Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
419 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0032
VK Südbayern, Beschluss vom 25.11.2013 - Z3-3-3194-1-33-09/13
1. Die Inhaberin einer Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für einen Gesamtflughafen kann sich ihren vergaberechtlichen Ausschreibungsverpflichtungen gem. § 98 Nr. 4 Alt. 1 GWB nicht dadurch entziehen, dass sie den Betrieb eines Teils des Flughafens auf eine andere Gesellschaft, die keine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat, verlagert. Auch die andere Gesellschaft wird - soweit sie Teile des Flughafens betreibt - auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig.*)
2. Auch wenn die Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB Sachentscheidungsvoraussetzung im Nachprüfungsverfahren ist, ist ihr ursprünglicher und mindestens ebenso bedeutender Zweck doch der, die Vergabestelle frühzeitig auf etwaige Vergaberechtsverstöße hinzuweisen und damit Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Insoweit gehört die Rüge untrennbar zum Vergabeverfahren und nicht ausschließlich zum Nachprüfungsverfahren.*)
3. Lässt eine Vergabestelle ihren Bevollmächtigten eine Rüge in der Sache tiefgehend zurückweisen, ohne auf dessen mangelnde Bevollmächtigung für die Bearbeitung der Rüge hinzuweisen, kann sich die Vergabestelle nach Treu und Glauben im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, dass dieser für die Entgegennahme der Rüge gar nicht zuständig war.*)
4. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SektVO hat der Auftraggeber, sofern ihm der Endpreis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, vor Ablehnung des Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Bei Fehlen einer nachvollziehbaren Kostenschätzung des Auftraggebers darf die Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes grundsätzlich nur aufgrund der eingehenden Angebote getroffen werden.*)
5. Zumindest bei der Vergabe von komplexen Dienstleistungen mit einem hohen IT-Anteil bietet ein Preisabstand von etwas über 15% zwischen den bestplatzierten Angeboten keinen Anlass für eine konkrete Aufklärung des Angebotspreises. Bei derartigen Aufträgen liegt erst ab einem Abstand von etwa 20% ein Missverhältnis nahe.*)
6. Im Vergabenachprüfungsverfahren gehören kartellrechtliche Bestimmungen wie § 19 GWB nicht zum Prüfungsumfang der Vergabekammer. Denn aufgrund der Schwere des Vorwurfs - der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Bildung eines nicht freigestellten Kartells sind Bußgeldtatbestände - verbietet sich schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen dessen Bejahung in einem rein "summarischen", weil dem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegenden Verfahren.*)

VPRRS 2014, 0014

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2002 - VK 23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0001

VK Bund, Beschluss vom 21.11.2013 - VK 2-102/13
1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VOF haben Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung, in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Dabei haben sie auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, die Vergabeentscheidung auf nicht bekannt gemachte Kriterien zu stützen.
2. Nicht jede einzelne Überlegung, die für den Auftraggeber im Rahmen der Wertung bedeutsam ist, stellt ein Zuschlagskriterium dar. Denn dem Auftraggeber steht bei jeder Wertung ein Beurteilungsspielraum zu. In Ausübung dieses Beurteilungsspielraums muss der Auftraggeber die Angebotsinhalte unter die bekannt gemachten Kriterien subsumieren. Der Auftraggeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, jedes Wertungsdetail, das im Rahmen der Subsumtion des konkreten Angebotsinhalts bedeutsam wird, vorab bekannt zu machen.
3. Der Grundsatz der Transparenz gebietet, dass für einen Bieter erkennbar sein muss, welche Lösung optimal ist und daher Aussicht auf die Höchstpunktzahl hat. Da die Mittelwertmethode nicht allgemein bekannt ist, muss der Auftraggeber besonders darauf hinweisen, wenn er das Honorar nach dieser Methode bewerten will.
4. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 VOF ist das Honorar ein zulässiges Zuschlagskriterium. Bei der Wertung des Honorars sind dem Auftraggeber Grenzen gesetzt. Zu diesen Grenzen gehören die gesetzlichen Gebühren- und Honorarordnungen, darüber hinaus sind ungewöhnlich niedrige oder überhöhte Honorarangebote auszuschließen. Innerhalb dieses rechtlich vorgegebenen Rahmens kann Bieter sein Honorar frei kalkulieren.
5. Die Auskömmlichkeit eines Honorarangebots ist ein eigenständiger Prüfungspunkt, der vor bzw. getrennt von der inhaltlichen Angebotswertung zu erfolgen hat. Die Prüfung, ob ein Honorarangebot der Höhe nach eine "wirtschaftliche Planung" erwarten lässt, führt dazu, dass in die Wertung des Angebotspreises auch qualitative Aspekte mit einfließen.
6. Will ein Auftraggeber qualitative Aspekte bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigen, kann er dies im Rahmen eines der in § 11 Abs. 5 Satz 1 VOF exemplarisch aufgeführten Kriterien tun. Hält der Auftraggeber aufgrund der Besonderheiten der ausgeschriebenen Leistung qualitative Kriterien für wichtiger als den Preis, kann er dies im Wege der Gewichtung der Zuschlagskriterien sicherstellen. Verfehlt ist es jedoch, wenn in die preisliche Wertung auch qualitative Kriterien, das heißt die Sicherstellung einer "wirtschaftlichen Planung", mit einfließen.
7. Nach § 11 Abs. 5 VOF hat die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ausschließlich nach Kriterien zu erfolgen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Als Zuschlagskriterium ausgeschlossen sind somit alle Kriterien, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter zusammenhängen.
8. Hat ein Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bieters nicht verfälscht wird. Allerdings ist der Ausschluss des Projektanten nicht zwingend. Ein vorbefasster Bieter darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverfälschung durch Ausgleich des Informationsvorsprungs nicht erfolgen kann.
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1781
VK Thüringen, Beschluss vom 30.08.2002 - 216-4003.20-045/02-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1768

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2008 - VK 1-90/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1760

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 VK 73/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1686

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 VK 74/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1680

KG, Beschluss vom 18.10.2012 - Verg 7/12
1. Ein kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Akteneinsicht hindert - nach Durchführung des Verhandlungstermins - auch dann nicht den Eintritt der Entscheidungsreife der Hauptsache, wenn der Akteneinsichtsantrag wegen der Kürze der Zeit nicht mehr vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung beschieden werden konnte.*)
2. Die Verneinung des Drohens eines Schadenseintritts i. S. d. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt voraus, dass das Angebot des Antragstellers nach eigenem Vortag evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht etwa deshalb auszuschließen, weil die Vergabestelle dem Prozessbevollmächtigten dieses Bieters nach Ablauf der Frist zur Angebotseinreichung Einsicht in Teile der Vergabeakte gewährt, aus denen sich die geschäftsgeheime Kalkulation eines anderen Bieters entnehmen lässt.
4. Zur Frage der vergaberechtlichen Zulässigkeit einer Mischkalkulation (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 14.08.2012 - Verg 8/12).*)

VPRRS 2013, 1653

VK Bund, Beschluss vom 25.10.2013 - VK 2-90/13
1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.

VPRRS 2013, 1649

VK Bund, Beschluss vom 14.10.2013 - VK 2-84/13
1. Die für die Wertungsentscheidung relevanten Kriterien für die Auftragserteilung sind in der Bekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen. Dies erfordert die Bekanntgabe aller vorgesehenen Zuschlagskriterien einschließlich aller Unterkriterien und gilt auch für nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung aufgestellte Unterkriterien sowie deren Gewichtung.
2. Ein Bieter kann sich bei der Auftragsdurchführung gegebenenfalls auch zu 100 Prozent der Ressourcen eines Dritten bedienen. Der Einbezug von Nachunternehmern darf deshalb weder als Eignungsmangel betrachtet werden noch darf eine mittelbare Benachteiligung über die Wertung auf der vierten Wertungsebene stattfinden.

VPRRS 2013, 1646

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2001 - 1 VK 16/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1568

VK Hessen, Beschluss vom 18.04.2002 - 69d-VK-12/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1822

VK Bund, Beschluss vom 21.08.2013 - VK 1-67/13
1. Maßgeblich dafür, wie die Vergabeunterlagen zu verstehen sind, ist die Sicht eines objektiven, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieters.
2. Wesentliche Änderungen der ursprünglich ausgeschriebenen Bedingungen sind auch bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen unzulässig. Das gilt vor allem, wenn diese nur mit einem Unternehmen geschlossen werden.
3. Wird ein Auftrag ausgeschrieben, der mehrere Leistungen umfasst, und haben die Bieter hierauf Angebote abgegeben, ist der Zuschlag auch in diesem Umfang zu erteilen.
VPRRS 2013, 1522

VK Bund, Beschluss vom 25.10.2006 - VK 3-114/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1440

VK Arnsberg, Beschluss vom 26.09.2013 - VK 18/13
1. Eine Vergabekammer ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV und deshalb auch zuständig für die Vorlage zum EuGH.
2. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
"Stehen Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder einer Vergabebedingung eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der zufolge ein Bieter, der einen bzw. den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten will,
(1.) sich verpflichten muss, dem zur Auftragsausführung eingesetzten Personal einen in der Rechtsvorschrift festgelegten Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, und
(2.) einem eingesetzten oder in Aussicht genommenen Nachunternehmer eine ebensolche Verpflichtung auferlegen und dem Auftraggeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen muss, wenn
(a) die Rechtsvorschrift eine solche Verpflichtung nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht aber auch die Erteilung privater Aufträge vorsieht, und
(b) der Nachunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und die Arbeitnehmer des Nachunternehmers bei der Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in dessen Heimatland tätig werden?"

VPRRS 2013, 1433

VK Arnsberg, Beschluss vom 17.09.2013 - VK 15/13
1. Fordert der Auftraggeber technische Geräte, die die Anforderungen eines bestimmten Standards erfüllen müssen und gibt er gleichzeitig Produkte eines bestimmten Herstellers vor, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, ist die Ausschreibung auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
2. Die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt darf nur erfolgen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Aufgrund der weiten Öffnung des Auftraggeberbestimmungsrechts, die zu weitgehenden Einschränkungen des Wettbewerbs führt, ist für den Nachweis der Sachgründe eine unveröffentlichte Dokumentation nicht ausreichend.
3. Die Darlegung des Interesses am Auftrag im Nachprüfungsverfahren kann auch ohne Erstellung eines Angebots erfolgen, wenn der Antragsteller sich gerade daran durch die gerügten Vergabefehler gehindert sieht und sein Interesse dann anderweitig substanziiert vorträgt.

VPRRS 2013, 1424

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - VK 1-34/12
1. Die Prüfung der Eignung obliegt allein dem Auftraggeber. Er hat darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung hat er einen Bewertungsspielraum.
2. Die Nachprüfungsbehörden dürfen die Eignungsbewertung des Auftraggebers nicht durch eine eigene ersetzen. Sie haben sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt. Prüfungsgrundlage ist einzig und allein der Vergabevermerk.
3. Der Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er seiner Verpflichtung, das Vergabeverfahren fortlaufend zu dokumentieren, nicht ausreichend entsprochen hat. Im Vergabevermerk müssen alle wesentlichen Vorgänge sowie die einzelnen Entscheidungen des Auftraggebers mit Begründungen schriftlich festgehalten werden. Notwendig ist eine fortlaufende und zeitnahe Dokumentation aller getroffenen Entscheidungen sowie ihrer Gründe.

VPRRS 2013, 1363

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2003 - VK 1-25/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1361

VK Südbayern, Beschluss vom 28.08.2013 - Z3-3-3194-1-19-07/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)

VPRRS 2013, 1353

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2002 - VK 2-86/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1319

VK Arnsberg, Beschluss vom 05.08.2013 - VK 12/12
1. Auch eine dem Vergaberecht nicht unmittelbar unterliegende Beschaffungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist eine Ermessensentscheidung (Beurteilungsermessen), die zumindest hinsichtlich der behaupteten Sachgründe beweisbar sein muss und insoweit überprüfbar bleibt. Entsprechend muss eine den Wettbewerb aus- oder einschränkende Produktfestlegung überprüfbar bleiben. Die Nachweispflicht obliegt dem Auftraggeber.*)
2. § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 bezieht sich auf ein technisches Alleinstellungsmerkmal. Auch diesbezüglich liegt die Beweislast beim Auftraggeber.*)
3. Im Eilverfahren ist die Erhebung von Beweisen nur begrenzt möglich. Insoweit muss eine hinreichende Dokumentation der Beschaffungsentscheidung vorliegen.*)

VPRRS 2013, 1278

VK Bund, Beschluss vom 01.07.2013 - VK 1-45/13
1. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung, dass der Auftragnehmer bereits Leistungen "mit vergleichbarem Scope" erbracht hat, müssen die Bewerber in Bezug auf Leistungsumfang und Leistungsgegenstand zuvor keine identischen Leistungen ausgeführt haben. Vergleichbar ist eine Leistung vielmehr bereits dann, wenn sie nach den Vergleichbarkeitskriterien des öffentlichen Auftraggebers der ausgeschriebenen Leistung nahe kommt.
2. Bei der Prognoseentscheidung, ob ein Bieter auf der Grundlage der vorgelegten Eignungsunterlagen materiell geeignet ist, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.

VPRRS 2013, 1205

VK Münster, Beschluss vom 08.06.2001 - VK 13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1124

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2000 - Verg 15/00
Eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die angefochtene Ausschreibung aufzuheben, kommt im Allgemeinen nur dann in Betracht, wenn dies unabweislich ist und keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den festgestellten Vergabefehler zu beseitigen.

VPRRS 2013, 1118

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1117

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1116

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1114

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1110

VK Bund, Beschluss vom 24.04.2007 - VK 2-21/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1081

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1080

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1079

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1078

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1077

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1076

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1075

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1074

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1048

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1046

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1045

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1044

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0994

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 VK LSA 16/12
Die nicht hinreichende Begründung und Dokumentation einer Einzelbenotung verstößt gegen das Transparenzgebot.

VPRRS 2013, 0986

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-1/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)

VPRRS 2013, 0983

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-01/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)

VPRRS 2013, 0972

VK Bund, Beschluss vom 25.07.2001 - VK 2-20/01
Eine nach 18 Tagen erhobene Rüge ist nicht unverzüglich geltend gemacht worden.

VPRRS 2013, 0932

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-31/13
1. Für das Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags ist es nicht zwingend erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber dem Bieter Kenntnis von Verschlusssachen verschafft. Ausreichend ist, dass der Bieter (potentiellen) Zugang zu Verschlusssachen bei der Auftragsdurchführung erhält.
2. Die Beschaffung von Virenschutzsoftware im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags dient der Abwehr von elektronischen Angriffen auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers und damit der Gefahrenabwehr im weiteren Sinne.
3. Die Beschränkung der Anzahl der von den Bietern vorzulegenden Referenzen verstößt auch bei einem Teilnahmewettbewerb für ein nicht offenes Verfahren gegen den Wettbewerbsgrundsatz.
4. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 VSVgV, wonach die Auftraggeber geforderte Nachweise in einer abschließenden Liste zusammenzustellen haben, ist auch auf Teilnahmewettbewerbe anwendbar.

VPRRS 2013, 0895

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 55/12
1. Die BWI Informationstechnik GmbH ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB.
2. Eine Kapitalgesellschaft, die nicht durch eine Beteiligung der öffentlichen Hand überwiegend finanziert wird, ist auch dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB anzusehen, wenn die öffentliche Hand aufgrund vertraglicher Regelungen die Aufsicht über die Leitung der Gesellschaft ausübt.
3. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn er einen Bieter früher als die anderen Bieter über eine geplante Auftragsvergabe informiert, diesem Bieter kalkulationsrelevante Informationen zukommen lässt und ihm damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

VPRRS 2013, 1838

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - VK 09/13
1. Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme vergeben, wenn es sich um Aufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen oder wenn die zu erbringenden Dienstleistung dergestalt sind, dass eine vertragliche Spezifikation nicht hinreichend genau festgelegt werden kann, was insbesondere bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen der Fall ist.
2. Komplexe und umfangreiche IT-Leistungen, die eine Integration einer neuen Anlage in ein bestehendes Datennetz beinhalten und bei denen eine Vielzahl von Unwägbarkeiten und Möglichkeiten auftreten können, dürfen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme vergeben werden.
3. Maßgebend bei der Prüfung der Frage, ob die Wahl eines Verhandlungsverfahrens berechtigt war, ist der Zeitpunkt des Beginns der Ausschreibung.

VPRRS 2013, 0873

VK Sachsen, Beschluss vom 25.09.2008 - 1/SVK/045/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0868

VK Bund, Beschluss vom 26.02.2003 - VK 1-7/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
