Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5457 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2009, 0008
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 Verg 9/08
1. Ein Bieter ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht verpflichtet, die Verdingungsunterlagen bei Zugang unverzüglich auf etwaige Vergabeverstöße zu prüfen. Es ist auch im Hinblick auf § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht zu beanstanden, dass ein Bieter zunächst eine formale Prüfung der Verdingungsunterlagen durch eine Bürokraft veranlasst, bevor eine inhaltliche Befassung durch einen fachkundigen Mitarbeiter erfolgt.*)
2. Zur Verwirkung eines Nachprüfungsantrags (hier abgelehnt).
Eine Bewerbungs- und Vergabebedingung, die die Teilnahme eines Bieters am Wettbewerb davon abhängig macht, dass der Bieter hinsichtlich des Inhalts der Verdingungsunterlagen auf Primärrechtsschutz verzichtet, ist unzulässig und unwirksam.*)
3. Die Vorschrift des § 97 Abs. 5 GWB ist darauf gerichtet, dass ein öffentlicher Auftraggeber eine an objektiven, willkürfreien und nicht manipulierbaren Kriterien orientierte Auswahl seines Vertragspartners nach der Einzelwirtschaftlichkeit des konkreten Angebots organisiert. Dies kann sowohl durch die Bestimmung des niedrigsten Preises für eine genau definierte Leistung als ausschließliches Wirtschaftlichkeitskriterium als auch durch die Bestimmung mehrerer Wirtschaftlichkeitskriterien für eine im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bestmögliche Leistung erfolgen.*)
4. Eine Dokumentation der Gründe für die Entscheidung der Vergabestelle für eine Ausschreibung allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises ist vergaberechtlich jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn nach der konkreten Definition des Leistungs-Solls des Beschaffungsvorgangs sehr homogene, sich nur im Angebotspreis unterscheidende Angebote zu erwarten sind.*)
5. Das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot stellen Anforderungen an das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung, d. h. dass der Auftraggeber die von ihm beeinflussbaren Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gestaltet. Davon unberührt bleiben jedoch Umstände, die nicht auf seine Ausschreibung zurückzuführen sind, sondern insbesondere aus der regelmäßig unterschiedlichen Marktstellung der teilnehmenden Unternehmen resultieren.*)
6. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S. des Vergaberechts liegt nur vor, wenn die für den jeweiligen Vertragstyp rechtlich, wirtschaftlich bzw. technisch branchenübliche Risikoverteilung einseitig und nicht nur unerheblich zu Ungunsten des Auftragnehmers verändert vorgegeben wird (hier abgelehnt für eine Ausschreibung der Sammlung, Beförderung und Entsorgung von Restmüll im Hinblick auf eine satzungsmäßige Reduzierung der Zahl der Mindestentleerungen, auf fehlende Preisgleitklauseln für Kraftstoff und Personalkosten in einem 5-Jahres-Vertrag sowie auf ein beiderseitiges besonderes Kündigungsrecht).*)
7. Werden formelle Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung eines anderen Unternehmens (hier: Notwendigkeit einer Originalunterschrift) nicht eindeutig benannt, so kann der Ausschluss eines Angebotes nicht darauf gestützt werden, dass nach einer von mehreren möglichen Interpretationen der mehrfach geänderten Bewerbungsbedingungen ein Ausschluss zulässig und ggfs. geboten gewesen wäre.*)
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VPRRS 2009, 0007
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 24.01.2007 - 16-VK 07/06
1. Weist der Bieter in seinem Angebot darauf hin, dass es sich in seinem Angebot um Sichtbeton der Klasse I handle, soweit im Leistungsverzeichnis die Sichtbetonklassen nicht näher spezifiziert worden seien, und wird in der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis tatsächlich die Qualität des zu fertigenden Sichtbeton näher definiert, so handelt es sich bei diesem Hinweis lediglich um eine überflüssige und unschädliche Klarstellung.
2. Sind ein Angebot bzw. einzelne Positionen desselben eindeutig, so bedarf es keiner weiteren Aufklärung oder Erläuterung. Die Vergabestelle darf in diesem Fall keine weitere Aufklärung oder Erläuterung durchführen.
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VPRRS 2009, 0006
Bau & Immobilien
OLG Bremen, Beschluss vom 22.03.2007 - Verg 3/07
1. Weist der Bieter in seinem Angebot darauf hin, dass es sich in seinem Angebot um Sichtbeton der Klasse I handle, soweit im Leistungsverzeichnis die Sichtbetonklassen nicht näher spezifiziert worden seien, und wird in der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis tatsächlich die Qualität des zu fertigenden Sichtbeton näher definiert, so handelt es sich bei diesem Hinweis lediglich um eine überflüssige und unschädliche Klarstellung.
2. Sind ein Angebot bzw. einzelne Positionen desselben eindeutig, so bedarf es keiner weiteren Aufklärung oder Erläuterung. Die Vergabestelle darf in diesem Fall keine weitere Aufklärung oder Erläuterung durchführen.
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Online seit 2008
VPRRS 2008, 0380
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 15.10.2008 - 250-4002.20-4513/2008-013-SM
1. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB knüpft die Kostenverteilung ausschließlich an den Erfolg oder Misserfolg des Nachprüfungsantrages; die Vorschrift räumt nicht die Befugnis ein, davon abweichend die Kosten der Vergabekammer auch nach Billigkeitserwägungen zu verteilen.
2. Der Umfang der Vorinformation hängt vom jeweiligen Vergabeverfahren ab. Hierbei ist nicht ausreichend, wenn dem Bieter nur die Information gegeben wird, dass er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Dies insbesondere, wenn andere als der Preis genannte Zuschlagskriterien ausschlaggebend waren oder eine Vielzahl von Nebenangeboten eine Rolle gespielt haben.
3. In Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer des Freistaates Thüringen kommt in dem Falle, dass der Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zurückgenommen wird, gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG grundsätzlich auch ein Anspruch der Vergabestelle auf Erstattung ihrer Auslagen gegenüber dem Antragsteller in Betracht.
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VPRRS 2008, 0379
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 08.05.2008 - 250-4002.20-899/2008-006-G
1. Existiert ein Farbkonzept für ein Bauprojekt, das die Vergabestelle anwendet und schon in Teilen realisiert hat und entsprechen die vorgesehenen Farbtöne und Strukturen des Ausschreibungsgegenstandes eben diesem Farbkonzept, ist gegen eine produktgebundene Ausschreibung mit dem Zusatz "oder gleichwertig" nichts einzuwenden.
2. Bei der Beurteilung der produktgebundenen Leistungsbeschreibung ist zu berücksichtigen sein, dass die Vergabestelle dabei über einen Beurteilungsspielraum verfügt, der nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist. Allein der zweckwidrige Gebrauch, das Überschreiten dieses Spielraumes selbst oder seine offensichtlich fehlerhafte Feststellung macht die Entscheidung der Vergabestelle überhaupt angreifbar.
3. Aufgabe und Funktion eines Vergabeverfahrens kann es nicht sein, dass die Anforderungen, die von der Vergabestelle an den Auftragsgegenstand gestellt werden, so zu formulieren sind (d.h.auch : gleichsam so niedrig zu hängen sind), dass schließlich alle Bewerber ein Angebot abgeben können.
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VPRRS 2008, 0378
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 16.06.2008 - 250-4002.20-1465/2008-012-SLF
In Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer des Freistaates Thüringen kommt in dem Falle, dass der Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zurückgenommen wird, gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG grundsätzlich auch ein Anspruch der Vergabestelle auf Erstattung ihrer Auslagen gegenüber dem Antragsteller in Betracht.
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VPRRS 2008, 0376
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2007 - Verg 2/07
Bei einem Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung ist für die Festsetzung des Streitwerts allein der Bauauftrag maßgeblich.
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VPRRS 2008, 0375
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2008 - Verg 1/08
1. Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.
2. Unterauftragnehmer sind auch diejenigen Unternehmen, die der Nachauftragnehmer bei der Ausführung ihm übertragener Teilleistungen seinerseits tätig werden lassen will (Nachunternehmer zweiter Stufe).
3. Andere Unternehmen (Nachunternehmer) können sowohl selbständige als auch konzernangehörige Unternehmen sein. Auf die Art der Verbindung zum Bieterunternehmen kommt es nicht an.
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VPRRS 2008, 0405
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.11.2008 - 2 VK 7/08
1. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen - soweit sie der Akteneinsicht überhaupt zugänglich sind - zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Wichtige Gründe können insbesondere solche des Geheimschutzes sein, außerdem die Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Trägers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Geheimnisträger deshalb ein sachlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf den kaufmännischen Bereich, Betriebsgeheimnisse betreffen betrieblich-technische Vorgänge und Erkenntnisse.
3. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen bei sachgerechter Würdigung der beteiligten Interessen die Kalkulationsgrundlagen, die angebotenen Preise und in Relation hierzu auch die Gegenstände der angebotenen Leistungen.
4. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Vergabestellen können Inhaber solcher Geheimnisse sein.
5. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist nicht nur zu behaupten, sondern nachvollziehbar darzulegen.
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VPRRS 2008, 0371
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2008 - 21.VK-3194-50/08
1. Hat die VSt die Ausschreibung aufgehoben, hält aber an ihrer Vergabeabsicht fest, besteht insoweit die Möglichkeit, auch gegen die Aufhebung der Ausschreibung vorzugehen.*)
2. Nach § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A kann eine Ausschreibung nur dann ohne Konsequenzen aufgehoben werden, wenn hierfür schwerwiegende Gründe bestehen. Kein solcher Aufhebungsgrund liegt vor, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und die betroffenen Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kamen, weiter zum Vertragsschluss bereit sind.*)
3. Die Zustimmung zur Bindefristverlängerung kann auch konkludent erfolgen.*)
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VPRRS 2008, 0369
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 16.12.2008 - Rs. C-213/07
1. Art. 24 Abs. 1 Baukoordnierungsrichtlinie 93/37/EWG ist dahin auszulegen, dass darin die auf objektive Erwägungen in Bezug auf die berufliche Eignung gestützten Gründe erschöpfend aufgezählt sind, die den Ausschluss eines Unternehmers von der Teilnahme an einem öffentlichen Bauauftrag rechtfertigen können. Diese Richtlinie hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran, weitere Ausschlussmaßnahmen vorzusehen, die gewährleisten sollen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter sowie der Grundsatz der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.*)
2. Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Vorschrift entgegensteht, mit der in Verfolgung der legitimen Ziele der Gleichbehandlung der Bieter und desjenigen der Transparenz im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eine unwiderlegbare Vermutung eingeführt wird, dass die Eigenschaft eines Eigentümers, eines Gesellschafters, eines Hauptaktionärs oder einer Führungskraft eines im Sektor der Informationsmedien tätigen Unternehmens mit der Eigenschaft eines Eigentümers, eines Gesellschafters, eines Hauptaktionärs oder einer Führungskraft eines Unternehmens, das gegenüber dem Staat oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne mit der Ausführung von Bauarbeiten oder Lieferungen oder Dienstleistungen betraut ist, unvereinbar ist.*)
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VPRRS 2008, 0368
Bestandssanierung
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2008 - 1 Verg 4/08
1. Die Vergabestelle ist nur dann zugunsten eines Bieters zur Aufhebung der Ausschreibung verpflichtet, wenn diese Maßnahme zur Beseitigung einer Rechtsverletzung und Abwendung eines durch diese Rechtsverletzung dem Bieter drohenden Schadens als ultima ratio geboten ist.*)
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung verletzt nicht ohne weiteres auf eine potentiell schadenskausale Weise die Rechte eines Bieters, der durch eine andere Form der Veröffentlichung über die Vergabeabsicht informiert und deshalb die Lage versetzt wird, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse an der Auftragsvergabe zu bekunden.*)
3. Ein Bieter, der an einer unter Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung durchgeführten Öffentlichen Ausschreibung mit der Abgabe eines Angebots teilnimmt, ist nur antragsbefugt, wenn er darlegt, dass die Nichtanwendung der "a-Paragraphen" seine Chancen nachteilig beeinflusst haben könnte.*)
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VPRRS 2008, 0364
Bau & Immobilien
OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.01.2008 - 6 U 25/06
1. Zu den Anforderungen an die Ausschreibung im öffentlichen Vergabeverfahren auch unterhalb des Schwellenwertes, wenn Nebenangebote nach der VOB zulässig sein sollen.*)
2. Ist eine geplante Baumaßnahme in Einzellosen nach fachlichen Gesichtspunkten getrennt ausgeschrieben, ist für die Bieter ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass die Arbeiten auch getrennt nach der gewählten fachlichen Aufteilung vergeben werden (vgl. dazu auch den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 11. Februar 2005, Az. 320.VK - 3194 - 55/04, zitiert nach juris). Will der Auftraggeber davon abweichen, ist er verpflichtet, in die Ausschreibung den Hinweis aufzunehmen, dass er auch ein Nebenangebot über eine Pauschalsumme, in der alle Einzellose zusammengefasst sind, entgegennehmen und in die Prüfung für den Zuschlag aufnehmen werde.*)
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VPRRS 2008, 0363
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 24.11.2008 - Verg 23/08
Verlangt der öffentliche Auftraggeber für die Wertung von Nebenangeboten einen gesonderten Nebenangebotsplan, ist bei Fehlen eines solchen Planes das Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn im Nebenangebot auf eine Ausführungsrichtlinie einschließlich einer Tafel Bezug genommen wird, welche die geforderten Angaben zweifelsfrei und unmissverständlich enthält.*)
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VPRRS 2008, 0361
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 06.11.2008 - VK 17/08
1. Mindestanforderungen an Nebenangebote ersetzen nicht die Gleichwertigkeitsprüfung der Vergabestelle.*)
2. Zur Versagung der Akteneinsicht in Nebenangebote für den Zeitraum des Vergabeverfahrens.*)
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VPRRS 2008, 0360
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 10.10.2008 - 1/SVK/051-08
1. Der Auftraggeber darf nicht, wenn er die Vorlage bestimmter Unterlagen als Mindestanforderung verlangt, zugunsten eines Bieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten. Ein solcher Verzicht wäre gegenüber anderen Bietern, die die Mindestanforderung erfüllen, oder gegenüber solchen Bietern, die von der Teilnahme an der Ausschreibung abgesehen haben, weil sie die Mindestanforderung nicht erfüllen können, ein Vergaberechtsverstoß.*)
2. Es ist ausreichend, wenn ein Bieter, der nach seinem Verständnis in einem Teilnahmewettbewerb beabsichtigt, zur späteren Auftragserfüllung einen Lieferanten zu beauftragen, folglich also keinen Subunternehmer benennt, die "Unzumutbarkeit einer Forderung der Benennung des für die auszuführenden Leistungen vorgesehenen Subunternehmers im Teilnahmewettbewerb" erst dann rügt, wenn er vom Auftraggeber mit einem Ausschluss konfrontiert wird, der auf die unterlassene Benennung des für die auszuführenden Leistungen vorgesehenen Subunternehmers gestützt ist.*)
3. Die Nachforderung fehlender Eignungsnachweise ist vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber sich diese nicht vorbehalten hatte. Eine Nachforderung kann ansonsten im Regelfall nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, denn andernfalls hätte es der Auftraggeber in der Hand, je nach Ergebnis der Submission zu entscheiden, ob eine Nachforderung, ein Ausschluss oder ggf. eine Aufhebung in Betracht kommt und könnte damit einen Bieter bevorzugen oder benachteiligen.*)
4. Eine Wertungsmatrix zur Auswahl der im Teilnahmewettbewerb zur Angebotsabgabe aufzufordernden Teilnehmer darf nicht nach Öffnung der Teilnahmeanträge erstellt werden, wenn - wie in aller Regel - die abstrakte Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftraggeber sie in Kenntnis der Inhalte des Teilnahmeantrags zum Vorteil oder Nachteil eines einzelnen Teilnehmers ausgestaltet.*)
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VPRRS 2008, 0359
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/042-08
1. Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der private Unternehmer bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt.*)
2. Die Vorschriften des GWB regeln abschließend den Rechtsschutz für Vergabestreitigkeiten über öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Vergabestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtlichen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend geregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüfstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB).*)
3. Nach Auffassung der Vergabekammer ist der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) nicht zu entnehmen, dass fehlende Nachweise bei entsprechender Selbstbindung des Auftraggebers von allen Bietern nachgefordert werden dürfen. Andernfalls hätte es der Auftraggeber in der Hand, je nach Ergebnis der Submission zu entscheiden, ob eine Nachforderung oder eine Aufhebung gewählt wird und könnte damit einen Bieter bevorzugen oder benachteiligen.*)
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VPRRS 2008, 0403
Gesundheit
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 VK 5/07
Eine gesetzliche Krankenkasse ist ein öffentlicher Auftraggeber.
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VPRRS 2008, 0355
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2008 - Verg 23/08
1. Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens kann lediglich der (potentielle) Auftragnehmer sein. Sonstige - mittelbar - an dem Auftrag interessierte Unternehmen (z. B. Subunternehmer, Planer/Projektentwickler, Berater) sind demgegenüber nicht antragsbefugt.
2. Allenfalls kommt in Betracht, dass - ähnlich wie bei der Bietergemeinschaft ein Mitglied - der Subunternehmer in Prozessstandschaft für den Bieter auftritt.
3. Bei einem Investorenauswahlverfahren der öffentlichen Hand bzgl. eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung reicht das Interesse nur an der Planung/Projektentwicklung und/oder den Bauarbeiten nicht aus.
4. Ein Unternehmen, dem die Vergabeabsicht der Vergabestelle und die Umstände zuverlässig bekannt waren, ist ohne die Abgabe eines Angebots oder zumindest einer Interessensbekundung nur dann antragsbefugt, wenn es geltend machen kann, durch die - von ihm als vergaberechtswidrig angesehenen - Bedingungen des Vergabeverfahrens von einem förmlichen Angebot oder Teilnahmeantrag abgehalten worden zu sein.
5. Die Nichtigkeitsfolge einer Verletzung des § 13 Satz 1 VgV dient dem Schutz desjenigen Bieters, der nach dieser Vorschrift vom öffentlichen Auftraggeber zu informieren gewesen wäre; lediglich dieser Bieter kann sich mithin auf die Nichtigkeitsfolge berufen.
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VPRRS 2008, 0354
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2008 - Verg W 5/08
1. Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession unterliegt nicht der Nachprüfung im Verfahren nach §§ 102 ff GWB. Bei einer Dienstleistungskonzession überträgt der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer eine im öffentlichen Interesse stehende Dienstleistung und gestattet ihm anstelle einer Vergütung ein Verhalten oder eine Nutzung, aus der sich der Konzessionär für die auf eigenes wirtschaftliches Risiko zu erbringende Dienstleistung bezahlt macht.*)
2. Gibt die geschuldete Dienstleistung dem Vertrag sein Gepräge, kann der Auftrag nicht als Baukonzession qualifiziert werden. Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Instandhaltungspflicht als Nebenpflicht überträgt, für deren Erfüllung der Auftragnehmer u. U. Baumaßnahmen durchführen und erhebliche Mittel aufwenden muss.*)
3. Der Annahme einer Dienstleistungskonzession steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber dem Bieter die Verwertung seiner Leistung überlässt und ihm außerdem einen Preis zahlt oder ihm einen Vermögensgegenstand überlässt, solange trotz des zusätzlich gezahlten Preises das Betriebsrisiko zumindest nicht unwesentlich beim Bieter verbleibt.*)
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VPRRS 2008, 0350
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 13.05.2008 - Z3-3-3194-1-14-04/08
1. Eine Rüge dahingehend, dass die Produktangaben unerheblich sind, weil deren Angabe den Wettbewerb nicht beeinflussten, hätte noch vor Abgabe des Angebotes erfolgen müssen. Die Rüge nach Übermittlung der § 13 VgV-Mitteilung, in der mitgeteilt wird, dass der Zuschlag anderweitig vergeben wird ist daher nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 121 BGB zu bewerten und infolgedessen gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB präkludiert.*)
2. Der Wortlaut des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot im Falle des Fehlens von geforderten Nachweisen oder Erklärungen aus der Wertung zu nehmen. Hieran ändert auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/ Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist.*)
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VPRRS 2008, 0349
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 09.05.2008 - Z3-3-3194-1-13-04/08
1. Der Wortlaut des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot im Falle des Fehlens von geforderten Nachweisen oder Erklärungen aus der Wertung zu nehmen. Hieran ändert auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/ Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist.*)
2. Durch § 24 VOB/A eröffnet sich keine Möglichkeit für eine evtl. Nachforderung von fehlenden in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweisen bzw. Erklärungen. In einem Aufklärungsgespräch dürfen nur etwaige Zweifel über bereits mit den Angebot vorgelegte Unterlagen oder hierin gemachte Angaben behoben werden, jedoch können fehlende Angaben bzw. Nachweise nicht nachgeholt werden, um auf diese Weise ein bisher unvollständiges Angebot zu ergänzen.*)
3. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten ausreichend dokumentiert. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht stellt regelmäßig eine besonders schwerwiegende Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar, auf die mit Erfolg ein Nachprüfungsantrag gestützt werden kann. Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, Fehler behaftet und es in diesem Umfang zu wiederholen ist.*)
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VPRRS 2008, 0347
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 19.02.2008 - Z3-3-3194-1-02-01/08
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht den gem. § 108 GWB vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht.*)
2. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu evtl. Vergabeverstößen reichen nicht aus. Die Antragstellerin kann sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB ihrer Darlegungspflicht entziehen. Die Amtsermittlungspflicht setzt einen zulässig gestellten Antrag voraus.*)
3. Bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages kann die Kammer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot gem. § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen ohne mündliche Verhandlung entscheiden.*)
4. Bei Unzulässigkeit des Antrages besteht von Seiten des Antragstellers kein Recht auf Akteneinsicht.*)
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VPRRS 2008, 0346
Bau & Immobilien
OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2008 - 4 U 478/07
1. Die in der Rechtsform einer GmbH tätigen Stadtwerke sind an die Vorgaben der VOB/A gebunden.*)
2. Die Wertungsentscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A hat sich an festen Kriterien zu orientieren. Bei nach den sonstigen Wertungskriterien inhaltlich gleichen Angeboten ist der Auftraggeber nicht frei, auch einem nur geringfügig höherem Angebot den Zuschlag zu erteilen.*)
3. Eine Entscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A darf nur auf Kriterien gestützt werden, die bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind. Es ist unzulässig, nachträglich weitere Vergabekriterien einführen (im Fall: Mehrkosten einer über den ausgeschriebenen Bereich hinaus möglicherweise beabsichtigten Ausdehnung einer Kanalbaustrecke).*)
4. Eventualpositionen, welche mit Vordersätzen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit in die Wertung einzubeziehen.*)
5. Nimmt der Auftraggeber ohne Kenntnis des Bieters an dessen Angebot Manipulationen vor, ist das Angebot ohne die vorgenommenen Manipulationen in der Wertung zu belassen.*)
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VPRRS 2008, 0345
Bauvertrag
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2008 - 12 U 76/08
Stimmt der Unternehmer einer geforderten Bindefristverlängerung nur unter einem Preisvorbehalt zu, kann er nach den Grundsätzen des § 2 Nr. 5 VOB/B bei verzögerter Zuschlagserteilung nachgewiesene Mehrkosten geltend machen.
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VPRRS 2008, 0344
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 04.11.2008 - VK 23/08
1. Liegt bei einer Gesamtbaumaßnahme, die sich über mehrere Jahre und mehrere Bauabschnitte erstreckt, keine nachvollziehbare Darstellung der einzelnen Bauabschnitte vor, ist zur Ermittlung des Auftragswerts und damit des Schwellenwerts von der Gesamtbaumaßnahme auszugehen.
2. Die ordnungsgemäße Schätzung der Auftragswerte und ihre nachvollziehbare Dokumentation sind Verpflichtungen des Auftraggebers mit bieterschützendem Charakter.
3. Die Ausschreibung nach nationalem Recht führt nicht nur zu einem grundsätzlichen Mangel der Ausschreibung aufgrund des Verstoßes gegen das höherrangige Recht der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG, sondern auch zu einem Verlust des optimalen Rechtsschutzes, der aus der Verpflichtung zur Anwendung des EU-Rechts resultiert. Aufgrund des faktischen Wegfalls des Rechtsschutzes bei nationalen Vergaben durch die restriktive Auslegung der Rechtsprechung ist dieser Rechtsverlust schon allein als Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 2 GWB anzusehen.
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VPRRS 2008, 0342
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 29.07.2008 - Z3-3-3194-1-18-05/08
1. Die Antragsbefugnis kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Bieter aufgrund der Unterschreitung der Mindestsätze nach der HOAI vom weiteren Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, da dieser Vorwurf im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist.*)
2. Eine Abweichung vom Mindestsatz "Umbauzuschlag" ist grundsätzlich möglich. Bei Unterschreitung der Mindestsätze muss durch den Auftraggeber zunächst im Rahmen der Nachverhandlungen die Möglichkeit der Anpassung an die HOAI gegeben werden, erst nach einem Scheitern der Verhandlungen darf der Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.*)
3. Gemäß § 4 Abs. 8 VOF haben Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Anträge am Vergabeverfahren und der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post oder direkt übermittelte Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren und zugehörige Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu bezeichnen und bis zum Ablauf der Frist der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Werden Teilnahmeanträge oder Honorarangebote vor Schlusstermin geöffnet oder erst gar nicht in einem verschlossenen Umschlag angefordert und sind insofern öffentlich zugänglich, liegt ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit gemäß § 4 Abs. 8 VOF vor.*)
4. Gemäß § 97 Abs. 1 GWB liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn kein Vergabevermerk nach den Anforderungen des § 18 VOF erstellt wurde. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Die Bieter haben ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens und der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren. Die Dokumentation des Vergabeverfahrens und aller wesentlichen Entscheidungen sind zeitnah, lückenlos, laufend, und nachvollziehbar zu dokumentieren, was vorliegend nicht der Fall ist.*)
5. Aufgrund der schwerwiegenden Vergaberechtsfehler und des Verstoßes gegen die Vertraulichkeit, die bereits bei den Teilnahmeanträgen begonnen hat, kann als einzig verbleibende Maßnahme zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens entsprechend § 114 Abs. 1 GWB nur die Aufhebung des Verfahrens in Betracht kommen.*)
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VPRRS 2008, 0339
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2008 - VK-22/2008-B
1. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf in den mehreren, zu Grundstücksveräußerungen ergangenen Entscheidungen gebieten nicht den Schluss, dass die Bauplanung in Form der Aufstellung eines Bebauungsplanes und in der Form des Abschlusses städtebaulicher Verträge mit einer künftigen Veräußerung gekoppelt werden müsste und deshalb diese Vorgänge vergaberechtlich nicht in zwei Stufen abgewickelt werden könnten.*)
2. Wenn der Verkauf von Grundstücken nicht dazu genutzt werden soll, um städtebauliche Anforderungen überhaupt stellen zu können, sondern diese Anforderungen zunächst mit den derzeitigen Eigentümern vereinbart werden sollen, die diese auch umsetzen wollen, liegt jedenfalls keine Umgehung des Vergaberechts zu Lasten von Kaufinteressenten vor.*)
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VPRRS 2008, 0334
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2008 - 11 Verg 3/08
Die Rügeverpflichtung erfordert nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB die positive Kenntnis eines Rechtsverstoßes. Hierzu gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der Rechtsverstoß ableitet, und zum anderen, dass diese jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung oder einer Parallelwertung in der Laiensphäre zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen. Vermutungen, Zweifel und grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus.*)
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VPRRS 2008, 0333
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.07.2008 - 11 Verg 10/08
1. Zum rechtmäßigen Ausschluss eines Bieters wegen Änderung an den Verdingungsunterlagen.*)
2. Ob die Verdingungsunterlagen im Angebot geändert worden sind, ist durch Vergleich des Inhalts des Angebots mit den in den Verdingungsunterlagen geforderten Leistungen festzustellen.*)
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VPRRS 2008, 0332
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008 - 11 Verg 4/08
1. Zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften.*)
2. Die Rügeverpflichtung erfordert nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB die positive Kenntnis eines Rechtsverstoßes. Hierzu gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der Rechtsverstoß ableitet, und zum anderen, dass diese jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung oder einer Parallelwertung in der Laiensphäre zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen. Vermutungen, Zweifel und grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus.*)
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VPRRS 2008, 0331
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008 - 11 Verg 6/08
Leitet ein öffentlicher Auftraggeber für einen identischen Beschaffungsvorgang, der nur einmal realisiert werden kann und soll, vor Abschluss des ursprünglichen ein weiteres Vergabeverfahren ein, so verletzt die Doppelausschreibung für diejenigen Bieter, die im ursprünglichen Verfahren ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben haben, sowohl deren Recht auf Durchführung eines fairen Wettbewerbs als auch auf Beachtung des Diskriminierungsverbots.*)
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VPRRS 2008, 0328
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2008 - 21 U 145/05
1. Durch die Mängelrüge, es seien Spurrinnen in einer Straßendecke zu beseitigen, werden auch der zu Grunde liegende Mangel der fehlerhaften Materialzusammensetzung sowie der unzulänglichen Dicke des Gussasphalts hinreichend gerügt.
2. Bezieht sich die Mängelrüge nur auf ein Teilstück (hier: 485 m) des insgesamt in Auftrag gegebenen Streckenabschnitts (hier ca. 5 km), so ist sie gleichwohl nicht örtlich begrenzt, sondern erstreckt sich umfassend auf die Mangelursache und zwar auch auf Bereiche, in denen sich Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben.
3. Wurde abweichend von der zweijährigen Regelverjährung gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B (Fassung 1990) eine vierjährige Verjährung vereinbart, so entfällt schon allein deshalb die Privilegierung der VOB/B.
4. Das gilt auch bei Abbedingung der sog. fiktive Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB/B.
5. Die Quasi-Unterbrechung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist auch bei isolierter Inhaltskontrolle wirksam.
6. Die sog. Quasi-Unterbrechung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B greift auch dann, wenn das schriftliche Mängelbeseitigung zwar nicht innerhalb der Regelfrist gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 1 erfolgt, jedoch innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist.
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VPRRS 2008, 0326
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2008 - VK 30/08
Die Praxis der Straßenbauverwaltungen, den Bietern das Risiko eines Vergabenachprüfungsverfahrens dadurch aufzuerlegen, dass ein Leistungsabruf bis zu 4 Monaten nach dem Ablauf der ursprünglichen Bindefrist vorbehalten wird, ist unzulässig.
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VPRRS 2008, 0322
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2008 - 11 Verg 8/08
1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vergabestelle in den Bewerbungs- und Angebotsbedingungen ein rechtsverbindlich unterschriebenes Angebot und den Nachweis einer entsprechenden Bevollmächtigung verlangt.
2. Angebote, die dem Erfordernis einer (rechts)verbindlichen Unterschrift nicht genügen und den Nachweis der wirksamen Bevollmächtigung nicht enthalten, sind gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. den Bestimmungen der Bewerbungsbedingungen von der Wertung grundsätzlich zwingend auszuschließen.
3. Die VOB enthält keine allgemeine Aufforderung, hinsichtlich der Nachunternehmer ebenfalls die für den Bieter geforderten Eignungsnachweise vorzulegen.
4. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, den• Bewerber zur Nachreichung fehlender Unterlagen aufzufordern, besteht in der Regel nicht, wenn hinsichtlich der Art und des Umfangs der vorliegenden Unterlagen und Nachweise aufgrund der hinreichend klaren und deutlichen Hinweise in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen keine Zweifel angebracht sind.
5. Zu den Voraussetzungen zur Ablehnung von Richtern/Beisitzern.
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VPRRS 2008, 0320
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Verg 8/08
1. Für die Beurteilung des Unterliegens eines Beteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer i.S.v. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB ist allein der Ausgang des Verfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag bzw. zu den von ihm gestellten Anträgen maßgeblich; dies erfordert eine wertende Betrachtung der Antragsziele des Beteiligten.*)
2. Verfolgt die Antragstellerin im Vergabenachprüfungsverfahren primär das Ziel einer erneuten Wertung ihres bereits vorliegenden (preisgünstigsten) Angebots und begehrt sie daneben ganz allgemein eine Erhaltung einer Chance auf Auftragserteilung im materiellen Beschaffungsvorgang, z. Bsp. durch Einräumung einer Gelegenheit zur Erstellung eines neuen Angebotes, so liegen zwei nicht identische Antragsziele vor, die zueinander in einem Stufenverhältnis, wie Haupt- und Hilfsantrag, stehen.*)
3. Bei einem beiderseitigen teilweisen Unterliegen von Antragstellerin und Antragsgegnerin sind die Kosten nach § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB nach dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens zu verteilen. Im Falle der Zurückweisung des Hauptantrages der Antragstellerin sowie des Erfolgs ihres Hilfsantrages entgegen der von der Antragsgegnerin beantragten vollständigen Zurückweisung des Nachprüfungsantrages ist grundsätzlich eine Kostenaufhebung verhältnismäßig.*)
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VPRRS 2008, 0318
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2008 - 1 U 42/08
1. Verzögert sich der Baubeginn durch ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, so ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 1 VOB/B und die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Wenn der öffentliche Auftraggeber eine Vertragsanpassung in der einen oder anderen Hinsicht schon dem Grunde nach ablehnt, steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.*)
2. Äußert ein Auftragnehmer technisch begründete Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Bauausführungsplanung des Auftraggebers, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen eines Vertrauensverlustes, nicht.*)
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VPRRS 2008, 0317
Bau & Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2008 - 15 Verg 9/08
Zur Problematik des Wechsels von Bewerbergemeinschaft zum Einzelbieter.
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VPRRS 2008, 0315
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.10.2008 - VgK-30/2008
1. Grundstücks-Pachtverträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Investoren sind dann als ausschreibungspflichtige Baukonzessionen einzustufen, wenn der Investor nicht nur zur Zahlung eines Pachtzinses, sondern auch zur Realisierung bestimmter Baumaßnahmen verpflichtet wird.
2. Von einer Bauleistung und damit dem Vorliegen einer Baukonzession ist bereits dann auszugehen, wenn die Bauleistung in dem Gesamtvertrag nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Auch wenn die Angabe einer exakten Prozentzahl nicht möglich ist, dürfte eine Baukonzession jedenfalls immer dann gegenüber einer Dienstleistungskonzession nicht von untergeordneter Bedeutung sein, wenn die Bauleistung mindestens 40% des Auftragsvolumens oder mehr beträgt.
3. Beabsichtigt die Vergabestelle die Entwicklung des kommunalen Hafens in einen Sport- und Freizeithafen und sieht ein Bieter bewusst abweichend dazu die Errichtung eines multifunktionalen Vollwerthafens vor, weicht er von den Festlegungen der Verdingungsunterlagen ab und ist entsprechend auszuschließen.
4. Legt der Bieter den geforderten schriftlichen Investitions- und Finanzierungsplan nicht vor, so ist er zwingend wegen fehlender Unterlagen auszuschließen.
5. Weicht die Vergabestelle von ihrem ursprünglichen Ziel, einen kommunalen Hafen in einen Sport- und Freizeithafen zu entwickelt, dahingehend ab, dass sie nunmehr die Errichtung eines multifunktionalen Hafens anstrebt, so liegt darin eine grundlegende Veränderung der Verdingungsunterlagen, die die Auftraggeberin zu einer Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 26 VOB/A berechtigt.
6. Eine Aufhebung ist gemäß § 26 Nr. 1 c VOB/A u. a. dann statthaft, wenn "andere schwerwiegende Gründe bestehen". Derartig schwerwiegende Gründe können gerade auch in schwerwiegenden rechtlichen Fehlern des Auftraggebers im Vergabeverfahren liegen. Zu diesen schwerwiegenden rechtlichen Fehlern des Auftraggebers im Vergabeverfahren gehört auch das Unterlassen eines europaweiten Vergabeverfahrens trotz Überschreitung des Schwellenwertes. Dies gilt zumindest dann, wenn die Bieter schon bei ihren Angebotskalkulationen hätten erkennen können und müssen, dass der Schwellenwert deutlich überschritten wird.
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VPRRS 2008, 0314
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2008 - Verg 13/08
Eine Bieterinformation, die den Namen des erfolgreichen Bieters nicht nennt, setzt die Wartefrist des § 13 Satz 2 ff VgV nicht in Gang.
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VPRRS 2008, 0313
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2007 - Verg 20/07
1. Zur Bestimmung materieller Mindestanforderungen für Nebenangebote ist ausreichend, wenn der Auftraggeber unter den für Hauptangebote geltenden Bedingungen für Nebenangebote eine inhaltliche Auswahl trifft.*)
2. Nach § 24 Nr. 3 VOB/A an Nebenangeboten zugelassene Änderungen dürfen nur an einem wertbaren Nebenangebot angebracht werden.*)
3. Der vom Auftraggeber für den Fall, dass bei der Ausführung des Auftrags die Fähigkeiten anderer Unternehmen eingesetzt werden sollen, verlangte Verfügbarkeitsnachweis ist nicht nur dann beizubringen, wenn die Fähigkeiten des anderen Unternehmens (hier bei einem Bauauftrag) bei den eigentlichen Bauleistungen eingesetzt werden. Der Nachweis hat sich auch auf die bei der Ausführung des Auftrags benötigten Hilfsmittel zu erstrecken, ohne deren Einsatz die Bauleistungen nicht erbracht werden können.*)
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VPRRS 2008, 0311
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.09.2008 - 21.VK-3194-44/08
1. Enthält die Mitteilung gemäß § 13 VgV keinen Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots des betreffenden Bieters, entspricht sie nicht den Mindestanforderungen des § 13 Satz 1 VgV. Ein dennoch geschlossener Vertrag ist gemäß § 13 Sätze 5 und 6 VgV nichtig. Ein kraft Gesetzes nichtiger Vertrag kann auch nicht für wirksam erklärt werden.*)
2. Selbst wenn durch Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen bei der späteren Vertragsabwicklung Probleme entstehen könnten, so kann dies nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein, das allein der Wahrung des Primärrechtsschutzes dient.*)
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VPRRS 2008, 0310
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 VK LVwA 04/08
Entsprechend der Regelung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A sind jene Angebote, die nicht die geforderten Angaben enthalten, auszuschließen. In diesem Zusammenhang hat der BGH (Beschluss vom 18.02.2003 - X ZB 43/02) im Rahmen der Zurückweisung des Antrages auf Divergenzbeschluss festgestellt, dass § 25 Nr. 1 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabung ermöglicht, sondern er vielmehr gezwungen ist, unvollständige Angebote aus der Wertung zu nehmen (s. a. BGH, Urteil vom 24.05.2005 – X ZR 243/02).*)
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VPRRS 2008, 0309
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2008 - VK-42/2008-B
1. Bei Antragsrücknahme kann die Vergabekammer auch bei Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine Reduzierung der Gebühren bis in die Nähe der Mindestgebühr vornehmen.
2. Billigkeitsgründe können der Verfahrensstand und die Beschäftigung der Vergabekammer mit der Sache selbst sein.
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VPRRS 2008, 0308
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2008 - Verg 41/08
1. Von einer unvollständigen Preisangabe kann nur ausgegangen werden, wenn bezüglich sämtlicher oder zumindest einer einzigen Ordnungsziffer(n) des Leistungsverzeichnisses dargelegt wird, dass zwar - wie vom Auftraggeber gefordert - ein Preis angegeben wurde, der aber dem tatsächlich vom Bieter für die Leistung beanspruchten Preis nicht entspricht, und damit die Preisangabe unvollständig ist.
2. Nicht entscheidend ist, ob die im Preisblatt EFB 1 b enthaltenen Angaben im Vergleich zu den Angaben im Preisblatt EGB 2 unrichtig oder unvollständig sind, denn eine solche Abweichung erlaubt nicht ohne Weiteres einen Rückschluss auf die Vollständigkeit der Preisangaben im Angebot.
3. Bei der während der Bauausführung zu erbringenden Eigen- und Fremdüberwachung nach DIN 18331 durch den Auftragnehmer handelt es sich um eine Nebenleistung im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB zur Hauptleistung Betoneinbau; sie dienen der Durchführung und Sicherung der Hauptleistung.
4. Auch eine anerkannte Prüfstelle nach DIN 1045-3 für die Fremd- und Eigenüberwachung ist als Nachunternehmer zu qualifizieren.
5. Muss der Bieter gemäß den Verdingungsunterlagen die Unternehmen angeben, "deren Fähigkeiten sich der Bieter im Auftragsfalle bedienen will", so ist diese Formulierung in Bezug auf die Frage, ob er dementsprechend auch anerkannte Prüfstellen angeben muss, unklar, insbesondere im Hinblick auf die bisher geübte Praxis der Vergabestellen.
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VPRRS 2008, 0307
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2008 - 1 VK LVwA 02/08
Das Verhandlungsverfahren, welches einer Freihändigen Vergabe gleicht, ist zwar dem Wettbewerb und der Transparenz auch weiterhin verpflichtet, es bietet dem Auftraggeber im Falle seiner Zulässigkeit jedoch zahlreiche Privilegierungen. Dazu gehört auch die Entbindung von der Verpflichtung einen öffentlichen Submissionstermin durchzuführen.*)
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VPRRS 2008, 0304
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2008 - 1/SVK/029-08
Bietet ein Bieter ein Produkt an, das von den konkreten Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht, so liegt darin eine Änderung der Verdingungsunterlagen, die einen zwingenden Ausschluss des Angebotes nach sich zieht. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die positionsgenau definierte Leistungsbeschreibung i. S. v. § 8 Nr. 3 Absatz 5 VOL/A eigentlich so auszulegen sei, dass darunter lediglich eine „funktionale Leistungsbeschreibung“ i.S.v. § 8 a Nr. 2 Abs.2 VOL/A zu verstehen sei.*)
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VPRRS 2008, 0302
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 08.08.2008 - 1/SVK/039-08
Der Ausschluss eines die HOAI-Mindestsätze preislich unterschreitenden Angebotes kann nach einhelliger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel erst nach Scheitern von Nachverhandlungen über den verordnungswidrigen Angebotsteil erfolgen.*)
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VPRRS 2008, 0300
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.09.2008 - 21.VK-3194-34/08
1. Eine "0" kann innerhalb desselben Angebots für den objektiven Betrachter nicht den gleichen Erklärungswert haben wie ein Schrägstrich. In solch einem Fall kann die VSt die Schrägstriche bei Einheits- und Gesamtpreis als fehlenden Preis werten. Gerade in der Zusammenschau der unterschiedlichen Eintragungen ist davon auszugehen, dass für die VSt völlig unklar ist, ob die Position überhaupt angeboten werden sollte.*)
2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen ausgeschlossen werden muss. An der Überprüfung der Aufhebungsentscheidung der VSt fehlt der ASt dann das Rechtsschutzinteresse.*)
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VPRRS 2008, 0297
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Arnsberg, Beschluss vom 21.08.2008 - VK 16/08
Die Forderung nach tarifvertraglicher Bezahlung aller Mitarbeiter ist auch dann als europarechtlich unzulässig anzusehen, wenn sie die Wahl des Tarifvertrages freistellt.*)
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