Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5457 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2004, 0010
Bau & Immobilien
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2003 - 6 Verg 6/03
1. Im gerichtsähnlich ausgestalteten Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist auch die Vergabestelle im Interesse der Beschleunigung zur förderlichen Mitwirkung an einem raschen Abschluss des Verfahrens verpflichtet.
2. Die nicht an Anträge gebundenen Entscheidungsmöglichkeiten der Vergabekammer gem. § 114 Abs. 1 GWB sollen eine „Rechtsverletzung" beseitigen bzw. auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
3. Die Stellung der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren entspricht derjenigen eines Klagegegners, nicht derjenigen einer Ausgangsbehörde. Sie muss Nachprüfungsanträge dementsprechend hinsichtlich der Antragsbefugnis und der sog. Rügepräklusion analysieren und - je nach Verlauf des Nachprüfungsverfahrens - auch über eine „Verfahrensinitiative“ entscheiden.
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VPRRS 2004, 0009
Bau & Immobilien
VK Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2003 - VK 17/03
1. Bei Vergaben, deren Grundlage der Einheitspreisvertrag ist, stimmen in den seltensten Fällen die Angebots-, bzw. Auftragssumme mit der Abrechnungssumme überein. Sie ist vielmehr nur als fiktive Größe für die ungefähre Höhe der Kosten anzusehen, die sich tatsächlich erst nach Abschluss der Maßnahme auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen ermitteln lässt.
2. Auch ein auf die Angebots- bzw. Auftragssumme (eine andere Grundlage einer Berechnungsgröße gibt es zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe auch nicht) bezogener prozentualer Nachlass ist als eine fiktive Größe anzusehen, deren Höhe erst nach Legung der Schlussrechnung feststeht.
3. Soll ein auf die Angebots- oder Auftragssumme bezogener Nachlass auch tatsächlich von dieser berechnet werden, d.h. ein Festbetrag sein, so muss dies im Angebot auch explizit hervorgehoben werden. Fehlt bei einem prozentualen Nachlass die Angabe einer Bezugsgröße, so ist er ebenfalls letztlich von der Abrechnungssumme zu berechnen.
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VPRRS 2004, 0008
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2003 - 11 Verg 9/03
1. Die Vorgabe eines Leitfabrikats ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein legitimes Interesse des Auftraggebers besteht. Als legitimes Interesse genügt das Interesse, jedes vermeidbare Risiko, das aus zusätzlichen Schnittstellen zu einer bereits vorhandenen Technik resultieren kann, auszuschließen.
2. Ob das Angebot im Nachprüfungsverfahren auszuschließen ist, betrifft - zumindest in den Fällen, in denen der Ausschluss wie vorliegend nicht evident erscheint - die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages.
3. Besteht die konkrete Möglichkeit, dass das Angebot des betreffenden Unternehmens doch noch in den Kreis derjenigen Angebote kommt, die für eine Zuschlagserteilung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, so genügt dies für eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erteilung des Zuschlags und damit auch für die Antragsbefugnis.
4. Als legitimes Interesse des Antragsgegners genügt das dadurch begründete Interesse, jedes vermeidbare Risiko, das aus Kompatibilitätsproblemen resultieren kann, auszuschließen.
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VPRRS 2004, 0007
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2003 - 203-VgK-29/2003
1. Stellt eine Vergabestelle nur einem Bieter wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung und macht sie diese anderen Bietern nicht auch zugänglich, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führt.
2. Eine "wichtige Aufklärung" im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A ist gegeben, wenn es sich um Aufklärung handelt über die geforderte Leistung und über Grundlagen der Preisberechnung. Hier geht es dann um zusätzliche wichtige Aufklärungen zur Leistungsbeschreibung, die ihrerseits die wesentliche Grundlage der Preisberechnung ist.
3. Angebote, die verspätet eingegangen sind, sind von der Wertung auszuschließen. Dies gilt auch, wenn ein Bieter zwar fristgerecht ein Angebotsanschreiben einreicht, wesentliche Bestandteile wie eben die ausgefüllten Verdingungsunterlagen aber erst verspätet folgen.
4. Umstände in den Organisationseinheiten der Vergabestelle, die dazu führen, dass ein Angebot erst verspätet vorliegt, obgleich es das richtige Dienstgebäude nachweislich rechtzeitig erreicht hat, sind vom Bieter nicht zu vertreten.
5. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen.
6. Zur Frage der Eindeutigkeit einer Leistungsbeschreibung.
7. Die Reihenfolge der den Zuschlagskriterien zuerkannten Bedeutung ist eine Rangfolge und bei der Wertung der Angebote unbedingt zu beachten.
8. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A müssen die Angebote neben den Preisen auch die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlen diese, so führt das nicht automatisch zum Ausschluss des jeweiligen Angebotes, vielmehr liegt die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.
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VPRRS 2004, 0005
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2003 - Verg W 6/03
§ 13 Satz 4 VgV a.F. bzw. Satz 6 n.F. sind verfassungswidrig; wegen der insoweit unterschiedlichen Rechtsprechung der Vergabesenate erfolgt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof.
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VPRRS 2004, 0002
Bau & Immobilien
VK Magdeburg, Beschluss vom 05.03.2003 - VK 02/03
1. Das Begehren auf die Feststellung, dass der Bieter durch das Vergabeverfahren in seinen Rechten verletzt werde, ist nach§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nur möglich, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt hat.
2. Dagegen entscheidet die Vergabekammer während des laufenden Vergabeverfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft geeignete Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
3. Aus dem Wortlaut des § 25 VOL/A folgt im Umkehrschluss, dass das Angebot unbedingt mit den geforderten Erklärungen versehen sein muss. Anderenfalls ist das Angebot unvollständig und auszuschließen.
4. Bezüglich eines Ausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. Buchst. b) VOB/A steht der Vergabestelle kein Ermessensspielraum zu. Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei unerheblich, wenn Erklärungen fehlten, die ohne Einfluss auf die Preise und auf das Wettbewerbsergebnis seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht schon der Wortlaut der Regelung, die insoweit keine Einschränkung beinhaltet. Vielmehr ordnet die Regelung den Ausschluss des Angebotes unabhängig von der Art der fehlenden Erklärungen an (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A).
5. Angebote sind ferner so zu werten, wie sie bei der Vergabestelle zum Eröffnungstermin eingereicht wurden. Daraus folgt, dass Verhandlungen mit einem Bieter nur geführt werden dürfen, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, ggf. durch Einsicht in die Preisermittlungen, zu unterrichten (siehe § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Hierbei sind allerdings Verhandlungen, die eine Änderung des Angebots oder dessen Preise zum Inhalt haben, ausgeschlossen (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Dies bezieht sich auch auf Eignungsnachweise, die zur Angebotsabgabe vorzulegen sind.
6. Gibt die Vergabestelle vor, dass ein Gewerbezentralregisterauszug nicht älter als sechs Monate sein darf, so ist ein Angebot, welches diese Frist um mehr als zwei Monate überschreitet, auszuschließen.
7. Ein Akteneinsichtsrecht im Sinne des § 111 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht gemäß § 107 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB ausgeschlossen ist. Es muss somit ein wirksames Nachprüfungsverfahren eröffnet sein.
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Online seit 2003
VPRRS 2003, 0697
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2003 - VK 21/03
1. Einem Auftraggeber können die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 2, letzter Hs. ZPO analog auch nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller auferlegt werden, wenn der Auftraggeber durch Verletzung vergabeverfahrensrechtlicher Pflichten zur Stellung eines Nachprüfungsantrags Anlass gegeben hat.*)
2. Für die Berechnung des Schwellenwertes eines öffentlichen Bauauftrags ist auf die geschätzte Vergütung des diesem zugrunde liegenden Bauwerks abzustellen, das vorliegt, wenn es eine eigenständige wirtschaftlich-technische Funktion erfüllt.*)
3. Gehen die Verdingungsunterlagen hinsichtlich Art und Umfang der Leistung über die Angaben in der Vergabebekanntmachung hinaus, liegt ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1, 2 GWB vor. Über die Vergabebekanntmachung hinaus in den Verdingungsunterlagen aufgeführte Leistungen darf ein Auftraggeber – unabhängig von einer Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB – nicht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens vergeben. Sie haben daher auch bei der Bestimmung des Schwellenwertes außer Betracht zu bleiben, da sie nicht Bestandteil der beabsichtigten Auftragsvergabe im Sinne des § 3 Abs. 10 VgV sind.*)
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VPRRS 2003, 0696
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2003 - VK 37/02
1. Fehlt es an der für das Nachprüfungsverfahren erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 S. 1 GWB, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor, weil für den Bieter jede Chance auf den Zuschlag nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) zwingend ausgeschlossen ist.
2. Da die Urkalkulation selbst nicht Inhalt des Angebotes ist, sondern sich daraus nur der kalkulatorisch ermittelte Preis ergibt, kann der Auftraggeber daraus keine Unvollständigkeit des Angebots ableiten.
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VPRRS 2003, 0719
Nachprüfungsverfahren
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2003 - 1 Verg 6/03
1. Eine ohne Gewinnerzielungsabsicht im allgemeinen Interesse handelnde juristische Person des privaten Rechts kann dann nicht als öffentliche Auftraggeberin angesehen werden, wenn die Geschäftsführung an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichtet ist und sie in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig ist.
2. Die von § 107 Abs. 2 GWB geforderte Antragsbefugnis kann darin erblickt werden, dass sich durch den Entzug der Stellung als bevorzugter Bieter die Wettbewerbsposition des Antragstellers verschlechtert hat, da er nunmehr nicht mehr allein mit der Vergabestelle verhandelt, sondern weitere Bieter mit dem Ergebnis der bisherigen Verhandlungen vertraut gemacht und in das Vergabeverfahren einbezogen werden.
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VPRRS 2003, 0693
Bau & Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - Verg 13/03
Wird die Vergabestelle durch bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer verpflichtet, die Angebote von Bietern im Verhandlungsverfahren zu einem bestimmten Stichtag zu werten, ist damit ein erneuter Eintritt in Preisverhandlungen, die das preisliche Gefüge der Angebote zum vorgegebenen Stichtag verändern, regelmäßig nicht zu vereinbaren.*)
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VPRRS 2003, 0688
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Verg 47/03
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er ein vollständiges Angebot eingereicht hat. Dies kann dazu führen, dass die Vergabestelle ein Angebot wegen Unvollständigkeit ausschließen kann, obwohl nahe liegt, dass der Bieter das Angebot vollständig unterbreitet hat.
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VPRRS 2003, 0687
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2003 - VK 09/2003
Ein Bieter muss auch dann die Nichtwertung von Nebenangeboten rügen, wenn sein Angebot für die Bezuschlagung vorgesehen ist.
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VPRRS 2003, 0686
Bau & Immobilien
OLG Bremen, Beschluss vom 17.11.2003 - Verg 6/2003
1. Die Auftraggeberin kann wirksam den Auftrag auch dann erteilen, wenn der im Informationsschreiben angekündigte Zuschlagstermin noch nicht erreicht ist. Die Berechnung der 14-Tages-Frist richtet sich nur nach § 13 VgV.
2. Selbst bei einem Angebotspreis, der 15,6% unterhalb des nächstgünstigen Konkurrenten liegt, ist nicht ohne weiteres von einem unangemessen niedrigen Preis auszugehen.
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VPRRS 2003, 0685
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 15.10.2003 - 27 U 89/01
Bei Bauarbeiten an einer Mülldeponie ist das aus dem biologischen Abbauprozess resultierende Setzungsrisiko - jedenfalls nach vorausgegangener VOB/A-Vergabe mit vom Auftraggeber erstelltem detailliertem Leistungsverzeichnis - als so genanntes Systemrisiko vom Auftraggeber zu tragen.
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VPRRS 2003, 0684
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2003 - VK 21/03
Der Ausschluss vom Vergabeverfahren stellt grundsätzlich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, der als Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB zu qualifizieren ist. Der Eintritt eines solchen Schadens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das Angebot bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.
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VPRRS 2003, 0683
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2003 - VK 18/03
Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass der Anteragsteller darlegt, dass ihm durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Eintritt eines Schadens kommt dabei nur in Betracht, wenn der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Durchführung zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.
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VPRRS 2003, 0682
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 - Verg 27/03
Es kann in gewissen Grenzen bei VOF-Vergaben zu einer Vermischung von personenbezogenen und auftragsbezogenen Aspekten kommen. Dies liegt noch innerhalb des gewährten Beurteilungsspielraums bei der Prognoseentscheidung nach § 16 VOF.
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VPRRS 2003, 0679
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2003 - 1 VK 61/03
Schreibt eine Vergabestelle national aus, ist die Angabe, die zur Nachprüfung von Vergabeverstößen zuständige Stelle sei die Vergabekammer, nur ein fehlerhafter Hinweis auf einen nicht vorhandenen Rechtsweg, durch den der Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB nicht eröffnet wird.
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VPRRS 2003, 0678
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2003 - 13 Verg 22/03
1. Zieht der Auftraggeber für die Vorbereitung der Ausschreibung, die Auswertung der Angebote und die Ausarbeitung eines Vergabevorschlags einen sachkundigen Dritten hinzu, so dürfen keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Dritte dazu neigen kann, die ihm übertragenen Aufgaben nicht frei von subjektiven Interessen zu erfüllen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich das Honorar des hinzugezogenen Dritten nach den durch die Vergabe erzielten Einsparungen im folgenden Jahr bemisst.*)
2. Gibt bei der Ausschreibung von Versicherungsleistungen ein Versicherungsunternehmen das Angebot auch im Namen eines anderen Versicherungsunternehmens ab (Mitversicherung), so kommen im Fall des Zuschlags Versicherungsverträge mit beiden Unternehmen zustande. Deshalb muss das handelnde Versicherungsunternehmen von dem anderen zur Abgabe des Angebots bevollmächtigt sein. Die Vollmacht muss bei Abgabe des Angebots vorliegen. Ihr Nachweis kann regelmäßig während des Vergabeverfahrens nachgeholt werden.*)
3. Zur Frage, ob ein Verstoß gegen § 8 Nr. 1 VOL/A vorliegt, wenn bei der Ausschreibung von Gebäude- und Inventarversicherungen dem Bieter die Möglichkeit eröffnet wird, das Terrorrisiko ganz oder teilweise auszuschließen oder nur eingeschränkt zu versichern.*)
4. Die Feststellung, dass dem das Nachprüfungsverfahren beantragenden Unternehmen aus der behaupteten Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 GWB), setzt regelmäßig nicht voraus, dass das Unternehmen gemäß § 13 VgV bereits dahin informiert worden ist, dass es den Zuschlag nicht erhält.*)
5. Der Bieter hat grundsätzlich einen Anspruch im Sinn des § 97 Abs. 7 GWB darauf, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht unter Verstoß gegen § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A auf ein Angebot erteilt, dessen Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht.*)
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VPRRS 2003, 0677
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2003 - 1 VK 60/03
1. Ein durch einen vorangegangenen Auftrag möglicherweise entstandener Wissensvorsprung eines Bieters kann dadurch ausgeglichen werden, dass die Auftraggeberin die gewonnenen Erkenntnisse in dem Leistungsverzeichnis allen Bietern zugänglich macht und dieses so abfasst, dass alle Bieter im Wettbewerb um den Auftrag gleiche Chancen haben.
2. Die Verdingungsunterlagen müssen eindeutig und unmissverständlich abgefasst sein und es darf zu keiner Bevorzugung bei der Beurteilung des Angebots des verknüpften Unternehmens kommen. Um einen Ausschluss annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, dass ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann.
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VPRRS 2003, 0676
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 20.10.2003 - 216-4002.20-055/03-EF-S-G
1. Da die Aufhebung des automatischen Zuschlagsverbots den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz irreversibel beseitigt, ist ein Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags nach § 115 Abs. 2 GWB nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
2. In die danach vorzunehmende Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Vergabeprüfungsantrags allerdings insoweit einzubeziehen, als der zu beurteilende Sachverhalt offen zu Tage liegt und bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unschwer berücksichtigt werden kann (st. Rspr.)
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VPRRS 2003, 0675
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2003 - 1 VK 57/03
Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A auszuschließen. Ein Angebot allerdings, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.
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VPRRS 2003, 0674
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2003 - 1 VK 54/03
Die Zustellung zu einer Behörde wird grundsätzlich nicht schon dadurch bewirkt, dass das zuzustellende Schriftstück beim Telefaxgerät des Empfängers eingeht. Sie wird in der Regel erst wirksam, wenn ein annahmebereiter und dafür zeichnungsberechtigter Beschäftigter der Behörde das Schriftstück in Empfang nimmt. Ein Zustellungsempfänger kann eine Zustellung jedoch nicht dadurch vereiteln, dass er sich der Entgegennahme verschließt.
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VPRRS 2003, 0673
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.2003 - 1 VK 52/03
Bei der Eignungsprüfung eines Bieters handelt es sich nicht um ein streng schematisches und objektiviertes Verfahren, sondern um ein formloses Verfahren, in dessen Rahmen der Auftraggeber in der Entscheidung darüber, ob, in welcher Weise und mit Hilfe welcher Auskunftsmittel er sich Kenntnis von der Eignung der Bewerber verschaffen will, weitgehend frei ist.
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VPRRS 2003, 0672
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2003 - 1 VK 39/03
Bei der Eignungsprüfung des Bieters gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A steht der Vergabestelle ein subjektiver wie objektiver Beurteilungsspielraum zu. Die Überprüfung dieser vorausschauenden Wertung durch die Vergabekammer erstreckt sich lediglich darauf, ob die Vergabestelle die Grenzen dieses Wertungsspielraums durch Ermessenfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder sachfremde Erwägungen verletzt hat.
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VPRRS 2003, 0671
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2003 - 1 VK 33/03
Durch § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB soll verhindert werden, dass ein Bieter, der bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Es muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Chancen des Antragstellers auf den Zuschlag durch den Fehler im Vergabeverfahren gemindert oder vereitelt worden sind.
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VPRRS 2003, 0670
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 20.10.2003 - 216-4002.20-055/03-EF-S
1. Da die Aufhebung des automatischen Zuschlagsverbots den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz irreversibel beseitigt, ist ein Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags nach § 115 Abs. 2 GWB nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
2. In die danach vorzunehmende Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Vergabeprüfungsantrags allerdings insoweit einzubeziehen, als der zu beurteilende Sachverhalt offen zu Tage liegt und bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unschwer berücksichtigt werden kann (st. Rspr.)
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VPRRS 2003, 0669
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2003 - Verg 34/03
1. Die Vergabestelle muss sich - aktenkundig dokumentiert - mit der Frage der personellen Leistungsfähigkeit im Einzelnen auseinandersetzen.
2. Die nachgeholte Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Bieters kann sogleich einer Überprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen unterzogen werden.
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VPRRS 2003, 0668
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2003 - Verg 37/03
1. Ein öffentlicher Auftrag, der ohne förmliches Vergabeverfahren erteilt wird, ist trotzdem wirksam.
2. Die Nichtigkeitsvorschrift in § 13 VgV erfasst solche De-facto-Vergaben nicht.
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VPRRS 2003, 0665
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2003 - 1 VK 65/03
Auch wenn das Fehlen nicht wettbewerbserheblicher Erklärungen nicht zwingend zum Ausschluss von Angeboten führt, folgt hieraus noch nicht, dass die Vergabestellen den Bietern in jedem Fall Gelegenheit geben müssen, ihr Angebot nach Ablauf der Angebotsabgabefrist vervollständigen zu dürfen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle, ob sie das Nachreichen solcher fehlender Angaben zulässt.
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VPRRS 2003, 0664
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.2003 - 1 VK 66/03
1. Nach § 25 Nr. 4 VOL/A zugelassene Nebenangebote müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestbedingungen erfüllen, die aus der Ausschreibung hervorgehen, zudem den Nachweis der Gleichwertigkeit enthalten und auch tatsächlich gleichwertig sein.
2. Hinsichtlich der Konkurrenzsituation im Bieterwettbewerb müssen Nebenangebote, die von der geplanten Leistungsausführung abweichende Einsparungspotentiale anbieten, jedoch beschränkt werden.
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VPRRS 2003, 0663
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2003 - 1 VK 31/03
Die Vergabekammer kann einen bereits erteilten Zuschlag nicht wieder aufheben. Ein dennoch im Ergebnis auf Zuschlagserteilung gerichteter Nachprüfungsantrag ist deshalb nach allgemeiner Ansicht unzulässig.
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VPRRS 2003, 0661
Bau & Immobilien
OLG Hamburg, Urteil vom 22.05.2003 - 3 U 122/01
1. Bei der öffentlichen Ausschreibung eines Hochbaus kann der Zuschlag dem Bieter wegen Unzuverlässigkeit versagt werden, wenn dieser die für allgemein verbindlich erklärten Mindestlohntarife nicht einhält.*)
2. Zulagen bleiben für die Einhaltung des Mindestlohnes außer Betracht.*)
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VPRRS 2003, 0658
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 26.11.2003 - 1/SVK/138-03
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Beigeladene ist nicht notwendig, wenn die Bewertung des Angebots der Beigeladenen nicht Gegenstand des Verfahrens war und die Beigeladene eine mit Vergaberecht befasste Rechtsabteilung unterhält.
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VPRRS 2003, 0727
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 14.11.2003 - VK 1-109/03
Verbleibende Unklarheiten des Angebots, die auch auf Nachfragen des Auftraggebers nicht beseitigt wurden, gehen zu Lasten des Bieters. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht zu einer weiteren Nachfrage verpflichtet.
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VPRRS 2003, 0655
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 28.10.2003 - VK 16/03
Eine Bietergemeinschaft ist im Nachprüfungsverfahren nur dann antragsbefugt, wenn aus dem Angebot eindeutig hervorgeht, dass dieses von einer Bietergemeinschaft abgegeben wurde, die Einzelunternehmen eindeutig benannt sind und das Angebot von allen Einzelunternehmen oder deren Bevollmächtigten unterschrieben ist.
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VPRRS 2003, 0709
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 16.09.2003 - VK 2-70/03
Ist das Angebot des Bieters zwingend von der Teilnahme an der Ausschreibung auszuschließen, kann er nicht darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Er ist deshalb nicht antragsbefugt und sein Vergabenachprüfungsantrag daher bereits unzulässig.
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VPRRS 2003, 0654
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 22.09.2003 - 41-08/03
Der Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB und der BayNpV und somit die Zuständigkeit der Kammer ist nur eröffnet, wenn der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert erreicht oder übersteigt (§ 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BayNpV). § 100 Abs. 1 GWB verweist bezüglich der Schwellenwerte auf eine Rechtsverordnung nach § 127 GWB. Hier: Lieferauftrag i. S. d. § 99 Abs. 2 GWB.*)
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VPRRS 2003, 0652
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 09.09.2003 - 38-08/03
Nebenangebote müssen einem Hauptangebot qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Dies setzt aber voraus, dass das Nebenangebot den Zweck, den der Auftraggeber mittels der nachgefragten Leistung erreichen will, erfüllt. "Abmagerungsangebote", die gegenüber dem Hauptangebot lediglich einen geänderten Leistungsumfang aufweisen, sind unzulässig, weil nicht gleichwertig. Nebenangebote, die quantitativ nicht gleichwertig sind, dürfen darüber hinaus vom Auftraggeber nicht gewertet werden, da diese den Wettbewerb verzerren. Dies deshalb, da nicht auszuschließen ist, dass andere Bieter bei Kenntnis des entsprechend veränderten Leistungsumfangs günstigere Angebote abgegeben hätten. Nur für den Fall, dass eine Wettbewerbsverzerrung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, darf ein solcher Bietervorschlag gewertet werden (§ 25 VOBA).*)
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VPRRS 2003, 0651
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 05.09.2003 - 37-08/03
Das Unterlassen von Preisangaben in einer Vielzahl von Positionen des Leistungsverzeichnisses führt dazu, dass das Angebot preislich unvollständig abgegeben worden ist. Ein derartiges Angebot muss daher nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ausgeschlossen werden.*)
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VPRRS 2003, 0650
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 03.09.2003 - 36-08/03
Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen, insbesondere wenn erhebliche Abweichungen von der ausgeschriebenen Bauleistung vorliegen. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Unterlagen liegt in der Zuständigkeit des Bieters. Stets ist der Zusammenhang zu den Hauptangeboten herzustellen, so dass die Vergabestelle eine eindeutige und nachprüfbare Zuschlagsentscheidung treffen kann (Brinkler/Ohler in Beck'scher VOB-Kommentar 2001, Rz. 139 zu § 25). Dazu ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebots zwingend erforderlich. Im besonderen müssen die Leistungsangaben des Bieters den Anforderungen entsprechen, wie sie für das umgekehrte Verhältnis in Teil A § 9 VOB/A festgelegt sind (Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 13. Aufl., Rz. 87 zu A § 25 Nr. 5). Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist daher die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen.*)
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VPRRS 2003, 0649
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 27.08.2003 - 35-08/03
1. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)
2. Da es sich um eine kalkulationserhebliche Erklärung handelt, die sich wegen ihrer wesentlichen Bedeutung auch für die Beurteilung der Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auf die Wettbewerbsstellung auswirkt, kann die nach § 4 Nr. 8 VOB/B erforderliche Zustimmung auf einen unbestimmten Nachunternehmereinsatz (optional bis zu 30 % an Nachunternehmer) nicht erfolgen.*)
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VPRRS 2003, 0648
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 27.08.2003 - 34-07/03
1. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)
2. Da es sich um eine kalkulationserhebliche Erklärung handelt, die sich wegen ihrer wesentlichen Bedeutung auch für die Beurteilung der Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auf die Wettbewerbsstellung auswirkt, kann die nach § 4 Nr. 8 VOB/B erforderliche Zustimmung auf einen unbestimmten Nachunternehmereinsatz (optional bis zu 30 % an Nachunternehmer) nicht erfolgen.*)
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VPRRS 2003, 0647
Bau & Immobilien
VK Hamburg, Beschluss vom 06.10.2003 - VKBB-3/03
1. Einem Bieter fehlt im Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, wenn sein eigenes Angebot in einer Weise mangelhaft ist, dass es dem Ausschluss unterliegt (st. Rspr.).
2. Angebote, die entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht alle geforderten Preise und Erklärungen enthalten, sind zwingend auszuschließen.
3. In einem unzulässigen Nachprüfungsverfahren steht dem Antragsteller kein Akteneinsichtsrecht zu.
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VPRRS 2003, 0646
Bauvertrag
OLG Jena, Urteil vom 16.01.2003 - 1 U 214/02
Zur Rückabwicklung einer Überzahlung durch vereinbarte Abschlagszahlungen.
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VPRRS 2003, 0644
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 22.05.2003 - 17-04/03
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn es sich bei einem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB handelt und die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer somit nicht gegeben ist.*)
2. Bei sog. Immobilienbedarfsgeschäften der öffentlichen Hand greift der Freistellungstatbestand des § 100 Abs. 2 Buchstabe h) GWB.*)
3. Die Vergabestelle hat trotz des ihr bekannten Vorliegens eines Freistellungstatbestandes die freiwillige EU-weite Ausschreibung nach VOL/A gewählt. Daraus folgt, dass die Bieter Anspruch auf Gleichbehandlung, Transparenz und die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren haben (§ 97 Abs. 2 und 7 GWB). Die freiwillige Selbstbindung des öffentlichen Auftraggebers führt jedoch nicht automatisch dazu, dass den Bietern der Primärrechtsschutz eröffnet ist. Eine etwaige Selbstbindung beschränkt sich auf das eigene Verhalten des Auftraggebers. Auch nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (gegen eine der Form nach inkorrekte Entscheidung sind alle in Betracht kommenden Rechtsmittel zulässig) folgt kein anderes Ergebnis, da dies voraussetzt, dass überhaupt ein Rechtsmittel zulässig ist.*)
4. Entsprechend einem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 269 Abs. 3 ZPO, § 155 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) hat bei Zurückweisung des Antrags derjenige, der den Antrag gestellt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.*)
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VPRRS 2003, 0643
Bau & Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 24.10.2003 - 6 Verg 9/03
Werden Angebote als nicht wertungsfähig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, ist bei der Frage nach vorläufigem Rechtsschutz die Interessenabwägung nach § 115 Abs. 2 GWB entscheidungserheblich.
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IBRRS 2003, 2950; IMRRS 2003, 1289
Bauarbeitsrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2002 - 11 U 57/01
1. Ein Unternehmer hat bei Lötarbeiten in einem Gebäude die Unfallverhütungsvorschriften (VBG 15) einzuhalten.*)
2. Bei Zuwiderhandlung gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet eine Vermutung für die Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden, wenn dieser in der Gefahrenzone eingetreten ist, die durch Unfallverhütungsvorschriften beherrscht werden soll.*)
3. Zur Geltung und Reichweite des Anscheinsbeweises Gebäudebränden.*)
4. Verstößt ein Unternehmer gegen die Unfallverhütungsvorschriften und führt dies zu einem Schaden, so wird sein Verschulden vermutet.*)
5. Für den Erlass eines Grundurteils ist ausreichend, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in irgend einer Höhe besteht.*)
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VPRRS 2003, 0642
Bau & Immobilien
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.09.2003 - 2 Verg 8/03
1. Das Verhandlungsverfahren unterliegt den wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts, insbesondere dem Grundsatz des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung aller Bieter und dem Transparenzgebot.
2. Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebietet, nur solche Angebote zu werten, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.
3. Erklärt ein Bieter die vorgeschriebenen Richtfabrikate ausdrücklich für nicht verbindlich, ohne irgendwelche Angaben über die seinem Angebot zu Grunde liegenden Fabrikate zu machen, so ist sein Angebot weder eindeutig noch bestimmt und somit auszuschließen.
4. Nachverhandlungen bezüglich eines Angebots sind nur zulässig, wenn sich Zweifelsfragen über den Inhalt des Angebots ergeben. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass einem infolge unvollständiger Erklärungen nicht annahmefähigem Angebot durch Ergänzungen zur Annahmefähigkeit verholfen wird.
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VPRRS 2003, 0641
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2003 - Verg 43/03
1. Eine vorherige Bekanntgabe der Reihenfolge und Gewichtung der Eignungskriterien wird in einem VOF-Verfahren nicht gefordert.
2. Lediglich bei den Auftrags- und Zuschlagskriterien soll der Auftraggeber gemäß § 16 Abs. 3 VOF die Reihenfolge und Gewichtung angeben. Allerdings ist auch diese Vorgabe nicht verbindlich; Verstöße hiergegen bleiben folgenlos.
3. § 16 Abs. 3 ist nicht auf die Eignungskriterien zu übertragen.
4. Die Rechtslage ist - vom Vorstehenden abweichend - nur anders zu beurteilen, wenn der öffentliche Auftraggeber bereits vor der Vergabebekanntmachung Regeln für die Gewichtung der an die Eignungsprüfung anzulegenden Auswahlkriterien aufgestellt hat. In einem solchen Fall müssen - und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung der Bewerber und der Transparenz des Vergabeverfahrens - in der Vergabebekanntmachung nicht nur die Kriterien als solche, sondern es muss auch die bei der Auswahl vorgesehene Gewichtung der Kriterien mitgeteilt werden.
5. Der Grundsatz, wonach der Auftraggeber ein "Mehr an Eignung" eines Bieters nicht berücksichtigen darf, gilt nur für die Phase der abschließenden Angebots- oder Zuschlagswertung. Dagegen ist in der Phase der Bewertung der Eignung der Bieter eine Abstufung zulässig.
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