Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5457 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0458
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 27.03.2007 - VK 2-18/07
1. Die Vergabeunterlagen müssen nach ihrer Bekanntgabe grundsätzlich unverändert bleiben.
2. Eine Ausnahme gilt für Korrekturen von Fehlern oder Ungenauigkeiten wie etwa die Berichtigung missverständlicher Formulierungen, die Ausfüllung von Lücken in der Darstellung oder die Präzisierung von Angaben.
3. Zudem sind aber Änderungen und Ergänzungen geringen Umfangs als vergaberechtskonform zu erachten, sofern diese die Grundlagen des Wettbewerbs und der Preisbildung nicht grundlegend verändern und den Entschluss der Bieter zur Beteiligung oder zur Nichtbeteiligung am Wettbewerb nicht berühren.
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VPRRS 2007, 0422
Bau & Immobilien
OLG Nürnberg, Gerichtlicher Hinweis vom 18.07.2007 - 1 U 970/07
1. Ein Bieter, der Unrichtigkeiten des Leistungsverzeichnisses erkennt und bei seiner Preisgestaltung nutzt, ist unzuverlässig.
2. Ein Angebot mit offenkundiger Mischkalkulation ist bei der Wertung auszuschließen.
3. Ein Architekt, der ein ersichtlich mischkalkuliertes Angebot nicht ausschließen lässt, haftet in Höhe des Unterschiedsbetrags, um den der nächstfolgende Bieter günstiger abgerechnet hätte.
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VPRRS 2007, 0421
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 06.10.2006 - Z3-3-3194-1-26-08/06
1. Fordert der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen die Angabe des Fabrikats, des Herstellers sowie den Typ im Leistungsverzeichnis und werden durch den Bieter nicht alle Angaben vollständig gemacht führt dies aufgrund § 21 Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A zwingend zum Ausschluss.*)
2. Wird in den Bewerbungsbedingungen auch für den Fall, dass das ausgeschriebene Leitfabrikat angeboten wird eindeutig klar gestellt, dass auch in diesem Fall Fabrikat und Typ anzugeben ist, besteht für eine Auslegung bei objektiver Betrachtung eines verständigen Empfängers kein Raum.*)
3. Die bereits erfolgte Aufhebung einer Ausschreibung kann ohne Zustimmung Dritter rückgängig gemacht werden, indem die Vergabestelle das Verfahren wieder aufnimmt und Fortführt. Dementsprechend gehört auch eine hierauf gerichtete Anordnung zu den Maßnahmen, die die Vergabekammer nach § 114 Abs. 1 GWB treffen kann.*)
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VPRRS 2007, 0420
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 06.10.2006 - Z3-3-3194-1-27-08/06
1. Das für die Antragsbefugnis vorauszusetzende Interesse am Auftrag ist der Antragstellerin nicht deshalb abzusprechen, weil sie unstreitig kein ordnungsgemäßes Angebot innerhalb der Angebotsfrist abgegeben hat. Ein Interesse am Auftrag können jedoch nicht nur die tatsächlichen Bieter und damit Teilnehmer des Vergabeverfahrens haben. Vielmehr kommen auch die potentiellen Bieter in Betracht.*)
2. Eine Antragsbefugnis kann trotz unterlassener Angebotsabgabe dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer geltend macht, durch die behaupteten, vermeintlichen Verfahrensfehler an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung eines ordnungsgemäßen Angebotes gehindert worden zu sein.*)
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VPRRS 2007, 0419
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 29.01.2007 - Z3-3-3194-1-39-12/06
1. Das Interesse am Auftrag i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist weit auszulegen; es liegt regelmäßig dann vor, wenn der Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Vergabeverfahren teilgenommen und einen Vergabeverstoß ordnungsgemäß gerügt hat. Die fehlende Teilnahme eines Antragstellers an einem Vergabeverfahren lässt seine Antragsbefugnis jedoch dann nicht ohne weiteres entfallen, wenn er rügt, gerade durch den zur Überprüfung gestellten vergaberechtlichen Verstoß an der Abgabe eines Angebots gehindert worden zu sein. Den Antragsteller trifft bei Nichtabgabe eines Angebotes jedoch eine erhöhte Darlegungs- und Begründungspflicht, um das erforderliche Interesse am Auftrag nachzuweisen.*)
2. Gemäß § 9 Nr. 10 Satz 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren, Ursprungsorte oder Bezugsquellen nur dann vorgeschrieben werden, wenn dies durch Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.*)
3. Die Entscheidung welcher Gegenstand oder welche Leistung mit welcher Beschaffenheit und mit welchen Eigenschaften im Vergabeweg beschafft werden soll obliegt der Vergabestelle.*)
4. Die Bezeichnung für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren darf ausnahmsweise mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.*)
5. Der Vergabevermerk muss die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthalten. Diesen Anforderungen wird nur ein hinsichtlich Planung, Vorbereitung, Entscheidungsphasen und Durchführung des Ausschreibungsverfahrens fortlaufend und chronologisch geführter Vergabevermerk gerecht.*)
6. Für den Auftraggeber besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufhebung, wenn einer der in § 26 Nr. 1 VOB/A genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Das Recht, eine Ausschreibung aufzuheben, konkretisiert sich im Wege der Ermessensreduzierung dann aber auf Null zu einer Pflicht, wenn der Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 Buchst. a bis c VOB/A gleichzeitig ein Verstoß gegen andere Vorschriften der VOB/A darstellt und der Zuschlag schon deshalb rechtswidrig wäre und diese nur dich die Aufhebung der Ausschreibung aufgehoben werden kann (S. 15).*)
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VPRRS 2007, 0418
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 21.07.2006 - Z3-3-3194-1-21-06/06
Benennt der Bieter im Angebot nicht alle geforderten Einzelpreise muss das Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ausgeschlossen werden, da es nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A entspricht.*)
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VPRRS 2007, 0417
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 08.06.2006 - Z3-3-3194-1-14-05/06
Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen. Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift mit Bieter schützender Tendenz, die darauf abzielt, den Bietern eine klare Kalkulationsgrundlage zu liefern. Zugleich - und damit korrespondierend - hat sie den Zweck, die Vergleichbarkeit der Angebote zu sichern. Die Beschreibung der Leistung hat produktneutral zu erfolgen.*)
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VPRRS 2007, 0416
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 07.07.2006 - Z3-3-3194-1-11-04/06
1. Einem Bieter kann der Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen, so dass ihm wegen der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden erwachsen sei oder drohe.*)
2. Bei strittigen Positionen des Leistungsverzeichnisses ist der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln, wobei nicht auf die Sicht eines einzelnen, sondern aller potentiellen Bieter in deren damaligen Situation abzustellen ist. Die Verdingungsunterlagen sind als Ganzes daher so zu verstehen, wie sie von einem fachkundigen und mit einschlägigen Aufträgen vertrauten Bieter aufgefasst werden können.*)
3. Von Bietern wird ein detaillierter Tatsachenvortrag darüber verlangt, inwieweit sich ihre Angebote hinsichtlich der genannten Kriterien unterscheiden. Sind die eingegangenen Angebote auf der Grundlage der in der Ausschreibung genannten Kriterien im Wesentlichen gleichwertig, muss der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden.*)
4. Nebenangebote sind nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat.*)
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VPRRS 2007, 0414
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 06.04.2006 - Z3-3-3194-1-06-03/06
1. Ein Nebenangebot darf gem. § 21 Nr. 2 Satz 1 und 3 VOB/A nicht gewertet werden, wenn die Gleichwertigkeit des Nebenangebots nicht zeitgleich mit der Vorlage des Angebots dargelegt und nachgewiesen wird.*)
2. Für die Vollständigkeit der Preisangabe ist es ohne Belang, ob der geforderte Einheitspreis vom marktüblichen Preis abweicht oder sogar unterhalb der Selbstkosten des Bieters liegt und ggf. unauskömmlich ist. Angebote, die sich an einem bestimmten Preisniveau bzw. an sog. Marktpreisen orientieren, kann ein Auftraggeber nicht verlangen. Ein Vergleich der Einheitspreise anhand eines Preisspiegels ist deshalb ungeeignet zur Beantwortung der Frage des Vorliegens einer unzulässigen Mischkalkulation.*)
3. Eine unzulässige Mischkalkulation liegt nur dann vor, wenn ein Bieter durch Auf- oder Abpreisen bestimmter Leistungspositionen die tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt und somit die von ihm geforderten Preise in seinem Angebot versteckt.*)
4. Eine inhaltliche Prüfung der Kalkulation eines Bieters kann vergaberechtlich nicht stattfinden. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er die Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet.*)
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VPRRS 2007, 0413
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 27.04.2006 - Z3-3-3194-1-04-02/06
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A). Ein solches Angebot kann nicht angenommen werden, da es den Anforderungen an das abzugebende Angebot nicht entspricht und deshalb wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen kann.*)
2. Bei strittigen Positionen des Leistungsverzeichnisses ist der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln, wobei nicht auf die Sicht eines einzelnen, sondern aller potentiellen Bieter in deren damaligen Situation abzustellen ist. Die Verdingungsunterlagen sind als Ganzes daher so zu verstehen, wie sie von einem fachkundigen und mit einschlägigen Aufträgen vertrauten Bieter aufgefasst werden können.*)
3. Von Bietern wird ein detaillierter Tatsachenvortrag darüber verlangt, inwieweit sich ihre Angebote hinsichtlich der genannten Kriterien unterscheiden. Sind die eingegangenen Angebote auf der Grundlage der in der Ausschreibung genannten Kriterien im Wesentlichen gleichwertig, muss der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden.*)
4. Nebenangebote sind nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat.*)
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VPRRS 2007, 0409
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2007 - VK-13/2007-B
1. Die Nennung der Vorschrift aus § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A (n.F.) reicht aus. Die Anforderungen sind so bestimmt, dass jeder (potentielle) Bieter sie im gleichen Sinne verstehen kann. Kein interessiertes Unternehmen wird unangemessen daran gehindert, die Anforderungen der Vergabestelle zu erkennen und die entsprechenden Angaben zu machen.*)
2. Wenn die Anforderungen zum Nachweis der Eignung anhand des Bekanntmachungsformulars als „Bedingungen für die Teilnahme“ gestellt werden, sind diese Nachweise mit dem Angebot vorzulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2006, Az. VII Verg 83/05, Punkt II. a) ). Damit besteht bereits kein Auslegungsspielraum bezüglich der Frist zur Vorlage, der in den Verdingungsunterlagen noch ausgefüllt werden könnte.*)
3. Aus dem weiteren Regelungsgehalt der Vorschrift aus § 8 VOB/A („... dürfen ... verlangt werden...“) folgt keine Relativierung der Verbindlichkeit, wenn der Auftraggeber die Buchstaben a) bis g) (richtigerweise: a) bis f)) als seine eigene Anforderung aufstellt. Er hat den ihm eröffneten Spielraum mit einem konkreten Vergabeverfahren verknüpft und damit die Anforderungen gestellt.*)
4. Die Pflicht zur Bekanntgabe der geforderten Eignungsnachweise ergibt sich aus § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. s) VOB/A i.V.m. § 17 a Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, wobei die Regelung aus § 17a Nr. 3 Abs. 1 VOB/A die Angaben nach § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zum zwingenden Inhalt macht.*)
5. Die Aufforderung an den Auftraggeber aus § 10 Nr. Nr. 5 VOB/A, die Rahmenbedingungen des Wettbewerbes in einem Anschreiben als Teil der Verdingungsunterlagen zusammenzufassen, lässt die Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht gegenüber der Bekanntmachung als vorrangig erscheinen. Die Bekanntmachung kann nicht als bloßer unverbindlicher Vorläufer vor den Verdingungsunterlagen angesehen werden.*)
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VPRRS 2007, 0406
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2007 - 4 U 48/07
1. Die Klausel in einem Bauvertrag, wonach die Wahl der Transportwege dem Auftragnehmer obliegt, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Auftragnehmer im Hinblick auf den Transportweg zur Baustelle ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB eingeräumt wird.
2. Die vom Auftragnehmer getroffene Wahl des Transportweges wird deshalb nicht Vertragsbestandteil.
3. Kommt es aufgrund einer behördlichen Anordnung zu einer Sperrung des gewählten Transportweges, hat der Auftragnehmer weder Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Nr. 5 VOB/B noch auf Schadensersatz aus § 6 Nr. 6 VOB/B.
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VPRRS 2007, 0405
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2007 - VK-18/2007-B
1. Der Verfügbarkeitsnachweis ist nicht konstitutiv für die Annahme der Eignung des dritten Unternehmens, welche an den für den Hauptunternehmer geltenden bekannt gemachten Anforderungen zu messen ist. Entweder kann - beispielhaft - das dritte Unternehmen Referenzen vergleichbarer Art vorlegen oder nicht. Ob es darüber hinaus eine Verfügbarkeitserklärung abgibt, spielt für diese Bewertung keine Rolle. Ebenso kann der Hauptunternehmer durch die Verfügbarkeitserklärung nicht seine eigene Eignung nachweisen, denn er will ja gerade ein anderes Unternehmen einsetzten, welches seinerseits den Eignungsanforderungen genügt. Die Verfügbarkeitserklärung ist damit eine zusätzliche Erklärung, die sicher stellen soll, dass das Unternehmen, dessen Eignung der Bieter für die Wertbarkeit seines Angebotes nutzen will, seine Ressourcen dem Bieter auch zur Verfügung stellen wird. Ein zusätzlicher „Nachweis der Eignung“ ist sie jedoch nicht.*)
2. Der Verfügbarkeitsnachweis ist auch kein weiterer Eignungsnachweis, wenn er, wie vorliegend, nicht (nur) für solche Unternehmen gefordert wird, deren sich der Hauptunternehmer bedient, um eine bekannt gemachte Eignungsanforderung zu erbringen, sondern für alle benannten Nachunternehmer. Sie ist wiederum kein Eignungsnachweis der Nachunternehmer, da sie über deren Unternehmen und Qualifikation nichts aussagt. Es handelt sich auch in diesem Zusammenhang um eine sonstige Erklärung, die für den Auftraggeber vorhersehbarer machen soll, welche Unternehmen an dem Bauvorhaben tatsächlich beteiligt sein werden. Die Forderung, derartige Erklärungen beizubringen, war somit nicht zwingend in die Bekanntmachung aufzunehmen, sondern konnte in den Verdingungsunterlagen aufgestellt werden.*)
3. Es ist kein Grund ersichtlich, eindeutige Aussagen bezüglich des Zeitpunktes der Vorlage von Eignungsnachweisen in den Verdingungsunterlagen für unbeachtlich zu halten, wenn in der Bekanntmachung selbst kein Zeitpunkt für die Vorlage angegeben ist.*)
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VPRRS 2007, 0404
Bau & Immobilien
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 14.11.2007 - 13 O 360/07
1. Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte sind die Zivilgerichte zuständig, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zu bevorzugter Berücksichtigung eines bestimmten Personenkreises zu beachten ist. Allein die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führt nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO.
2. Voraussetzung für einen Verstoß gegen Art. 3 GG ist, dass der öffentliche Auftraggeber willkürlich, mithin ohne sachlich rechtfertigenden Grund, Vergabevorschriften verletzt und durch die Verletzung dem Bieter deswegen ein Schaden droht. Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es daher verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen.
3. Eine willkürliche Diskriminierung von Bietern im Wege der Leistungsbeschreibung liegt vor, wenn die Leistungsbeschreibung in einem solchem Maße fehlerhaft ist, dass eine Vergleichbarkeit der auf ihr basierenden Angebote schlechterdings ausgeschlossen erscheint (hier: Verstoß gegen EnEV).
4. Der Bieter muss Erkundigungen einholen und versuchen, als notwendig erkannte Konkretisierungen durch eine Kontaktaufnahme zu erhalten. Geschieht dies nicht, muss der Bieter die versäumte Sachaufklärung gegen sich gelten lassen.
VPRRS 2007, 0403
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2007 - VK-24/2007-L
1. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ist auch dann anzunehmen, wenn der Empfänger der Leistung nicht die Vergabestelle selbst, sondern eine von ihr und einem privaten Partner noch zu gründende Handelsgesellschaft ist, wenn eine nochmalige Ansprache des Marktes auf jeden Fall nicht mehr erfolgen wird. Damit ist der Antragsgegner nach materiellem Verständnis auch Auftraggeber im vergaberechtlichen Sinn und es kann dahinstehen, ob der künftige Bezieher der Leistung, die zu gründende gemeinsame Gesellschaft, seinerseits als öffentlicher Auftraggeber anzusehen ist.*)
2. Bei privilegierten wirtschaftlichen Betätigungen ist es der Kommune ohne Rücksicht auf vorhandene private Anbieter gestattet, diese Tätigkeiten aufzunehmen. Weitere Einschränkungen aus § 107 Abs. 3 Satz 1 GO NRW sind nicht ersichtlich sind. Insbesondere wenn private Anbieter praktisch nicht vorhanden sind, sind keine Gründe erkennbar, bezüglich des öffentlichen Zwecks höhere Anforderungen zu stellen als bei den als "nichtwirtschaftlich" geltenden Betätigungen.*)
3. Eine vergaberechtswidrige Begünstigung eines Bieters durch die von der Vergabestelle gesetzten Bedingungen und Anforderungen ist durch Veränderung dieser Bedingungen und Anforderungen aufzuheben. Der begünstigte Bieter selbst muss jedoch nicht die Folgen der Handlung der Vergabestelle tragen, indem etwa sein Angebot nicht zugelassen würde. Allenfalls, wenn dieser Bieter die ihn vergaberechtswidrig begünstigenden Wettbewerbsbedingungen durch verbotene Einflussnahme (Bestechung, Täuschung) auf die Vergabestelle herbeigeführt hätte, wäre seine Wettbewerbsteilnahme im Hinblick auf seine mangelnde Zuverlässigkeit zu unterbinden.*)
4. Nebenangebote dürfen keinen eigenen, abweichenden Wertungskriterien unterworfen werden.*)
5. Im Verhandlungsverfahren muss ein verhandelter Leistungsgegenstand nicht gleichwertig zu dem Leistungsgegenstand sein, von dem die Vergabestelle zunächst ausgegangen ist. Die Unterscheidung von Haupt- und Nebenangeboten und das Aufstellen von Anforderungen kann im Verhandlungsverfahren damit nicht genau dem entsprechen, was im Offenen und Beschränkt Offenen Verfahren gilt, es sei denn, die Vergabestelle würde zu einem bestimmten Zeitpunkt eines Verhandlungsverfahrens in ein Offenes Verfahren übergehen und den Bietern inhaltlich genau gleiche Angebote abverlangen, wovon nur in Form von Nebenangeboten - also gleichwertig! - abgewichen werden dürfte.*)
6. Weitere Beanstandungen im Nachprüfungsverfahren müssen weder aufgrund der Vorschrift aus § 107 GWB noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus gesondert gerügt werden. Eine schriftsätzliche Geltendmachung während des Nachprüfungsverfahrens ist ausreichend.*)
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VPRRS 2007, 0402
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2007 - Verg W 2/07
1. Zwar unterfallen nachrangige Dienstleistungen einem nur beschränkten Vergaberegime. Es gelten jedoch die vergaberechtlichen Grundregeln wie das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot. Dagegen verstößt der Auftraggeber, wenn er weder die von ihm herangezogenen Wertungskriterien noch deren Untergewichtung angibt und wenn er die Angebote der Bieter nach unterschiedlichen Kriterien bewertet.*)
2. Ermittelt der Auftraggeber den Gesamtpreis, den er seiner Preiswertung zugrunde legt, nur nicht aus allen von ihm geforderten Preisangaben der Bieter und multipliziert er einzelne Preise mit Mengen, die er mit Aushändigung der Verdingungsunterlagen nicht bekannt gegeben, sondern nach Abgabe der Angebote festgelegt hat, stellt sich seine Preisermittlung aus Sicht der Bieter als das Ergebnis einer Rechenoperation mit mehreren Unbekannten dar. Dies ist mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren.*)
3. Ein bei der Vergabe nicht mitwirkender Mitarbeiter des Auftraggebers muss als Bieter nicht ausgeschlossen werden. Soweit dieser Mitarbeiter für die Preiswertung erhebliche Kenntnisse hat, ist der Auftraggeber in der Lage, den Wettbewerbsnachteil der übrigen Bieter dadurch auszugleichen, dass er sie entsprechend unterrichtet.*)
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VPRRS 2007, 0399
Bau & Immobilien
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.08.2007 - VK-SH 19/07
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer (wie hier durch Antragsrücknahme) ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
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VPRRS 2007, 0398
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2007 - VK-23/2007
Ein auf die Veräußerung eines städtischen Grundstücks gerichteter Grundstückskaufvertrag stellt einen Beschaffungsvorgang dar, wenn darin Baurealisierungsvorgaben festgelegt sind.
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VPRRS 2007, 0397
Bau & Immobilien
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.2007 - VK-SH 20/07
1. Eine fehlende Nachunternehmerverpflichtungserklärung führt zum Ausschluss des Angebots gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A. Die Erklärung eines Nachunternehmers über die Einhaltung der Tarif- und öffentlich-rechtlichen Baubestimmungen beinhaltet nicht zugleich eine Verpflichtung, für das konkrete Projekt tatsächlich zur Verfügung zu stehen (Nachunternehmerverpflichtungserklärung).
2. Der zwischenzeitliche Ablauf der von der Vergabestelle festgelegten Bindefrist führt nicht notwendigerweise zum Ausschluss des Angebots.*)
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VPRRS 2007, 0396
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 15.11.2007 - Verg 10/07
Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass der öffentliche Auftraggeber im Leistungsverzeichnis keine Angaben des Bieters zu dem von ihm angebotenen Fabrikat oder Typ fordert, sondern dies erst im Rahmen einer Aufklärungsverhandlung abfragt.*)
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VPRRS 2007, 0393
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2007 - Verg 16/07
Die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe ist öffentliche Auftraggeberin i.S. von § 98 Nr. 2 GWB.*)
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VPRRS 2007, 0389
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 16.06.2000 - 1/SVK/50-00
1. Eine unter die in Anhang I B des Abschnitts 2 der VOL/A (Kategorie 17 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) aufgeführten Dienstleistung ist gem. § 1a Nr. 5 Abs. 2 VOL/A nach den Basisparagraphen und den §§ 8a und 28a VOL/A zu vergeben. Hinsichtlich dieser Vorschriften ist somit eine Prüfungskompetenz für ein Nachprüfungsverfahren gegeben. Im Übrigen sind die aus primärem Europarecht stammenden Gebote wie Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot sowie auch das Diskriminierungsverbot, die mittels § 97 GWB für Vergaben öffentlicher Auftraggeber verbindlich sind, auch unterhalb der Schwellenwerte anzuwenden. Ihre Einhaltung muss daher in jedem Fall der Nachprüfung zugänglich sein, erst recht, wenn die Schwellenwerte überschritten sind.*)
2. Ein gem. § 108 GWB gestellter Nachprüfungsantrag ist unverzüglich zu begründen. Hierfür ist ein Zeitraum von wenigen Tagen anzusetzen; die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung kann für die Begründung eines Nachprüfungsantrags erforderlich sein. Die hierdurch entstehende Verzögerung bei der Begründung ist der Antragstellerin jedoch zuzubilligen.*)
3. Es kann auch derjenige ein Nachprüfungsverfahren einleiten, der wegen der vergaberechtswidrigen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens an der Angebotsabgabe gehindert wurde, sofern er im behaupteten rechtmäßigen Verfahren ein Angebot abgegeben hätte.*)
4. Zum Entscheidungszeitpunkt waren zu der Frage, wie Laufzeiten von Dienstleistungsverträgen zu bemessen sind, noch keine Entscheidungen zu der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer unbefristeten Vergabe bzw. der angemessenen Laufzeit der abzuschließenden Verträge bekannt. Die Antragstellerin hat diesen möglichen Vergabefehler deshalb nicht erkannt, weil sie ihn mangels gesicherter Spruchpraxis nicht erkennen konnte. Die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 GWB besteht in diesen Fällen nicht.*)
5. Ein Auftraggeber ist gem. § 53 HGrG angehalten, den Markt mindestens in periodischen Abständen darauf hin zu untersuchen, ob er die zu erbringende Dienstleistung nicht auch günstiger beschaffen kann. Eine unbefristete Vergabe ist daher nicht statthaft. Dies gilt erst recht, wenn auf dem fraglichen Marktsegment reger Wettbewerb herrscht.*)
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein umfassendes Leistungsverzeichnis zu erstellen und den Bietern kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden.*)
7. Der Auftraggeber kann sich auch nicht darauf berufen, dass der gegenwärtige Leistungserbringer für die Kalkulation wesentliche Angaben als Geschäftsgeheimnisse behandelt. Es besteht eine Nebenpflicht aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag, dem Auftraggeber die Unterlagen herauszugeben. Der Auftraggeber hätte dies gegebenenfalls gerichtlich geltend machen müssen.*)
8. Wünscht der Auftraggeber über das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses hinaus von den Bietern weitere Unterlagen (hier: Konzepte), so muss er dies mit hinreichender Deutlichkeit bekannt machen.*)
9. Hat der Auftraggeber hinsichtlich der Eignung der Bieter Anforderungen gesetzt (hier ISO 9001), darf er diese Kriterien nicht nachträglich aufweichen.*)
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VPRRS 2007, 0386
Bauvertrag
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2007 - 11 O 142/06
Stimmt der Auftragnehmer der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zu, dann hält er sein Angebot in der ursprünglichen Fassung aufrecht, so dass mit der Zuschlagserteilung ein Vertrag mit diesem Inhalt zu Stande kommt und Kosten infolge Bauzeitverzögerung auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B erstattet werden.
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VPRRS 2007, 0385
Außenanlagen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2007 - 15 A 1243/05
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen eine einem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten, wenn sie den mit der Zuwendung geförderten Auftrag im Wege genehmigten vorzeitigen Beginns vor Erlass des Zuwendungsbescheides unter Verstoß gegen Vergabegrundsätze vergibt.*)
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VPRRS 2007, 0384
Bau & Immobilien
OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2007 - 20 U 1047/07
Eine Behörde ist dem günstigsten Bieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn nach einer Entscheidung des BVerwG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeschrieben und die Ausschreibung kurz vor Zuschlagserteilung aufgehoben wird, weil das BVerwG im Hauptsacheverfahren erst europäisches Artenschutzrecht ausreichend berücksichtigt.
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VPRRS 2007, 0383
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 24.08.2007 - 1/SVK/054-07
1. Bei Vergaben nach Anhang I B zur VOL/A, 2. Abschnitt, (Kategorie 17, CPCNummer 64), ist der Rechtsweg zur Vergabekammer eröffnet. Es gelten die Basisparagraphen der VOL/A außer den §§ 8a und 28a. Für eine freihändige Vergabe ist dann § 3 Nr. 4 VOL/A zu beachten.*)
2. Vertragsverlängerungsoptionen sind vergaberechtlich zulässig, wenn sie hinsichtlich Laufzeit und Anzahl der zu erwartenden Optionsmöglichkeiten hinreichend bestimmt sind. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt einer Neuvergabe gleich.*)
3. Nach § 13 Satz 6 VgV ist ein Vertrag nichtig, den der öffentliche Auftraggeber unter Verletzung seiner gegenüber den Bietern bestehenden Informationspflicht abschließt. Der Auftraggeber hat die Bieter über den Abschluss einer beabsichtigten freihändigen Vergabe zu informieren. Es kommt eine direkte Anwendung des § 13 VgV in Betracht, die Informationspflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 1 VOL/A.*)
4. Nach § 4 Abs. 1 VOL/A hat der Auftraggeber bei einer freihändigen Vergabe den Bewerberkreis zu erkunden. Sofern der Auftraggeber bereits über eine gewisse Marktübersicht verfügt, hat er diese zum Gegenstand seiner Entscheidung über eine Vergabe zu machen. Ausnahmen bedürfen einer besonderer vergaberechtlicher Rechtfertigung und sind nur dann zuzulassen, wenn die Beteiligung mehrerer Unternehmen im Einzelfall nicht möglich oder sonst untunlich wäre. Durch eine Verletzung des § 4 Abs. 1 VOL/A kann der Bieter in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein.*)
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VPRRS 2007, 0382
Bau & Immobilien
LG Cottbus, Urteil vom 24.10.2007 - 5 O 99/07
1. Bei Vergabeverfahren für Aufträge unterhalb des Schwellenwerts handelt es sich um nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnisse.
2. Zwar stellt es weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch dar, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts kein besonderes Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt; dies ändert aber nichts daran, dass diese Verfahren bereits vor der Zuschlagserteilung voll gerichtlich überprüfbar sind.
3. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch verlangt, dass die bestehenden primären Rechtsschutzmöglichkeiten, soweit dies rechtlich wie faktisch möglich ist, umfassend ausgeschöpft werden.
4. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem (potentiellen) Bieter und dem Auftraggeber entstehen nicht erst in dem Zeitpunkt der konkreten Angebotsabgabe. Vielmehr entsteht das beiderseitige Rechte und (Schutz-)Pflichten begründende Schuldverhältnis in dem Zeitpunkt, in dem Auftragnehmer sein Interesse an der Teilnahme an der Ausschreibung nach außen hin und für einen unbefangenen objektiven Beobachter eindeutig manifestiert. Regelmäßig wird dies dann der Fall sein, wenn der Auftragnehmer die Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber anfordert.
5. Auch wenn die Regelungen der VOB/A im Bereich der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nur den Charakter von internen Verwaltungsvorschriften haben, so binden diese die öffentlichen Träger im Wege der Selbstbindung über Art. 3 Abs. 1 GG.
6. Ist das Leistungsverzeichnis lückenhaft und kann deshalb nur der Bieter, der bereits zuvor mit den zu vergebenden Leistungen beauftragt war, korrekt kalkulieren, weil nur er weiß, wie die nicht aufgeführten Leistungen abzurechnen sind, so liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot vor.
7. In Fällen, in denen das Vergabeverfahren unter derart offensichtlichem Verstoß gegen das Transparenzgebot und die Chancengleichheit aller Bieter stattfindet und die sich abzeichnende Vergabeentscheidung als in grobem Maße rechtswidrig erscheint, tritt das öffentliche Interesse an der schnellen Auftragserteilung hinter dem „Aussetzungsinteresse" des klagenden Bieters zurück.
VPRRS 2007, 0380
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 17.09.2007 - 1/SVK/058-07
Stellt eine Vergabestelle nur einem Bieter wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung und macht sie diese anderen Bietern nicht auch zugänglich, liegt ein Verstoß des Auftraggebers gegen § 17 Nr. 6 Absatz 2 VOL/A durch Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führt.*)
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VPRRS 2007, 0379
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 26.10.2007 - VK 25/07
1. Mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages in der Beschwerdeinstanz wird die Rechtshängigkeit beseitigt, und zwar mit der Konsequenz, dass bereits ergangene, aber noch nicht bestandskräftige Vergabekammerbeschlüsse wirkungslos werden. Da ausdrücklich die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt, entfällt auch das durch die Zustellung des Antrags ausgelöste Zuschlagsverbot aus § 115 Abs. 1 GWB.*)
2. Für den Ausschluss eines Angebotes wegen gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Eintragungen im Handelsregister an.*)
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VPRRS 2007, 0378
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 05.10.2007 - 3 VK 9/2007
1. Bei der Beurteilung der Frage der Unverzüglichkeit der Rüge ist entscheidend auf die Gesamtumstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles abzustellen.
2. Eine Rüge, die erst sieben Kalendertage nach der Information gemäß § 13 VgV ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts und in Kenntnis eventueller vergaberechtlicher Probleme aus einem vorausgegangenem Nachprüfungsverfahren erfolgt, ist nicht unverzüglich.
3. Die Abfrage von Konzeptideen in Bezug auf das zu vergebende Planungsprojekt im Rahmen von Auftragsgesprächen ist im Sinne von § 24 Abs.1 VOF / § 16 VOF sachgerecht.
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VPRRS 2007, 0376
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 Verg 6/07
1. Antragsgegnerin im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist regelmäßig die als Vergabestelle nach außen in Erscheinung getretene Einrichtung und nicht der tatsächliche öffentliche Auftraggeber, soweit der Nachprüfungsantrag keine entgegenstehenden Anhaltspunkte enthält.*)
2. Ein Zuschlag in einem Vergabeverfahren ist nur dann wirksam erteilt und entfaltet eine das Vergabeverfahren beendende Wirkung, wenn ein wirksamer Vertragsschluss erfolgt ist. Der modifizierte oder verspätete "Zuschlag" ist wegen seines zivilrechtlichen Charakters als neues Angebot (noch) kein verfahrensbeendender Zuschlag.*)
3. Die Rüge einer angeblich vergaberechtswidrigen Aufhebung der Ausschreibung ist unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der beanstandeten Maßnahme der Vergabestelle kein zuschlagfähiges Angebot der Antragstellerin mehr vorlag.*)
4. Eine inhaltliche Änderung des eigenen Angebots (hier: des Angebotspreises) nach Ablauf der Angebotsfrist verstößt auch dann gegen § 24 Nr. 3 VOB/A, wenn der Bieter zwar bereits vom öffentlichen Auftraggeber als Zuschlagsaspirant ausgewählt, ihm ein wirksamer Zuschlag aber noch nicht erteilt worden ist.*)
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VPRRS 2007, 0374
Ausbaugewerke
VK Südbayern, Beschluss vom 21.06.2006 - Z3-3-3194-1-15-05/06
1. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig und Angebote, die solche Änderungen vorsehen, zwingend auszuschließen.*)
2. Gibt der Auftraggeber in seinen Verdingungsunterlagen ein sog. Leitprodukt an und wird von Seiten der Bieter ein gleichwertiges anderes Produkt angeboten, obliegt es diesem, die technische Gleichwertigkeit des angebotenen Alternativprodukts gem. § 21 Nr. 2 VOB/A darzulegen und zu begründen.*)
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VPRRS 2007, 0373
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2007 - VgK-36/2007
1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Rüge.
2. Müssen nach der Baubeschreibung bei Nebenangeboten die Hauptabmessungen und die Gestaltung des Bauwerks beibehalten werden, so ist ein Nebenangebot, welches eine um 14 m längere Überbaulänge eines Brückenbauwerks, das laut Bekanntmachung mit einer Überbaulänge von 43 m ausgeschrieben ist, vorsieht, zwingend nach § 25a Nr. 3 VOB/A auszuschließen.
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VPRRS 2007, 0372
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 29.05.2006 - Z3-3-3194-1-12-04/06
1. Wurden Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens gem. § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A dazu verpflichtet, Art und Umfang der von ihr beabsichtigten Nachunternehmerleistungen anzugeben, so ist ein Angebot ohne die geforderten Angaben zwingend gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen, da es nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A entspricht.*)
2. Geforderte Erklärungen müssen nicht nur vollständig, sondern auch klar sein. Unklare Angaben führen ebenfalls zur Unvollständigkeit der Erklärung und damit zum Ausschluss des Angebotes.*)
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VPRRS 2007, 0371
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 11.04.2006 - Z3-3-3194-1-08-03/06
Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig und Angebote, die solche Änderungen vorsehen, zwingend auszuschließen.*)
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VPRRS 2007, 0370
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 07.04.2006 - Z3-3-3194-1-07-03/06
1. Wird ein vom Antragsteller verlangter Eignungsnachweis nicht erbracht, ist das Angebot zwingend nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A auszuschließen. Auf die Frage, ob die Vorlage bzw. das Nachreichen des fehlenden Nachweises wettbewerbsrelevant ist oder nicht, kommt es deshalb nicht an.*)
2. Nach § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war wie ein rechtzeitig vorgelegtes Angebot zu behandeln. Entscheidend für den Zugang sind gemäß § 130 BGB der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis erlangen zu können.*)
3. Gehören die Leistungen eines Wartungsvertrages zum Vertragssoll, sind diese rechtlich als Bedarfspositionen einzuordnen und müssen aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend gewertet werden.*)
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VPRRS 2007, 0369
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 17.02.2006 - Z3-3-3194-1-01-01/06
Obwohl die Antragsgegnerin die Leistung nach VOB/A EU-weit ausgeschrieben hat und sich somit freiwillig den Bestimmungen des GWB unterworfen hat, ist die Zuständigkeit der Vergabekammer nicht gegeben. Maßgebend für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff GWB und die Bestimmungen der VgV ist nach dem klaren Wortlaut von § 100 Abs. 1 GWB und § 1 VGV, ob der geschätzte Auftragswert den so genannten Schwellenwert erreicht, nicht jedoch, ob der öffentliche Auftraggeber eine förmliche Ausschreibung vorgenommen hat. Eine diesbezügliche Selbstbindung des Auftragsgebers erstreckt sich nicht auf eine vom Gesetzgeber vorgesehene Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nach § 102 ff GWB.*)
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VPRRS 2007, 0365
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2006 - WVerg 18/06
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Vergabenachprüfungsverfahren ist auf Grund der nach wie vor komplexen Rechtsmaterie, der – im Vergleich zu einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren – gerichtsähnlichen Ausgestaltung des Verfahrens und des dabei obwaltenden Zeitdrucks unverändert als regelmäßig schwierig einzustufen. Deshalb ist im Rahmen der Kostenfestsetzung im Vergabeverfahren als Verfahrensgebühr selbst in einfachen Fällen, eine 1,3-fache Gebühr anzusetzen.
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VPRRS 2007, 0364
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 22.08.2007 - 360-4003.20-2713/2007-007-SHK
Nimmt die Vergabestelle im Rahmen einer internen Bewertungsmatrix eine weitere Unterteilung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien und deren Unterkriterien vor und ordnet sie diesen eigene Gewichtungen/Punktsysteme zu, so erhebt sie diese in den Rang von Zuschlagskriterien, die gemäß Richtlinie 2004/18/EG Art. 53 Abs. 2 bzw. § 10a a) VOB/A bekannt zu machen sind.
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VPRRS 2007, 0362
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Münster, Beschluss vom 25.09.2007 - VK 20/07
1. Wenn ein den Maßstäben des § 107 Abs. 2 GWB genügende Darlegung der Verletzung von Bieterrechten das Nachprüfungsverfahren eröffnet hat, können andere Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit gewesen und erst im Verlaufe der Vergabenachprüfung zu Tage getreten sein.*)
2. Angebote, die die mit dem Angebot vorzulegenden Erklärungen im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht enthalten, sind zwingend von der Vergabestelle auszuschließen. Ob die Erklärung zwingend verlangt wurde, ist gegebenenfalls durch Auslegung des Leistungsverzeichnisses zu ermitteln.*)
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VPRRS 2007, 0361
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 26.09.2007 - VK 17/07
1. Für die Annahme eines Bauauftrages oder einer Baukonzession reicht es aus, dass der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erstellung und gegebenenfalls auch mit der Planung von Bauwerken oder Bauvorhaben entsprechend seinen Erfordernissen beauftragt. Es kommt nicht darauf an, dass der Auftraggeber einen eigenen Beschaffungsbedarf befriedigen will.
2. Demnach ist ein Kaufvertrag mit einer Gemeinde, mit der die Verpflichtung des Käufers verbunden ist, ein bestimmtes städtebauliches Projekt zu verwirklichen, ein dem Vergaberecht unterliegender öffentlicher Bauauftrag.
3. Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag, der demnach dem Vergaberecht unterfällt, kann zwar gemäß § 114 Abs. 2 GWB nicht aufgehoben werden. Rechtsschutz im Rahmen des Vergabenachprüfungsverfahrens ist gleichwohl insofern möglich, als darin festgestellt wird, dass der Vertrag wegen des Verstoßes wegen § 134 BGB oder § 138 BGB (hier bejaht) nichtig ist.
4. Ein Verstoß gegen § 138 BGB kann bei kollusivem Hinwegsetzen über das Vergaberechtsregime bejaht werden.
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VPRRS 2007, 0360
Bau & Immobilien
VK Köln, Beschluss vom 02.10.2007 - VK VOB 21/2007
1. Nach § 8a Nr. 10 VOB/A sind Verpflichtungserklärungen unaufgefordert bereits mit dem Angebot vorzulegen.
2. Die EG-Bekanntmachung muss keinen Hinweis auf die Vorlage von Verpflichtungserklärungen enthalten.
3. Geforderte Angaben sind abzugeben, auch wenn hierfür kein Formular überlassen wird.
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VPRRS 2007, 0359
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 11.10.2007 - Rs. C-241/06
1. Nach Art. 9 Abs. 4 und Anhang IV Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG muss in der Bekanntmachung eines in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Auftrags dessen Gesamtmenge oder Gesamtumfang angegeben sein. Fehlt eine solche Angabe, muss ihr Fehlen gemäß Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht werden können.*)
2. Es läuft der Rechtmittelrichtlinie 89/655/EWG, insbesondere ihrem Art. 1 Abs. 1 und 3, zuwider, dass eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts in der Weise angewandt wird, dass einem Bieter der Zugang zu einem Rechtsbehelf, der die Wahl des Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Schätzung des Auftragswerts betrifft, versagt wird, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bieter die Gesamtmenge oder den Gesamtumfang des Auftrags nicht klar angegeben hat. Diesen Vorschriften der Richtlinie läuft es ebenfalls zuwider, dass eine solche Regelung in allgemeiner Weise auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Auftraggebers einschließlich solcher Entscheidungen erstreckt wird, die in Phasen des Vergabeverfahrens ergangen sind, welche dem in der Ausschlussregelung festgelegten Endzeitpunkt zeitlich nachfolgten.*)
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VPRRS 2007, 0358
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2007 - Verg 12/07
1. Bei der Entscheidung über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB stehen die Erfolgsaussichten der Beschwerde und das Ergebnis einer Interessenabwägung in einer Wechselbeziehung. Je wahrscheinlicher der Erfolg der Beschwerde ist, desto geringere Anforderungen sind an die Eilbedürftigkeit des Zuschlags zu stellen.
2. Bei der Auswahl der Teilnehmer für ein Verhandlungsverfahren steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzgebots ausfüllen muss.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, die Änderung und damit auch die Abstandnahme von einer objektiv unmöglichen Anforderung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren vorzunehmen, z.B. durch den Verzicht auf die Vorlage einer geforderten Bestätigung.
4. Die Angabe von Referenzen soll den Auftraggeber gerade in die Lage versetzen, die Einschätzungen der in der Referenzliste genannten Auftraggeber in Erfahrung zu bringen. Er ist nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen diese Einschätzungen auf ihren objektiven Gehalt hin zu überprüfen oder vor Verwertung der Informationen sogar eine gerichtliche Klärung der Bemängelungen, die ein früherer Auftaggeber erhebt, abzuwarten.
5. Bei den Kosten des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 GWB handelt es sich um Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu befinden ist.
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VPRRS 2007, 0357
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - Verg 14/07
1. Nach deutschem Vergaberecht ist ein Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet, wenn einem Unternehmen vor Einreichung des Nachprüfungsantrags der Zuschlag wirksam erteilt worden ist.
2. Ein Antragsteller kann durch eine einseitige Fristsetzung den Lauf der Frist des § 13 VgV nicht zu seinen Gunsten verlängern. Ebenso wenig kann eine Absichtserklärung des Antragsgegners, den Zuschlag erst an einem bestimmten Tag nach Ablauf der Frist des § 13 VgV erteilen zu wollen, den Lauf der gesetzlichen Frist verlängern.
3. Die Erteilung des Zuschlags unterliegt keinem gesetzlichen Formerfordernis im Sinne des § 126 BGB. Nach § 28 VOB/A kann der Zuschlag mündlich oder schriftlich erteilt werden, solange nicht anderes vereinbart wurde. Auch die Zuschlagserteilung per Telefax ist wirksam.
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VPRRS 2007, 0440
Bau & Immobilien
BGH, Beschluss vom 20.08.2007 - X ZR 19/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2007, 0352
Bau & Immobilien
BGH, Urteil vom 27.06.2007 - X ZR 34/04
a) Bei einer Ausschreibung kann das vorvertragliche Vertrauensverhältnis gebieten, den Bieter auf für diesen nicht erkennbare Umstände hinzuweisen, die, wie die angekündigte Rüge von Verstößen gegen das Vergaberecht, die Erteilung des Zuschlags und damit eine erfolgreiche Teilnahme in Frage stellen können.*)
b) Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann ein Anspruch auf Ersatz für die mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen Aufwendungen bestehen, wenn der Bieter in Kenntnis des Sachverhalts die Aufwendungen nicht getätigt hätte.*)
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VPRRS 2007, 0351
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 53/06
1. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A liegt vor, wenn der Bieter die Anforderungen des Auftraggebers in seinem Angebot inhaltlich verändert hat, also der vom Bieter angebotene Leistungsumfang nicht dem vom Auftraggeber mit der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsumfang entspricht. Ob das der Fall ist, muss durch einen Vergleich des Angebotsinhalts mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung geprüft werden.
2. Nachträglich abgegebene Erläuterungen des Bieters darüber, wie er sein Angebot im Zeitpunkt seiner Abgabe verstanden wissen wollte und welchem Inhalt er ihm beimaß, dürfen auch in vergaberechtlicher Hinsicht bei der Auslegung des Angebots nicht unberücksichtigt bleiben.
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VPRRS 2007, 0349
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2007 - Verg 3/07
1. Auch nach Ablauf der Bindefrist kann auf ein Angebot noch ein Zuschlag erfolgen.
2. Der Ablauf der Bindefrist hat lediglich zur Folge, dass der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden, ein Zuschlag vielmehr als Angebot der Vergabestelle zu werten ist (§§ 148, 150 Abs. 1 BGB). Derartiges ist in § 28 Abs. 2 S. 2 VOB/A ausdrücklich vorgesehen, für Vergaben nach der VOL/A sind keine Sachgründe für eine abweichende Handhabung ersichtlich.
3. Ein Angebot ist widersprüchlich und daher auszuschließen, wenn der Bieter widersprüchliche Angaben über die von ihm verlangten Preise dadurch abgibt, dass er einerseits eine bestimmte Stundenanzahl für Kontroll- und Aufsichtsarbeiten im Reinigungsbereich anbietet, gleichzeitig aber den dafür unabdingbar notwendigen Aufwand nicht mit einkalkuliert.
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VPRRS 2007, 0344
Bau & Immobilien
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 20.09.2007 - Rs. C-346/06
1. Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und Art. 49 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz nicht entgegenstehen, die die Zuschlagsempfänger und mittelbar ihre Subunternehmer unter Androhung von Sanktionen, die bis zur Kündigung des Vertrags über die Bauleistungen gehen können, verpflichtet, entsandten Arbeitnehmern bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen, wenn der Tarifvertrag, auf den sich die Regelung bezieht, nicht für allgemein verbindlich erklärt worden ist.*)
2. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob diese Regelung den entsandten Arbeitnehmern einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und ob bei der Durchführung der Rechtsvorschrift der Grundsatz der Transparenz der Bedingungen für die Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags beachtet wird.*)
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