Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5457 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1600
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 12.07.2013 - 250-4002-5318/2013-E-016-J
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1599
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2013 - 1/SVK/016-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)
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VPRRS 2013, 1592
Bau & Immobilien
VK Köln, Beschluss vom 18.07.2002 - VK VOB 8/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1591
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1/SVK/003-13
1. Ist die Rücknahme eines Antrages auf Vergabenachprüfung erkennbar auf unzureichende Informationen im Vorabinformationsschreiben nach § 101a GWB zurückzuführen (hier erstmalige Mitteilung von Ausschlussgründen im Vergabenachprüfungsverfahren) so entspricht es der Billigkeit, dem Auftraggeber die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.*)
2. Auch im Falle der Rücknahme sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich Aufwendungen der Beigeladenen entsprechend § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nur dann erstattungsfähig, soweit dies der Billigkeit entspricht.*)
3. Bei der Beurteilung, ob die Auferlegung der Aufwendungen der Beigeladenen i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB der Billigkeit entspricht, ist maßgeblich, ob sich die Antragstellerin ausdrücklich in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen befindet, und sich die Beigeladene aktiv und mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.*)
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VPRRS 2013, 1590
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 24.10.2013 - Verg 11/13
1. a. In Fällen, in denen - wie vorliegend - nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle bei ihrer Kostenschätzung sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist die Entscheidung der Vergabestelle, die Ausschreibung nach den Regeln einer Oberschwellenvergabe durchzuführen, für den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens sowie das sich ggf. anschließende Vergabenachprüfungsverfahren im Hinblick auf § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV bindend, auch wenn das Auftragsvolumen sowohl des Angebots der im Vergabenachprüfungsverfahren beigeladenen Bestbieterin als auch des Angebots der Antragstellerin deutlich unter 5.000.000 EUR liegt.*)
1b. Für das Fehlen sachfremder Erwägungen spricht u.a., dass die Auftragsvolumina der Angebote anderer, nicht beigeladener Bieter die Schwelle von 5.000.000 EUR überschreiten.*)
2. Sehen die Vergabebestimmungen vor, dass Angebote nur für eines von zwei Losen zulässig ist und bewerben sich zwei Bietergemeinschaften, deren beteiligte Unternehmen z.T., aber nicht vollständig personenidentisch sind, dergestalt, dass die eine Bietergemeinschaft ein Angebot für das eine Los abgibt und die andere Bietergemeinschaft ein Angebot für das andere Los, so sind die Bietergemeinschaften jedenfalls dann vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Unternehmen die beiden verschieden besetzen Bietergemeinschaften erkennbar zum Zwecke der Umgehung der Vergabebestimmung gebildet haben (sachverhaltliche Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2013, Verg 8/03).*)
3. Geht der Erteilung des Zuschlags kein ihm begründeter Vergabevermerk der Vergabestelle voraus, ist auf den Vergabenachprüfungsantrag einen nichtzuschlagsfavorisierten Bieters das Vergabeverfahren bis mindestens zu dem Zeitpunkt aufzuheben, der unmittelbar vor der Angebotsabsage liegt.*)
4a. Das Eingehen einer Bietergemeinschaft erfüllt ohne weiteres den Tatbestand einer Abrede bzw. Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB.*)
4b. Das Ausnutzen von Synergiepotenzialen als Grund für das Eingehen einer Bietergemeinschaft lässt den Verstoß gegen § 1 GWB nicht entfallen.*)
4c. Für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens wegen der Vergaberechtswidrigkeit des Eingehens einer Bietergemeinschaft fehlt dem Mitwettbewerber regelmäßig die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB.*)
5. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB hat das Interesse des Antragstellers an einem rechtmäßigem Ablauf des Vergabeverfahrens im Falle der Erfolgsaussicht seines Vergabenachprüfungsantrags regelmäßig den Vorrang vor dem Interesse der Vergabestelle an einer alsbaldigen Zuschlagserteilung.*)
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VPRRS 2013, 1589
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 07.07.2006 - 69d-VK-30/2006
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1588
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 18.06.2003 - 69d-VK-18/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1587
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 16.06.2003 - 69d-VK-19/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1586
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 05.05.2003 - 69d-VK-16/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1583
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-46/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1582
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-27/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1579
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-7/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1578
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1577
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-3/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1576
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1575
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1573
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1572
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d VK 34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1570
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1569
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d.VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1567
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-03/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1566
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK 07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1564
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 28.08.2013 - 1/SVK/026-13
1. Bei einem Verhandlungsverfahren auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind an die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien geringere Anforderungen zu stellen, als bei Vorhaben mit einem konkret umrissenen Leistungsprofil, bei dem die zu erbringende Leistung in jeder Hinsicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.*)
2. Aufgrund der Komplexität einer funktionalen Leistungsbeschreibung und der damit bedingten Unterschiedlichkeit der zu erwartenden Planungsentwürfe ist es vergaberechtskonform, dass ein Auftraggeber zur Ausdifferenzierung des Wertungssystems auf der vierten Wertungsebene auf ein nicht weiter verbal untersetztes Schulnotensystem zurückgreift aber bei der Auswertung der Angebote auf dieser Ebene bewertet, welche positiven und negativen Elemente der jeweilige Entwurf mit sich bringt.*)
3. Wenn Angebote auf einer funktionalen Leistungsbeschreibung beruhen, muss der Auftraggeber auch die Variationen der angebotenen Leistungen hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen sowie ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Merkmale gegeneinander abwägen und mit den dafür geforderten Preisen vergleichen können, denn ein direkter Vergleich der Angebote untereinander ist letztlich nur bedingt möglich.*)
4. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Überschreitungen des Beurteilungsspielraumes hin überprüft werden kann.*)
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VPRRS 2013, 1561
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 11.02.2002 - 69d-VK-48/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1559
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 26.11.2001 - 69d-VK-41/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1557
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 09.10.2013 - 16-VK 7/13
1. Nebenangebote sind zulässig, auch wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der jüngsten Rechtsprechung des OLG Jena (IBR 2013, 697) ist nicht zu folgen.
2. Nebenangebote sind zu werten, wenn sie den Mindestbedingungen entsprechen. Neben der Einhaltung der Mindestbedingungen bedarf es keines weiteren Gleichwertigkeitsnachweises.
VPRRS 2013, 1547
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-124/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1546
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.10.2005 - VK 1-131/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1545
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 01.09.2005 - VK 1-98/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1543
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2005 - VK 1-89/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1540
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2005 - VK 2-63/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1539
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 2-24/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1537
Bau & Immobilien
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2006 - OVG 1 L 59.06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1535
Bau & Immobilien
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2004 - 6 Verg 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1534
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-10/13
1. Ein Interesse am Auftrag besteht grundsätzlich nur zugunsten solcher Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht und sich damit am Vergabeverfahren direkt beteiligt haben. Ein Unternehmen, das sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, ist im Vergabenachprüfungsverfahren deshalb grundsätzlich nicht antragsbefugt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Unternehmen gleichwohl ein hinreichendes Interesse am Auftrag unterstellt werden kann.
2. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sind solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Ein Bieter ist folglich dann mit der Geltendmachung eines Vergabefehlers ausgeschlossen, wenn dieser aus der Vergabebekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennbar war und infolge (einfacher) Fahrlässigkeit nicht erkannt und geltend gemacht wurde.
VPRRS 2013, 1532
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 14/13
1. Die Ausschreibung eines Mietvertrags stellt einen Bauauftrag dar, wenn die baulichen Anforderungen mit Blick auf den Nutzungszweck des Gebäudes im Vordergrund stehen. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgeschriebene Projekt durch Neuerrichtung oder durch Umbau eines vorhandenen Gebäudes in die Tat umgesetzt werden soll.
2. Der Abschluss eines Bauauftrags unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis. Vereinbaren die Beteiligten aufgrund der erheblichen und langfristigen Bedeutung des Vertrags für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers jedoch, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, welcher die Bauverpflichtung enthält, kommt der Bauauftrag nicht bereits mit Zuschlagserteilung, sondern erst mit Vertragsunterzeichnung zustande.
3. Die Vorschrift des § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, die eine Teilnahme der öffentlichen Hand und ihrer Einrichtungen oder Betriebe an Vergabeverfahren generell untersagt, ist aus unionsrechtlichen Gründen in Vergabenachprüfungsverfahren nicht anzuwenden. Eine Kommune kann daher als Bieter an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, sofern sie nach nationalem Recht dazu berechtigt ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen.
4. Bestimmt der Auftraggeber sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes als "Kontaktstelle" und "Ansprechpartner", können Beanstandungen und Rügen auch wirksam an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb gerichtet werden.
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VPRRS 2013, 1531
Bau & Immobilien
LG Koblenz, Urteil vom 04.06.2010 - 8 O 335/09
1. Beim Begriff der „schweren Verfehlung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt. In Betracht kommen vor allem auf den Geschäftsverkehr bezogene Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen oder schwerwiegende Rechtsverstöße gegen Normen, die grundlegende Prinzipien des Vergaberechts schützen, etwa im Bereich des Wettbewerbs oder der Preisabsprachen.
2. Bei Bauverzögerungen aus diversen Gründen, Planungs- oder Ausführungsfehlern, Organisations- oder Personalmangel handelt es sich um im Baugewerbe häufig vorkommende und bei vielen Bauvorhaben auftretende Probleme. Solche, einer Vielzahl von Bauvorhaben immanente Schwierigkeiten vermögen nicht das Maß einer dem Verstoß gegen strafrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften innewohnenden Schwere zu erreichen.
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VPRRS 2013, 1527
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 29.10.2013 - Verg 11/13
1. Zum Problem der Aufklärung bei Einreichung von sich nur im Preis unterscheidenden Doppelangeboten und fehlender Abfrage von Typen- und Herstellerangaben im Leistungsverzeichnis.*)
2. Mehrere Hauptangebote sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, setzen aber voraus, dass sie sich nicht nur bezüglich der Preise, sondern in technischer Hinsicht unterscheiden.
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VPRRS 2013, 1525
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 30.12.2003 - 17 Verg 13/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1523
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 02.11.2010 - VK 3-99/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1521
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 27.05.2005 - VK 3-37/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1520
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 29.05.2001 - VK 1-13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1519
Wettbewerbsrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2006 - U (Kart) 28/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1518
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-23-08/13
1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)
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VPRRS 2013, 1517
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-05/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)
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VPRRS 2013, 1516
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 30.03.2001 - VK 2-03/01
1. Allein die Behauptung von Dumpingpreisen führt noch nicht zum Bieterschutz durch § 25 Nr. 2 VOL/A.*)
2. Die Bewertung der Vergabestelle im Rahmen von § 25 Nr. 2 VOL/A, zweiter Abschnitt, kann ebenso wie die Bewertung der funktionalen Elemente des Angebots nur auf Ermessensfehlerhaftigkeit hin überprüft werden.*)
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VPRRS 2013, 1513
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2007 - VK 32/07
1. Der nachvollziehbare Vortrag des Antragstellers, bei einer ordnungsgemäßen europaweiten Ausschreibung ein inhaltlich anderes Leistungsangebot abgegeben zu haben, reicht für die Begründung seiner Antragsbefugnis aus.*)
2. Die pflichtgemäße Schätzung der Auftragssumme hat nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen und muss jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.*)
3. An die Schätzung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Eine Schätzung auf der Basis der DIN 276 ist ausreichend.*)
4. Nicht zum Gesamtauftragswert gehören die Baunebenkosten, die Grundstückskosten, die Kosten der öffentlichen Erschließung, die Kosten für Vermessung und Vermarktung, die Kosten für bewegliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie etwaige Entschädigungen und Schadensersatzleistungen. Von den verbleibenden Gesamtkosten ist die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen.*)
5. Funktional zusammengehörige Teile einer baulichen Anlage können für die Vergabe nicht getrennt werden. Daher sind Aufträge, die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung eine Einheit bilden, zusammenzurechnen. Bei Bauvorhaben ist die Fertigstellung der Außenanlagen (z.B. Parkplätze) regelmäßig bei der Schätzung der Auftragssumme zu berücksichtigen.*)
6. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen je mehr sich der Auftragswert an den Schwellenwert annähert.*)
7. Das Unterlassen eines europaweiten Vergabeverfahrens trotz Überschreiten des Schwellenwertes gehört zu den schwerwiegenden rechtlichen Fehlern des Auftraggebers im Vergabeverfahren. Der Mangel ist nicht anders heilbar als durch die Aufhebung der nationalen Ausschreibung. *)
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VPRRS 2013, 1512
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - VK-10/2008
1. In einem bekannt gemachten Offenen Verfahren ist in der Regel die Abgabe eines Angebotes zu fordern, um das bestehende Interesse, mit der ausschreibenden Stelle einen Vertrag abzuschließen, zu indizieren.*)
2. Das Erfordernis der Angebotsabgabe als Beleg des Interesses am Auftrag würde aufgegeben, wenn bereits dann eine Antragstellung ohne Angebotsabgabe zugelassen würde, wenn der Antragsteller geltend macht, bei anderen, vergaberechtskonformen Wettbewerbsbedingungen ein optimaleres, aussichtsreicheres Angebot abgeben zu können, ohne dass die Chancenlosigkeit eines eigenen Angebotes dargelegt werden könnte. Es würde gleichfalls dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wenn ein Antragsteller zunächst versuchen könnte, für sich optimalere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, bevor er überhaupt ein Angebot abgibt.*)
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VPRRS 2013, 1511
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007 - VK 10/07
1. Das Absehen von einer gebotenen europaweiten Bekanntmachung ist als einer der schwerwiegensten Vergaberechtsverstöße überhaupt anzusehen. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für den Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkte, nicht vorhersehbare Auswirkungen auf die Chancen der Bieter.*)
2. Auch wenn nach § 26 Nr. 1 VOL/A die Aufhebung der Ausschreibung in das Ermessen der Vergabestelle gestellt wird, ist wegen der überragenden Bedeutung des Wettbewerbsprinzips im Vergaberecht bei einem Unterlassen der europaweiten Ausschreibung trotz Überschreiten der Schwellenwerte das Ermessen der Vergabestelle dahingehend auf Null reduziert, dass die ursprüngliche Ausschreibung aufgehoben werden muss und erneut - diesmal europaweit - auszuschreiben ist. Eine andere Wertung würde dem Wettbewerbsprinzip nicht gerecht.*)
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VPRRS 2013, 1508
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - Verg 62/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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