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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bau & Immobilien

5457 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

VPRRS 2005, 0511
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Änderung eines Angebots

OLG München, Beschluss vom 09.08.2005 - Verg 11/05

Ein Bieter, der ein der Leistungsbeschreibung entsprechendes Angebot abgibt, ohne dass sich aus dem Angebot Anhaltspunkte für Vorbehalte, Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, ändert den Inhalt seines Angebots nicht dadurch ab, dass er innerhalb der Bindefrist zu einer Position des Leistungsverzeichnisses, zu der der Auftraggeber bei Angebotsabgabe ein bestimmtes Fabrikat nicht abgefragt hat, ein Produkt vorschlägt, das nicht der Leistungsbeschreibung entspricht.*)

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VPRRS 2005, 0509
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen Mischkalkulation: Sie muss nachgewiesen werden!

OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2005 - WVerg 7/05

1. Der Ausschluss eines Angebots gem. den §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 l), 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A wegen unzulässiger Mischkalkulation setzt die Feststellung voraus, dass der betroffene Bieter in seinem Angebot Preisverlagerungen, d.h. in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Abpreisungen und an anderer Stelle kompensatorische Aufpreisungen mit dem Ergebnis vorgenommen hat, dass die in den jeweiligen Positionen angegebenen Preise von den ohne Berücksichtigung der Preisverschiebung tatsächlich geforderten Preisen abweichen.*)

2. Zur Darlegungs- und Beweislast, wenn die Vergabestelle dem durch die Angebotsgestaltung ausgelösten Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation durch Nachfrage bei dem betroffenen Bieter nachgeht.*)

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VPRRS 2005, 0508
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Reine "Unterkostenangebote" führen nicht zum Ausschluss!

VK Sachsen, Beschluss vom 12.07.2005 - 1/SVK/073-05

1. Grundsätzlich liegt es - auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.05.2004 (X ZB 7/04) - im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet.*)

2. Reine "Unterkostenangebote" in einzelnen Preispositionen allein berechtigen den Auftraggeber nicht zum Vorbehalt einer vergaberechtlich verbotenen Preisverlagerung (Mischkalkulation) mit Ausschlussrelevanz nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A. Unterkostenangebote sind nach allgemeiner Auffassung per se nicht unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist lediglich die Verschiebung eines in einer LV-Position kalkulierten Aufwands in eine andere LV-Position, also Abpreisungen verbunden mit kompensatorischen Aufpreisungen an anderer Stelle, untersagt. Gibt es aber keine derartigen tatsächlich auch überpreisten Positionen , verbietet sich eine darauf aufbauende Annahme einer kompensatorischen Preisverlagerung, die überhaupt erst den vom BGH angedachten Ausschlussgrund begründen kann (wie OLG Dresden, B. v. 01.07.2005, WVerg 7/05 und OLG Koblenz, B. v. 10.05.2005, 1 Verg 3/05).*)

3. Ein Prüfung, wonach einzig und allein eine auffällige Niedrigpreisposition (ohne Aufpreisungen an anderer Stelle) solange einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungszenario zugeführt wird, bis schlussendlich sogar entgegen den Ausführungen einer erstbeurteilenden (unteren) Vergabestelle ein Rechtfertigungsmanko auf der Grundlage allein des ARS Nr. 25/2004 konstatiert wird, ist vergaberechtswidrig. In einer solchen Konstellation erweist sich ein Ausschluss durch eine (übergeordnete) Behörde, der einzig und allein auf eine nicht gesetzlich oder obergerichtlich gestützte Rechtsgrundlage gestützt wird (die in praxi überzogenen Ermächtigungen des ARS Nr. 25/2004) wie auch das Allgemeine Rundschreiben selber als vergaberechtswidrig.*)

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VPRRS 2005, 0507
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vertragsübernahme nach Zuschlagserteilung: Öffentlicher Auftrag?

VK Bund, Beschluss vom 29.06.2005 - VK 3-52/05

1. Die eine Bedarfsdeckung herbeiführende Vertragsübernahme stellt sich als eine Form der Erteilung eines öffentlichen Auftrages dar.

2. Die Erteilung öffentlicher Aufträge unterliegt grundsätzlich dem Vergaberecht, und zwar unabhängig davon, in welcher juristischen Form die Auftragserteilung im konkreten Einzelfall vollzogen wird.

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VPRRS 2005, 0505
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Anspruch auf Teilnahme am Verhandlungsverfahren

VK Bremen, Beschluss vom 06.01.2005 - VK 4/04

1. Das Transparenzgebot gebietet die Durchführung offener und nicht hinsichtlich des Bieterkreises beschränkter Verfahren sowie die möglichst weitgehende Streuung von Vergabeankündigungen und Verdingungsunterlagen. Das Transparenzgebot stellt zudem sicher, dass ein öffentlicher Auftraggeber von den aufgestellten Vergabekriterien nach ihrer Bekanntmachung bei der späteren Angebotsprüfung nicht abweicht.

2. Gemäß § 16 Abs. 3 VOF ist nur im Zusammenhang mit der Auftragserteilung - dem Zuschlag -vorgesehen, dass der Auftragsgeber alle Auftragskriterien möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung angibt. § 13 Abs. 1 VOF nennt die Kriterien, die "insbesondere" die fachliche Eignung von Bewerbern verdeutlichen können, ohne den Auftraggeber aufzufordern, die zugrunde gelegten Kriterien in der Reihenfolge ihrer Gewichtigkeit anzugeben. Etwas anderes kann gelten, wenn die Antragsgegnerin vor der Vergabebekanntmachung eine Reihenfolge oder Punktebewertung festgelegt, ohne diese mit zu veröffentlichen.

3. Wichtiger als die in § 16 Abs. 2 VOF genannten Auftragskriterien sind für die Prognoseentscheidung die für die Bewerberauswahl vorgesehenen Auswahlkriterien der Fachkunde, Eignung, Erfahrung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Der Auftraggeber wird regelmäßig nicht nur gemäß § 10 Abs. 1 VOF diejenigen Bewerber, die nach den Maßstäben der §§ 12 und 13 VOF am geeignetsten erscheinen, zur Verhandlung auffordern. Er wird häufig auch letztlich demjenigen Bewerber den Auftrag erteilen, der nach seinem Ermessen und seiner Überzeugung auf der Grundlage eines transparenten, detaillierten Auswahlverfahrens am geeignetsten ist. §§ 10 und 16 VOF gewähren dem Auftraggeber bei seiner Prognoseentscheidung - sowohl bei der Eignungsprüfung als auch bei der Frage nach dem Zuschlag - den notwendigen, relativ weiten Ermessensspielraum. Dieses Auswahlermessen findet seine Grenzen letztlich im Diskriminierungs- und im Willkürverbot. Bei der Teilnehmerauswahl ist es letztlich Sache der Vergabestelle, anhand einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu prüfen, welcher der für grundsätzlich geeignet befundenen Bewerber die Teilnahmekriterien am ehesten erfüllt. Ein Anspruch auf Teilnahme am Verhandlungsverfahren besteht nicht. Maßstab für die Frage, ob die Vergabestelle die Reduzierung des Teilnehmerkreises vergaberechtmäßig vorgenommen hat, ist letztlich das Diskriminierungs- und Willkürverbot. Die Vergabestelle muss anhand sachbezogener Kriterien und insbesondere nicht diskriminierend oder willkürlich auswählen. Ein Abstellen auf die Zahl der Referenzen, verbunden mit der Anfertigung von Notenskalen, ist nicht willkürlich.

4. Selbst wenn in zeitlicher Hinsicht ein (Gesamt-)Vergabevermerk erst nach der endgültigen Vergabeentscheidung fertig gestellt werden kann, ist es zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich, dass der Auftraggeber wesentliche Zwischenentscheidungen bereits vor der Zuschlagsentscheidung nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.

5. Ein im Rahmen eines behördeninternen Postdienste eingeschaltete Eigenbetrieb eine ähnliche Funktion wie ein Empfangsbote. Dessen Einschaltung ist für Außenstehende nicht erkennbar. Bei Willenserklärungen, die einem Empfangsboten gegenüber abgegeben werden, erfolgt der Zugang in dem Zeitpunkt, in dem regelmäßig mit der Weitergabe an den Empfänger gerechnet werden kann Bei Tagespost darf ein Außenstehender erwarten, dass diese noch am selben Tag an den vorgesehenen Empfänger weitergegeben wird. Die verspätete Weitergabe geht zu Lasten des Empfängers.

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VPRRS 2005, 0502
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
§ 24 Nr. 1 VOB/A vermittelt kein Bieterrecht auf Verhandlung

VK Hessen, Beschluss vom 24.09.2004 - 69d-VK-60/2004

1. Ob das Angebot eines Antragstellers und übriger Beteiligter zwingend auszuschließen ist und bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden kann, berührt nicht die Zulässigkeit, sondern ist eine Frage der Begründetheit. Stellt ein Bieter die Zuschlagsfähigkeit seines Angebots zur Überprüfung, so kann ihm der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als den von ihm zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen.

2. Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossen werden") weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer großzügigen Handhabung hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert daran auch der Umstand nichts, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.

3. Für die Beurteilung eines Sachverhalts ist auf den "objektiven Empfängerhorizont" abzustellen, d.h. maßgebend ist, wie ein verständiger, sach- und fachkundiger und mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Betrachter in der Lage der Vergabestelle die Angaben verstehen musste oder durfte.

4. Es gehört zu den originären Pflichten des Bieters, sein Angebot so eindeutig zu gestalten, dass es möglichst keine Fragen offen lässt: § 21 Nr. 1 VOB/A betrifft den Inhalt des Angebots. § 21 Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass das Vertragsangebot klar, vollständig und in jeder Hinsicht zweifelsfrei sein muss. Ergibt sich dennoch Anlass zur Aufklärung, so ist es in erster Linie Sache des Bieters, sich um eine umfassende Information des Auftraggebers zu kümmern. Es ist nicht die Aufgabe oder gar Pflicht des Auftraggebers, sich seinerseits so lange um Klärung zu bemühen, bis alle seine Zweifel oder Unklarheiten ausgeräumt sind. Die Vergabestelle kann unklare Angebotsinhalte aufklären, aber sie muss nicht, denn § 24 Nr. 1 VOB/A vermittelt keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mit dem Bieter über den Angebotsinhalt verhandelt.

5. Etwaige Dokumentationsmängel führen nicht "per se" zu einer Verletzung subjektiver Bieterrechte, sondern nur wenn dieser Mangel sich ursächlich auf die Rechtsstellung des Bieters ausgewirkt hat.

6. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, zu seiner Absicherung auch andere Erkenntnisquellen als die Information durch den Bieter zu nutzen. Warum dies nur bei der Eignungsprüfung der Falle sein soll, wo es unbestritten ist, dass der Auftraggeber eigene Erfahrungen und bei Dritten durch Nachfrage gewonnene Informationen verwenden darf, ist nicht ersichtlich.

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VPRRS 2005, 0501
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Statuierung technischer Mindestanforderungen für Nebenangebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 19.04.2005 - VgK-11/2005

1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

2. Eine transparente und den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes genügende Wertung technischer Nebenangebote wird bereits dadurch gewährleistet, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen gem. § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und gem. § 9 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A alle für eine einwandfreie Preisermittlung relevanten Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben hat.

3. Wird mit einem Nebenangebot eine andere als die in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Bauweise angeboten, so setzt die Zulässigkeit des Nebenangebots in aller Regel nicht voraus, dass der Auftraggeber diese Bauweise ausdrücklich als zugelassen oder erwünscht bezeichnet hat. Denn die Nebenangebote sollen dem Auftraggeber gerade die Kenntnis von alternativen, von ihm möglicherweise gar nicht bedachten Ausführungsmöglichkeiten vermitteln.

4. Der nachträgliche Nachweis der Gleichwertigkeit ist nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässig, wenn es sich dabei nicht um eine inhaltliche Änderung der Angebots handelte.

5. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zugunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten. Die für eine analoge Anwendung von Vorschriften erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 lediglich geregelt wird: "Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend." Eine daraus folgende Ungleichbehandlung eines Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden".

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IBRRS 2005, 2542
BauvertragBauvertrag
Mängelhaftung des Auftragnehmers aufgrund Anscheinsbeweises

OLG Bremen, Urteil vom 09.07.2004 - 4 U 64/03

1. Eine Leistung ist nicht vertragsgerecht, wenn dem Werk eine Beschaffenheit fehlt, die für den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist. Dabei ist es irrelevant, ob bei der Erbringung der Leistung alle anerkannten Regeln der Technik eingesetzt wurden.

2. Dafür, dass die Vertragswidrigkeit einer Bauleistung aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmers herrührt, kann der Beweis des ersten Anscheins eingreifen, wenn Schadensursachen durch Vor- oder Nachgewerke ausscheiden.

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VPRRS 2005, 0493
BauvertragBauvertrag
Keine Mehrvergütung bei nicht kalkuliertem Mehraufwand

KG, Urteil vom 15.07.2004 - 27 U 300/03

1. Ein von einem Bieter nicht kalkulierter Mehraufwand stellt weder eine Ausführungsänderung nach § 2 Nr. 5 VOB/B noch eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B dar.

2. Wenn Daten in Ausschreibungsunterlagen vorbehaltlich einer weiteren Prüfung angegeben sind, obliegt es dem Ermessen eines Bieters, die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Daten zu prüfen. Ein aus dem Unterlassen einer Prüfung entstehender Mehraufwand geht zu Lasten des Bieters.

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VPRRS 2005, 0492
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftreten als Generalunternehmer kein Ausschlussgrund

VK Hessen, Beschluss vom 05.10.2004 - 69d-VK-56/2004

1. Wenn ein Bieter als Generalübernehmer auftritt, also weniger als ein Drittel der Bauleistung selbst erbringt, stellt dies keinen Ausschlussgrund vom Vergabeverfahren dar.*)

2. Fehlende oder unklare Angaben in den Verdingungsunterlagen zu einem beabsichtigten Nachunternehmereinsatz dürfen nicht durch Nachverhandlungen gemäß § 24 Nr. 1 VOB/A bereinigt werden.*)

3. Ein Bieter, der nicht selbst über die zur Ausführung eines Bauauftrags erforderlichen technischen Mittel verfügt oder diese einsetzen will, muss in seinem Angebot ohne besondere Aufforderung des Auftraggebers darlegen und nachweisen, welcher Nachunternehmen er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient und dass er tatsächlich über die den Nachunternehmen zustehenden Mittel, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt.*)

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IBRRS 2005, 2537
BauvertragBauvertrag
Mängelansprüche beim Fertighausvertrag

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2005 - 1 U 97/04

Der typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung ist ein Werkvertrag. Gehört zum Leistungsumfang eines solchen Vertrages auch die Genehmigungsplanung für das Fertighaus und den Keller sowie die Anfertigung eines Planes für den "Typenkeller" im Maßstab 1 : 50, ist die Planungsleistung mangelhaft, wenn sie nicht die nach den örtlichen Verhältnissen des zu bebauenden Grundstücks notwendigen Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz einbezieht.*)

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VPRRS 2005, 0491
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beschränkende Eingrenzungserklärungen führen zum Ausschluss!

VK Arnsberg, Beschluss vom 27.07.2005 - VK 10/05

Eingrenzungserklärungen im Anschreiben, die geeignet sind, den Leistungsumfang zu beschränken, können zum Ausschluss führen.*)

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VPRRS 2005, 0490
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bei Einbringung eigener Vertragsbedingungen: zwingender Ausschluss

VK Hessen, Beschluss vom 20.10.2004 - 69d-VK-61/2004

1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch zulässig, wenn das Angebot des Bieters möglicherweise zu Recht wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes nicht bei der Angebotswertung berücksichtigt wurde. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt sein sollen und dass er ohne diese Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte.*)

2. Ein Angebot ist bei Einbringung eigener Vertragsbedingungen im Angebotsschreiben des Bieters zwingend auszuschließen. Dabei ist auch die Bezeichnung als „Präzisierung“ als Benennung eigener, von den Verdingungsunterlagen abweichender Vertragsbedingungen anzusehen, da damit die Regelungen in den Verdingungsunterlagen nicht ohne Einschränkung angenommen werden.*)

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VPRRS 2005, 0489
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bei Antragsbefugnis auch Angebotsausschluss zu prüfen

VK Hessen, Beschluss vom 20.10.2004 - 69d-VK-62/2004

1. Die Antragsbefugnis umfasst auch die Frage der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Angebots. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt sein sollen und dass er ohne diese Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte.*)

2. Eine erst im Nachprüfungsantrag erbrachten Rüge, dem Bieter sei die vollständige Erstellung des Hauptangebotes aufgrund eines Fehlers der Vergabestelle bei Übersendung der Verdingungsunterlagen nicht möglich gewesen, ist nicht mehr „unverzüglich“ i. S. d. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)

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VPRRS 2005, 0488
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftragsvolumen übersteigt bisherigen Jahresumsatz: Bieter ungeeignet?

BGH, Urteil vom 24.05.2005 - X ZR 243/02

a) Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Ein Angebot, das die erforderlichen Erklärungen nicht enthält, ist regelmäßig von der Wertung auszuschließen.*)

b) Der Umstand, daß das Auftragsvolumen den bisherigen Jahresumsatz des Bieters übersteigt, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht den Schluß auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Bieters.*)




VPRRS 2005, 0487
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Regelmäßiger Angebotsausschluss wegen Unvollständigkeit

VK Hessen, Beschluss vom 23.08.2004 - 69d-VK-38/2004

1. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB) ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Angebote, die an demselben Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln, d. h. an den betreffenden übereinstimmenden Mangel vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu knüpfen. Hieraus folgt, dass aus der Wertung auch das Angebot des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, ausgeschlossen werden muss, falls es an demselben Mangel leidet wie dasjenige des Antragstellers.*)

2. Verbleibt danach kein zuschlagsfähiges Angebot mehr, muss die Entscheidung der Vergabestelle und die Ausschreibung insgesamt aufgehoben werden.*)

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VPRRS 2005, 0486
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss bei Doppelangeboten!

VK Arnsberg, Beschluss vom 23.06.2005 - VK 05/05

Da bei Doppelangeboten der Wille des Anbieters nicht mehr eindeutig für die Vergabestelle ermittelbar ist, sind diese Angebote zwingend auszuschliessen.*)

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VPRRS 2005, 0485
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss bei Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft?

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.04.2005 - VK 03/05

Eine Veränderung in einer Bietergemeinschaft im Rahmen einer Rechtsnachfolge, die das Angebot inhaltlich unberührt läßt, führt nicht zu einem zwingenden Ausschluss, sondern zu einer (nachprüfbaren) Ermessensentscheidung des Auftraggeber zur Eignung der Bietergemeinschaft.*)

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VPRRS 2005, 0483
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung von Bedarfspositionen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2005 - VK-SH 14/05

1. Es ist nicht nur zulässig, Bedarfspositionen zu werten, sondern deren Wertung ist aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend geboten. Der Auftraggeber hat allerdings sorgfältig darauf zu achten, eine transparente Vergabeentscheidung zu ermitteln und den Gefahren von Manipulationen entgegenzutreten.*)

2. Bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Wertungskriterien in Vergabebekanntmachung und Verdingungsunterlagen gelten die Wertungskriterien der Vergabebekanntmachung.*)

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VPRRS 2005, 0482
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Einheitspreis offensichtlich falsch: Keine Wertung!

LG Köln, Urteil vom 23.02.2005 - 28 O (Kart) 561/04

Weicht der Gesamtbetrag einer Position vom Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis ab, ist der angebotene Einheitspreis zu werten. Dies gilt auch bei offensichtlich unrichtigen Einheitspreisen (hier: 816 Euro statt richtig 8,16 Euro). Ausnahmen sind nicht zugelassen.

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VPRRS 2005, 0481
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlenden Hersteller- und Typenbezeichnungen

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.07.2005 - VgK-31/2005

1. Verlangt ein Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnung), so führt ein Fehlen dieser Angaben zu einem Fehlen der Vergleichbarkeit mit konkurrierenden Angeboten, welche diese Angaben enthalten. Ein derart unklares, weil unvollständiges Angebot ist von der Wertung auszuschließen.

2. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung.

3. Die ungenügende Beschreibung eines von den Leitfabrikaten abweichenden Produkts kann nicht mit einer Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.

4. Die Eintragung des Vermerks "LV" bei geforderten Hersteller- und Typenbezeichnungen sowie Vorgabe eines Leitfabrikats ist ausreichend.

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VPRRS 2005, 0480
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation und Beweislast

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2005 - VgK-26/2005

1. Die Tatsache, dass einzelne Positionen sehr niedrig angeboten werden, lässt nicht automatisch auf eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation schließen.

2. Insbesondere bei einer Häufung von 1-Cent-Positionen wird eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation regelmäßig vermutet. Der Bieter trägt in diesen Fällen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Mischkalkulation.

3. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.

4. Zu Sinn und Zweck sowie dem notwendigen Inhalt eines Vergabevermerks.

5. Der Auftraggeber muss dokumentieren, welche Referenzen er in welcher Art und Weise überprüft hat.

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VPRRS 2005, 0479
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
zusätzliche und wichtige Auskünfte

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2005 - VgK-23/2005

1. Bei Angaben zur Gewichtung der Preisfaktoren für eine Preisgleitklausel handelt es sich nicht um Preisangaben im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A.

2. Angaben zur Gewichtung der Preisfaktoren für eine Preisgleitklausel sind preis- und kalkulationsrelevante und damit auch wertungsrelevante Angaben, deren Fehlen der Auftraggeber im Rahmen des fakultativen Angebotsausschlusses gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A berücksichtigen muss.

3. Bei zusätzlichen Auskünften im Sinne des § 17 Abs. 1 VOL/A handelt es sich um Mitteilungen, die nur für den anfragenden Bewerber wichtig sind, weil er z. B. die Verdingungsunterlagen oder das Anschreiben vollständig oder in einzelnen Punkten missverstanden oder nicht genau gelesen hat. Erst wenn derartige Missverständnisse nicht subjektiv, sondern objektiv bedingt sind, weil sie sich als Folge von Unzulänglichkeiten der Leistungsbeschreibung darstellen, liegt eine wichtige Auskunft im Sinne des § 17 Abs. 2 VOL/A vor.

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VPRRS 2005, 0477
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss von Mischkalkulationen

OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2005 - 17 Verg 9/05

1. Die eingetretene Insolvenz eines Mitglieds der Bietergemeinschaft hindert nicht die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung der Bietergemeinschaft selbst. Sie ist also auch in diesem Falle antragsbefugt.

2. Ein Angebot enthält eine Mischkalkulation, wenn eine niedrige Bepreisung für anfallende Arbeiten durch entsprechende Erhöhungen bei anderen Positionen abgedeckt wird. Eine derartige Kostenverlagerung entspricht nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A; das eine Mischkalkulation enthaltende Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A grundsätzlich von der Wertung auszuschließen.

3. Erbittet die Vergabestelle in ihrer Leistungsbeschreibung ein Preisangebot für die Position „Bestandsunterlagen“, so ist das Gebot eines Bieters auszuschließen, welches in dieser Position lediglich die Plotterkosten anbietet, die Kosten für die den Bestandsunterlagen zu Grunde liegenden Vermessungen aber in den Gemeinkosten unterbringt.

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VPRRS 2005, 0475
BauvertragBauvertrag
Mehrvergütungsanspruch wegen uneindeutiger Leistungsbeschreibung

LG Stralsund, Urteil vom 12.04.2005 - 3 O 73/03

Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers, vor der Ausschreibung die Frage einer Schadstoffbelastung aufzuklären oder bei überraschendem Auftreten von Schadstoffen den Auftrag entsprechend zu erweitern.

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VPRRS 2005, 0474
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlende Formblätter EFB-Preis im Angebot: Zwingender Ausschluss!

BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02

a) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen nicht in Betracht, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war.*)

b) Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so daß die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluß von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt.*)

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VPRRS 2005, 0473
BauvertragBauvertrag
Mehrvergütung infolge unklarer Leistungsbeschreibung?

OLG Celle, Urteil vom 14.07.2005 - 14 U 217/04

1. Ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis, dass der Stahlüberbau einer Brücke unter Verwendung zweier verschiedener Stahlsorten "entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen nach Zeichnung" herzustellen ist, so ist dasjenige Verhältnis der beiden Stahlsorten geschuldet, das konstruktionstechnisch zum Bau der Brücke erforderlich ist.*)

2. a) Enthält die Ausschreibung Unklarheiten, die keine sichere Kalkulation ermöglichen, hat der Auftragnehmer diese durch vorherige Einsichtnahmen in Planunterlagen, Ortsbesichtigungen oder Rückfragen zu klären.*)

b) Unterlässt der Auftragnehmer die gebotenen Aufklärungshandlungen, stehen ihm gegen den Auftraggeber weder Mehrvergütungsansprüche aus § 2 VOB/B noch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss zu.*)

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VPRRS 2005, 0472
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zwingender Ausschluss bei Fehlen geforderter Erklärungen

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.06.2005 - 320.VK-3194-21/05

1. Die ausschreibende Stelle hat in den Verdingungsunterlagen konkret festzulegen, welche Erklärungen sie für die Angebotswertung fordert. Eine Mehrdeutigkeit in den geforderten Belegen kann nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen. Um Bieter im Vergabeverfahren mit Erklärungspflichten zu belasten, muss der Auftraggeber die Erklärungen „fordern“, das heißt, für das konkrete Vergabeverfahren ausdrücklich verlangen und eindeutig bestimmen, dass und zu welchem Zeitpunkt sie beizubringen sind. Unterlässt er dies, erwächst den Bietern im Vergabeverfahren keine Erklärungspflicht.*)

2. Die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an den von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß nicht gebunden. Vielmehr kann sie auch andere Verstöße zugrunde legen, durch welche vergaberechtliche Schutzvorschriften verletzt worden sind (§§ 110 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2 GWB). Dies gilt zumindest dann, wenn keine Präklusion mangels unverzüglicher Rüge eingetreten ist.*)

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VPRRS 2005, 0469
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2005 - VgK-27/2005

1. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer auch dann nicht gehindert, diese im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Verstöße nicht - oder verspätet - gerügt wurden.

2. Weicht ein Auftraggeber von der europaweit bekannt gemachten Verfahrensart ab, kann dies von der vergabekammer von Amts wegen berücksichtigt werden.

3. Im gerichtsähnlich ausgebildeten Nachprüfungsverfahren ist die Hinzuziehung enes Rechtsanwalts für den Bieter regelmäßig notwendig.

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VPRRS 2005, 0468
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anspruch auf Nachverhandlung?

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2005 - VgK-29/2005

1. Die Vergabekammer kann nur dann eine Aufhebung der Aufhebung anordnen, wenn der Vergabewille der Vergabestelle fortbesteht.

2. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung.

3. Die Nachbesserung der ungenügenden Beschreibung eines Nebenangebotes im Wege des § 24 VOL/A ist nicht zulässig.

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VPRRS 2005, 0700
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Vorgabe zum NU-Einsatz: Auftraggeber muss bei Zweifeln nachfragen!

VK Berlin, Beschluss vom 30.12.2004 - VK-B2-67/04

1. Das Europäische Vergaberecht verlangt keine Beschränkung des Nachunternehmeranteils bei Bauvergaben.*)

2. Will der Auftraggeber eine solche Beschränkung, muss er dies eindeutig in den Verdingungsunterlagen festlegen.*)

3. Verzichtet der Auftraggeber auf derartige Vorgaben und erscheint ihm der Eigenanteil als zu gering, muss er dem Bieter Gelegenheit geben nachzuweisen, dass dieser über die Mittel der Nachunternehmer wie über eigene verfügt.*)

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VPRRS 2005, 0467
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unzureichendes Nachunternehmerverzeichnis: Ausschluss!

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2005 - 1 Verg 5/05

1. Ein Bieter hat ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber seiner Ansicht nach einen unwirksamen, weil gegen das prozessuale Verbot des § 115 Abs. 1 GWB verstoßenden Zuschlag erteilt hat.*)

2. Fehlt in dem vom Bieter eingereichten Nachunternehmerverzeichnis die vom öffentlichen Auftraggeber geforderte Bezeichnung der Teilleistungen, die von den jeweiligen Nachunternehmern erbracht werden sollen, bzw. sind diese Teilleistungen nicht hinreichend identifizierbar bezeichnet, so ist das Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)

3. Dem Bieter dieses Angebotes fehlt eine Antragsbefugnis zur Geltendmachung von vermeintlichen Vergaberechtsverstößen im Rahmen der weiteren Angebotswertung (hier: in der 3. Wertungsstufe).*)

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IBRRS 2005, 2269; IMRRS 2005, 1131
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verfahrensrecht - Zuständiges Gericht bei bundesweiter ARGE?

BayObLG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 Z AR 110/05

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann das zuständige Gericht für eine zukünftige Klage gegen eine ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter durch das nächsthöhere Gericht nach Wahl des Antragstellers bestimmt werden, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die ARGE nicht vereinbart wurde und ansonsten zwischen mehreren zuständigen Gerichten die Wahl besteht.

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VPRRS 2005, 0461
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Änderungen an den Verdingungsunterlagen: Ausschluss!

VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05

Änderungen an den Verdingungsunterlagen (Anbieten eines von der Leistungsbeschreibung abweichenden Produktes) führen nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zum Ausschluss des Angebots.*)

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VPRRS 2005, 0460
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A

VK Münster, Beschluss vom 17.06.2005 - VK 12/05; VK 13/05

Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A bezieht sich auf Leistungen, die anhand von allgemein formulierten und standardisierten technischen Vorgaben beschrieben werden.*)

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VPRRS 2005, 0459
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Folgen einer Scheinaufhebung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 008/05

1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)

2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)

3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

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VPRRS 2005, 0458
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabestelle trifft Wertungsentscheidung selbst!

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05

Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

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VPRRS 2005, 0457
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabestelle trifft Wertungsentscheidung selbst!

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05

Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

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VPRRS 2005, 0456
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Folgen einer Scheinaufhebung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 8/05

1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)

2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)

3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

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VPRRS 2005, 0454
BauvertragBauvertrag
Eindeutige Leistungsbeschreibung unerlässlich

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423b

Art und Umfang der zu erbringenden Leistung sind durch den Vertrag bestimmt. Dabei ist die Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher berechnen können (§ 9 VOB/A).

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VPRRS 2005, 0449
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
§ 9 VOB/A bei Leistungsbeschreibung maßgeblich

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1413

Die Beschreibung der zu erbringenden Leistung muss in allen Positionen den Vorgaben von § 9 der VOB/A entsprechen, nach denen alle Bewerber diese im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

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VPRRS 2005, 0445
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Relevante Informationen sind einzufordern

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1418

1. Unterlässt es ein Bieter, zusätzliche sachdienliche Auskünfte über Vergabeunterlagen zu erbitten, kann es an den Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung fehlen.

2. Wenn eine konstruktive Verbindung (Anschluss) zwischen Fundament und Spundwand ist nach dem vorliegenden Vertrag geschuldet ist und sich aus der statischen Berechnung - falls diese den Ausschreibungsunterlagen nicht beilag) -Verbindungen ergeben, die höhere Kosten verursachen, steht dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung in Höhe der Mehrkosten zu.

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VPRRS 2005, 0444
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abweichende Gewährleistungsbedingungen: Zwingender Ausschluss!

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005 - 6 Verg 5/05

1. Eine Zurückverweisung muss im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren auch wegen des damit verbundenen zusätzlichen Zeitbedarfs auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

2. Eine Leistungsbeschreibung darf gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bestimmte Wettbewerbsteilnehmer weder direkt noch indirekt einseitig bevorzugen, was nicht nur in technischer Hinsicht in Betracht kommt, sondern auch in dem Sinne, dass der Bezug geforderter Produkte nicht zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich ist. Eine Verletzung dieser - bieterschützenden - Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Wiederholung der Ausschreibung führen.

3. Ein Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens kommt als "ultima ratio" dann in Betracht, wenn das bisherige Verfahren mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass diese im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind. Dies kann etwa der Fall sein bei unklaren Leistungsbeschreibungen, Preisermittlungsgrundlagen (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) oder Zuschlagskriterien (§ 9a VOL/A), auf die von vornherein kein sachgerechtes Angebot abgegeben werden kann, oder wenn eine unrichtige Vergabeart gewählt worden ist.

4. In einem solchen Fall kann nicht nur die Vergabekammer, sondern auch der Vergabesenat die "Verpflichtung zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens" aussprechen.

5. Werden andere Gewährleistungsbedingungen angeboten, als gefordert sind, so weicht das Angebot von den Vorgaben der Ausschreibung ab und ist zwingend auszuschließen.

6. Ein Fall des § 26 Nr. 1 a VOL/A führt nicht zu einem subjektiven Anspruch eines Bieters nach § 97 Abs. 7 GWB.

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VPRRS 2005, 0440
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Rechtswegeröffnung durch freiwillige Ausschreibung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 VK 11/05

1. Nach den §§ 97 Abs. 1 und 99 GWB findet das Kartellvergaberecht nur bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch einen öffentlichen Auftraggeber Anwendung. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung des bei der Vergabe von Aufträgen zu gewährenden Rechtsschutzes kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass ein Auftraggeber, der nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne der genannten Bestimmungen ist, eine europaweite Ausschreibung durchführt und eine nicht zutreffende "Rechtsmittelbelehrung" vornimmt.

2. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.

3. Ein Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn der Bieter keine Angaben zu der von ihm als Subunternehmerin eingesetzten Firma macht.

4. § 7 Nr. 2 Abs. 1 der VOL/A sieht vor, dass bei öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Diese Bestimmung gilt nach Auffassung der Kammer für sämtliche Ausschreibungsarten, auch das Verhandlungsverfahren. Nach bisheriger Ansicht fielen unter diesen Personenkreis auch Generalunternehmer, die Leistungsanteile an Nachunternehmer vergeben. Bisher sollten solche Bieter ausgeschlossen sein, die ausschließlich als Vermittler, sogenannte Generalübernehmer, Angebote abgeben wollten. Nunmehr ist es nicht mehr mit der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG vereinbar, Bewerber auszuschließen, die die Lieferung überwiegend oder ganz durch Dritte erbringen wollen. § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist deshalb richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift kein Verbot enthält, dass Aufträge weitgehend oder ausschließlich durch Subunternehmer erfüllt werden.

5. § 7 Nr. 6 VOL/A schließt, anders als § 8 Nr. 6 VOB/A, die Teilnahme öffentlicher Unternehmen an Vergabeverfahren gerade nicht aus. Für eine analoge Anwendung des § 8 Nr. 6 VOB/A besteht kein Raum, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht besteht. Dementsprechend werden, jedenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A juristische Personen des Privatrechts zum Wettbewerb grundsätzlich zugelassen. Das entspricht europäischem Recht, das die Teilnahme von öffentlichen Unternehmen nicht als grundsätzlich wettbewerbswidrig ansieht, selbst wenn sie, anders als vorliegend, unmittelbar als Bieter auftreten. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Verzerrung des Wettbewerbs vorliegen.

6. Interessenkollisionen können bei Beschaffungsvorgängen dann auftreten, wenn Unternehmen dergestalt an Vergabeverfahren beteiligt waren, dass sie im Vorfeld Planungen übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und sich später als Bieter am Vergabeverfahren beteiligen. Allein die Mitwirkung solcher Bieter, also von Projektanten, im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens rechtfertigt nach allgemeiner Auffassung noch nicht deren Ausschluss. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, etwa dass bestimmte Formulierungen nur vom Projektanten richtig verstanden werden können oder die Leistungsbeschreibung auf dessen Interessen und besondere Fähigkeiten zugeschnitten wurden. Es müssen Umstände erkennbar sei, die einen Wissensvorsprung belegen. Um einen Projektanten ausschließen zu können, muss es Hinweise auf rechtswidrige Vorteile geben.

7. Der bloße Anschein mangelnder Neutralität begründet noch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, die Chancengleichheit und das Diskriminierungsverbot.

8. Aus dem Wortlaut des § 9 a VOL/A ergibt sich keine Verpflichtung, eine detaillierte Wertungsmatrix zur Verfügung zu stellen. Auch trifft den Auftraggeber keine Pflicht, die einzelnen Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen anzugeben. Sind zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Versendung der Verdingungsunterlagen aber die Gewichtung der Kriterien und die Bewirtungsmatrix bekannt, ist diese in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

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VPRRS 2005, 0438
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufklärung nur bei unwesentlichen Abweichungen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2005 - 1 VK 25/05

1. Ein transparentes, die Gleichbehandlung aller Bieter beachtendes Verfahren ist nur zu erreichen, wenn nur die den Verdingungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechenden Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass die Angebote hinsichtlich aller preisrelevanten Faktoren die von der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsinhalte erfüllen. Nur bei unwesentlichen Abweichungen, die zu keiner Bevorzugung eines Bieters führen können, ist eine Aufklärung zulässig. Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.

2. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Gleichwertigkeit von Nebenangeboten liegt beim Bieter.

3. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen einer vollständigen Nachprüfung unterliegt. Sofern aber im Einzelfall bei der Wertung von Angeboten ein Beurteilungsspielraum bzw. eine Bewertungsprärogative besteht, kann die Kammer nicht ihre Wertung an die Stelle der Wertung der Vergabestelle setzen. Dann wird lediglich geprüft, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat. Im Blick auf § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ergibt sich, dass es um die Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände und somit um eine Wertung geht, die im Gegensatz zur Anwendung bloßer Verfahrensregeln der VOB/A einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt.

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VPRRS 2005, 0436
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rechtsschutzbedürfnis auch für Nachprüfungsverfahren erforderlich

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2005 - 1 VK 32/05

1. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.

2. Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot auszuschließen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist. Die Gleichbehandlung aller Bieter, die § 97 Abs. 2 GWB von dem Ausschreibenden verlangt, ist nur gewährleistet, wenn die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Der Auftraggeber darf nur solche Angebote werten, die alle Erklärungen beinhalten. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen sich ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Das erfordert, dass hinsichtlich der Leistungspositionen alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter angegeben sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren.

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VPRRS 2005, 0434
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
grundsätzlicher Wertungsauschluss von Mischkalkulationen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2005 - 1 VK 10/05

1. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht werde. Trotz des in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A verwendeten Wortes "sollen" kann ein Angebot eines Bieter nur dann in die Wertung kommen, wenn es die Preise und die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen vollständig und zwar eindeutig und zweifelsfrei enthält. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise i. S. von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern versteckt die von ihm geforderten Leistungen zu den Preisen in der Gesamtheit seines Angebots. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A). Durch dieses Verhalten soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Grundlage festgestellt wird.

2. § 5 Nr. 1 lit. b VOB/A sieht für den Leistungsvertrag in geeigneten Fällen eine Pauschalsumme vor, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit Änderungen bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Typologisch setzen die in der Regel genannten Ausschreibungsvoraussetzungen den Pauschalvertrag nicht entscheidend vom Einheitspreisvertrag ab. Ausschlagend ist die Vergabe für eine Pauschalsumme. Das ist die vereinbarte Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB. Die Pauschalsumme ist regelmäßig die zu zahlende Abrechnungssumme, wobei es bei ausschreibungs- und vertragskonformer Ausführung beim Pauschalvertrag keinen Abrechnungsbedarf im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B gibt. Ist die Leistungsseite globalisiert, so sind für die Pauschalsumme sämtliche Leistungen zu erbringen, die für die Verwirklichung dieser Bauaufgabe notwendig sind.

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VPRRS 2005, 0433
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist ein Nullpreis für eine Leistung/ein Produkt zulässig?

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 9/05

1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)

2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)

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VPRRS 2005, 0432
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist ein Nullpreis für eine Leistung/ein Produkt zulässig?

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 009/05

1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)

2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)

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VPRRS 2005, 0431
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verdingungsunterlagen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 11 Verg 24/04

1. Eine Anschlussbeschwerde steht nur dem Beschwerdegegner zu.

2. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer vorgegeben. Das Beschwerdegericht prüft daher das Vergabeverfahren nicht von Amts wegen auf etwaige Pflichtverletzungen, sondern beschränkt seine Prüfung auf diejenigen Rechtsverletzungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.

3. Das Vergabeverfahren unterliegt aus Gründen der Gleichbehandlung einer erheblichen Formenstrenge. Deshalb und gerade wegen der verschärften Haftungsfolgen bei Annahme einer Garantie muss eine Garantiezusage klar und eindeutig erfolgen.

4. Bei den Verdingungsunterlagen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass die in ihnen niedergelegten und vom Bewerber bzw. Bieter geforderten Erklärungen der Überprüfung am Maßstab des AGB-Rechts unterliegen.

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