Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5457 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2015, 0307
ÖPNV
OLG München, Beschluss vom 17.09.2015 - Verg 3/15
1. Bei einem freihändigen Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOL/A 2009 ist die Eignungsprüfung abschließend in der ersten Stufe durchzuführen. Die Rechte der weiteren Bieter werden verletzt, wenn ein Teilnehmer, obgleich die Eignung zu verneinen gewesen wäre, dennoch zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.*)
2. Nach Abschluss des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs muss in die Eignungsprüfungen eines Bieters wieder eingetreten werden, wenn die Eignung in dem Teilnahmewettbewerb vergaberechtswidrig bejaht wurde, die Voraussetzungen für einen zwingenden Ausschluss nicht vorliegen und eine weitere Prüfung, bei der der Vergabestelle ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, erforderlich ist.*)
3. Die Vergabestelle muss vor dem Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Eignung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens prüfen, ob sie von der Möglichkeit nach § 15 VOL/A 2009 Gebrauch macht, die Bieterin zur Erläuterung zum Beleg der Eignung vorgelegter Unterlagen aufzufordern.*)
4. Eine Berücksichtigung von nach Abgabetermin des Teilnahmeantrags eingereichter Unterlagen, deren Beachtung nicht von § 15 oder § 16 Abs. 2 VOL/A 2009 gedeckt ist, scheidet aus.*)
5. Unterlagen, die der Bieter mit dem Teilnahmeantrag einreichen und sich auch beschaffen hätte können, bzw. deren Beschaffung in seine Verantwortungssphäre fällt, stellen grundsätzlich keine neuen Tatsachen dar.*)
6. Die Begründung einer Wertung, bei der der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt, muss zumindest so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar ist und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabestelle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat.*)
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VPRRS 2015, 0293
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 27.04.2015 - 1/SVK/012-15
1. Ein Bieter kann sich auch gegen eine unmittelbar bevorstehende Vergabe mit dem Vorwurf der vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe wehren. Er muss insoweit nicht abwarten, bis der Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist aber, dass der Auftraggeber schon hinreichend konkret den Abschluss des Vertrags plant und entsprechende organisatorische oder planerische Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorganges begonnen hat. Rein präventiver Rechtsschutz gegen lediglich vorbereitende Handlungen ist dagegen nicht statthaft.*)
2. Auch wenn ein Bieter in einem Vergabeverfahren, an dem er beteiligt war, eine Öffnungsklausel ungerügt gelassen hat, kann er sich ggf. gegen eine später beabsichtigte Vertragserweiterung wenden. Für einen durchschnittlichen Bieter ist nicht zwingend erkennbar, dass eine unbestimmte Öffnungsklausel zur Unzulässigkeit einer darauf gestützten Vertragserweiterung führen kann.*)
3. Eine zu unbestimmte vertragliche Anpassungsklausel kann eine wesentliche Änderung im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht rechtfertigen. Nur wenn aus der Klausel selbst die Anpassungsmöglichkeiten des Auftraggebers hinreichend klar hervorgehen, ist die Transparenz bereits bei der Vergabe des Erstauftrags gewährleistet.*)
VPRRS 2015, 0290
Technische Ausrüstung
VK Sachsen, Beschluss vom 26.05.2015 - 1/SVK/015-15
1. Liegt ein preislicher Abstand des preislich Erstplatzierten zum nächsthöheren Angebot von mehr als 20 % vor, so ist eine Prüfung der Angemessenheit der Preise durch den Auftraggeber veranlasst.*)
2. Der Auftraggeber hat bei der Prognose, ob ein Anbieter trotz eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können, einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist durch die Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar.*)
3. Es ist in erster Linie die Obliegenheit des Bieters, die Auskömmlichkeit seines Angebotes darzulegen oder die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann oder er gegebenenfalls unterpreisig angeboten hat.*)
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VPRRS 2015, 0289
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 19.06.2015 - 1/SVK/009-15
1. Ein Vertrag über die Anmietung eines nach den Erfordernissen des öffentlichen Auftraggebers noch zu errichtenden oder umzubauenden Gebäudes kann sich im Ergebnis insgesamt als Bauauftrag darstellen, wenn der Mietvertrag mit den Bauleistungen "steht und fällt" und ohne diese nicht realisiert würde.*)
2. Der Ablauf einer Bindefrist führt nicht dazu, dass in dem betreffenden Vergabeverfahren ein Zuschlag nicht mehr erteilt werden könnte. Vielmehr hat das Verstreichen der Frist lediglich zur Folge, dass der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, darüber zu befinden hat, ob er seinerseits den dann als Angebot der Vergabestelle zu wertenden Zuschlag annehmen will.*)
3. Ein isolierter Antrag mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufhebung ist analog § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB i. V. m. § 123 Satz 3, 4 GWB möglich und zulässig.*)
4. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses oder - zur Vermeidung eines entsprechenden Schadenseintritts - ein Anspruch auf Weiterführung des Vergabeverfahrens, kann dann in Betracht kommen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren aufzuheben, in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen bzw. in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können.*)
5. Der Aufhebungsgrund, dass kein wirtschaftliches Angebot eingegangen ist, ist zwar in § 17 EG VOB/A nicht explizit benannt, ist aber vom Auffangtatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 3 EG VOB/A als schwerwiegender Grund mit erfasst.*)
6. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens steht nach § 17 EG Abs. 1 VOB/A im Ermessen des Auftraggebers. Anders als in der VOL/A ist jedoch in der VOB/A keine ausdrückliche Teilaufhebung vorgesehen. Eine Teilaufhebung wird allenfalls bei einer Ausschreibung mit mehreren Teillosen in Betracht kommen, bei der bspw. bezogen auf eines von mehreren Losen, eine Teilaufhebung als milderes Mittel im Verhältnis zur Gesamtaufhebung in Betracht kommen kann. Ein milderes Mittel der (Gesamt-) Aufhebung in Form der "Abmagerung" des Leistungsumfanges existiert nicht.*)
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VPRRS 2015, 0428
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 13/15
1. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Leistungen im Wettbewerb zu beschaffen und auszuschreiben.
2. Auf Wettbewerb darf nur verzichtet oder dieser darf nur eingeengt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs. Stehen derartige Arzneimittel im Wettbewerb, ist ihre Beschaffung öffentlich auszuschreiben.
3. Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Das ist der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche enthält und alle für die Leistung spezifischen Bedingungen und Anforderungen benennt.
4. Erschöpfend bedeutet, dass keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Der erschöpfende Charakter kann sich dabei aus der Eindeutigkeit der Beschreibung ergeben.
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VPRRS 2015, 0297
Bau & Immobilien
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.08.2015 - 31 O 16/15
Wird ein Angebot nach Ablauf der durch die VOB/A maximal vorgesehenen Bindefrist, aber innerhalb einer insoweit ohne Rechtsgrund in den Vergabeunterlagen festgelegten und durch den Bieter unterschriebenen überlangen Bindefrist - hier 84 Tage - "bezuschlagt", kommt hierdurch kein Vertrag zu Stande.
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VPRRS 2015, 0292
Waren/Güter
VK Sachsen, Beschluss vom 21.04.2015 - 1/SVK/010-15
1. Ein Vergaberechtsverstoß ist erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, wenn er von einem durchschnittlichen Bieter als potenziell vergaberechtswidrig eingestuft werden kann. Dies liegt nicht erst dann vor, wenn der Bieter eine Vorgabe des Auftraggebers in rechtlicher Hinsicht als zweifelsfrei unzulässig einstufen kann. Auf der anderen Seite reichen bloße Zweifel an der Zulässigkeit nicht aus. Erforderlich und ausreichend ist daher ein Zustand, nach dem eine Vorgabe des Auftraggebers zumindest als rechtlich problematisch eingestuft werden kann. *)
2. Wird eine Vorgabe in den Vergabeunterlagen erst auf Anregung eines Bieters eingefügt, die es ihm überhaupt erst ermöglicht, sich an dem Verfahren zu beteiligen, so kann er sich in einem Vergabenachprüfungsverfahren gegebenenfalls nicht mehr auf deren Unzulässigkeit berufen (hier bejaht für die nachträgliche Umwandlung einer Grund- in eine Wahl/Bedarfsposition).*)
3. Die Vergabekammer prüft einzelne Vertragsklauseln nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die vertraglichen Regelungen die vertraglichen Risiken des abzuschließenden Vertrags in unangemessener Weise auf den Bieter verlagert werden.*)
4. Offensichtliche Rechenfehler, deren Korrektur anhand des angegebenen Einheits- oder Gesamtpreises ohne Weiteres möglich ist, dürfen korrigiert werden. Dies gilt auch für offensichtliche Eintragungsfehler.*)
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VPRRS 2015, 0288
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2015 - 3 VK LSA 54/15
1. Zulagepositionen sind solche Positionen, die regeln, dass der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung zu einer Grundposition verlangen kann. Die Aufnahme von Zulagepositionen kommt dann zur Anwendung, wenn bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht feststeht, welche Schwierigkeiten die Ausführung der Teilleistung mit sich bringt.
2. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen regeln, ob oder inwieweit Zulagepositionen gewertet werden sollen.
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VPRRS 2015, 0279
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 12.06.2015 - VK 2-31/15
1. Reagiert ein Unternehmen in personeller Hinsicht überhaupt nicht auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten seiner vertretungsberechtigten Organe, sondern belässt es die Geschäftsführer ohne jede personelle Konsequenz in ihrer Funktion, liegt in diesem Unterlassen ein eigenständiges und schwerwiegendes Fehlverhalten, das die Integrität des Unternehmens in Frage stellt.
2. Hat ein Bieter eine schwere Verfehlung zum Nachteil des Auftraggebers begangen, besteht die Möglichkeit, den Nachweis von Maßnahmen zu erbringen, die trotz des Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit belegen. Befindet der Auftraggeber die Maßnahmen für ausreichend, unterbleibt ein Ausschluss.
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VPRRS 2015, 0277
Bau & Immobilien
LG Bonn, Urteil vom 05.08.2015 - 3 O 365/13
1. Bietet der Frachtführer eine Expresslieferung an, so muss er sicherstellen, dass die rechtzeitige Zustellung möglich ist und andernfalls den Auftrag ablehnen. Durch die anstandslose Entgegennahme einer Sendung bringt der Frachtführer zum Ausdruck, dass er für die rechtzeitige Lieferung einstehen wird.
2. Erreicht hiernach ein Angebot im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung die Vergabestelle erst nach Ablauf der Angebotsfrist und wird dieses deshalb ausgeschlossen, so schuldet der Frachtführer dem betroffenen Bieter Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses, wenn das Angebot bei rechtzeitigem Eingang den Zuschlag erhalten hätte.
3. Den Absender trifft keine Hinweispflicht gegenüber dem Frachtführer im Hinblick auf die Möglichkeit eines außergewöhnlichen Schadenseintritts und damit kein anspruchsminderndes Mitverschulden.
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VPRRS 2015, 0268
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2015 - 2 VK LSA 2/15
Grundsätzlich fehlen Dokumente nicht nur dann, wenn sie körperlich nicht vorhanden sind. Vielmehr sind sie auch dann als fehlend anzusehen, wenn sie formelle Mängel aufweisen oder inhaltliche Unzulänglichkeiten, die formellen Mängeln gleich kommen. Danach sind auch fehlende Einzelangaben innerhalb einer vorhandenen Gesamterklärung Nachforderungen zugänglich.*)
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VPRRS 2015, 0259
Nachprüfungsverfahren
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2015 - 15 E 762/15
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine Vergabesperre ist es in der Regel sachgerecht, die Streitwertfestsetzung an Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 auszurichten.*)
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VPRRS 2015, 0253
Dienstleistungen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2015 - 11 Verg 3/15
1. Unzulässiges Nachverhandeln bei fehlendem Verwahrungsgrundstück im Zeitpunkt der Angebotsabgabe.*)
2. Gibt die Vergabestelle alternativ zum Vorhandensein einer Betriebsstätte im Vertragsgebiet eine maximale Reaktionszeit vor, so muss sie die Gewährleistung der Einhaltung der Reaktionszeit vor Auftragserteilung ernsthaft und methodisch vertretbar überprüfen. Eine Eigenerklärung des Bieters genügt jedenfalls dann nicht, wenn gegen die inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität erhebliche Zweifel bestehen.*)
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VPRRS 2015, 0430
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Verg 12/15
1. Auf Wettbewerb darf nur verzichtet oder dieser darf nur eingeengt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs. Stehen derartige Arzneimittel im Wettbewerb, ist ihre Beschaffung öffentlich auszuschreiben.
2. Stehen für den Sprechstundenbedarf von Radiologen erforderliche Kontrastmittel nicht nur wirkstoffbezogen, sondern auch indikationsbezogen, d.h. wirkstoffübergreifend zueinander im Wettbewerb, steht es Krankenkassen frei, eine dahin gehende Beschaffung zu tätigen.
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VPRRS 2015, 0250
Straßenbau und Infrastruktur
VK Südbayern, Beschluss vom 20.07.2015 - Z3-3-3194-1-17-03/15
1. Öffentliche Auftraggeber können nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben würden. Die Gründe, die eine Aufhebung nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 rechtfertigen sollen, dürfen nicht der Vergabestelle zurechenbar sein.*)
2. Bieter müssen die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012; § 17 Abs. 1, § 20 EG Abs. 1 VOL/A 2009) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb rechtmäßig ist. Vielmehr bleibt es der Vergabestelle aus sachlichen Gründen, insbesondere bei einem geänderten Beschaffungsbedarf, grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, IBR 2014, 292 = VPR 2014, 111).*)
3. Bei einer - über geringfügige Fehlerkorrekturen am Leistungsverzeichnis hinausgehenden - Änderung des Beschaffungsgegenstands kann der Auftraggeber nicht gezwungen sein, den Zuschlag auf ein Leistungssoll zu erteilen, das er so nicht mehr realisieren will und bei dem bereits feststeht, dass er erhebliche Änderungen am Bauentwurf gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B anordnen wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben können, er ist insoweit nicht auf das Verfahren zur Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B verwiesen.*)
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VPRRS 2015, 0249
Dienstleistungen
VG Köln, Urteil vom 01.07.2015 - 16 K 6872/14
Fordert der öffentliche Auftraggeber bei einer Freihändigen Vergabe drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und gibt nur ein Unternehmer ein Angebot ab, muss der Auftraggeber keine weiteren "Ersatzangebote" einholen.
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VPRRS 2015, 0241
Bau & Immobilien
VK Westfalen, Beschluss vom 06.05.2015 - VK 1-11/15
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren abbrechen, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es auf Grund von Fehlern, die ihm bei seiner vorher durchgeführten Bewertung selbst unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in einer wirtschaftlich günstigen Weise zu vergeben.
2. Zulässig ist auch eine Teilaufhebung, wenn der Aufhebungsgrund nur ein bestimmtes Los umfasst.
3. Die Aufhebung ist für den Auftraggeber jedoch nur dann ohne Konsequenzen möglich und vom Bieter entschädigungslos hinzunehmen, wenn ein sachlicher Grund nach § 17 EG VOB/A 2012 vorliegt.
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VPRRS 2015, 0440
Bau & Immobilien
OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 101/13
Zu Fragen der Mehrvergütung bzw. des Schadensersatzes für den Auftragnehmer, wenn in dem der Ausschreibung von Erdarbeiten durch einen öffentlichen Auftraggeber zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis die Bodenverhältnisse unzutreffend beschrieben waren.*)
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VPRRS 2015, 0235
Rettungsdienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2015 - VgK-02/2015
1. Der bloße "Anschein" einer Doppelmandatschaft allein führt nicht zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Parteilichkeit besorgen lassen.
2. Beratungs- und Vortragstätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Vergabeverfahren stehen, begründen keine Doppelmandatierung.
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VPRRS 2015, 0240
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2015 - Z3-3-3194-1-28-04/15
1. Der relative Preisabstand zwischen den abgegebenen Angeboten muss in angemessener Weise bei der Wertung zum Tragen kommen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14, IBR 2015, 376 = VPR 2015, 185). Die Bildung von Preisstufen mit einer bestimmten Punktezahl pro Stufe kann vor diesem Hintergrund ein untaugliches Wertungssystem darstellen.*)
2. Umrechnungsformeln der Preise in Wertungspunkte, die nicht der in den Vergabehandbüchern des Bundes oder des Freistaats Bayern niedergelegten linearen Interpolation entsprechen, sind den Bietern vor Angebotsabgabe in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 - Verg 2/10, IBR 2011, 535 = VPRRS 2010, 0446).*)
3. Hinsichtlich der Frage, wie Preise zulässigerweise im Rahmen von Gewichtungen und Wertungsformeln in Punkte umgerechnet werden dürfen, kann eine Erkennbarkeit im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB für den durchschnittlichen Bieter bei fehlenden diesbezüglichen Angaben in den Vergabeunterlagen nicht angenommen werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14, IBR 2015, 376 = VPR 2015, 185 ).*)
4. Für die ordnungsgemäße Dokumentation der Wertung der qualitativen Zuschlagskriterien durch ein Wertungsgremium muss im Regelfall entweder das Gremium insgesamt oder jedes einzelne Mitglied des Wertungsgremiums im Regelfall seine individuelle Punkteverteilung wenigstens kurz und stichwortartig schriftlich begründen. Haben drei von fünf Mitglieder des Wertungsgremiums keinerlei nachvollziehbare Notizen dahingehend hinterlassen, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen sind, ist dies gemäß § 12 Abs. 1 VOF nicht ausreichend (siehe VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2013 - Z3-3-3194-1-26-08/13, IBRRS 2014, 0318 = VPRRS 2014, 0122).*)
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VPRRS 2015, 0238
Bau & Immobilien
VK Westfalen, Beschluss vom 13.02.2015 - VK 2-2/15
Das Ersetzen eines vorhandenen, aber inhaltlich unzureichenden Nachweises durch die spätere Bezugnahme auf einen Nachweis zu einer anderen Ordnungsziffer ist eine unzulässigere Nachbesserung. Die nachgereichten Informationen (Nachweise) sollen vielmehr nur zur "Aufklärung" beitragen.*)
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VPRRS 2015, 0234
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2015 - VgK-16/2015
1. Ein Bieter ist nur dann verpflichtet, geforderte Erklärungen und Nachweise vorzulegen, wenn der öffentliche Auftraggeber deren Vorlage wirksam verlangt hat. Der öffentliche Auftraggeber muss klar und eindeutig von den Bietern fordern, welche Unterlagen sie zu welchem Zeitpunkt vorlegen müssen.
2. Erklärungen oder Hinweise, die der öffentliche Auftraggeber nicht wirksam gefordert hat, sind für die Vollständigkeit des Angebots unerheblich. Das Fehlen solcher Angaben und Erklärungen bleibt für den betreffenden Bieter dementsprechend folgenlos.
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VPRRS 2015, 0237
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 08.07.2015 - Verg 4/15
Erklären die Beteiligten das Vergabenachprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt, findet eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen nicht statt. Die Beteiligten haben ihre jeweiligen Aufwendungen selbst zu tragen.
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VPRRS 2015, 0206
Planungsleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2014 - VgK-06/2014
1. Der Begriff der "bestmöglichen Leistungserbringung" in § 11 Abs. 6 Satz 2 VOF ist gleichbedeutend mit dem wirtschaftlichsten Angebot nach § 21 EG Abs. 1 VOL/A 2009, § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2012 und § 97 Abs. 5 GWB. Mit ihm kommt zum Ausdruck, dass der Wertungsvorgang nach der VOF nur begrenzt objektivierbar und von subjektiven Elementen geprägt ist.
2. Die für die Entscheidung über die Auftragserteilung maßgeblichen Zuschlagskriterien und ihre Unterkriterien sowie ihre Gewichtung sind den Bietern mit der Aufgabenbeschreibung, der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt zu geben.
3. Enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe detaillierte Vorgaben für die Angebote und deren Präsentationen und werden mit den Kriterien und Unterkriterien auch die Schwerpunkte für Angebot und Präsentation gesetzt, besteht für die Bewertungskommission kein Anlass, in die Angebotspräsentation des Bieters korrigierend einzugreifen und ihm durch Nachfragen Gelegenheit zu geben, seinen schriftlichen und mündlichen Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen.
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VPRRS 2015, 0225
Rügeobliegenheit
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.09.2014 - 2 VK 14/14
1. Eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB muss nicht ausdrücklich als "Rüge" bezeichnet werden. Für eine wirksame Rüge ist es ausreichend, wenn hinreichend deutlich wird, welches konkrete Verhalten der Vergabestelle vom Bieter als vergaberechtswidrig angesehen wird.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dabei wird der Beginn der Ausschlussfrist nicht dadurch hinausgeschoben oder neu ausgelöst, dass der Bieter seine Rügen gegenüber dem Auftraggeber wiederholt.
3. Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Unterkostenangebote dient grundsätzlich allein dem Schutz des Auftraggebers. Dieses Verbot ist nur ganz ausnahmsweise bieterschützend, nämlich dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere andere Bieter nicht nur aus dem betreffenden Vergabeverfahren, sondern ganz vom Markt zu verdrängen.
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VPRRS 2015, 0221
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.03.2014 - 2 VK 3/14
1. Wird das vom Auftraggeber vorgegebene Angebotsschreiben vom Bieter ordnungsgemäß unterschrieben und durch entsprechendes Ankreuzen ausdrücklich auf die Anlage "Vertragsformular Wartung" hingewiesen, kann das Angebot nicht wegen der fehlenden Unterzeichnung des Wartungsvertrags ausgeschlossen werden.
2. Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Unterkostenangebote dient grundsätzlich nur dem Schutz des Auftraggebers, nicht dem Schutz der anderen Bieter. Nur wenn (ausnahmsweise) davon auszugehen ist, dass ein Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere andere Bieter ganz vom Markt zu verdrängen, ist dieses Verbot bieterschützend.
3. Es gehört zu den Dokumentationspflichten des Auftraggebers, in den Vergabeakten eindeutig den Zugangszeitpunkt nachgeforderter Erklärungen festzuhalten.
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VPRRS 2015, 0224
Rechtsweg
LG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2015 - 4 O 141/15
1. Werden einem Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte - wie dies allgemein üblich ist - die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) zugrunde gelegt, ist der Ablauf des Verfahrens ebenso wie bei Erreichen der Schwellenwerte eingehend geregelt, woraus subjektive Rechte der Bieter folgen.
2. Droht bei einer Vergabe unterhalb der Schwellenwerte ein Vergaberechtsverstoß, kann der dadurch in seinen Rechten verletzte Bieter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Zivilgerichten die Unterlassung der Zuschlagserteilung geltend machen.
3. Werden Preisermittlungsformblätter nicht ausgefüllt, ist das als fehlende Preisangabe anzusehen. Dies führt zum zwingenden Angebotsausschluss.
Volltext
VPRRS 2015, 0229
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.06.2015 - 21.VK-3194-08/15
1. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages genügt der schlüssige Vortrag bzw. die konkrete Behauptung des Antragstellers, dass sein Angebot wertbar sei, und er bei zutreffendem Vorgehen der Vergabestelle den Zuschlag erhalten müsse. Zwar sind an die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz GWB keine hohen Anforderungen zu stellen, aber ein Schadenseintritt darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. Für einen schlecht platzierten Bieter bedeutet dies, dass er seine Antragsbefugnis nicht darzulegen vermag, sofern er nicht gegen die in der Rangfolge ihm vorgehenden Angebote konkrete Einwendungen vorzubringen hat. Ein Schaden muss schlüssig dargelegt und jedenfalls denkbar sein.*)
2. Stellt sich nach der Angebotsabgabe heraus, dass in einem Leistungsverzeichnis Positionen für den Bauauftrag nicht erforderlich sind, ist die VSt nicht berechtigt diese Positionen aus dem Leistungsverzeichnis herauszunehmen. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn die wegfallende Position mangels Erheblichkeit die Kalkulation nicht in einer die Angebotsreihenfolge ändernden Weise hätte beeinflussen können.*)
3. Bei einer Änderung des Beschaffungsbedarfs des öffentlichen Auftraggebers, die zu einer kalkulationserheblichen Reduzierung des ausgeschriebenen Leistungsumfangs führt, hat der Auftraggeber den Bietern in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zu geben, auf diese Korrektur zu reagieren.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0215
Nachprüfungsverfahren
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.04.2015 - VgK-06/2015
Auch wenn ein Planer aus einem rechtswidrig nicht europaweit bekannt gemachten Planungswettbewerb als 1. Preisträger einen Anspruch darauf hat, dass die Vergabe des Auftrags ausschließlich mit ihm und den weiteren Preisträgern durchgeführt wird, kann dieser Anspruch nicht mehr vor der Vergabekammer geltend gemacht werden, wenn aus dem ursprünglich oberhalb des Schwellenwerts gelegenen Projekt bis zur Bekanntmachung des konkreten Auftrags ein Vertragsgegenstand wird, der bei ordnungsgemäßer Kostenschätzung den Schwellenwert von 207.000 Euro unterschreitet.
Volltext
VPRRS 2015, 0207
Reinigungsleistungen
VG Meiningen, Urteil vom 17.03.2015 - 2 K 174/13
1. § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO beinhaltet eine Drittschutzwirkung für private Konkurrenten wirtschaftlicher Betätigung von Gemeinden in Thüringen, jedenfalls soweit Bereiche außerhalb der Daseinsvorsorge betroffen sind.*)
2. Ein privates Wohnungsverwaltungsunternehmen kann von gemeindlichen Unternehmen verlangen, die Gebäude- und Objektverwaltung für private Auftraggeber zu unterlassen. Eine solche gemeindliche Betätigung stellt auch für eine hauptsächlich im Bereich der Daseinsvorsorge tätige kommunale Wohnungsgesellschaft keine "damit verbundene Dienstleistung im Sinne des § 71 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz ThürKO dar.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0220
Rettungsdienstleistungen
OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2015 - 13 Verg 4/15
1. Ein Bieter ist leistungsfähig, wenn in technischer, kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt.
2. Ein Unternehmen ist in finanzieller Hinsicht leistungsfähig, wenn es über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, dem Staat und sonstigen Gläubigern nachzukommen).
3. Aus dem Umstand, dass sich aus dem Jahresabschluss eines Bieters ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (hier: in Höhe von über 220.000 Euro) ergibt, folgt nicht, dass der Bieter finanziell nicht leistungsfähig ist oder war.
4. Die Entscheidung über die Auswahl der Kriterien, die bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat allerdings für Gleichbehandlung und Transparenz Sorge zu tragen. Er muss Zuschlagskriterien festlegen, sie ordnungsgemäß bekanntgeben und die Bewertung nur anhand der vorgegebenen Kriterien vornehmen.
5. Die Festlegung und Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht dazu führen, dass Kriterien faktisch keine Rolle mehr spielen (keine Nivellierung der Aushöhlung der Angebotsbewertung). Die Kriterien dürfen dem Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht zuwiderlaufen und nicht willkürlich gesetzt oder sachfremd sein.
Volltext
VPRRS 2015, 0212
Bau & Immobilien
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 04.07.2014 - Fall 1716
Die Leistungsbeschreibungen innerhalb einer Ausschreibung sollen möglichst einheitlich erfolgen. Andernfalls kann eine unterschiedliche Leistungsbeschreibung innerhalb von Vorbemerkungen und Positionstext dazu führen, dass die Beschreibung nicht von allen Bietern gleich verstanden und interpretiert wird.
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VPRRS 2015, 0204
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 18.03.2015 - 1/SVK/001-15
1. Enthält ein Vertrag zugleich Elemente eines Bauauftrags und solche eines Auftrags anderer Art, bestimmt sich die Rechtsnatur des Vertrages nach § 99 Abs. 10 Satz 2 GWB und der herrschenden Rechtsprechung nach der Hauptleistung, die der Auftragnehmer vertraglich schuldet.*)
2. Eine Verschlechterung der Zuschlagsaussichten infolge der Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, bspw. durch die Wahl der falschen Vergabeart, genügt, um eine subjektive Rechtsverletzung anzunehmen und eine Rügepflicht auszulösen.*)
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Bauvertrag
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.2014 - Fall 1714
Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine Büro-Containeranlage und die Baustelleneinrichtung "für die gesamte Zeit der beauftragten Leistungen" vorzuhalten, besteht diese Verpflichtung für die Dauer der Gesamtbaustelle und nicht nur für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer seine Leistungen auszuführen hat.
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Bauvertrag
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 23.02.2015 - Fall 1721
1. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Ergebnisse eines Bodengutachtens in das Leistungsverzeichnis zu übertragen und die Positionen entsprechend zu formulieren.
2. Das Ergebnis der Auslegung eines auf Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung zustande gekommenen Bauvertrags wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat.
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VPRRS 2015, 0198
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2015 - VgK-49/2014
1. Die Bieter müssen davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Vergabeunterlagen festgelegt hat.
2. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Vergabeunterlagen anbieten, können sie Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen im Rahmen seines Angebots von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, führt dies zum zwingenden Ausschluss seines Angebots.
3. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.
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IBRRS 2015, 1970
Bauvertrag
OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2015 - 13 U 66/15
1. Gibt eine Auftragnehmerin zu erkennen, dass diese ihren Auftraggebern kein ungewöhnliches Wagnis zumuten will, ist damit gerade nicht ausgeschlossen, dass auch ein ungewöhnliches Wagnis infolge eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens Vertragsinhalt wird.
2. Eine Mehrvergütung kann allerdings erst dann ausgelöst werden, wenn die Verkehrsbehörde Maßnahmen anordnet, die nach den der Leistungsbeschreibung zu entnehmenden und nach den der Auftragnehmerin bekannten Umständen so ungewöhnlich sind, dass sie nach Treu und Glauben nicht vom Vertragssoll erfasst sein können.
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VPRRS 2015, 0171
Tief- und Ingenieurbau
VK Südbayern, Beschluss vom 22.05.2015 - Z3-3-3194-1-13-02/15
1. Grundsätzlich gehört jeder Bieter, der sich wie die Antragstellerin durch Angebotsabgabe im Verfahren beteiligt hat zum Kreis der betroffenen Bieter im Sinne von § 101a GWB.*)
2. Ein Bieter, dessen Angebot ausgeschlossen wurde ist nur dann nicht mehr nach § 101a GWB zu informieren, wenn der Ausschluss dem betroffenen Bieter mitgeteilt wurde und entweder in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann.*)
3. Die unzureichende Bekanntgabe von Mindestanforderungen an die Eignung muss ein Bieter nicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GWB rügen, da er von dieser nicht beschwert ist.*)
4. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden. Diese können in anderen Unterlagen, z. B. den Vergabeunterlagen, lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft, erleichtert, zurückgenommen oder neu eingeführt werden.*)
5. Um dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot zu genügen, muss eine Eignungsanforderung so hinreichend klar und deutlich formuliert sein, dass es einem verständigen Bieter ohne eigene Interpretation eindeutig erkennbar wird, was ein öffentlicher Auftraggeber fordert. Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen. Dabei ist der objektive Empfängerhorizont entscheidend.*)
VPRRS 2015, 0195
Waren/Güter
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - 1 S 383/14
1. Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12, IBRRS 2014, 4426 = VPRRS 2014, 0694).*)
2. Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist derzeit nicht festzustellen.*)
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VPRRS 2015, 0194
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15
1. Die Sperrung gem. § 8 SigG bewirkt, dass die durch das qualifizierte Zertifikat bestätigte Zuordnung des öffentlichen Signaturprüfschlüssels zum Signaturschlüssel-Inhaber ab dem Sperrzeitpunkt nicht mehr gilt.*)
2. Durch eine Sperrung nach § 8 SigG des qualifizierten Anwender-Zertifikats, das auf der Signaturkarte des Benutzers hinterlegt ist, wird nicht nur der Anscheinsbeweis des § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO aufgehoben, sondern es kann nach der Eintragung des Sperrmerks nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SigV keine qualifizierte digitale Signatur nach der Definition in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 SigG mehr erstellt werden.*)
3. Eine nach der Sperrung dennoch erfolgte Signatur genügt nicht den gesetzlichen Formanforderungen des § 126a BGB oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/A EG.*)
4. Eine Umdeutung einer unwirksamen qualifizierten digitalen Signatur gem. § 2 Nr. 3 SigG in eine formwirksame fortgeschrittene digitale Signatur gem. § 2 Nr. 2 SigG begegnet aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlichen Bedenken und scheidet jedenfalls dann aus, wenn nicht sicher gewährleistet, dass die Signatur gem. § 2 Nr. 2c) und d) SigG mit Mitteln erzeugt wurde, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter alleiniger Kontrolle halten kann und so mit den verbundenen Daten verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.*)
5. Die Nachforderung einer digitalen Signatur gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A EG nach Abgabe eines mit einer ungültigen digitalen Signatur versehenen Angebots kommt nicht in Betracht.*)
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VPRRS 2015, 0177
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - Verg 31/14
1. Der öffentliche Auftraggeber kann von der zunächst getroffenen Festlegung, Nebenangebote nicht zuzulassen, abweichen und Nebenangebote nachträglich erlauben, wenn das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Transparenz beachtet wird.
2. Werden Hauptangebote in der Annahme erstellt, Nebenangebote seien zugelassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Zulassung eines Nebenangebots auf die Erstellung des Hauptangebotes Einfluss ausgeübt hat. Wird die Zulassung von Nebenangeboten im Nachhinein nicht mehr aufrecht erhalten, sind die Bieter davon in transparenter Weise in Kenntnis zu setzen.
3. Wählt der Auftraggeber das ausfüllungsbedürftige Kriterium der Wirtschaftlichkeit, ohne dieses inhaltlich auszufüllen, müssen die Bieter nicht damit rechnen, dass die Zuschlagsentscheidung ausschließlich anhand des Preises erfolgt.
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VPRRS 2015, 0193
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 15.05.2015 - Z3-3-3194-1-05-01/15
1. Zumindest für einen Bieter mit erheblichem technischem Sachverstand und guter Marktkenntnis ist eine verdeckte Produktvorgabe in den Vergabeunterlagen erkennbar und daher gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB zu rügen.*)
2. Eine Nachforderung fehlender Angaben des Fabrikats und Typs ist zumindest dann nicht ausgeschlossen, wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist (Aufgabe der Rechtsprechung von Vergabekammer Südbayern B. v. 07.03.2014 - Az.: Z3-3-3194-1-02-01/14).*)
3. Die Pflicht zur Nachforderung gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A betrifft nur fehlende Unterlagen, also Erklärungen und Nachweise, die vom Auftraggeber ordnungsgemäß zur Vorlage bis zur Angebotsabgabe gefordert worden sind.*)
4. Die Vergabestelle ist nicht befugt, von der gesetzlich festgelegten Frist des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A abzuweichen. Tut sie es allerdings dennoch und verlässt sich ein Bieter auf die von der Vergabestelle gesetzte längere Vorlagefrist, ist das Angebot dieses Bieters nicht zwingend auszuschließen, wenn er die nachgeforderten Unterlagen innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist, aber nach Ablauf der 6 Kalendertage des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A vorlegt.*)
5. Durch die Benennung der konkreten Fabrikate in der Produktabfrage konkretisiert der Bieter sein Angebot auf diese. Das Angebot ist gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen, wenn sich ein Bieter im Zuge der Angebotsprüfung bereits verbindlich auf bestimmte Hersteller und Typen festgelegt hat und diese von den aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlichen Anforderungen abweichen.*)
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VPRRS 2015, 0182
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2015 - 3 VK LSA 6/15
1. Bei Unterschwellenvergaben im Land Sachsen-Anhalt hat der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Er gibt diese Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab (LVG-SA § 19 Abs. 1).
2. Die Nachprüfungsbehörde in Sachsen-Anhalt wird bei Unterschwellenvergaben nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft (LVG-SA § 19 Abs. 2).
3. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist die schriftliche Abgabe der Information durch den Auftraggeber. Auf den Zugang des Schreibens beim Bieter kommt es bei der Fristberechnung nicht an.
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VPRRS 2015, 0439
Bau & Immobilien
LG Halle, Urteil vom 15.03.2015 - 4 O 114/14
Enthält ein Zuschlagsschreiben entgegen der Bestimmung des § 70 Abs. 1 GO-SA a.F. kein Dienstsiegel, ist der Bauvertrag schwebend unwirksam.
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VPRRS 2015, 0190
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 16.06.2015 - Rs. C-593/13
1. Art. 51 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung niedergelegte Ausnahme vom Niederlassungsrecht nicht auf Zertifizierungstätigkeiten von Gesellschaften Anwendung findet, die Zertifizierungseinrichtungen sind.*)
2. Art. 14 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Gesellschaften, die Zertifizierungseinrichtungen sind, ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben müssen.*)
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VPRRS 2015, 0188
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.05.2015 - 21.VK-3194-04/15
1. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist.*)
2. Zwar darf der öffentliche Auftraggeber nach § 15 EG Abs. 1 VOB/A 2012 nach Öffnung der Angebote nur über bestimmte Gegenstände Aufklärung verlangen, welche abschließend aufgezählt sind. Dies liegt daran, dass § 15 EG VOB/A 2012 lediglich der weiteren Information und Aufklärung dient, nicht aber der Abänderung eines einmal eingereichten Angebotes. Doch gerade dann, wenn der Auftraggeber die Ausschreibung produktneutral und ohne Abfrage von Fabrikaten gestaltet hat, besteht für ihn ein ureigenes Interesse an der Information über das angebotene Produkt, um sich mit dem konkreten Inhalt der abgegebenen Angebote vertraut zu machen und eine Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen.*)
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VPRRS 2015, 0186
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.05.2015 - 21.VK-3194-10/15
1. Ein Unternehmen, das geforderte Erklärungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der geforderten Form vorlegt, hat seine Eignung nicht nachgewiesen.*)
2. Nach § 6 EG Abs. 3 Nr. 1 VOB/A 2012 hat der öffentliche Auftraggeber die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bieter zu prüfen. Für die Prüfung gibt § 6 EG Abs. 3 Nr. 2 VOB/A 2012 dem Auftraggeber das Recht, bestimmte Angaben zu verlangen, die Aufschluss über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens geben können.*)
3. Die durch § 6 EG Abs. 3 Nr. 2 VOB/A 2012 errichtete Markteintrittshürde für Newcomer ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass der Auftrag nur an ein Unternehmen vergeben wird, das auch tatsächlich in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.*)
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VPRRS 2015, 0176
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 10.03.2015 - 1/SVK/044-14
Ein Bieter kann sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmer bedienen. Nicht möglich ist es allerdings, eine gesamtheitliche Referenzanforderung in einzelne Anforderungselemente aufzuteilen und diese durch Verweis auf Referenzobjekte verschiedener Unternehmen erfüllen zu wollen. Es ist nicht ausreichend, wenn mehrere Unternehmen lediglich Teilleistungen vorweisen können, die erst in einer Gesamtschau die Referenzanforderung insgesamt erfüllen.*)
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VPRRS 2015, 0181
Tief- und Ingenieurbau
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2015 - 1 VK LSA 3/15
1. Erkennt der Auftraggeber erst bei Prüfung und Wertung der Angebote, dass alternative Montagekonzepte möglich sind und deshalb die Vergabeunterlagen geändert werden müssen, ist diese Einsicht das Ergebnis einer auftraggeberseitigen Fehleinschätzung. Als solche fällt sie in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers und rechtfertigt keine Aufhebung der Ausschreibung.
2. Kalkulationsrelevante Auskünfte sind allen Bietern in gleicher Weise zu erteilen.
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VPRRS 2015, 0174
Straßenbau und Infrastruktur
VK Sachsen, Beschluss vom 21.11.2014 - 1/SVK/035-14
1. Bei der Frage, welche Eignungsanforderungen durch den Auftraggeber wirksam gefordert worden sind, ist auf die Vergabebekanntmachung abzustellen.*)
2. Die Anforderungen des Auftraggebers an die Eignungsnachweise müssen eindeutig und erschöpfend formuliert sein. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung lediglich ein Gesetzeszitat angibt, welches die gemeinte Norm zudem falsch zitiert.*)
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