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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bau & Immobilien

5457 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

VPRRS 2004, 0424
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rüge muss unverzüglich erfolgen

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.09.2002 - 203-VgK-18/2002

1. Als äußerster Zeitraum für eine unverzügliche Rüge ist eine Frist von 2 Wochen anerkannt. Ein Bieter kann diese Frist aber nicht in jedem Fall ausschöpfen. In Fällen, in denen sich ein vermeintlicher Vergaberechtsfehler erst aus umfangreichen Kenntnissen und Studium der Rechtsgrundlagen ableiten lässt, kann auch dann noch rechtzeitig gerügt werden, wenn diese Frist von 2 Wochen deutlich überschritten wird. Wenn der gerügte Sachverhalt aber eine aus den Verdingungsunterlagen ersichtliche, für ein fachkundiges Unternehmen ohne weiteres erkennbare Tatsache betrifft, ist eine Rügefrist von max. 5 Tagen absolut ausreichend und zumutbar.

2. Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen . Zu den materiellen Entscheidungen zählen insbesondere die Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.

3. Bei ungewöhnlich hohem Preisabstand gegenüber den übrigen Angeboten hat der Auftraggeber eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchzuführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.

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VPRRS 2004, 0420
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unverzügliche Information nicht berücksichtigter Bieter

VK Halle, Beschluss vom 13.03.2001 - VK Hal 23/99

1. Die Antragsgegnerin verkennt, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das Erkennenkönnen, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße ankommt. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.

2. Im deutschen Vergaberecht ist der Zuschlag zwar gleichbedeutend mit der Annahme des Vertragsangebotes eines Bieters, es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts. Dies bedeutet allerdings, dass im Rechtssinne die Annahme erst dann vollzogen ist, wenn der nach außen Berechtigte (Art. 70 Abs. 2 GO LSA), in schriftlicher Form (Art. 70 Abs. 1 GO LSA) diese erklärt hat und der Bieterin die Annahmeerklärung zugegangen ist.

3. Nach § 27a VOL/A hat der Auftraggeber spätestens zehn Tage vor Zuschlag seiner Informationspflicht gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern zu genügen . Jede andere Auffassung würde den durch das GWB ausdrücklich geschützten Primärrechtsschutz aushöhlen.

4. Obwohl § 27 Nr. 1 VOB/A eine Soll-Vorschrift darstellt, bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend ausüben kann, dass sie alle Bieter erst nach vollzogener Zuschlagserteilung von ihren Angeboten entbindet. Die Vorschrift soll die Bieter davor schützen, nicht unnötig lange an ihr Angebot gebunden zu sein. Aus diesem Grund ist es nicht nur billig, sondern geboten, dass die Bieter, die nicht zum Zuge kommen, alsbald benachrichtigt werden. § 27 Nr. 1 VOB/A räumt dafür dem Auftraggeber abgestufte Möglichkeiten ein. Im vorliegenden Fall hätte die Antragsgegnerin unverzüglich nach Abschluss der Wertung im Sinne von § 25 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 u. 2 VOB/A die Antragstellerin benachrichtigen müssen, damit diese weiter bzw. neu hätte disponieren können.

5. Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist der Begriff "unverzüglich" bedeutungsgleich mit dem Begriff "ohne schuldhaftes Zögern". Diese Definition aus dem Privatrecht wird auch auf das öffentliche Recht zur Auslegung des dort verwendeten Begriffs der "Unverzüglichkeit" erstreckt. In analoger Anwendung sind demnach dem Auftraggeber unter Beachtung der Interessen der Auftragnehmer sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Verständigung der Bieter zu zugestehen.

6. Der Antrag gilt nicht im Sinne des § 116 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 1 GWB als abgelehnt. Denn die Verpflichtung der Vergabekammer, das Verfahren innerhalb von fünf Wochen abzuschließen, greift nicht für Feststellungsanträge. Im Regierungsentwurf zum Vergaberechtsänderungsgesetz wird diese Vorschrift als zentrale Regelung für die zügige Durchführung des Nachprüfungsverfahrens charakterisiert. Bei Feststellungsverfahren besteht keinerlei Bedürfnis an einer derartigen Verfahrensbeschleunigung, so dass der Gesetzgeber diesbezüglich bewusst keine Fristenregelung formuliert hat. Für eine eventuelle analoge Anwendung der Fünf-Wochen-Frist besteht demnach kein Raum.

7. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung geeignet sind. Erscheinen Angebote ungewöhnlich niedrig, so sind diese zu überprüfen. Dem öffentlichen Auftraggeber obliegt es nicht zu entscheiden, ob eine Überprüfung sinnvoll ist oder nicht. Selbst wenn ein Angebot keinerlei Bezug mit der Wirklichkeit hat, ist der betreffende Bieter dennoch zur Stellungnahme aufzufordern. Ist ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat der Auftraggeber vor der Vergabe die Einzelposten des Angebotes zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind vom Bieter die erforderlichen Belege abzufordern und ggf. ist ihm mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden. Dabei ist dem Bieter eine angemessene Frist einzuräumen. Erteilt er keine Auskünfte, so kann dies den Ausschluss nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bewirken.

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VPRRS 2004, 0419
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bei Korrektur des Vergabeverstoßes keine Verletzung von Rechten

VK Halle, Beschluss vom 26.09.2000 - VK Hal 23/00

1. Der geschätzte Auftragswert hat sich auf das insgesamt zu errichtende Bauwerk oder die ganze sonstige Baumaßnahme zu beziehen, wobei für die betreffende bauliche Anlage alle Aufträge zusammenzurechnen sind, die für die vollständige Herstellung sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen.

2. Bei Korrektur des gerügten Vergabeverstoß der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens liegt eine Verletzung von Rechten nach § 97 Abs. 2 und Abs. 7 GWB und ein entstandenen oder zu erwartenden Schaden für den Bieter nicht vor.

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VPRRS 2004, 0418
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eignung der Bieter bei Wertung der Angebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2002 - 203-VgK-15/2002

1. Keine "geforderten Erklärungen" im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, die mit dem konkreten Leistungsgegenstand nichts zu tun haben und die ohne weiteres nachgereicht werden können, sind z. B. Erklärungen zur Innungszugehörigkeit, Steuertreue, Staatsangehörigkeit und zum Subunternehmereinsatz. Diese Erklärungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden. Grund hierfür ist, dass Preis und Leistung durch das Fehlen nicht beeinflusst werden und das Angebot daher nicht unvollständig im Sinne des § 21 Nr. 1 VOL/A ist.

2. Im Rahmen der Wertung der Angebote muss der Auftraggeber gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu prüfen, ob die Bieter persönlich und fachlich geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen. Die Vergabestelle soll über die Ausschlussgründe des Nr. 1 hinaus Bieter aussortieren, von deren persönlicher und fachlicher Eignung sie nicht überzeugt ist. Dabei geht es um eine eingehende Prüfung, die den Rahmen des Ausschlussgrundes § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 7 Nr. 5 VOL/A übersteigt.

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VPRRS 2004, 0417
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Führt es zum Angebotsausschluss, wenn Erst- und Zweitexemplar eines Angebotes nicht identisch sind?

VK Sachsen-Anhalt (RP Halle), Beschluss vom 21.12.2000 - VK Hal 22/00

1. Nach der Vorschrift des § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Eine Rechtsverletzung und ein daraus drohender Schaden ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.

2. Die Bestimmungen in § 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A stellen bestimmte Anforderungen an die Bewerber, wozu u.a. deren Zuverlässigkeit zählt. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn der Bieter trotz nochmaliger Fristsetzung seiner Bringepflicht nicht nachkommt. Würde dem Auftraggeber die Pflicht obliegen, solange nachzufordern bis ein Bieter bereit ist, seine Unterlagen zu vervollständigen, so würde dies den ungehinderten Bauablauf gefährden und dem Sinn und Zweck eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens widersprechen.

3. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten; ferner müssen sie rechtsverbindlich unterschrieben sein. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und geforderten Erklärungen enthalten müssen. Angebote, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind unvollständig und müssen deshalb nach § 25 Nr. 1. Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden.

4. Eine nachträgliche Einholung fehlender Preise bzw. Änderung der Preise ist nicht statthaft, da dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen würde. Das Verbot der Verhandlung über das Angebot bzw. die Preise beinhaltet das Verbot des nachträglichen Verschaffens fehlender Preise.

5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A sind Angebot, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend auszuschließen. Hier gibt es aber Ausnahmen. Zwingende Voraussetzung ist, dass in einem Angebot nur Preise von im Vergleich zur Gesamtleistung untergeordneter Positionen fehlen, die angebotene Leistung aber auch ohne diese Positionen als in sich abgeschlossen gelten kann bzw. es möglich ist, die fehlenden Positionen ohne Schwierigkeit später gesondert in Auftrag zu geben.

6. Der Wettbewerb im Bauvertragswesen, muss jedem offen stehen, der in der Lage ist, im gewerblichen Verkehr Leistungen zu erbringen, also den Markt und damit Vertragswesen, muss jedem offen stehen, der in der Lage ist, im gewerblichen Verkehr Leistungen zu erbringen, also den Markt und damit den Wettbewerb in gesunder Weise zu bereichern. Auf Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren - insbesondere Markennamen - darf nur auf das unbedingt Notwendige im Rahmen der Leistungsbeschreibung abgestellt werden, da es grundsätzlich Sache des Auftragnehmers ist, zu entscheiden, welche Erzeugnisse er bei der betreffenden Bauausführung einsetzen will.

7. Eine unzulässige herstellerbezogene Systemvorgabe verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A sowie gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 Nr. 2 VOB/A. § 2 Nr. 1 Satz 2 der VOB/A fordert, dass der Wettbewerb die Regel sein soll und entspricht mit dieser Forderung nach einem Wettbewerb dem Prinzip der marktwirtschaftlichen Grundsätze. Ziel eines uneingeschränkten Wettbewerbes soll es sein, allen in Betracht kommenden Firmen gleiche Chancen einzuräumen, § 97 Abs. 1 GWB.

8. Die Regelungen im § 9 Nr. 5 VOB/A sind als "Ist-Bestimmung" einzuhalten, es bleibt also grundsätzlich kein darüber hinausgehender Ermessensspielraum. Angaben hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse, Verfahren und Ursprungsorte sind grundsätzlich bei der Aufstellung der Beschreibung der Leistung zu vermeiden. Dies gilt auch im Hinblick auf ein bestimmtes Güte- oder Überwachungszeichen, wenn es gleichwertige Stoffe oder Bauteile auf dem Markt gibt.

9. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind nach § 4 Nr.3 Satz 1 VOB/A in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen (Fachlose) getrennt zu vergeben. Durch diese Vorgabe berücksichtigt die VOB die besondere Struktur der deutschen Bauwirtschaft und die Vorstellung der Bundesregierung zur Förderung der mittelständischen Unternehmen. Durch die Fachlosvergaben werden diese mittelständischen Unternehmen direkt Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers. Angesichts dieser Zielsetzung (Marktpflege) haben die Vergabestellen Mehraufwendungen durch Fachlosvergaben in ihrem Verwaltungsbereich, z.B. aus Koordinierung, Bauausführung und Gewerbeleistung hinzunehmen.

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VPRRS 2004, 0416
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wettbewerb durch angemessene Wettbewerberzahl

VK Halle, Beschluss vom 22.10.2001 - VK Hal 19/01

1. § 97 Abs. 2 GWB sieht vor, dass alle Bewerber an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln sind. Zur Gewährleistung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es erforderlich, alle entscheidungsrelevanten Kriterien im Rahmen der Bekanntmachung (§ 17a Nr. 2 VOB/A) für die Bewerber transparent zu machen.

2. Der § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bestimmt, dass von den Bewerbern Angaben hinsichtlich des Nachweises der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gefordert werden "dürfen". Sie müssen also nicht gefordert werden. Ob sie notwendig sind bzw. vom Auftraggeber für notwendig gehalten werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und wird vom Auftraggeber bestimmt.

3. Fünf Bewerber sind die absolute Untergrenze beim Nichtoffenen Verfahren. In der Regel werden deutlich mehr als 5 Bewerber aufzufordern sein, oftmals wird die Zahl zwischen 10 und 20 Bewerbern liegen. Entscheidend für die angemessene Anzahl ist das jeweilige Ergebnis des vorausgegangenen Teilnahmewettbewerbes. Haben sehr viele Bewerber ihr Interesse bekundet, so sind entsprechend viele zur Angebotsabgabe aufzufordern. Nach § 8a Nr. 2 Satz 3 VOB/A muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber auf jeden Fall einen echten Wettbewerb sicherstellen.

4. Unter Gewährleistung des Wettbewerbsgrundsatzes kann der öffentliche Auftraggeber nach der BKR, Artikel 22 für die Vergabe eines Auftrages im Nichtoffenen Verfahren eine Marge bestimmen, innerhalb derer die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen liegen wird. In einem solchen Fall ist die Marge stets in der Bekanntmachung anzugeben.

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VPRRS 2004, 0415
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Drei-Jahreszeitraum bei negative Erfahrungen

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2002 - 203-VgK-22/2002

1. Trotz Überschreitens der EU-Schwellenwerte muss ein Auftrag nicht unbedingt europaweit ausgeschrieben werden, wenn der 2. Abschnitt ("a-Paragraphen") der VOL/A nur begrenzte Anwendung neben den Basisparagraphen findet.

2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die schlüssige Darlegung, dass die Bieter bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte, ist nicht erforderlich.

3. Bei der Überprüfung der Eignungskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A bewegt sich der Prüfungsrahmen auf einem mehr an der Überzeugung der Vergabestelle orientierten Maßstab . Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift .

4. Die Verwertbarkeit früherer eigener Erfahrungen unterliegt mit einem Unternehmer zeitlichen Grenzen. Einen Anhaltspunkt für diese Grenzen bietet etwa der in § 8 Nr. 3 Abs. 1 a, b und c VOB/A indirekt geregelte Dreijahreszeitraum, der nach dem Schrifttum sogar für die Ausschlussdauer bei schweren Verfehlungen im Sinne des § 8 Nr. 5 VOB/A Anwendung finden soll. Dieser Rechtsgedanke lässt sich auch auf den VOL-Bereich übertragen.

5. Länger als 3 Jahre dürften einem Bieter damit etwaige negative Erfahrungen aus früheren Vertragsverhältnissen nicht entgegengehalten werden. Der Auftraggeber kann derartige Erfahrungen auch über diesen Zeitraum hinaus in aktuelle Vergabeentscheidungen mit einbeziehen, sofern er hinreichende Ermittlungen darüber anstellt, ob der betreffende Unternehmer etwaige bekannte Mängel personeller oder organisatorischer Art zwischenzeitlich abgestellt hat.

6. Ein Ausschluss von der Wertung kann erfolgen, wenn beispielsweise mit dem betreffenden Bieter noch verschiedene Prozesse aus vorangegangenen Auftragsverhältnissen geführt werden.

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VPRRS 2004, 0412
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nebenangebot: Nachweis der Gleichwertigkeit beim Bieter

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.08.2002 - 203-VgK-13/2002

1. Durch im Rahmen der EU-weiten Ausschreibung erfolgte Benennung der Vergabekammer als Nachprüfstelle hat die Auftraggeberin den rechtlichen Rahmen (§§ 102 ff. GWB) für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Auftraggeberin, dass sie keines der verfahrensgegenständlichen Lose dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.

2. Für den Fall, dass sich das Nachprüfungsverfahren erst nach wirksamer Einlegung des Nachprüfungsantrags erledigt, sieht § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ein gesondertes Verfahren vor. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB unzulässig ist, soweit der Nachprüfungsantrag erst nach Beendigung des Vergabeverfahrens gestellt wurde.

3. Gemäß § 21 Nr. 3 VOB/A ist die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage kenntlich gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Üblicherweise werden Angebote dergestalt abgegeben, dass zunächst das oder die Hauptangebote vorangestellt werden, die dann noch Hinweise auf etwaige Nebenangebote und Sondervorschläge enthalten, die den Angeboten als Anlage beigefügt werden.

4. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das mit der Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis ist danach grundsätzlich zwar nicht allein entscheidend. Das deutsche Vergaberecht schließt aber damit nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche, wenn nicht die maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach deutschem Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das wichtigste, wenn auch nicht das allein entscheidende Kriterium.

5. VOB/A und GWB räumen dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend ein, welches Angebot für ihn in einer vergleichenden Betrachtung und Abwägung hinsichtlich des Inhalts und der Preise das wirtschaftlich günstigste Angebot ist. Dieser Beurteilungsspielraum wird nur überschritten, wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten wird, wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.

6. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen. Daher ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebotes durch den Bieter zwingend erforderlich. Weist der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit nicht bei der Angebotsabgabe nach, ist sein Nebenangebot von der Wertung auszuschließen.

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VPRRS 2004, 0411
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Einhaltung von Tarifverträgen nicht durch Vergaberecht

VK Halle, Beschluss vom 27.07.2000 - VK Hal 20/00

1. Nach § 107 Abs. 3 GWB ist unverzüglich zu rügen. "Unverzüglich" ist aber keinesfalls gleichbedeutend mit "sofort", da dem Unternehmen über die eigentliche Prüfung und Erarbeitung hinaus auch eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Unter Beachtung der Interessen der Auftraggeber sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall sind dem Unternehmen in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Erklärung der Rüge zu belassen.

2. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.

3. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei den Antragsgegnern gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.

4. Laut § 97 Abs. 2 GWB hat der Auftraggeber die Teilnehmer an einem Wettbewerb gleich zu behandeln, es sei denn, eine Differenzierung ist aufgrund der Regelungen des GWB selbst ausdrücklich geboten oder gestattet. Der in dieser Bestimmung normierte Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien. Das Vergaberecht dient nicht zur Sicherstellung der Einhaltung von Tarifverträgen. Jeder Anbieter ist im Rahmen seiner kalkulatorischen Freiheit nicht gehindert, zwar Tariflöhne zu zahlen, diese jedoch nicht an dieser Stelle in die Kalkulation seines Angebotes einfließen zu lassen.

5. Nach den EG-Vergaberichtlinien ist das für die Auftragsvergabe maßgebende Kriterium entweder ausschließlich der niedrigste Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Beachtung mehrerer von Auftrag zu Auftrag unterschiedlicher Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit und Preis.

6. Nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann bei der Durchführung einer Maßnahme, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an ein Wirtschaftsunternehmen vorsieht, als vertragliche Nebenpflicht für alle Bewerber der Einsatz von dem Auftraggeber zugewiesener und geförderter Arbeitnehmer aufgenommen werden; es darf dabei aber kein Bewerber diskriminiert werden (vgl. § 262 Abs. 2 "Vergabe von Arbeiten").

7. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Produkte oder Verfahrensbezeichnungen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" aufgenommen werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist in diesen Fällen jedoch stets unerlässlich.

8. Nach § 97 Abs. 4 GWB i.V.m. § 25 Nr. 2, Abs. 1 VOB/A sind anhand der vorgelegten Nachweise, die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheiten bieten. Die Regelungen des § 97 Abs. 4 GWB stellen klar, dass weitergehende Kriterien, die in anderen Bundesgesetzen aufgeführt sind, nur nach Maßgabe der jeweiligen Regeln dieser Gesetze bei der Vergabe berücksichtigt werden können

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VPRRS 2004, 0410
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot zum Auswählen muss ausgeschlossen werden

VK Hannover, Beschluss vom 23.01.2004 - VgK 14/2003

In § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A wird festgelegt, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn auf ein Angebot ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. Ein Angebot muss also so konkret sein, dass ohne weitere Festlegung, Ergänzung oder Differenzierung der angebotenen Leistungen der Zuschlag erteilt werden kann.

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VPRRS 2004, 0409
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertungsausschluss bei unzureichende Fabrikatsangaben

VK Hannover, Beschluss vom 18.03.2004 - VgK 01/2004

1. Bei einer Vielzahl von unzureichenden Fabrikatsangaben ist die Grenze einer zulässigen Aufklärung i. S. von § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A deutlich überschritten.

2. Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat der Bieter eines im vorgenannten Sinne unklaren Angebotes nicht. Der Auftraggeber verfügt in dieser Hinsicht über einen Ermessensspielraum, inwieweit er zur Erläuterung eines Angebotes oder Beseitigung eventueller Unklarheiten ein Aufklärungsgespräch führt.

3. Aus dem Begriff "Fabrikat" lässt sich bereits ableiten, dass hier ein fabrikmäßig hergestelltes Erzeugnis und nicht der Name einer Firma/eines Herstellers gemeint sein kann.

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VPRRS 2004, 0408
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Antragsbefugnis trotz nicht zuschlagsfähigem Angebots?

VK Arnsberg, Beschluss vom 14.10.2004 - VK 1-21/04

Auch bei nicht zuschlagsfähigem Angebot der Antragstellerin besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Vergabestelle zu vergaberechtskonformen Verhalten, wenn die Vergabeabsicht weiterbesteht und die Ausschreibung kein zuschlagsfähiges Angebot erbracht hat.

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VPRRS 2004, 0407
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Grundsätzlich nur Wertung von bei Submission vorliegenden Erklärungen

VK Hannover, Beschluss vom 10.05.2004 - VgK 02/2004

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren aus § 97 Abs. 2 GWB i.V. m. der VOB/A fordert, dass nur die Erklärungen, die bei der Submission eröffnet wurden, gewertet werden und damit in die Bieterreihenfolge eingehen.

2. Erklärungen, die nicht lediglich Bescheinigungen betreffen, können nicht im Rahmen der Aufklärung nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.

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VPRRS 2004, 0404
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Von Bieter-Bedingungen abhängige Preisnachlässe nicht wertbar

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2004 - 1 VK 32/04

1.Werden nach § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu verlesende Angaben - etwa Preisabschläge bei Vergabe mehrerer Lose an einen Bieter - nicht verlesen, so stellt dies zwar einen Verstoß gegen die Vorschrift dar. Dies führt nicht zu einem Ausschluss der Prüf- und Wertungsfähigkeit, da es sich bei § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A lediglich um eine Formvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zu Lasten des Bieters gehen kann.

2. Die Bestimmung des § 21 Nr. 4 VOB/A (i.V.m. § 25 Nr. 5 VOB/A) stellt ihrem Wortlaut nach auf Preisnachlässe ohne Bedingungen ab.

3. Feststellungen zur einseitigen Bestimmbarkeit des Nachlasses durch den Bieter können nicht getroffen werden. Angebote über Preisnachlässe, die von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren künftiger Eintritt von der Entscheidung oder Wahl des Bieters abhängt, dürfen nicht gewertet werden.

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IBRRS 2004, 3337
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachprüfungsantrag unzulässig bei Rügepflichtverletzung

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2004 - 203-VgK-16/2004

1. Ein Anbieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Nach der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB muss ein Bieter oder Bewerber rügen, sobald er im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler entdeckt.

2. Eine Bewertungsmatrix kann den Entscheidungsvermerk in der Vergabeakte ergänzen und präzisieren, sie kann den Vergabevermerk nicht völlig ersetzen. In der Vergabeakte muss wenigstens kurz erläutert werden, warum welcher Bieter für welches Kriterium welche Punkte erzielt hat.

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VPRRS 2004, 0401
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Maßstab für Rügepflicht

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.07.2002 - VK-SH 08/02

Für § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist maßgeblich, ob der konkrete Antragsteller aufgrund seiner Erfahrung und der konkreten Umstände den Vergabeverstoß hätte erkennen können.

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VPRRS 2004, 0400
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Benennung von Nachunternehmern nach Angebotseröffnung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.08.2002 - VK-SH 09/02

1. Der Bieter darf die Verdingungsbeschreibung nicht von sich aus ändern, selbst wenn sie unklar wären. Die Unzulässigkeit einer Änderung der Verdingungsunterlagen korrespondiert dabei mit der Vorgabe des § 9 VOB/A, wonach der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben hat.

2. Nebenangebote müssen nach Ziff. 4.1 der Bewerbungsbedingungen i.V.m. § 21 Nr. 3 Satz 2 VOB/A auf einer besonderen Anlage unterbreitet und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenangebots ist, dass die Ast. eine Willenserklärung abgegeben hat, die den Willen zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck gebracht hat.

3. Nach Eröffnung des Angebots ist die Benennung eines Nachunternehmers nicht als Aufklärung über die geplante Art der Durchführung der Leistung nach § 24 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A zu verstehen. Eine solche Art der Aufklärung ist unzulässig, da eine durch Nachverhandeln bewirkte Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer stets einen bedeutsamen Eingriff in die Kalkulation und damit eine Veränderung des Angebots darstellt.

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VPRRS 2004, 0399
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggebereigenschaft i. S. v. § 98 GWB

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2002 - VK-SH 11/02

Keine Anwendung des Vierten Teil des GWB auf ein Bauvorhaben, wenn der Auftraggeber kein öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB.

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VPRRS 2004, 0398
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Widersprüchliche Nachunternehmer-Erklärung: Ausschluss!

VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2004 - 36-05/04

1. Hat ein Bieter mit Angebotsabgabe abweichend von der Selbstausführungspflicht Nachunternehmerleistungen angeboten und kann keine Zuordnung zu den Leistungspositionen erfolgen, so sind die Leistungen unbestimmt und damit unklar. Eine Zuordnung zu Art und Umfang der Leistung gemäß Leistungsverzeichnis ist nicht möglich. Das unklare und widersprüchliche Angebot in Bezug auf die Nachunternehmer-Erklärung ist gemäß §§ 25 Nr.1, 21 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.*)

2. Fordert die Vergabestelle bei mehreren Positionen die Einheitspreise von Lohn- und Materialkosten und hat der Bieter hier keine Eintragungen vorgenommen, so muss sein Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ausgeschlossen werden, da es dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entspricht.*)

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VPRRS 2004, 0397
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unklare oder widersprüchliche Angebote sind auszuschließen!

VK Südbayern, Beschluss vom 25.05.2004 - 27-04/04

1. Unvollständige sowie unklare und widersprüchliche Angebote in Bezug auf die Nachunternehmer-Erklärungen sind gemäß §§ 25 Nr. 1, 21 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.*)

2. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)

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VPRRS 2004, 0396
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist Abweichung von vorgesehener Spezifikationen zulässig?

VK Südbayern, Beschluss vom 13.07.2004 - 46-06/04

1. Der Ausschluss eines Angebots, das geforderte Erklärungen (hier: bezüglich einer Vielzahl von Positionen Angaben zu Fabrikat/Hersteller und zum Typ des angebotenen Produkts) nicht enthält (§§ 21 Nr. 1 Abs. l Satz 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A) ist zwingend, wenn das Angebot sich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet.*)

2. Nach den Bestimmungen des § 21 Nr. 2 VOB/A darf eine Leistung, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.*)

3. § 26 Nr. 1 VOB/A verpflichtet die Vergabestelle grundsätzlich nicht, eine Ausschreibung aufzuheben, wenn ein dort normierter Aufhebungsgrund vorliegt. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, steht es im Ermessen des Ausschreibenden, ob er von der Möglichkeit der Aufhebung Gebrauch macht.*)

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VPRRS 2004, 0394
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verhandlungsverfahren nur bei freiberuflicher Tätigkeit

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2002 - VK-SH 16/02

1. Dienstleistungen sind nach § 99 Abs.4 GWB in Verbindung mit § 4 Vergabeverordnung und §§ 1, 1a, 3a Nr. 1 VOL/A im offenen Verfahren zu vergeben, es sei denn bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Dann kann als Ausnahme nach § 3 a Nr. 2 Buchst. c) VOL/A Abschnitt 2 im Verhandlungswege vergeben werden.

2. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3 a Nr. 2 Buchst. f) VOL/A Abschnitt 2 liegen nicht vor, wenn der Zusatzauftrag nicht zur Ausführung der mit dem Vertrag vergebenden Dienstleistungen erforderlich.

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VPRRS 2004, 0391
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2004 - VK-SH 26/04

1. Die Angebotsfrist i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A endet in Ermanglung einer konkret benannten Uhrzeit mit Ablauf des für die Angebotseinreichung bestimmten Tages. Aus der Angabe eines bestimmten Einreichungsortes (z.B. Zimmernummer) folgt nicht, dass die Angebotsfrist damit mit der üblichen Bürozeit endet.*)

2. Bietet ein Unternehmen sowohl selbstständig als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für den gleichen Auftragsgegenstand (z.B. alle Lose) an, hat dies wegen offenkundig wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens den Ausschluss beider Angebote gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A zur Folge.*)

3. Juristische Personen des Privatrechts sind - selbst wenn sie gemeinnützig sind - keine Einrichtungen i.S.v. § 7 Nr. 6 VOL/A.*)

4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat keinen drittschützenden Charakter.*)

5. Nachverhandlungen über Fehlkalkulationen des Bieters sind wegen § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A selbst dann unstatthaft, wenn die Fehler (vermeintlich) offenkundig sind.*)

6. Eine Klaglosstellung der Antragstellerin - mit der Folge, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig wird - ist erst dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle den beanstandeten Vergaberechtsverstoß bereits tatsächlich beseitigt hat. Eine reine Ankündigung der Antragsgegnerin reicht insoweit nicht aus.*)

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VPRRS 2004, 0389
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Änderung der Verdingungsunterlagen durch die Vergabestelle zulässig?

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.09.2004 - 1 Verg 11/04

1. Werden Vorgaben in den Verdingungsunterlagen während der Vertragsverhandlungen mit einem Bieter durch die Vergabestelle selbst geändert, kann das Angebot des betroffenen Bieters - ungeachtet der Fragen, inwieweit die Vergabestelle diese Änderung noch zulässigerweise vornehmen durfte und ob diese Änderung diesen Falls nicht gegenüber allen Bietern im Vergabeverfahren hätte angewandt werden müssen - jedenfalls nicht nach §§ 25 Nr. 7 S. 2 i.V.m. Nr. 1 Abs. 1 lit. b), 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen werden.*)

2. Auch nach dem nationalen Vergaberecht gelten Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um eine Baukonzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen nicht als Dritte i.S.v. § 32a Nr. 2 VOB/A.*)

3. Auf ein Angebot, für das die Bindefrist abgelaufen ist, kann gleichwohl noch ein Zuschlag erteilt werden; der wirksame Vertragsschluss hängt dann nach § 150 Abs. 1 BGB von der Annahme durch den Bieter ab.*)

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VPRRS 2004, 0388
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebote mit quantitativer Abweichung: Ausschluss?

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.09.2004 - 320.VK-3194-39/04

1. Richtet sich eine Forderung der Vergabestelle nicht an den Bieter, sondern an den Auftragnehmer, so werden diese geforderten Nachweise nicht bei Angebotsabgabe verlangt, sondern erst vor einer Auftragserteilung.*)

2. Bietervorschläge mit quantitativen Abweichungen von der ausgeschriebenen Leistung sind dann auszuscheiden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden kann.*)

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VPRRS 2004, 0387
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss eines Bieters wegen schwerer Verfehlungen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2004 - 11 Verg 6/04

1. Zum Ausschluss eines Bieters wegen schwerer Verfehlungen bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose, wonach die Verfehlungen für den zu vergebenden Auftrag erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen.

2. Fällt die Prognose positiv aus, erzeugt sie beim Bieter ein schutzwürdiges Vertrauen, das einem nachträglichen Ausschluss bei unveränderter Sachlage entgegensteht.

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VPRRS 2004, 0386
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wertung von bedingten Nachlässen

BayObLG, Beschluss vom 09.09.2004 - Verg 18/04

1. Ist ohne Zustellung des Nachprüfungsantrags eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer ergangen, kann das mit dem Rechtsmittel befasste Oberlandesgericht die Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB von sich aus herbeiführen, indem es erstmalig die Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Antragsgegner veranlasst. Ein nach Zustellung des Nachprüfungsantrags erteilter Zuschlag ist nichtig.*)

2. Zur Wertung von bedingten Nachlässen (Skonto).*)

3. Ist der günstigste Preis ausschließliches Zuschlagskriterium, bestehen grundsätzliche Bedenken, ein Skonto überhaupt für die Preisermittlung zu berücksichtigen.*)

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VPRRS 2004, 0385
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unnötige Zeugnisse müssen nicht vorgelegt werden!

BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004 - Verg 26/03

1. Einem Bieter steht auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn er bei der rechtswidrigen Ausschreibung eines Leitfabrikates zwar in der Lage wäre, dieses zu liefern, er aber daran gehindert wird, ein wirtschaftlicheres Konkurrenzprodukt anzubieten.*)

2. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A hat bieterschützende Funktion.*)

3. Legt ein Bieter vom Auftraggeber geforderte Prüfzeugnisse, welche offensichtlich für den Auftrag keine Bedeutung haben, nicht vor, darf sein Angebot nicht wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen werden.*)

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VPRRS 2004, 0384
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Mischkalkulationen bleiben ausgeschlossen!

BayObLG, Beschluss vom 20.09.2004 - Verg 21/04

Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umhegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (wie BGH Beschluss vom 18.5.2004, X ZB 7/04). Daran ändert auch nichts, dass der Bieter seine "Mischkalkulation" im Rahmen von Nachverhandlungen offen legt.*)

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VPRRS 2004, 0383
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fristversäumung: Wiedereinsetzung in vorigen Stand möglich?

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2004 - Verg 19/04

Gegen die Versäumung der Frist, innerhalb welcher beantragt werden kann, die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer zu verlängern, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.*)

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VPRRS 2004, 0382
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
a-Paragraphen-Umgehung durch Aufteilung unzulässig

VK Halle, Beschluss vom 13.12.1999 - VK Hal 20/99

1. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.

2. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird .

3. Eine Auftraggeberin darf eine bauliche Anlage nicht mit der Absicht aufteilen, d.h. Teilanlagen schaffen, um sich der Anwendung der a-Paragraphen ( der VOB/A) zu entziehen .

4. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Produkte oder Verfahrensbezeichnungen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" aufgenommen werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

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VPRRS 2004, 0380
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kostenverteilung wie bei Unterliegen

VK Halle, Beschluss vom 13.12.1999 - VK Hal 22/99

Bei Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache muss die Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens tragen, wenn die Verschiebung des Submissionstermins durch die Auftraggeberin aus nachprüfungsantragsbezogenen Gründen als Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 3 GWB und als erfolgreiche Anrufung der Vergabekammer i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB gewertet werden muss.

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VPRRS 2004, 0379
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zuschlagserteilung als Unterliegen gewertet

VK Halle, Beschluss vom 06.12.1999 - VK Hal 21/99

Die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ergibt sich daraus, dass die Zuschlagerteilung an die Bieterin aus nachprüfungsantragsbezogenen Gründen als Unterliegen der Auftraggeberin i.S.d. § 128 Abs. 3 GWB und als erfolgreiche Anrufung der Vergabekammer i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB gewertet werden muss.

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VPRRS 2004, 0378
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Einheitspreis wird letztlich Vertragspreis

VK Halle, Beschluss vom 10.08.2000 - VK Hal 21/00

1. Befürchtet die Bieterin, dass sie aufgrund der Verletzung von Vergabevorschriften von der Möglichkeit ausgeschlossen wird, den Auftrag zu erhalten, ergibt sich hieraus in aller Regel zugleich die Möglichkeit des Schadeneintritts. Nicht erforderlich ist, dass die Bieterin nachweist, dass sie bei konkreter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag tatsächlich auch erhalten hätte.

2. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.

3. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet. Zu § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. ist anerkannt, dass der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss.

4. § 25 VOB/A verpflichtet den Auftraggeber, die eingereichten Angebote formell und inhaltlich zu prüfen. Bei der formellen Prüfung kommt es insbesondere darauf an, festzustellen, ob die Angebote den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A genügen. Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, so z.B. wenn geforderte Preise fehlen, das Angebot nicht rechtsverbindlich unterzeichnet ist oder Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden, sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.

5. Die Forderung in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A, dass die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten sollen, besagt im Kern, dass das Vertragsangebot klar, vollständig und in jeder Hinsicht zweifelsfrei sein soll. In erster Linie kommt es auf das Einsetzen der Preise durch die Bieter an. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Bieter im Angebot nicht nur einen sogenannten Gesamtpreis nennt, sondern auch die jeweils geforderten Einzelpreise, d. h. alle Preise, da das Angebot ansonsten nicht vollständig ist. Diese Regel folgt dem Gedanken, dass der Einheitspreis Ausgangspunkt und Einsatzzahl ist, dabei letztlich auch Vertragspreis wird, und dass sich hieraus lediglich rechnerisch der Gesamtpreis der Position ergibt. Diese Grundregel gilt auch, wenn wie hier die Unstimmigkeit darauf beruht, dass der angeführte Einheitspreis den Angaben über den Gesamtpreis nicht entspricht, auch dann ist der Einheitspreis maßgebend.

6. An die Rechtsverbindlichkeit einer Unterzeichnung auf einem Angebot sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, da es dem Bieter nicht überlassen werden darf, im Rahmen der Bindefrist sein Angebot wegen mangelnder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht des Unterzeichnenden zurückzuziehen. Zur Bewertung des Rechtsbindungswillens ist der Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung daher vor Angebotseröffnung im Interesse eines chancengleichen Vergabewettbewerbes unbedingt erforderlich.

7. Die überragende Funktion, die die Verbindlichkeit der Angebote für den Wettbewerb hat, verbietet es, dass Angebote unter einem Vorbehalt oder unter einer Bedingung gestellt werden, deren Erfüllung vom Bieter selbst abhängig ist. Unter eine solche Bedingung gestellte Angebote sind gemäß § 25 Nr. 1 Buchst. b) VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A auszuschließen. Die Bieter hätten anderenfalls Gelegenheit, noch nach Submission zu entscheiden, ob sie im Wettbewerb bleiben oder nicht. Könnten Bieter ihre Angebote nachträglich nach Belieben verbindlich oder unverbindlich machen, wäre ein echter Wettbewerb nicht mehr gegeben.

8. Ein nach der Angebotseröffnung in Kenntnis der Angebotspreise der Wettbewerber dem Auftraggeber gegenüber nachgereichter Vollmachtsnachweis oder die nachträgliche Genehmigung des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters verstößt gegen das im § 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A vorgeschriebene Prinzip der Chancengleichheit aller Bewerber um den ausgeschriebenen Auftrag. Dieses Prinzip der Chancengleichheit ist ein prägendes Wesensmerkmal eines fairen Wettbewerbs.

9. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A legt zwar fest, dass Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend auszuschließen sind, jedoch gibt es hier auch Ausnahmen. Zwingende Voraussetzung für eine Wertbarkeit der Angebote ist, dass in diesen nur Preise von im Vergleich zur Gesamtleistung untergeordneten Positionen fehlen. Die angebotene Leistung muss auch ohne diese Positionen als in sich abgeschlossen gelten können. Es muss möglich sein, die fehlenden Positionen ohne Schwierigkeit später gesondert in Auftrag zu geben.

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VPRRS 2004, 0377
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Ausschluss geringfügig fehlerhafter Angebote

VK Halle, Beschluss vom 24.08.2000 - VK Hal 22/00

1. § 25 VOB/A verpflichtet die Auftraggeberin, die eingereichten Angebote formell und inhaltlich zu prüfen. Bei der formellen Prüfung kommt es auf die Feststellung an, dass die Angebote den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A genügen. Dies ist insbesondere in den Fällen nicht gegeben, wenn die Angebote nicht alle Preise oder nicht alle geforderten Erklärungen enthalten.

2. Bei § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A handelt es sich im Gegensatz zu den Sätzen 2 und 3 um eine Soll-Vorschrift. Die Auftraggeberin muss ein Angebot nicht zwingend ausschließen, wenn geforderte Erklärungen nicht vollständig enthalten sind. Ihr wird vielmehr ein Ermessen eingeräumt. Bei der Ermessensausübung hat sie darauf zu achten, dass die fehlenden Erklärungen ohne Einfluss auf die Preise und damit auf das Wettbewerbsergebnis sind, so dass ihre nachträgliche Ergänzung die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht verändert.

3. Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 VOB/A nicht entsprechen, so z.B. wenn das Angebot nicht rechtsverbindlich unterzeichnet ist, Änderungen nicht zweifelsfrei sind oder Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden, sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.

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VPRRS 2004, 0376
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung trotz Nichtvorlage beim Verhandlungsleiter

VK Halle, Beschluss vom 16.01.2001 - VK Hal 35/00

1. Ein Angebot, dass nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen ist, aber bei Öffnung des ersten Angebotes aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist nach § 22 Nr.6 Abs. 1 VOB/A wie ein rechtzeitig vorgelegtes Angebot zu behandeln. Derartige Angebote sind nachträglich in den Wettbewerb aufzunehmen und gelten als gleichwertiges Angebot.

2. Als im Sinne des § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A nicht vom Anbieter zu vertretender Grund ist unter anderem die irrtümlich nicht korrekte Zuordnung von Angeboten zum Vergabeverfahren durch den Auftraggeber zu verstehen.

3. Als Änderungen an den Verdingungsunterlagen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A gelten Streichungen oder Ergänzungen bzw. die Herausnahme von Teilen aus den Verdingungsunterlagen. Sie können sich sowohl auf den technischen Inhalt (Abänderung der zu erbringenden Leistung) beziehen, als auch auf die vertraglichen Regelungen. Derart geänderte Angebote dürfen nicht gewertet werden.

4. Eine Aufklärung, welcher Wille zum Vertragsschluss eigentlich führen soll, kann im Widerspruch zum Verbot preisrelevanter Nachverhandlungen (vgl. § 24 Nr. 3 VOB/A) stehen.

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VPRRS 2004, 0375
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachweisvorlage: Submissionszeitpunkt maßgeblich

VK Halle, Beschluss vom 23.11.2001 - VK Hal 18/01

1. Wenn es an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt, kann dahinstehen, ob seitens der Antragstellerin ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung ihrer Rechte vorliegt. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.

2. Das Erfordernis der Vorlage von abgeforderten Nachweisen zum Submissionstermin folgt aus den Regelungen des § 21 VOB/A und der Ermächtigung aus § 8 VOB.

3. Die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an die von der Beteiligten geltend gemachten Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht gebunden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB, aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Der ursprüngliche Regierungsentwurf zum Vergaberechtsänderungsgesetz sah sogar eine unbeschränkte Prüfungsaufgabe und -kompetenz für die Vergabekammer vor.

4. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote die in der Bekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten müssen. Angebote, die dieser Anforderung nicht entsprechen, sind unvollständig und müssen deshalb nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden.

5. Das Erfordernis der Vorlage von abgeforderten Nachweisen zum Submissionstermin folgt aus den Regelungen des § 21 VOB/A und der Ermächtigung aus § 8 VOB.

6. Ein Bieter ist von der Wertung auszuschließen, wenn er die unter Nr. 1, 2 und 3 des § 4 Abs.1 VergabeG LSA genannten Unterlagen wie die aktuellen Nachweise der Finanzbehörde, des zuständigen Sozialversicherungsträgers, der Sozialkasse des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 6 Monate), die Tariftreueerklärung nicht beibringt. Im Absatz 2 des § 4 ist für die Nachunternehmer festgelegt, dass diese auch die unter Absatz 1 genannten Nachweise bei der Abgabe des Angebotes vorzulegen haben.

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VPRRS 2004, 0374
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bei Eröffnung genügt Vorlage der Angebote

VK Halle, Beschluss vom 08.09.1999 - VK Hal 17/99

1. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet ist. Nach § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. muss der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.

2. Entsprechend dem Wortlaut des § 22 Nr. 2 und 3 VOB/A sind die Angebote zur Eröffnung zuzulassen und zu verlesen, die dem Verhandlungsleiter bei der Öffnung des ersten Angebotes vorgelegen haben. Der § 22 VOB/A weist nicht auf einen Entscheidungsspielraum des Verhandlungsleiters hin. Der Begriff Angebot zum Verfahren umfasst demnach alle Angebote der Bieter, die zum betreffenden Zeitpunkt vorgelegen haben.

3. Nach § 25 Nr.1 Abs.1a) VOB/A sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben. Daraus folgt, dass es nicht auf den Inhalt der Angebote ankommt, sondern ausschließlich die Tatsache der Vorlage eines ordnungsgemäß beschrifteten Angebotes zum entsprechenden Zeitpunkt relevant ist.

4. Die Willensäußerung eines Bieters ein Angebot abzugeben, ist einer Auslegung durch den Verhandlungsleiter entsprechend § 133 BGB nicht zugänglich. Für eine Auslegung ist immer nur Raum, wenn der wirkliche Wille des Bieters nicht hinreichend deutlich erkennbar ist.

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VPRRS 2004, 0372
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Antragsbefugnis ohne Verletzung eigener Rechte

VK Halle, Beschluss vom 26.05.2000 - VK Hal 13/99

Antragsbefugnis setzt zwingend Bewerber- oder Bieterqualität und Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte voraus.

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VPRRS 2004, 0371
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung nur gleichwertiger Nebenangebote

VK Halle, Beschluss vom 27.08.2001 - VK Hal 13/01

1. Ein drohender Schaden liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn die geltend gemachten Vergabeverstöße ausgeräumt würden.

2. Nach § 21 Nr. 2 VOB/A ist es dem Bieter gestattet, eine Leistung anzubieten, die von den in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht. Voraussetzung dafür ist, dass diese Leistung mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.

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VPRRS 2004, 0369
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nennung von Richtfabrikaten regelmässig unzulässig

VK Halle, Beschluss vom 12.04.2000 - VK Hal 10/00

1. Befürchtet die Antragstellerin, dass sie aufgrund der Verletzung von Vergabevorschriften von der Möglichkeit ausgeschlossen wird, den Antrag zu erhalten, ergibt sich hieraus in aller Regel zugleich die Möglichkeit des Schadens. Nicht erforderlich ist, dass die Antragstellerin nachweist, dass sie bei konkreter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag tatsächlich auch erhalten hätte.

2. § 9 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/A legen fest, dass bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden dürfen, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen, Warenzeichen) dürfen nur ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

3. Die Aufnahme der Bezeichnung "oder gleichwertig" ins Leistungsverzeichnis ersetzt nicht das Vorliegen des Erfordenisses der Unmöglichkeit, die Leistung allgemeinverständlich zu beschreiben. Die unnötige Nennung eines Richtfabrikates lenkt die potentiellen Bewerber in Richtung dieses Richtfabrikates und beeinflusst den Wettbewerb negativ.

4. Eine unzulässige herstellerbezogene Systemvorgabe verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A sowie gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 Nr. 2 VOB/A. § 2 Nr. 1 Satz 2 der VOB/A fordert, dass der Wettbewerb die Regel sein soll und entspricht mit dieser Forderung nach einem Wettbewerb dem Prinzip der marktwirtschaftlichen Grundsätze. Ziel eines uneingeschränkten Wettbewerbes soll es sein, allen in Betracht kommenden Firmen gleiche Chancen einzuräumen, § 97 Abs. 1 GWB.

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VPRRS 2004, 0368
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Referenzen für verbundenes Unternehmen anführbar

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2004 - 203-VgK-10/2004

1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden . Das tatsächliche Vorliegen der Rechtsverletzung ist vielmehr eine Frage der Begründetheit.

2. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor.

3. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

4. Dritte können grundsätzlich in das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eingeschaltet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber gem. § 2 Nr. 3 VOL/A verpflichtet ist, Leistungen "unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen" zu vergeben. Die Einschaltung eines fachkundigen Dritten kann vielmehr geboten sein, damit sich der Auftraggeber in die Lage versetzt, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A vorlegen zu können. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das erforderliche personelle Know-how selbst in der Weise ständig oder auch nur zeitweise vorzuhalten, dass er entsprechende Fachkräfte beschäftigt.

5. Gehört ein Bieterunternehmen einem Konzernverbund oder einer Firmengruppe an, ist eine Berücksichtigung von finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen anderer Unternehmen dieses Verbundes zumindest dann unbedenklich, wenn und soweit die Firmen dieser Gruppe als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können. Für den Bereich der Referenzen ist anerkannt, dass ein Bieter auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen kann, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist .

6. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind gemäß § 25 Nr.2 Abs. 1 VOL/A nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich nur ein, wenn und soweit der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch die Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

7. Dem Auftragnehmer wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet. Bei der Laufzeitregelung wird dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis im Sine des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet, Wenn der Vertrag eine einseitige, einmalige Verlängerungsoption zugunsten des Auftraggebers enthält. Die Verlängerungsoption ist hinreichend bestimmt, wenn sie hinsichtlich Laufzeit und Anzahl eindeutig begrenzt ist. Bei Vertragsverlängerung resp. Kündigung jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 18 Monaten wird ein Bieter auch nicht unangemessen benachteiligt.

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VPRRS 2004, 0367
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ermessensspielraum bei Angebotsauswahl

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.07.2004 - 203-VgK-21/2004

1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden. Die schlüssige Darlegung, dass die Bieterin bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte, ist nicht erforderlich.

2. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

3. In den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung müssen gemäss § 9 VOL/A alle Zuschlagskriterien angegeben werden, deren Verwendung vorgesehen sind, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Das Wort "möglichst" weist darauf hin, dass nicht in jedem Vergabefall die Angabe der Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien zwingend ist.

4. Das Erfordernis, sämtliche Qualitäts- und Leistungskriterien in ein angemessenes Verhältnis zum Preis zu setzen und so ein möglichst wirtschaftliches Angebot zu unterbreiten, gehört aber zu den Kernaufgaben eines Kalkulators und stellt für den Bieter kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dar. Der Auftraggeber kann sich für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A noch einen letzten Ermessensspielraum erhalten, um die Qualität der unterschiedlichen Angebote angemessen würdigen zu können.

5. Die Ausschreibungsunterlagen und Zuschlagskriterien so zu gestalten, dass die Bieter trotz detailliertester Beschreibung der Mindestanforderungen in die Lage versetzt werden, ein möglichst gutes Preis/Leistungsverhältnis anzubieten, ist nicht nur mit § 25 Nr. 3 VOL/A vereinbar, sondern für Auftragsvergaben im IT-Bereich wegen des permanenten Fortschreitens der technischen Standards geradezu zwingend.

6. Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Festlegung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Diese Vorschrift dient - ebenso wie § 30 VOB/A und § 18 VOF - in erster Linie der sog. Ex-Post-Transparenz und damit dem Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB. Der Weg zur Vergabeentscheidung soll vom Bieter nachvollzogen und auch kontrolliert werden können. Diese Ex-Post-Transparenz ist für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich, so dass alle Entscheidungsschritte grundsätzlich zu dokumentieren sind und nicht erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorliegen müssen. Dabei ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 30 VOL/A ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.

7. Bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 25 Nr. 3 VOL/A steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Vergabenachprüfungs-instanzen nur begrenzt nachprüfbar ist. Die Nachprüfungsinstanzen können die Beurteilungsentscheidungen der Vergabestellen nur daraufhin überprüfen, ob die Vergabestellen bei ihrer Entscheidung das vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind, aufgrund sachgemäßer und sachlich nachvollziehbarer Erwägungen entschieden haben und ob sich der angelegte Beurteilungsmaßstab im Rahmen der Beurteilungs-ermächtigung hält.

8. Ein Hinweis eines Bieters auf eigene Vertragsbedingungen kann, sofern diese im Widerspruch zu den Vertragsbedingungen des Auftraggebers stehen, eine Veränderung der Verdingungsunterlagen darstellen. Eine Änderung der Verdingungs-unterlagen wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn der Bieter auf seinem Geschäftsbogen umseitig Allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt hat, aber nicht ausdrücklich auf diese verweist, sondern umgekehrt ausdrücklich die Vertragsbedingungen der Vergabestelle akzeptiert. Denn dann ist nach dem Erklärungsinhalt davon auszugehen, dass er seine Allgemeinen Geschäfts-bedingungen nicht zum Vertragsinhalt machen will.

9. An einen Angebotsausschluss aufgrund von ermessenseinschränkenden, den Auftraggeber bindenden Mindestbedingungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei eindeutigem Wortlaut des Hinweises in den Ausschreibungsbedingungen muss der Auftraggeber das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zwingend ausschließen, wenn die Bieterin in ihrem Angebot entgegen dieser Vorgabe auf ihre eigenen AGB verweist. Ein Hinweis in den Unterlagen eines künftigen Subunternehmers auf dessen AGB genügt für den Ausschluss nicht

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VPRRS 2004, 0366
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ohne Aussicht auf Zuschlagserteilung keine Antragsbefugnis

VK Halle, Beschluss vom 12.07.2001 - VK Hal 09/01

1. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.

2. Nach § 2 Nr. 1 VOB/A sind Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu vergeben. Diese Bestimmung stellt bestimmte Anforderungen an die Bewerber, wozu u.a. deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit zählt. Als fachkundig ist nur der Bewerber anzusehen, der über die speziellen objektbezogenen Sachkenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um eine Leistung fachgerecht ausführen zu können.

3. § 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken oder Nebenangebote sowie auch technisch notwendige Änderungen geringen Umfangs eines Angebotes betreffen.

4. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A sind Angebote auszuschließen, die den Forderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. D.h. Angebote müssen schriftlich eingereicht werden und unterzeichnet sein sowie die geforderten Preise und Erklärungen enthalten.

5. An welcher Stelle der Angebote die Unterschrift anzubringen ist, lässt diese Vorschrift offen. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen vorgegeben, dass das Angebot rechtsverbindlich auf dem Leistungsverzeichnis mit seinen Anlagen und den Besonderen Vertragsbedingungen unterschrieben sein muss. Der Auftraggeber hat von der Möglichkeit der Ermessensausübung Gebrauch gemacht, die den Vergabevorschriften nicht entgegensteht.

6. Fehlt bei der Angebotseröffnung eine kalkulationserhebliche Bewerbererklärung, welche bestimmte Verpflichtungen zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz enthält, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber vorbehalten hat, diese noch bis zur Zuschlagserteilung nachfordern zu können.

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VPRRS 2004, 0365
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Mittelstandsförderung durch VOB/A

VK Halle, Beschluss vom 06.06.2000 - VK Hal 09/00

1. Der geschätzte Auftragswert bezieht auf das insgesamt zu errichtende Bauwerk oder die ganze - sonstige - Baumaßnahme, wobei für die betreffende bauliche Anlage alle Aufträge zusammenzurechnen sind, die für die vollständige Herstellung sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen.

2. § 100 Abs. 1 GWB legt fest, dass die Vergabekammer für alle Aufträge zuständig ist, die die EU-Schwellenwerte übersteigen. Es sollte gerade nicht dem Auftraggeber überlassen sein, durch die freie Wahl der Ausschreibungsart im Sinne des § 1a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, die Zuständigkeit der Vergabekammer zu begründen oder auszuschließen.

3. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht. Der Antragsteller muss keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen.

4. Nach § 4 Nr. 3 Satz 1 VOB/A sind Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen (Fachlose) getrennt zu vergeben. Durch diese Vorgabe berücksichtigt die VOB die besondere Struktur der deutschen Bauwirtschaft und die Vorstellung der Bundesregierung zur Förderung der mittelständischen Unternehmen. Durch die Fachlosvergaben werden diese mittelständischen Unternehmen direkt Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers, während diese bei Paket- bzw. GU-Vergaben nur als Nachunternehmer tätig werden können und in keinem direkten Vertragsverhältnis zum öffentlichen Auftraggeber stehen. Angesichts dieser Zielsetzung haben die Vergabestellen Mehraufwendungen durch Fachlosvergaben in ihrem Verwaltungsbereich, z.B. aus Koordinierung, Bauausführung und Gewerbeleistung hinzunehmen.

5. Bieter deren Eigenanteil unter 50 % liegt, können bei der weiteren Bewertung unberücksichtigt bleiben, jedoch ist hier zu beachten, das die Berechnung der Eigenleistung zu erfolgen hat ohne Berücksichtigung der notwendigen Beschaffung von Materialien, Waren oder Stoffen.

6. Aspekte einer zweifelsfreien umfassenden Gewährleistung rechtfertigen keine zusammengefasste Vergabe. "Zweifelsfrei" ist die Gewährleistungspflicht dann, wenn sie sich aufgrund einer klaren Leistungsbeschreibung und einheitlichen Vergabe eindeutig abgrenzen lässt zu den Gewährleistungsverpflichtungen der Auftragnehmer anderer Bauteile oder Gewerke, auch wenn diese möglicherweise in einer räumlichen Verbindung zueinander stehen. Das Tatbestandsmerkmal "umfassend" kann nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch etwa auch andere Gewerke mit in die Gewährleistung einbezogen. Damit soll klargestellt sein, dass grundsätzlich für jede Leistung oder Teilleistung ein hierfür Gewährleistungsverpflichteter festgestellt werden kann.

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VPRRS 2004, 0364
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Änderungen an Eintragungen müssen zweifelsfrei erkennbar sein

VK Halle, Beschluss vom 22.07.1999 - VK Hal 08/99

1. An das Erfordernis der Begründung nach § 108 GWB können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.

2. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet ist. Zu § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. ist anerkannt, dass der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.

3. Mit der Mitteilung an die Bieterin, bei der Erstellung des Kurz-LV sei ein Übertragungsfehler unterlaufen, verstößt die Auftraggeberin nicht gegen das Gebot der Geheimhaltung nach § 22 Nr. 8 VOB/A.

4. § 21 Nr.1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A erfasst Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen. Entsprechend dem Grundsatz, klare und eindeutige Angebote zu erzielen, bezieht er sich auf Änderungen, die der Bieter an von ihm zunächst vorgenommenen Eintragungen vornimmt, bevor er das Angebot abgibt. Dies sind vor allem Streichungen, andere "berichtigte" Zahlen (Gebrauch von "Blanco Roller bzw. -fluid") oder Änderungen an vom Bieter geforderten Erklärungen. Sind solche Änderungen nicht eindeutig nachvollziehbar, ist ein derartiges Angebot zwingend nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A auszuschließen. D.h., die Bieter dürfen zwar an ihren eigenen Eintragungen in den Angebotsunterlagen Änderungen vornehmen, jedoch muss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zweifelsfrei erkennbar sein, was gemeint ist.

5. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A legt zwar fest, dass Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend auszuschließen sind. Diese Regelung lässt jedoch auch Ausnahmen zu. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass in einem Angebot nur Preise von im Vergleich zur Gesamtleistung untergeordneter Positionen fehlen, die angebotene Leistung aber auch ohne diese Positionen als in sich abgeschlossen gelten kann. In diesem Fall muss es möglich sein, die fehlenden Positionen ohne Schwierigkeit später gesondert in Auftrag zu geben.

6. Bei der Wertung der Angebote kann der Skonto nur dann berücksichtigt werden, wenn es hinreichend genau definiert ist, d.h. der Skonto muss sich auf alle Zahlungen innerhalb einer geforderten Frist, wie Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen, beziehen. Unter einem Skonto ist im allgemeinen Sprachgebrauch und insbesondere im Geschäftsleben ein prozentualer Abzug vom Rechnungsbetrag zu verstehen, der bei sofortiger oder kurzfristiger Zahlung gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Modalitäten für den Auftraggeber unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Prüfung der Rechnung und die Abwicklung des Zahlungsweges ausreichend bemessen sind.

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VPRRS 2004, 0363
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bieter muss gewerberechtliche Voraussetzungen erfüllen

VK Halle, Beschluss vom 30.04.2000 - VK Hal 06/00

1. Im Rahmen der Angebotswertung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A ist zu beachten, dass Bauleistungen nur von Unternehmen ausgeführt werden dürfen, die hierzu nach den gewerberechtlichen Bestimmungen berechtigt sind.

2. Unternehmen müssen somit die zwingende Voraussetzung erfüllen, dass sie nachweislich "gewerbsmäßig" Bauleistungen ausführen, d.h. sich mit Bauleistungen im Sinne der VOB/A (§1) und im Sinne einer gewerbsmäßigen Betätigung befassen. Es besteht zwar grundsätzlich Gewerbefreiheit, diese ist jedoch durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen wie die Gewerbeordnung und die Handwerksordnung eingeschränkt. Im Baubereich darf nur derjenige Unternehmer tätig werden, der bezüglich der auszuführenden Leistungen entweder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder der Industrie und Handelskammer angehört.

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VPRRS 2004, 0362
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wie muss ein Nebenangebot "Vergütungspauschalierung in Verbindung mit einem Preisnachlass" gewertet werden?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2001 - VK Hal 04/01

1. Bis zum Submissionstermin hat der Auftraggeber die Möglichkeit etwaige Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren, d.h. er kann Teile zurückziehen oder Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Grundsätzlich hat dies gegenüber allen Bewerbern zu erfolgen. Stellt ein Bieter Fehler im Leistungsverzeichnis fest und zeigt diese dem Auftraggeber rechtzeitig an, so hat der Auftraggeber, wenn er dem stattgibt, alle Bieter davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

2. Die Annahme eines Nebenangebotes setzt voraus, dass die Leistung nach Ausführungsart und -umfang genau bestimmt und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Es obliegt der Pflicht des Auftraggebers, eingehend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen, nämlich einer genauen Bestimmbarkeit der Leistung nach Ausführungsart und -umfang einerseits und das Ausscheiden einer Änderung bei der Ausführung andererseits, tatsächlich gegeben sind. Die Begründung, dass bei Pauschalierung die Kostensicherheit für den Auftraggeber gegeben sei, genügt dem nicht und stellt keine Begründung zur Angemessenheit des Pauschalpreises dar.

3. Die Wertung eines Nebenangebotes bei gleichzeitiger Einbeziehung eines anderen Nebenangebotes ist unzulässig, wenn die eingereichten Nebenangebote sich ausschließlich auf das vorgelegte Hauptangebot beziehen und nicht miteinander gekoppelt sind, die Annahme des einen Nebenangebotes und die Annahme des anderen Nebenangebotes nicht möglich ist.

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VPRRS 2004, 0356
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
§ 24 Nr. 1 VOB/A erfordert gezielte Nachfrage

VK Hannover, Beschluss vom 14.05.2004 - VgK 03/2004

Bei Zweifeln an der Ausführung bzw. der Machbarkeit bestimmter Detailpunkte muss im Rahmen der Aufklärung nach § 24 Nr. 1VOB/A gezielt nach diesen beiden Detailpunkten gefragt werden. Ein Angebotsausschluss ist gerechtfertigt, wenn die Aufklärung nach § 24 Nr.1 VOB/A zum Ergebnis gehabt hat, dass die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfüllt werden können.

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VPRRS 2004, 0355
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Verfahrensaufhebung bei Fehlen haushaltsmäßiger Deckung

VK Halle, Beschluss vom 13.03.2000 - VK Hal 03/00

1. Nach § 3a Nr. 5 Buchst. a) VOB/A ist ein Verhandlungsverfahren zulässig, wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert und in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sind.

2. Voraussetzung ist somit, dass ausschließlich Angebote im Offenen Verfahren vorgelegen haben müssen, die nach Prüfung, unter Zugrundelegung allgemeiner Verfahrungssätze, in einem unangemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis standen.

3. Für das Vorliegen eines unangemessenen Verhältnisses ist der Auftraggeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Der bloße Hinweis, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, vermag diese Darlegungs- und Beweispflicht nicht zu begründen.

4. Es liegt kein schwerwiegender Grund zur Aufhebung einer Ausschreibung vor, wenn beim Auftraggeber eine haushaltsmäßige Deckung nicht vorhanden ist. Eine Ausschreibung ohne ausreichende Finanzierung verstößt gegen § 16 VOB/A. Eine Ausnahme wird lediglich für den Fall anerkannt, dass die vom Auftraggeber durchgeführte Kostenschätzung vertretbar war.

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