Vergabesenates im Vergabenachprüfungsverfahren, dass das Angebot eines bestimmten Bieters im vorangegangenen (offenen) Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, steht einem tatsächlich erfolgten Ausschluss jedenfalls für die Zwecke des § 3 Abs. 3 Buchst. a VOL/A 2009 gleich.*)
3a. Die Frage, ob die Änderung grundlegend ist, ist einzelfallbezogen anhand einer wertenden Betrachtung vorzunehmen. Dabei kommt der Einhaltung des Transparenzgebotes und des Gleichbehandlungsgebotes entscheidende Bedeutung zu; der Antwort auf die Frage, ob die Änderung den Kreis der Bewerber ändert, kommt indizielle Bedeutung zu. Innerhalb des so beschriebenen Rahmens ist danach zu urteilen, ob die Veränderung den Kern des Auftrages betrifft oder seine Details.*)
3b. Die Änderung entspricht u.a. dann dem Transparenzgebot, wenn sie nicht auf einer von außen nicht weiter nachvollziehbaren Motivation der Vergabestelle beruht, sondern die Konsequenz aus der Vergabenachprüfungsentscheidung des Vergabesenats in Bezug auf das vorangegangene (offene) Verfahren ist.*)
3c. Die Änderung entspricht u.a. dann dem Gleichheitsgebot, wenn sie eine Vergabebedingung aufhebt, die sämtliche Bewerber des vorangegangenen (offenen) Verfahrens belastet hat und insbesondere auch zu einem Mangel des Angebotes der Antragstellerin geführt hat.*)
3d. Die Änderung betrifft u.a. dann nicht den Kern des Auftrages, wenn sie nur die Bedingungen des Vergabeverfahrens, nicht aber des Auftrages selbst betrifft und keinen inhaltlichen Bezug zum Gegenstand des Auftrages hat, sondern dem Antragsgegner nur als Grundlage zur Vorbereitung und Kalkulation eines anderweit zu vergebenden Auftrages diesen soll.*)
4a. Ein "formgerechtes" Angebot im Sinne des § 3 EG Abs. 3 Buchst. a Halbs. 2 a.E. VOL/A 2009 liegt u.a. dann nicht vor, wenn der Bieter Änderungen an den Vertragsunterlagen im Sinne des § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A 2009 vorgenommen hat.*)
4b. Eine Änderung an den Vertragsunterlagen im Sinne des § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A 2009 nimmt ein Bieter dann vor, wenn das Angebot des Bieters eine Vorgabe des Leistungsverzeichnisses nicht einhält.*)
4c. Ein Unternehmer, der im vorangegangenen (offenen) Verfahren ein nicht formgerechtes Angebot abgegeben hat, ist gleichwohl in das darauffolgende Verhandlungsverfahren einzubeziehen, wenn diejenige Anforderung in den Vergabebedingungen des vorangegangenen (offenen) Verfahrens, die das Angebot als nicht formgerecht erscheinen ließ, im Verhandlungsverfahren nicht mehr fortbesteht.*)
5. In Fällen, in denen auf ein gescheitertes offenes Verfahren ein Verhandlungsverfahren folgt, ohne dass die ursprünglichen Vergabebedingungen grundlegend geändert werden, entspricht der Wert des Vergabenachprüfungsverfahrens in Bezug auf dieses Verhandlungsverfahren im Regelfall demjenigen in Bezug auf das offene Verfahren.*)
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VPRRS 2011, 0244
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2011 - Verg 27/11
1. Weist der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen darauf hin, dass fehlende Nachweise nachgefordert werden können, wird die strikte Vorlage von "Nachweisen" bereits zum Ende der Angebotsfrist aufgegeben.
2. Auf formale Fehler im Angebot eines Bieters (hier: fehlende Typenangaben) kann ein Ausschluss dann nicht gestützt werden.
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VPRRS 2011, 0147
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2007 - 1 VK 24/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2011, 0119
Datenverarbeitung
OLG München, Beschluss vom 25.03.2011 - Verg 4/11
1. Der öffentliche Auftraggeber beschafft sich nicht nur dann Leistungen, wenn ihm diese unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen, sondern auch dann, wenn er mit diesen Leistungen die ihm obliegende Pflicht zur Daseinsvorsorge für die Bevölkerung sicherstellt.*)
2. Zur Frage, ob die Errichtung und der Betrieb eines Breitbandnetzes in einem strukturschwachen Gebiet bei Gewährung von staatlichen Zuwendungen einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession darstellen.*)
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VPRRS 2011, 0118
Datenverarbeitung
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.01.2011 - 21.VK-3194-48/10
Zur Problematik der Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession.
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VPRRS 2011, 0033
Bewachungsleistungen
OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2010 - 17 Verg 5/10
1. Der Anwendung der Präklusionsregelung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.01.2010 (IBR 2010, 159) nicht entgegen.
2. Auch in Fällen der Verletzung der Informations- und Wartepflicht nach § 101a Abs. 1 GWB kann nicht vom Gebot der unverzüglichen Rüge als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag abgesehen werden.
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VPRRS 2010, 0451
Datenverarbeitung
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2010 - VK 2-32/10
Wird ein Angebot nicht in einem verschlossenen Umschlag eingereicht, ist es als nicht ordnungsgemäß eingegangen anzusehen.
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VPRRS 2010, 0349
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2010 - Verg W 1/10
Macht der Bieter eine geforderte Fabrikatsangabe nicht an der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stelle, sondern nur in einer selbst gefertigten "ergänzenden Leistungsbeschreibung", führt dies zum Angebotsausschluss wegen fehlender Erklärungen, wenn die ergänzende Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A an ein zulässiges Kurzverzeichnis genügt.
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VPRRS 2010, 0305
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 24.11.2009 - VK 2-204/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2010, 0303
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - VK 55/09
1. Auch das Zustandekommen des zur Nachprüfung durch die Vergabekammer des Landes Brandenburg gestellten Vertragsschlusses unterliegt dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB.
2. Bereits die Entscheidung, kein geregeltes Vergabeverfahren durchzuführen, muss der Nachprüfung zugänglich sein.
3. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Auftraggeber mit einem anderen Anbieter einen wirksamen Vertrag über die streitige Leistung geschlossen hat.
4. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist für den Fall zu verneinen, dass die Vergabestelle ihrer Pflicht zur Information der erfolglosen Bieter aus § 13 Satz 1 VgV nicht nachgekommen ist.
5. Der Vortrag, es liege in der Natur der Sache, dass der bisherige Vertragspartner weiterhin ein Interesse habe, im Falle der Neuvergabe den Zuschlag zu erhalten, genügt ebenso wenig, wie gelegentlich und beiläufig geäußerte Interessenbekundungen, ohne dass diesen ein konkretes Beschaffungsvorhaben zugeordnet werden könnte.
6. Bei einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder gegenüber einem Dritten ist § 138 BGB nur anwendbar, wenn alle Beteiligten des streitigen Rechtsgeschäftes subjektiv sittenwidrig zum Nachteil des Betroffenen handeln. Das Bewusstsein von Sittenwidrigkeit ist bei den Handelnden nicht erforderlich; es genügt, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.
7. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist.
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VPRRS 2010, 0302
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - VK 51/09
1. Grundsätzlich schadet eine fehlerhafte Bezeichnung des Auftraggebers als Adressat eines Nachprüfungsantrages nicht und führt - wenn klar erkennbar ist, wer als Adressat des Antrages gemeint ist - auch nicht dazu, dass sich ein Nachprüfungsantrag gegen den falschen, nicht passiv prozessführungsbefugten Antragsgegner richtet. Der Antrag könnte dann entsprechend ausgelegt und im Passivrubrum berichtigt werden.
2. Der Vergabekammer ist es verwehrt, von einer verfahrensrechtlich unschädlichen Falschbezeichnung der Auftraggeberin auszugehen, wenn der Antragsteller ausdrücklich sämtliche Nachprüfungsanträge in der in Rede stehenden Vertragsangelegenheit aufrechterhält und Parallelverfahren betreibt.
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VPRRS 2010, 0301
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - VK 50/09
1. Grundsätzlich schadet eine fehlerhafte Bezeichnung des Auftraggebers als Adressat eines Nachprüfungsantrags nicht und führt - wenn klar erkennbar ist, wer als Adressat des Antrages gemeint ist - auch nicht dazu, dass sich ein Nachprüfungsantrag gegen den falschen, nicht passiv prozessführungsbefugten Antragsgegner richtet.
2. Der Vergabekammer ist es verwehrt, von einer verfahrensrechtlich unschädlichen Falschbezeichnung des Auftraggebers auszugehen, wenn der Antragsteller sämtliche Nachprüfungsanträge ausdrücklich aufrechterhält und in der in Rede stehenden Vertragsangelegenheit gegen den wirklichen Auftraggeber ein Parallelverfahren betreibt.
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VPRRS 2010, 0470
IT-Support
VK Bund, Beschluss vom 05.07.2010 - VK 3-60/10
1. Die vom Auftraggeber vorgesehene Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen.
2. Die Verkürzung der Bindefrist stellt eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen dar.
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VPRRS 2010, 0211
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 20.04.2010 - 1/SVK/008-10
1. Ist eine "Soll-Vorgabe" Bestandteil des Leistungsverzeichnisses, so ist diese als zwingend zu verstehen, wenn keine Abweichung von diesem Regelfall zugelassen wird. Eine Soll-Vorgabe führt nicht dazu, dass es in das Belieben des Bieters gestellt wird, ob er diese erfüllt oder nicht.*)
2. Ist in den Verdingungsunterlagen die Zertifizierung eines komplexen Systems mit verschiedenen Komponenten gefordert, so hat der Auftraggeber im Sinne der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung nach § 9 Nr. 1 VOB/A zu bezeichnen, welche Komponenten nach welchen Prüfnormen zu zertifizieren sind.*)
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VPRRS 2010, 0176
IT
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2010 - Verg W 5/10
1. § 13 Satz 6 VgV a.F. findet bei einer De-facto-Vergabe nur dann entsprechende Anwendung, wenn die Beschaffung zu Angeboten verschiedener Bieter geführt und eine Auswahl unter diesen stattgebunden hat, so dass ein dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 13 Satz 6 VgV a.F. vergleichbarer Fall gegeben ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.*)
2. Eine rückwirkende Anwendung des § 101b Abs. 2 GWB kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat das Problem der De-facto-Vergabe auch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift gesehen, eine Regelung insoweit jedoch nicht getroffen.*)
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VPRRS 2010, 0145
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.10.2009 - VgK-49/2009
1. Parallel- oder Alternativausschreibungen sind nicht per se vergaberechtswidrig. Derartige Ausschreibungen sind zulässig, sofern die berechtigten Interessen der Bieter im Hinblick auf einen zumutbaren Arbeitsaufwand gewahrt werden und zugleich sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichste Verfahrensweise auch tatsächlich zum Zuge kommt und das Verfahren für die Beteiligten hinreichend transparent ist.
2. Eine Parallelausschreibung, die lediglich der Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsberechnung verschiedener Verfahren dient, verstößt gegen § 16 Nr. 2 VOL/A, da sie einem vergabefremdem Zweck dient und damit nicht den Anforderungen des § 97 GWB entspricht.
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VPRRS 2010, 0112
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2009 - VK 6/09
1. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes, den Bietern einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sind an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die schlüssige Darlegung.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn bei der vorgenommenen Wertung weitere Bieter (außer demjenigen, der den Zuschlag erhalten hat) vor dem Antragsteller rangieren und Ausschließungsgründe für die vorgehenden Angebote weder vorgetragen wurden noch offensichtlich sind.
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VPRRS 2010, 0061
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 10.08.2009 - VK 17/09
Eine produktscharfe Ausschreibung erfordert eine zeitnahe Überprüfung der Erforderlichkeit und immer den Zusatz "o.glw.".*)
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VPRRS 2010, 0030
Dienstleistungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Verg W 5/09
1. Hat der Auftraggeber zwingend die Angebotsfrist zu verlängern oder überschreitet er bei der Verlängerung der Angebotsfrist das ihm eingeräumte Ermessen nicht, stellt es keinen Verstoß gegen das Vergaberecht dar, wenn er die Angebotsfrist erst kurz vor deren Ablauf verlängert.*)
2. Trifft der Auftraggeber die Entscheidung über die Verlängerung der Angebotsfrist so kurzfristig, dass dem Antragsteller entstandene Aufwendungen zur Einhaltung der ursprünglichen Frist nutzlos werden, kann im Nachprüfungsverfahren nicht die Feststellung begehrt werden, dass den Auftraggeber insoweit eine Schadensersatzpflicht trifft. Eine Feststellung im Nachprüfungsverfahren kann nur hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen begehrt werden, die bei Annahme ihrer Begründetheit zum Erfolg des Nachprüfungsantrages in der Sache führen würden.*)
3. Im Beschwerdeverfahren besteht ein Ermessen des Gerichts dahingehend, ob es in der Hauptsache selbst entscheidet oder die Sache an die Vergabekammer zurückverweist, nur insoweit, als keine Entscheidungsreife besteht. Ist die Sache spruchreif, muss das Gericht selbst entscheiden.*)
4. Selbst wenn die Vergabekammer fehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hätte, würde dem Antragsteller kein eigenständiger verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine Verhandlung vor der Vergabekammer zustehen, den sie durch eine gerichtliche Entscheidung durchsetzen könnte. Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ist lediglich ein Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird durch die mündliche Verhandlung vor dem Vergabesenat erfüllt.*)
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VPRRS 2010, 0017
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2009 - 1 VK 46/09
1. Der Antragsteller hat nicht nur darzulegen, dass eine Rüge überhaupt erfolgt ist, sondern auch, dass das rechtzeitig geschehen ist. Fehlen diesbezügliche Angaben, ist die Begründung unvollständig, der Antrag somit unzulässig.
2. Eine gesonderte Rüge ist entbehrlich, wenn ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist und der Antragsteller im Verlaufe der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens von weiteren Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind
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Online seit 2009
VPRRS 2009, 0441
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2009 - VgK-62/2009
1. Zur Rechtfertigung von besonderen Anforderungen an zu beschaffende Produkte im Sinne des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben können. Dabei ist regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Forderung besonderer Merkmale bezogen auf die Art der zu vergebenden Leistung sachlich vertretbar ist und sich daher rechtfertigen lässt. Ausgangspunkt für diese Bewertung ist dabei, dass die öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei entscheiden, *was* sie beschaffen wollen.
2. Durch die Vorgaben des § 8 Nr. 3 VOL/A wird ein legitimes Interesse des Auftraggebers, ein bestimmtes Produkt zu verwenden oder eine bestimmte Art der Ausführung zu erhalten, nicht von vornherein für unbeachtlich erklärt.
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VPRRS 2009, 0465
IT
VK Bund, Beschluss vom 04.11.2009 - VK 3-190/09
1. Ein Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter seine Eignung nicht wie gefordert nachgewiesen hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bieter die zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit geforderte Haftpflichtversicherung nicht in der entsprechenden Höhe erbringt.
2. Dem Auftraggeber steht hinsichtlich des Ausschlusses kein Ermessen zu. Der zwingende Angebotsausschluss hat gegebenenfalls erst im Nachprüfungsverfahren zu erfolgen und auch dann, wenn der Auftraggeber die Eignung des betreffenden Bieters zunächst bejaht hat.
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VPRRS 2009, 0428
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2009 - VK 24/09
1. Ein Interesse am Angebot trotz unterlassener Angebotsabgabe kann auch dann nicht bejaht werden, wenn der Antragsteller anschließend ein Nachprüfungsverfahren einleitet.
2. Ein Interesse am Auftrag kann bejaht werden, wenn der Antragsteller durch die gerügten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert worden ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
3. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung schlüssig und nachvollziehbar darlegen.
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VPRRS 2009, 0336
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2009 - Verg 12/09
1. Die in den Vorschriften des SÜG getroffene Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistung befassten Mitarbeiter des Auftragnehmers einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, führt nicht dazu, die Auftragsvergabe zwingend und ohne weitere Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen der Vergabestelle und den Interessen der Bieter dem Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB zu entziehen. Allein die Erforderlichkeit von Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung eines Auftrags rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 100 Abs. 2 d 2. Var. GWB.
2. Nur eine objektiv gewichtige Gefährdung oder Beeinträchtigung der Sicherheitsbelange kann es rechtfertigen, von einer Anwendung der Bestimmungen des Vergaberechts abzusehen.
3. Erkennt der Antragsteller vor Anbringung des Nachprüfungsantrags keinen Vergaberechtsverstoß oder erhält er erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens davon Kenntnis, führt dies zu keiner Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, weil dann deren Zweck, ein Nachprüfungsverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden, nicht erreicht werden kann.
4. Die gegebenenfalls bessere Eignung eines in die engere Wahl zu ziehenden Unternehmens (ein "Mehr an Eignung") darf beim Kriterium der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht zu Ungunsten eines preisgünstigeren Angebots berücksichtigt werden.
5. Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Dies bedeutet, dass prinzipiell nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, d. h. die sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
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VPRRS 2009, 0321
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 02.02.2009 - 69d-VK-65/2008
1. Kann trotz einer veränderten Punktevergabe im Rahmen einer Bewertungsmatrix, bei der mehrere Bieter die gleiche (höchste) Punktzahl erhalten, infolge des deutlich teureren Angebotes eines der Bieter und der daraus resultierenden Leistungskennzahl/ Preis dieser nie den Koeffizienten der anderen Bieter und damit deren Position unter den Bietern erreichen, und bleibt das Preisgefüge unter den Bietern dadurch in jedem Fall unverändert, so hat dieser teurere Bieter zu keinem Zeitpunkt eine realistische Chance den Zuschlag zu erhalten. Damit liegt für ihn kein Schaden i. S. v. § 107 Abs. 1 GWB und eine Verletzung seiner diesbezüglichen Rechte nicht vor.*)
2. Dem Auftrageber steht bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 25 Nr. 3 VOL/A ein von der Vergabekammer nur sehr eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Lediglich dessen Überschreitung oder erkennbarer Fehl- oder gar Nichtgebrauch können einer Überprüfung unterliegen.*)
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VPRRS 2009, 0319
Bau & Immobilien
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2009 - 7 O 440/08
Eine Auflage entfaltet keine Rückwirkung auf ein bereits durchgeführte Vergabeverfahren.
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VPRRS 2009, 0308
IT
OLG Dresden, Beschluss vom 18.09.2009 - WVerg 3/09
1. Ist bei Vergaben im Bereich BOS Digitalfunk anzunehmen, dass die Mitarbeiter des späteren Vertragspartners bei der Ausführung der Leistung Einsicht in Verschlusssachen haben werden, so ist infolge des Eingreifens der Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 d 2. und 3. Alt. GWB die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nicht statthaft.
2. Das Nachprüfungsverfahren ist selbst dann nicht statthaft, wenn eine europaweite Ausschreibung erfolgt ist, ein gestaffeltes Verhandlungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde und sich der Bieter deshalb meint auf einen Vertrauensschutz berufen zu können.
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VPRRS 2009, 0302
IT
EuGH, Urteil vom 15.10.2009 - Rs. C-275/08
Die Datenzentrale Baden-Württemberg darf einen öffentlichen Auftrag über die Lieferung einer Software zur Verwaltung der Kraftfahrzeugzulassung nicht im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben.
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VPRRS 2009, 0283
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 12.06.2009 - 1/SVK/011-09
Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren gelten nicht für einen Auftrag zum Betrieb der BOS-Stelle Digitalfunk im Freistaat Sachsen, da dieser in den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 2 lit. d) 2. Variante GWB fällt, der die Geltung der genannten Vorschriften ausschließt. Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 100 Abs. 2 lit. d 2. Alt. GWB für den Antrag nicht zuständig.*)
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VPRRS 2009, 0273
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 26.06.2009 - 1/SVK/024-09
1. Rügt ein Bewerber nach Ausschluss seines Antrags auf Beteiligung am Verhandlungsverfahren die Wahl der Verfahrensart, so hat er im Einzelnen darzulegen, dass und warum ihm gerade durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens gegenüber dem offenen Verfahren ein Schaden zu entstehen droht.*)
2. Der Auftraggeber hat die Pflicht zur grundsätzlichen Auftragsteilung in Lose und kann davon nur im Ausnahmefall absehen, wenn nach § 5 VOL/A die Auftragsteilung in Lose unzweckmäßig ist. Was "vertretbare Gründe" sind, die für ein Absehen von einer Losaufteilung sprechen, ist stets anhand der konkreten Umstände des einzelnen Projekts zu bestimmen. Dabei steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Ein Bewerber kann sich nur dann mit Erfolg auf eine ungenügende Dokumentation der unterlassenen Losbildung berufen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben können.*)
4. § 16 VgV enthält keine Generalklausel, aufgrund derer Personen stets dann von der Mitwirkung bei den Entscheidungen im Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, wenn ihr Verhalten den Schluss auf ihre Voreingenommenheit rechtfertigt. Vielmehr sind ein tatsächlicher Interessenkonflikt und eine konkrete Auswirkung der Tätigkeiten der betroffenen Personen auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren notwendig.*)
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VPRRS 2009, 0256
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2008 - VK 33/08
1. Die Funktionserweiterung von einer reinen Veröffentlichungsplattform im Internet zur Vergabeplattform, die Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung bereit stellt und die Übermittlung von Angeboten in elektronischer Form ermöglicht, stellt eine Veränderung der vertragstypischen Leistungspflichten und einen veränderten Auftragsgegenstand dar.
2. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und die Anforderungen an die Dokumentation sind umso höher, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert.
3. Die Vergabekammer kann zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit ergänzend eine eigene Wertermittlung auf Grundlage der Angebotspreise vornehmen.
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VPRRS 2009, 0229
IT
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 1 VK 21/08
Da die Rüge vorrangig dem Zweck dient, der Vergabestelle die Möglichkeit zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Entscheidung zu geben, bevor sie mit einem Nachprüfungsantrag überzogen wird, ist sie vor dem Nachprüfungsantrag zu erheben. Ein Bieter ist indes nicht verpflichtet, noch eine Reaktion der Vergabestelle auf seine Rüge abzuwarten, wenn er ansonsten Gefahr läuft, dass zwischenzeitlich der Auftrag vergeben wird, ohne dass er dies verhindern kann.
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VPRRS 2009, 0195
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.12.2008 - VK 27/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2009, 0192
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - VK-2/2009-L
1. Ausschlussgründe sind den Bietern deutlich zu machen. Wenn die Vergabestelle bei einer IT-Beschaffung unterschiedliche "Warenkörbe" für vollständig neu zu liefernde Geräte (mit Stückzahlen) und zum Anderen für Austausch-/Erweiterungskomponenten bildet, muss es dem Bieter eindeutig vermittelt werden, wenn gerade die kaufmännisch naheliegende Konsequenz, in bestimmten Stückzahlen abgenommene Neugeräte günstiger anzubieten als die Summe ihrer Einzelkomponenten, nicht gezogen werden darf.*)
2. Wenn bei einer Ausschreibung der endgültige Lieferumfang nicht feststeht, sind die Angaben des Auftraggebers über voraussichtliche Mengengerüste für die Bieter von besonderer kalkulatorischer Bedeutung. Auch wenn Geräte-Konfigurationen in der textlichen Einführung als "lediglich beispielhaft" und als "Grundlage für die Auswertung" bezeichnet werden, so darf ein Bieter dennoch davon ausgehen, dass die Vergabestelle ihm durch die Vorgabe der Konfigurationen und des zugeordneten Mengengerüstes eine zutreffende, kalkulatorisch beachtliche Information geben wollte.*)
3. Bei IT-Beschaffungen ist der Wettbewerb bereits vielfach grundsätzlich durch die Vorgaben der Vergabestelle auf große Systemhäuser begrenzt. Wenn diese sich außerdem nur durch den Preis voneinander abheben können, besteht die Gefahr, dass der hinter den Bietern stehende Hersteller durch die Gewährung der Händlerkonditionen das Wettbewerbsergebnis steuert. Die Vergabestelle muss in einer solchen Situation so viel Wettbewerb wie möglich sicher stellen (§ 2 VOL/A) und dafür den Markt unter dem Gesichtspunkt der Herstellerkonditionen besonders sorgfältig beobachten.*)
Volltext
VPRRS 2009, 0147
Bau & Immobilien
OLG Dresden, Beschluss vom 23.04.2009 - WVerg 11/08
Zu der Frage, wann ein Bieter positive Kenntnis eines Vergabeverstoßes hat.
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VPRRS 2009, 0146
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 25.09.2008 - 1/SVK/045-08
1. Von einem sachkundigen Bieter ist zu erwarten, dass er innerhalb einer, höchstens aber zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen diese auf Verständlichkeit und Vollständigkeit geprüft hat. Die Rügeobliegenheit i. S. d. § 107 Abs. 3 GWB setzt - was die Leistungsbeschreibung anbetrifft - mit der Angebotserstellung ein.*)
2. Die praktische Umsetzung des Nachweises der positiven Kenntnis eines Vergabeverstoßes muss, da niemand die Gedanken eines anderen Menschen verifizieren kann, an der objektiven Tatsachenlage anknüpfen. Lässt diese bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt (oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen) hatte, so obliegt es ihm - wie sich auch aus § 108 Abs. 2 GWB ableiten lässt -, dies zu entkräften. Nach Auffassung der Vergabekammer ist eine rügerelevante Kenntnis von vergaberechtswidrigen Verdingungsunterlagen jedenfalls dann zu unterstellen, wenn der Bieter eingeräumt hat, nach Erhalt der Verdingungsunterlagen den kaufmännischen und technischen Sachverstand in einem Projektteam zusammengestellt zu haben um die Vertragsbedingungen und technischen Bedingungen zu sichten. Eine Rüge knapp fünf Wochen nach Erhalt der Verdingungsunterlagen ist dann präkludiert.*)
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VPRRS 2009, 0101
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 21.07.2008 - Z3-3-3194-1-23-06/08
1. Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB auch ohne Abgabe eines Angebots gegeben. Der Bieter ist somit auch dann antragsbefugt, wenn er bei der rechtswidrigen Ausschreibung eines Leitfabrikats zwar in der Lage wäre dieses zu liefern, er aber daran gehindert wird, ein wirtschaftlicheres Konkurrenzprodukt anzubieten.*)
2. Zwar ist es alleine Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Leistungen sie ausschreibt. Es liegt jedoch dann eine Behinderung des Wettbewerbs vor, wenn Merkmale des geforderten Produkts durch einen Produkt- oder Markennamen bezeichnet werden und das Leistungsverzeichnis nach Form, Stofflichkeit, Aussehen und technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass dem Bieter keinerlei Ausweichmöglichkeit mehr bleibt. Hierbei kommt es nicht auf die Feststellung einer subjektiven Absicht der Vergabestelle an, bestimmte Unternehmen zu bevorzugen zu wollen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Leistungsbeschreibung bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugen zu wollen.*)
3. Gemäß § 26 Nr. 1 VOL/A kann die Ausschreibung unter anderem aufgehoben werden, wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert (lit. b) oder andere schwerwiegende Gründe bestehen (lit. d). Da § 26 VOL/A lediglich als "Kann-Bestimmung" ausgestaltet ist, besteht für den Auftraggeber grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufhebung. Das Recht, eine Ausschreibung aufzuheben, konkretisiert sich im Wege der Ermessensreduzierung dann aber auf Null zu einer Pflicht, wenn der Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 lit. a bis d VOL/A gleichzeitig einen Verstoß gegen andere Vorschriften der VOL/A darstellt und der Zuschlag schon deshalb rechtswidrig wäre. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit nur dadurch beseitigt werden kann, dass die Ausschreibung aufgehoben wird. Als Maßnahme zur Behebung der dargestellten Mängel - unzulässige fabrikatsbezogene Ausschreibung und fehlerhafte Dokumentation des Verfahrens - kommt im Nachprüfungsverfahren gem. § 114 Abs. 1 GWB lediglich die Verpflichtung der Vergabestelle zur Aufhebung der Ausschreibung in Betracht.*)
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VPRRS 2009, 0084
Datenverarbeitung
VK Thüringen, Beschluss vom 17.03.2009 - 250-4003.20-650/2009-003-EF
1. Ein Nachschieben von abgeforderten Eignungsnachweisen in den Vergabeunterlagen ist nicht zulässig.
2. Die fehlende Bekanntgabe von Eignungsnachweisen in der Bekanntmachung ist ein Verstoß gegen § 7a Nr. 3 Abs. 3 VOL/A. Sie führt zur Unmöglichkeit der Angebotswertung in der zweiten Wertungsstufe und zur Unmöglichkeit der Einhaltung der Vergabegrundsätze gemäß § 2 Nr. 3 VOL/A, wenn nach Auffassung der Vergabestelle nicht jeder Bieter den Auftrag ausführen kann.
3. Die Nichtbekanntgabe der "Unterkriterien" und "Unter-Unterkriterien" als solche sowie der bei deren Bewertung verwendeten Bewertungssysteme stellt einen Verstoß gegen Artikel 53 der Richtlinie 2004/18/EG, § 97 Abs. 7 GWB, § 9a Nr. 1 lit. c VOL/A und § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A dar.
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VPRRS 2009, 0014
Bau & Immobilien
VK Hamburg, Beschluss vom 08.09.2006 - VgK FB 7/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2009, 0469
IT
VK Bund, Beschluss vom 11.12.2008 - VK 2-76/08
1. Hält der Auftraggeber nur deshalb nicht an der Ausschreibung fest, weil er eine seinem Bedarf nicht vollständig befriedigende Auftragsvergabe scheu, ist dies zwar nachvollziehbar, rechtfertigt es jedoch nicht, die Bieter durch Annahme einer rechtmäßigen Aufhebung von vornherein um etwaige Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu bringen.
2. Die grundlose Aufhebung der Ausschreibung ist zwar rechtswidrig, sie hat jedoch Bestand. Eine Aufhebung der Ausschreibung kommt nur in Betracht, wenn der Vergabewille des Auftraggebers fortbesteht.
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Online seit 2008
VPRRS 2008, 0360
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 10.10.2008 - 1/SVK/051-08
1. Der Auftraggeber darf nicht, wenn er die Vorlage bestimmter Unterlagen als Mindestanforderung verlangt, zugunsten eines Bieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten. Ein solcher Verzicht wäre gegenüber anderen Bietern, die die Mindestanforderung erfüllen, oder gegenüber solchen Bietern, die von der Teilnahme an der Ausschreibung abgesehen haben, weil sie die Mindestanforderung nicht erfüllen können, ein Vergaberechtsverstoß.*)
2. Es ist ausreichend, wenn ein Bieter, der nach seinem Verständnis in einem Teilnahmewettbewerb beabsichtigt, zur späteren Auftragserfüllung einen Lieferanten zu beauftragen, folglich also keinen Subunternehmer benennt, die "Unzumutbarkeit einer Forderung der Benennung des für die auszuführenden Leistungen vorgesehenen Subunternehmers im Teilnahmewettbewerb" erst dann rügt, wenn er vom Auftraggeber mit einem Ausschluss konfrontiert wird, der auf die unterlassene Benennung des für die auszuführenden Leistungen vorgesehenen Subunternehmers gestützt ist.*)
3. Die Nachforderung fehlender Eignungsnachweise ist vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber sich diese nicht vorbehalten hatte. Eine Nachforderung kann ansonsten im Regelfall nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, denn andernfalls hätte es der Auftraggeber in der Hand, je nach Ergebnis der Submission zu entscheiden, ob eine Nachforderung, ein Ausschluss oder ggf. eine Aufhebung in Betracht kommt und könnte damit einen Bieter bevorzugen oder benachteiligen.*)
4. Eine Wertungsmatrix zur Auswahl der im Teilnahmewettbewerb zur Angebotsabgabe aufzufordernden Teilnehmer darf nicht nach Öffnung der Teilnahmeanträge erstellt werden, wenn - wie in aller Regel - die abstrakte Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftraggeber sie in Kenntnis der Inhalte des Teilnahmeantrags zum Vorteil oder Nachteil eines einzelnen Teilnehmers ausgestaltet.*)
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VPRRS 2008, 0324
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2008 - Verg 2/08
1. Der Auftraggeber hat Unterkriterien und Gewichtungskoeffizienten u. a. dann bekannt zu geben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Bieter in Kenntnis der detaillierten Bewertungsmatrix andere Angebote abgegeben hätten.
2. Bieter und Nachunternehmer, die ihrerseits als Bieter auftreten, können dann nicht ausgeschlossen werden, wenn beiden Bietern - dem jeweils anderen Bieter in ihrer Ausgestaltung unbekannt bleibende - nennenswerte Gestaltungsfreiräume bei der Kalkulation des jeweils eigenen Angebots verbleiben.
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VPRRS 2008, 0321
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2008 - Verg 56/07
1. Die Vergabestelle muss sich bereits bei der Vergabebekanntmachung darüber klar geworden sein, ob und welche Nachweise sie von den Bietern verlangen will; in den Verdingungsunterlagen kann sie diese Anforderungen nur konkretisieren.
2. Ein Bieter kann nicht vertraglich daran gehindert werden, Rügen innerhalb des Vergabeverfahrens auszusprechen. Die Grenzen des Rügerechts werden ausschließlich durch das Gesetz gezogen.
3. Ein Nachprüfungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn auch sämtliche anderen Angebote auszuschließen sind oder aus sonstigen Gründen das Vergabeverfahren neu zu beginnen ist. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats ist nicht mehr zu verlangen, dass die anderen Angebote an einem gleichartigen Mangel leidet, sondern ausreichend, dass die anderen Angebote derart mangelbehaftet sind, dass sie zwingend auszuschließen sind.
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VPRRS 2008, 0304
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2008 - 1/SVK/029-08
Bietet ein Bieter ein Produkt an, das von den konkreten Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht, so liegt darin eine Änderung der Verdingungsunterlagen, die einen zwingenden Ausschluss des Angebotes nach sich zieht. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die positionsgenau definierte Leistungsbeschreibung i. S. v. § 8 Nr. 3 Absatz 5 VOL/A eigentlich so auszulegen sei, dass darunter lediglich eine „funktionale Leistungsbeschreibung“ i.S.v. § 8 a Nr. 2 Abs.2 VOL/A zu verstehen sei.*)
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VPRRS 2008, 0296
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 04.08.2008 - VK 15/08
Auch die Ergänzung des Angebots um die Haftungsausschlüsse der Produzenten von sog. Freeware, die mit der angebotenen Software geliefert werden soll, stellt eine Abänderung der Verdingungsunterlagen dar.*)
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VPRRS 2008, 0250
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2008 - VK-7/2008-L
1. Das formale Offenhalten jeglicher Abnahmeverpflichtung sowie der abnehmenden Stellen lässt einen öffentlichen Auftrag nicht entfallen, wenn die Vergabestelle tatsächlich davon ausgeht, dass auf der Grundlage des Vertrages zukünftig ein Auftragsvolumen von 5 Mio. Euro pro Jahr umgesetzt würde (Handelspartner - Vertrag zum "Microsoft- Select-Vertrag").*)
2. Die Antragsbefugnis ist trotz unterlassener Angebotsabgabe anzunehmen, wenn die Vergabestelle eine Eignungsanforderung aufstellt ("Großhändler" nach den Bedingungen der Microsoft-Vertriebsstruktur), die der Antragsteller nicht erfüllen kann.*)
3. Die Vergabestelle kann den Erwerb sog. "Gebraucht- Lizenzen" und damit die Leistungsfähigkeit eines Anbieters nur dann grundsätzlich ablehnen, wenn "mit der erforderlichen Gewissheit" feststünde, dass der Bieter durch sein Angebot gegen Schutzrechte Dritter verstößt und deshalb mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassen in Anspruch genommen werden könnte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2005, VII Verg 91/04). Die Schwierigkeit der dabei anzustellenden rechtlichen Betrachtung berechtigt die Vergabestelle nicht, diese zu unterlassen, ebenso wie sie im Hinblick auf Rechtsfragen grundsätzlich keinen überprüfungsfreien Beurteilungsspielraum geltend machen kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.).*)
4. Der "Select-Vertrag" des Bundes ist kein Rahmenvertrag im Sinne § 3 a Nr. 4 VOL/A, da er von den "Beitretenden" nicht mit dem oder den in Aussicht genommenen Leistungserbringer(n) der Einzelabrufe abgeschlossen wird. Die Bundesländer und andere, die dem Select-Vertrag beitreten und hierfür einen Handelpartner bestimmen, vergeben nicht mehrere Rahmenvereinbarungen für dieselbe Leistung, da sie nicht wahlweise aus dem "Select-Vertrag" oder aus (ggf.) ihrer Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Handelspartnern abrufen könnten.*)
5. Die Vorschrift aus § 7a Nr. 3 Abs. 1 u. 2 VOL/A ist kein abschließender Katalog von zulässigen Anforderungen (ausgedrückt in den entsprechend vorzulegenden Nachweisen und Angaben). Je nach Eigenart der nachgefragten Leistung muss es dem Auftraggeber möglich sein, auch andere/weitere Anforderungen zu stellen.*)
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