Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5457 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2016, 0122
IT
VK Westfalen, Beschluss vom 01.03.2016 - VK 1-2/16
1. Es stellt einen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung des § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 dar, wenn das Leistungsverzeichnis lediglich in Kurzform die anzuschaffenden Produkte und deren Menge bezeichnet, und auch der vom erfolgreichen Bieter abzuschließende Vertragsentwurf in den Vergabeunterlagen fehlt, so dass die Bieter nicht wissen, zu welchen Konditionen sie liefern müssen.*)
2. Die Vergabestelle darf sich beim Kauf von Software-Volumenlizenzen nicht auf Neulizenzen festlegen und damit zugleich die Lieferung gebrauchter Lizenzen ausschließen, um dem Risiko, bei der Verwendung von Software mit Gebrauchtlizenzen vom Hersteller auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, zu entgehen. Diesem Risiko kann sie dadurch begegnen, dass sie sich von den Bietern einen geeigneten Nachweis für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts vorlegen lässt oder eine Freistellungsvereinbarung in den abzuschließenden Vertrag aufnimmt. Wenn die Vergabestelle auf bestimmte Eigenschaften der Neulizenzen Wert legt, wie zum Beispiel ein Downgrade-Recht, kann sie diese Erwartung in der Ausschreibung formulieren.*)
3. Indem die Vergabestelle eine Beschränkung auf Neulizenzen und die Registrierung der Bieter zu einem "Microsoft Select Plus Vertrag" gefordert hat, wird der Anbieterkreis von vornherein in unzulässiger Weise beschränkt.*)
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VPRRS 2016, 0121
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016 - 13 Verg 5/15
1. In Fällen, in denen der Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtsschutzes die Aufhebung des ausgeschriebenen Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung macht, ist die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers auf dessen Antrag auch zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, wenn sich herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann.*)
2. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB setzt zwar einen "schlüssigen" Vortrag der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften voraus. Der Begriff der "Schlüssigkeit" ist hier aber nicht im Sinne der zivilprozessualen Relationstechnik dahin zu verstehen, dass vorausgesetzt wäre, dass - die Richtigkeit des Tatsachenvortrags des Antragstellers unterstellt - die begehrte Rechtsfolge abschließend feststehen müsste. Vielmehr muss der Tatsachenvortrag nur "geeignet sein", seine Richtigkeit unterstellt, einen Vergabeverstoß darzutun. Die Antragsbefugnis kann nur fehlen, wenn offensichtlich eine Rechtsbeeinträchtigung nicht vorliegt.*)
3. In Fällen, in denen die Preise eingereichter Angebote die von der Vergabestelle vorab ermittelten Kosten übersteigen, kommt eine (sanktionsfreie) Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen eines anderen schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A u. a. in folgenden Fällen in Betracht:
a) Eine mangelnde Finanzierbarkeit kann einen die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigenden anderen schwerwiegenden Grund darstellen. Voraussetzung ist dabei zum einen, dass der Auftraggeber den Kostenbedarf mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat. Weiter muss die Finanzierung des ausgeschriebenen Vorhabens bei Bezuschlagung auch des günstigsten wertungsfähigen Angebotes scheitern oder jedenfalls wesentlich erschwert sein. Dies erfordert in einem ersten Schritt, dass der Auftraggeber die Kosten für die zu vergebenden Leistungen sorgfältig ermittelt. In einem zweiten Schritt hat er zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kostenermittlung nur um eine Schätzung handelt, von der die nachfolgenden Ausschreibungsergebnisse erfahrungsgemäß mitunter nicht unerheblich abweichen. Er hat deshalb für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen ganz beträchtlichen Aufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen. Regelmäßig wird insoweit von der Rechtsprechung ein Aufschlag in Höhe von rund 10 % verlangt.*)
b) Weiter kommt eine Aufhebung des Vergabeverfahrens aufgrund eines anderen schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bei einer fehlenden Wirtschaftlichkeit in Betracht. Das Ausschreibungsergebnis kann unwirtschaftlich sein, wenn die wertungsfähigen Angebote ein unangemessenes Preis-Leistungsverhältnis aufweisen. Dies kommt in Betracht, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen. Zumindest im Regelfall, in dem keine weiteren Umstände eine abweichende Beurteilung erfordern, rechtfertigt erst eine Abweichung des günstigsten Angebotes von vertretbaren Kostenschätzungen in Höhe von rund 20 % einen Rückschluss auf ein unangemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis.*)
c) Auch über den Fall des unangemessenen Preis-Leistungs-Verhältnisses hinaus kann die Bezuschlagung des wertungsfähigen Angebotes aus sonstigen Gründen in einem Maße unwirtschaftlich i. w. S. sein, dass dies einen anderen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellte, weil beispielsweise zwar ausreichendes Fremdkapital zu erlangen ist, die (gesteigerten) Kreditkosten aber einem späteren wirtschaftlichen Betrieb entgegenstehen. Denkbar erscheinen insoweit auch Fälle, in denen zwar in größerem Umfang Eigenkapital eingebracht werden könnte, dann aber die Aufgabenerfüllung in anderen Bereichen unzumutbar einzuschränken wäre.*)
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IBRRS 2016, 0674
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2016 - 4 U 65/15
Auch wenn eine Position des Leistungsverzeichnisses die Entsorgung von abzubrechendem Material nicht wörtlich erwähnt, kann sie bei einer Gesamtbetrachtung aller Vertragsbestandteile dahingehend zu verstehen sein, dass der Aufwand für die Entsorgung des Abbruchs in den für diese Position anzubietenden und später vereinbarten Einheitspreis einzukalkulieren ist.
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VPRRS 2016, 0114
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.12.2015 - 3 VK LSA 73/15
1. Bringt der Aussteller eines geforderten Nachweises auf dem Original zum Ausdruck, dass er unbeglaubigte Fotokopien nicht zulassen bzw. diese nur im Original im Rechtsverkehr gelten lassen will, ist die in Fotokopie vorgelegte Bescheinigung nicht "gültig".
2. Erklärt der Auftraggeber, dass Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen gesondert verlangt werden müssen, der Bieter diese innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen hat und nicht vollständige Unterlagen nach nochmaliger Aufforderung innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen ausgeschlossen werden, führen die innerhalb der Frist verlangten fehlenden Bestätigungen/ Nachweise nicht zum Ausschluss des Angebots, sondern nur zur Unvollständigkeit und damit zur Pflicht zur nochmaligen Aufforderung der Vorlage durch den Auftraggeber.
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IBRRS 2016, 0607
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 28.01.2016 - I ZR 60/14
Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers, mit denen wie in Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der AGB-BSK Kran und Transport 2008 dem Auftraggeber einschränkungslos und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten des Kranunternehmers die Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz und die Verpflichtung, auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Hohlräumen am Einsatzort unaufgefordert hinzuweisen, auferlegt werden, benachteiligen den Auftraggeber unangemessen und sind deshalb unwirksam.*)
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VPRRS 2016, 0110
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2016 - 3 VK LSA 77/15
1. Hat der Auftraggeber weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Zuschlagskriterien benannt, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden.
2. Im Unterschwellenbereich dürfen Nebenangebote auch dann gewertet werden, wenn für sie keine Mindestanforderungen benannt sind und alleiniges Zuschlagskriterium der Preis ist.
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VPRRS 2016, 0098
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 06.02.2015 - 250-4004-8454/2014-E-069-WE
Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der bergrechtlichen Verwahrung (Verfüllung und Zementierung) von Erdgasbohrungen sind keine Tiefbauarbeiten.
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VPRRS 2016, 0099
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2016 - VK 1-126/15
1. Ein Verhandlungsvorbehalt betreffend die Zahlungsbedingungen stellt eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar, auch wenn das Verhandlungsergebnis akzeptiert werden soll.
2. Mindestanforderung an die Eignung sind bereits in der Bekanntmachung zu benennen und dürfen zu einem späteren Zeitpunkt, so etwa mit Übersendung der Vergabeunterlagen, nicht mehr wirksam gefordert, sondern lediglich konkretisiert werden.
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VPRRS 2016, 0101
Bau & Immobilien
VK Westfalen, Beschluss vom 26.01.2016 - VK 1-44/15
1. Will eine Vergabestelle einen Bieter wegen angeblicher Quersubventionierung mit seinem Angebot ausschließen, und widerspricht der Bieter dieser Auffassung der Vergabestelle, so muss die Vergabestelle diesen Widerspruch im Rahmen eines Aufklärungsverfahrens versuchen aufzuklären.*)
2. Findet keine Aufklärung statt und reagiert die Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren auch nicht auf eine Fristsetzung gemäß § 113 Abs. 2 GWB, kann das dazu führen, dass bei der Wiederholung der Wertung dieser Gesichtspunkt (Aufklärung in Bezug auf konkrete Tatsachen) ausgeschlossen bleiben muss.*)
3. Die Kalkulation ist Sache der Bieter und ein öffentlicher Auftraggeber hat keine Rechtsgrundlage dafür, seine eigenen betriebswirtschaftlichen Kalkulationsüberlegungen an die Stelle der Kalkulation der Bieter zu setzen.*)
4. Abgrenzung einer Klageerweiterung von einer Berichtigung des Rubrums im Sinne von § 319 ZPO, die ohne Weiteres von Amts wegen durch die Vergabekammer erfolgen kann.*)
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IBRRS 2016, 0482
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.11.2015 - 1 LC 171/14
Der Pflicht der Behörde, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Kosten einer Ersatzvornahme möglichst gering zu halten, steht die Vergabe der Leistung auf der Grundlage eines Global-Pauschalvertrags nicht entgegen.*)
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VPRRS 2016, 0063
Dienstleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 2-16/15
Ein Vertrag über Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation ist als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren und dementsprechend nach den Vorschriften VOL/A 2009 und nicht nach VOB/A 2012 auszuschreiben.
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VPRRS 2016, 0092
Bau & Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 Verg 3/15
1. Ein von den Vertragsparteien offiziell als "Mietvertrag" bezeichneter Vertrag ist als öffentlicher Bauauftrag zu qualifizieren, wenn das vorrangige Ziel des Vertrags der Bau der Immobilie ist.
2. Weist ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines Auftrags anderer Art auf, bestimmt sich nach dem Hauptgegenstand des Vertrags, welche vergaberechtlichen Vorschriften anwendbar sind.
3. Hält sich der Einfluss des Mieters auf die Ausgestaltung der Mietsache noch im Rahmen dessen, was einem solventen Mieter in der Planungsphase eingeräumt wird und die anderweitige Nutzung des Objekts für die Vermietung von Büroräumen nach Auslaufen des Mietvertrags nicht erschwert, liegt kein öffentlicher Bauauftrag vor.
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VPRRS 2016, 0088
Bau & Immobilien
VK Westfalen, Beschluss vom 20.10.2015 - VK 2-26/15
Fordert der öffentliche Auftraggeber in seiner Baubeschreibung, dass die für den Rückbau eingesetzten Kolonnen zeitgleich in allen vier Rückbaubereichen starten, sieht der mit dem Angebot vorgelegte Rahmenterminplan des Bieters mit den Erläuterungen zum Kolonneneinsatz aber davon abweichend einen sukzessiven Rückbau vor, ist das Angebot gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b) VOB/A 2012 wegen Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 vom Vergabeverfahren auszuschließen.*)
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VPRRS 2016, 0079
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2016 - Verg W 4/15
1. Die Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, nicht aber darauf, dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt.
2. Während eine rechtmäßige Aufhebung zur Folge hat, dass keine Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Vergabeverfahrens bestehen, kann das Fehlen eines Aufhebungsgrundes zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen, der regelmäßig auf das negative Interesse beschränkt ist.
3. Stellt ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Ausschreibungsunterlagen fest, ist er zu einer Fehlerkorrektur berechtigt, was auch die Aufhebung des Vergabeverfahrens beinhalten kann. Die bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.
4. Die unzureichende Bekanntmachung der geforderten Eignungsnachweise stellt einen sachlichen Grund für eine Aufhebung dar.
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VPRRS 2016, 0086
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2014 - Verg 14/14
1. Wird die Unterschrift des Bieters nicht nur auf einem dafür vorgesehenen Vordruck, sondern auf einem von ihm erstellten Angebotsanschreiben geleistet, das den gesamten Angebotsinhalt erfasst, darf das Angebot nicht ausgeschlossen werden.
2. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur sog. "abschließenden Liste" findet auf Vergabeverfahren nach der VOB/A 2012 keine Anwendung, weil die VOB/A 2012 anders als die VOL/A 2009 keine abschließende Liste kennt.
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VPRRS 2016, 0084
Dienstleistungen
VK Detmold, Beschluss vom 30.04.2014 - VK.2-10/13
1. Die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens steht in einem Spannungsverhältnis zur Pflicht des Auftraggebers, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009.*)
2. Nur wenn der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu einer hinreichenden und erschöpfenden Leistungsbeschreibung objektiv und aus Gründen, die in der Natur der Leistungen liegen, nicht in der Lage ist, ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens gerechtfertigt.*)
3. Keinesfalls ist es Sinn und Zweck eines Verhandlungsverfahrens, das Bestimmungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich des gewünschten Leistungsgegenstands aufgrund fehlender Fachkompetenz aufzugeben und die Festlegung der Leistungsdetails den Bietern zu überlassen.*)
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VPRRS 2016, 0071
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.11.2015 - 21.VK-3194-39/15
1. Nach § 15 EG VOB/A darf im offen Verfahren der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über das Angebot zu unterrichten. Verhandlungen über eine Änderung des Angebots sind unstatthaft.*)
2. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist.*)
3. Nebenangebote können nicht berücksichtigt werden, wenn allein der Preis als Zuschlagskriterium vorgesehen ist.*)
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VPRRS 2016, 0070
Nachprüfungsverfahren
VK Thüringen, Beschluss vom 22.04.2015 - 250-4002-2060/2015-E-005-NDH
Hat sich das Nachprüfungsverfahren bereits kurz nach Übermittlung des Nachprüfungsantrags an den Antragsgegner durch übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt, ist die Mindestgebühr für die Amtshandlungen der Vergabekammer von 2.500 Euro (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB) auf ein Fünftel der Gebühr zu ermäßigen.
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VPRRS 2016, 0069
Wartung und Instandsetzung
VK Bund, Beschluss vom 07.12.2015 - VK 2-105/15
1. Für die Frage, ob eine Leistung einer Aufteilung in Fachlose zugänglich ist und diese möglicherweise aus Rechtsgründen auch geboten sein könnte, ist als Kriterium heranzuziehen, ob sich ein eigener Markt für die jeweiligen Einzelleistungen gebildet hat. Dabei spricht vieles dafür, dass der Bau von Verfahranlagen und Hangartore eigene Märkte darstellen.
2. Gibt es für die erstmalige Errichtung von Verfahranlagen und Hangartore eigene Märkte, ist davon auszugehen, dass es auch für die dem Bau nachgelagerten Dienstleistungen der Grundinstandsetzung eigenständige Märkte gibt.
3. Sind die Steuerung von Verfahranlage und Hangartor in einer einzigartigen Spezialentwicklung miteinander verknüpft, um die Bewegungsabläufe der beiden Elemente zur Herstellung größtmöglicher Sicherheit direkt miteinander zu verbinden, kann trotz Vorliegens zweier Märkte von einer Losbildung abgesehen werden.
4. Die unionsweite Ex-post-Bekanntmachung über einen vergebenen Auftrag setzt die 30-Tages-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB nur dann in Gang, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung auf den Lauf dieser Frist hingewiesen hat.
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VPRRS 2016, 0076
Straßenbau und Infrastruktur
VK Westfalen, Beschluss vom 22.05.2015 - VK 2-14/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0066
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 08.01.2016 - VK 2-127/15
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO führt eine Abweichung von den Vergabeunterlagen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots.
2. Mit der strikten Rechtsfolge des Angebotsausschlusses korrespondiert allerdings die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen zweifelsfrei entnehmen können, welchen Anforderungen sie genügen müssen.
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VPRRS 2016, 0065
Bau & Immobilien
VK Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - VK 2-27/15
1. Eine zum zwingenden Ausschluss des Angebots führende unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Angebot von den in diesen Unterlagen genannten Vorgaben abweicht, also immer dann, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet als vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragt, so dass sich Angebot und Nachfrage nicht decken.
2. Ein Logistikkonzept und ein Rahmenterminplan sind bindende Vorgaben für die Ablaufplanung. Die vom Bieter zu erstellende Ablaufplanung hat sich im Rahmen dieser Vorgaben zu bewegen und steht nicht zu seiner Disposition.
3. Sind nicht nur die Einzelvertragstermine, sondern auch der zeitgleiche Einsatz in allen Rückbaugebieten sicher zu stellen, steht dieser Vorgabe ein vorgesehener sukzessiver Einsatz entgegen.
4. Bei der Überprüfung von Referenzen ist der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Einschätzungen der anderen Auftraggeber auf ihren objektiven Gehalt hin zu überprüfen oder vor Verwertung der Informationen sogar eine gerichtliche Klärung der Bemängelungen, die ein früherer Auftraggeber erhebt, abzuwarten. Schon der Umstand, dass ein als Referenz angegebener Auftraggeber aus bestimmten Gründen unzufrieden ist und dass seine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen zu einem Gerichtsverfahren geführt hat, darf der zu treffenden Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden.
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VPRRS 2016, 0056
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2015 - 3 VK LSA 13/15
Das Angebot der Antragstellerin entsprach nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Da die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Leistung angeboten hat, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss des Angebotes zur Folge hat.*)
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VPRRS 2016, 0062
Bau & Immobilien
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2015 - VK-SH 7/15
1. Bei der Wertung der Angebote steht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Diesen Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschreitet ein Auftraggeber aber dann, wenn er bei der Angebotswertung nicht das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.
2. Erkennt der Auftraggeber anlässlich einer Rüge seinen Wertungsfehler, ist er auch nach bereits abgeschlossener Wertung dazu berechtigt, nochmals in die Wertung einzutreten und seinen Fehler zu korrigieren.
3. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB beginnt nur dann zu laufen, wenn die Vergabebekanntmachung genaue Hinweise, in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können, enthält.
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VPRRS 2016, 0060
Reinigungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2015 - VK 1-28/15
1. Kalkulationstabellen und Kalkulationsvorgaben sind strikt voneinander zu trennen. Kalkulationstabellen, in denen die Bieter ihre "Stundenverrechnungssätze" eintragen, sind grundsätzlich keine Vorgaben für die Bieter, ganz bestimmte Kalkulationen vorzunehmen. Eine Kalkulationsvorgabe liegt erst dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber den Bietern die Höhe der Preise vorschreibt und die Faktoren zur Ermittlung der Preise festlegt.*)
2. Ob ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Kalkulationsvorgabe machen darf oder ob die Vergabeordnungen - da nicht geregelt - dies nicht zulassen, lässt die Kammer dahingestellt. Denn vorliegend ergab sich die Kalkulationsvorgabe "Tariflohn" unmittelbar aus einem Gesetz, und zwar aus § 4 Abs. 1 TVgG-NRW.*)
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VPRRS 2016, 0033
Planungsleistungen
KG, Beschluss vom 04.12.2015 - Verg 8/15
1. Eine Nachforderung nach § 5 Abs. 3 VOF und § 11 Abs. 3 VOF kommt nur für solche Erklärungen in Betracht, die dem Nachweis der Eignung dienen bzw. im Rahmen der Angebotsphase von Bedeutung sind.
2. Voraussetzung einer Nachforderung nach § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 VOF ist, dass die fragliche Erklärung fehlt, weshalb inhaltlich unzureichende Erklärungen nicht nachgefordert werden dürfen.
3. Nach § 5 Abs. 3 VOF und § 11 Abs. 3 VOF steht die Nachforderung fehlender Erklärungen im Ermessen der Vergabestelle.
4. Der Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann auch noch nach Erlöschen der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gestellt werden.
VPRRS 2016, 0052
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2015 - 13 Verg 9/15
1. Zur Auslegung von Angebotserklärungen, insbesondere betreffend den vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern.*)
2. Zur Rechtsfolge, wenn nach Angebotsabgabe angeforderte Erklärungen nicht fristgerecht vorgelegt werden.*)
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VPRRS 2016, 0045
Bau & Immobilien
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 U 87/15
Sind einem Angebot nicht ausgefüllte Preisermittlungsblätter 221 und 222 des Vergabehandbuchs des Bundes beigefügt, fehlen grundsätzlich geforderte Erklärungen, so dass diese gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 nachzufordern sind.*)
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VPRRS 2016, 0047
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 13.04.2015 - 250-4002-8159/2014-E-027-J
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0042
Standardsoftware
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2015 - VgK-44/2015
1. Muss der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots zurückversetzen, ist es nicht beanstanden, wenn er auch die Vergabeunterlagen (hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt) überarbeitet und den Bietern die Neufassungen mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gibt.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, die Angaben der Bieter in den neuen finalen Angeboten im Wege einer erneuten Angebotspräsentation zu überprüfen, um zu verifizieren, ob und wie die Bieter die erneute Aufforderung zur Abgabe des Angebots genutzt haben, um ihr eigenes Angebot zu optimieren. Er ist vielmehr berechtigt und auch gehalten, von den Bietern Aufklärungen über einzelne Leistungspositionen und angebotene Funktionen zu verlangen, wenn er Zweifel an den diesbezüglichen Erläuterungen und Ausführungen in den neuen finalen Angeboten hat.
3. Die Aufgreifschwelle, die einen im Verhältnis zu der angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis indiziert, beträgt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 20%.
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VPRRS 2016, 0040
Straßenbau und Infrastruktur
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2015 - 3 VK LSA 12/15
Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Angebote auf Vollständigkeit zu prüfen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen. Als abgefordert gelten Erklärungen und Nachweise jedoch nur dann, wenn dies in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist.
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VPRRS 2016, 0044
Nachprüfungsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2016 - 13 Verg 8/15
1. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer grundsätzlich nicht präkludiert.*)
2. Legt ein Bieter der Vergabestelle bei Abgabe des Angebots in einem verschlossenen Umschlag die (unverschlossene) erste Seite eines Anschreibens zu dem Zweck vor, dort den Erhalt des Angebots zu quittieren, führt dies nicht zum Angebotsausschluss. *)
Volltext
VPRRS 2016, 0043
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.12.2015 - 21.VK-3194-41/15
1. Gemäß § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 kann die Vergabestelle (VSt) nach Öffnung der Angebote von den Bietern Aufklärung verlangen, um sich über deren Eignung zu unterrichten. Will der Bieter an der Ausführung der Bauleistung Nachunternehmer beteiligen, so hat die VSt im Rahmen der Eignungsprüfung insbesondere ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, welche Unternehmen tatsächlich zum Einsatz gelangen. Die VSt kann daher nach Öffnung der Angebote von den Bietern gesondert verlangen, dass diese die Nachunternehmer benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegen.*)
2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann sein Angebot nach § 15 EG Abs. 2 VOB/A 2012 unberücksichtigt bleiben. Hierbei stehen unbrauchbare Angaben einer Aufklärungsverweigerung gleich. Da die VSt aufgrund des Transparenz- und Gleichheitsgrundsatzes auch nicht mehr im Nachhinein auf die von den Bietern der engeren Wahl im Rahmen der Aufklärung gleichermaßen geforderten Verpflichtungserklärungen verzichten kann, ist ihr Ermessen insoweit gebunden. Ein Ausschluss hat mithin zwingend zu erfolgen.*)
3. Im Rahmen der Aufklärung nach § 15 EG VOB/A 2012 darf eine Ergänzung unvollständiger und widersprechender Erklärungen nicht erfolgen. Eine Aufklärung darf nicht zu einer Ergänzung des in sich unvollständigen und daher unklaren Angebotes führen.*)
Volltext
VPRRS 2016, 0038
Rechtsberatung
VK Südbayern, Beschluss vom 22.12.2015 - Z3-3-3194-1-48-09/15
1. Eine Nachforderungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 3 VOF besteht grundsätzlich nur für nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise, nicht jedoch im Falle inhaltlich ungenügender Erklärungen oder Nachweise.
2. Ein Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält, ist nicht zuschlagsfähig im Sinne des § 11 Abs. 6 VOF, sondern entsprechend § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 zwingend auszuschließen.*)
3. Besteht ein Widerspruch in Bezug auf die geforderten Eignungsnachweise zwischen der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen, ist grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich. Das Angebot eines Bieters, der in einem solchen Fall einen der geforderten Nachweise vorlegt, kann nicht ausgeschlossen werden. Anders ist dies allerdings, wenn er überhaupt keinen Nachweis vorlegt, obwohl jedenfalls Nachweise gefor-dert wurden.*)
4. Die Frage, ob die Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist als Vorfrage der Eignung dieses Bieters im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen. Der Rechtsschutz konkurrierender Bieter, die uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, beschränkt sich nicht darauf, in Falle einer Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG i. V. m. § 3 UWG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.*)
5. Rechtlich komplexe Hilfsleistungen in Planfeststellungsverfahren können bei entsprechendem Umfang Rechtsanwälten vorbehalten sein.*)
VPRRS 2016, 0037
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2015 - 21.VK-3194-34/15
1. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeordnungen (hier § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein solcher anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Aus § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 folgt nicht im Gegenschluss, dass ein öffentlicher Auftraggeber gezwungen wäre, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist. Vielmehr bleibt es der Vergabestelle grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabeordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt.*)
2. Im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung oder Zurückversetzung kann der Bieter die Fortsetzung des Vergabeverfahrens nur verlangen, wenn die Aufhebung oder Zurückversetzung ohne erkennbaren sachlichen Grund erfolgte und deshalb willkürlich erscheint.*)
3. Die Aufhebung oder Zurückversetzung ist für den Auftraggeber nur dann ohne Konsequenzen möglich und vom Bieter entschädigungslos hinzunehmen, wenn ein Sachgrund nach § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 vorliegt.*)
4. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung anlassgebendes Fehlverhalten der VSt kann nach der Rechtsprechung des BGH schon deshalb nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 genügen, weil es die VSt andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Dies ist nach Auffassung des BGH mit dem Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens nicht vereinbar, sodass berücksichtigungsfähig nur solche Mängel sind, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen. Entsprechendes muss bei einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens gelten.*)
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IBRRS 2016, 0192
Bauvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2013 - 5 U 177/13
1. Ist die vom Auftragnehmer eines VOB-Vertrags beabsichtigte Vergütungsvereinbarung für beauftragte Zusatzarbeiten nicht zu Stande gekommen, sind die Zusatzarbeiten nicht "ohne Auftrag" im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B durchgeführt worden.
2. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich vergütet werden müssen, ist der Inhalt der Leistungsbeschreibung maßgeblich. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C sowie das konkrete Leistungsverzeichnis (Abgrenzung zu BGH, IBR 2006, 605).
3. Ohne Vergütungsvereinbarung beauftragte Zusatzarbeiten sind nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu vergüten (§ 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 VOB/B). Erschwernisse und Zusatzarbeiten, mit denen der Auftragnehmer nach den vorvertraglich bestehenden allgemeinen und besonderen Erkenntnismöglichkeiten rechnen musste, gehen auch dann zu seinen Lasten, wenn er sich diese Kenntnisse nicht verschafft hat.
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IBRRS 2016, 0193
Bauvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2013 - 5 U 177/13
1. Ist die vom Auftragnehmer eines VOB-Vertrags beabsichtigte Vergütungsvereinbarung für beauftragte Zusatzarbeiten nicht zu Stande gekommen, sind die Zusatzarbeiten nicht "ohne Auftrag" im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B durchgeführt worden.
2. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich vergütet werden müssen, ist der Inhalt der Leistungsbeschreibung maßgeblich. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C sowie das konkrete Leistungsverzeichnis (Abgrenzung zu BGH, IBR 2006, 605).
3. Ohne Vergütungsvereinbarung beauftragte Zusatzarbeiten sind nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu vergüten (§ 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 VOB/B). Erschwernisse und Zusatzarbeiten, mit denen der Auftragnehmer nach den vorvertraglich bestehenden allgemeinen und besonderen Erkenntnismöglichkeiten rechnen musste, gehen auch dann zu seinen Lasten, wenn er sich diese Kenntnisse nicht verschafft hat.
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VPRRS 2016, 0026
Technische Ausrüstung
LG Rostock, Urteil vom 06.11.2015 - 3 O 703/15
1. § 12 Abs. 1 VgG M-V bestimmt eine Wartefrist zwischen Ankündigung der Zuschlagserteilung und der Zuschlagserteilung.
2. Ein Verstoß gegen die in § 12 Abs. 1 VgG M-V geregelte Wartefrist ist kein Verstoß gegen § 134 BGB und führt mithin nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.
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VPRRS 2016, 0027
Bewachungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 18.08.2015 - VK 2-43/15
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft kann gegen § 1 GWB verstoßen, wenn sie eine spürbare Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Die Bietergemeinschaft muss daher darlegen, dass ihre Bildung nicht gegen § 1 GWB verstößt. Derartige Angaben muss sie allerdings erst auf eine entsprechende Anforderung des Auftraggebers machen.
2. Steht ein geforderter Eignungsnachweis (hier: die Vorlage einer Erlaubnis im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes [AÜG]) in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand (hier: Sicherheitsdienstleistungen), leidet das Vergabeverfahren an einem gravierenden Mangel (im Anschluss an OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2015 - Verg 37/15, VPR 2015, 270 = IBRRS 2015, 2444).
3. Tritt der Erklärungsempfänger im Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auf, gehen ihm Mitteilung zu, wenn sie in seiner Mailbox oder der seines Providers abrufbar gespeichert sind.
4. Die Beweislast für den Zugang einer E-Mail trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Eine Eingangs- oder Lesebestätigung kann dabei einen Anscheinsbeweis begründen.
5. Hat der Auftraggeber Anhaltspunkte dafür, dass einem Bieter eine E-Mail nicht zugegangen ist, muss er sich nach dem Verbleib der Nachricht beim Bieter erkundigen.
VPRRS 2016, 0016
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2015 - 5 U 140/15
1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei unterschiedlichen Materialangaben in der Ausschreibung eines Bauvorhabens, dem Angebot und der Annahme ein Dissens vorliegt.*)
2. Zur Frage, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, während des Ausschreibungsverfahrens Anbieter auf deren Kalkulationsirrtum hinzuweisen oder weitere Ermittlungen anzustellen (im Anschluss an BGH, IBR 1998, 419).*)
3. Beschränkt das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung des Urkunden-Bauprozesses auf einen materiell-rechtlichen Hinweis (hier: vermeintlicher Dissens), ohne zu verdeutlichen, dass es damit zugleich den Urkundenprozess wegen Ungeeignetheit der Beweismittel für unstatthaft hält, kann § 139 ZPO verletzt sein (hier bejaht).*)
4. Nimmt der Kläger den unvollständigen Hinweis gleichwohl zum Anlass, nach Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb der Spruchfrist vom Urkundenprozess abzustehen (§ 596 ZPO) und zum Vertragsinhalt ergänzenden Zeugenbeweis anzubieten, kann das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten.*)
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VPRRS 2016, 0015
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2015 - 3 VK LSA 56/15
Eine auf dem auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung tätige juristische Personen des Privatrechts, zu deren Geschäftsfeldern das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas gehört, ist ein Sektorenauftraggeber. Als solcher fällt sie für die Baumaßnahme "Gashochdruckleitung" nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des LVG-SA.
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VPRRS 2016, 0013
Nachprüfungsverfahren
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2015 - VgK-37/2015
Die Unwirksamkeit einer vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
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VPRRS 2016, 0011
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2015 - 11 W 32/15
1. In Vergabeverfahren, deren Auftragswert den Schwellenwert gemäß § 2 VgV nicht erreicht, kommt grundsätzlich ein Primärrechtsschutz in Betracht. Droht einem Bieter die Beeinträchtigung seiner Chancen auf Erteilung des Zuschlags wegen eines vergaberechtswidrigen Verhaltens des Auftragsgebers, so kann ein Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden.*)
2. Eine einstweilige Verfügung kommt nicht in Betracht, wenn ein Zuschlag auf das Angebot unwahrscheinlich erscheint.*)
3. Welcher Prüfungsmaßstab beim Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich anzulegen ist, bleibt offen.*)
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VPRRS 2016, 0007
Tief- und Ingenieurbau
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.10.2015 - VgK-31/2015
1. Der Auftraggeber kann die Ausschreibungsbedingungen nachträglich noch ändern. Voraussetzung ist, dass dies für alle Bieter transparent und diskriminierungsfrei erfolgt.
2. Die nachträgliche Umstellung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (detaillierte Leistungsbeschreibung) in eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) ist zulässig, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass zusammen mit der Bauausführung auch der Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb unterstellt wird.
3. Im Rahmen einer (teil-)funktionalen Ausschreibung von Bauleistungen ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium grundsätzlich ungeeignet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn andere Kriterien nicht geeignet erscheinen oder nicht erforderlich sind.
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VPRRS 2016, 0008
Bestandssanierung
VK Sachsen, Beschluss vom 11.11.2015 - 1/SVK/035-15
1. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB ist zwingend vor Antragstellung zu erheben.*)
2. Eine Erklärung, die in einem verschlossenen Umschlag unter der Bedingung "Nur Öffnen im Beisein des Bieters" abgegeben wird, ist als nicht abgegeben anzusehen.*)
3. Die Nachforderungspflicht des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 VOB/A ist nur für Erklärungen, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren, anwendbar.*)
4. Werden Erklärungen, die erst nach Angebotsabgabe abgefordert werden, von den Bietern nicht vorgelegt, so ist das Angebot gleichwohl auszuschließen.*)
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VPRRS 2016, 0005
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2015 - VK 12/15
1. Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, deren Aufgabe darin liegt, Wohnungen an breite Bevölkerungsschichten zu vermieten, die zur Schaffung von Wohneigentum selbst nicht in der Lage sind, ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Die Vergabe von Leistungen zur Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen ist als Dienstleistungsauftrag, nicht als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren.
VPRRS 2016, 0002
Bestandssanierung
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2015 - VK 1-26/15
1. Der Auftraggeber hat fehlende Erklärungen oder Nachweise innerhalb einer Frist von sechs Kalendertagen nachzufordern. Diese Nachforderungspflicht bezieht sich aber nur auf Unterlagen, die innerhalb der Angebotsfrist vorzulegen waren. Zugleich müssen die Unterlagen unmissverständlich und ausdrücklich mit Angebotsabgabe gefordert sein.
2. Unklare Vorgaben des Auftraggebers dürfen sich nicht zu Lasten eines Bieters auswirken. Lässt die Ausschreibung mehrere Interpretationen zu, ist die für den Bieter günstigere Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben.
3. Die Nachforderung von nicht geforderten Nachweisen und Erklärungen unter Einräumung einer Sechs-Tages-Frist führt bei Nichteinreichen ohne weitere Ankündigung zum Angebotsausschluss.
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Online seit 2015
VPRRS 2015, 0422
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - 4 U 7/14
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2002 (= § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012), wonach auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bieters. Der Auftraggeber begeht deshalb keine vorvertragliche Pflichtverletzung, wenn er den Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis erteilt.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens in Vergabeverfahren ist an die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters geknüpft. Diese ist gegeben, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz herrscht, indem der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen kann.
3. Weist der abzubrechende Beton eine höhere Festigkeit auf als ausgeschrieben und "wünscht" der Auftraggeber den Abbruch auch dieses Betons, liegt eine Änderung des Bauentwurfs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zuvor ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht angenommen hat.
4. Die Höhe der Nachtragsvergütung folgt aus einer Fortschreibung der Vertragspreise und ihrer Einzelbestandteile, wie sie sich aus der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers ergeben (sog. "vorkalkulatorische Preisfortschreibung"). Der Auftragnehmer ist deshalb an den von ihm angebotenen und bezuschlagten Einheitspreis selbst dann gebunden, wenn er sich verkalkuliert hat.
5. Lässt sich der Ausschreibung entnehmen, dass eine erhebliche Zahl von Aufbauten wie Lüfter etc. auf dem Dach vorhanden sind und dass diese (in Verbindung mit dem einleitenden Text) während des Ausführungszeitraums in Betrieb bleiben, darf der Bieter nicht von einer freien Dachfläche ausgehen und sein Angebot dementsprechend nicht unter dieser Prämisse bepreisen.
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VPRRS 2015, 0418
Transportleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015 - Verg 11/15
1. Eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen in der Rechtsform einer GmbH, die sich in alleiniger Trägerschaft eines Caritasverbands befindet und die zu dem Zweck gegründet wurde, die berufliche Rehabilitation und Förderung von Menschen mit geistigen, mehrfachen und psychischen Behinderungen, die eine angemessene Beschäftigung erhalten und am Arbeitsleben teilnehmen und dabei zugleich arbeitspädagogisch begleitet werden sollen, ist kein öffentlicher Auftraggeber.
2. Überträgt ein öffentlicher Auftraggeber (hier: der Landschaftsverband Westfalen-Lippe) einen Dienstleistungsauftrag auf eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, beschafft er Dienstleistungen, die dem Vergaberecht unterliegen können, wenn hierfür ein Markt besteht und Wettbewerb möglich ist. In einem solchen Fall kann er die anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderung in der mit dieser geschlossenen Vereinbarung dazu verpflichten, für die Ausführung von Leistungen, die die Werkstatt nicht selbst erbringt, sondern ihrerseits zu beschaffen hat, die im Vergaberecht festgelegten Verfahren anzuwenden.
3. Die Forderung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW als Nachweis der Eignung des Bieters (persönliche Lage des Bieters) ist vergaberechtswidrig.
VPRRS 2015, 0420
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2015 - 3 VK LSA 62/15
1. In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
2. Bestimmte Produkte dürfen nur gefordert werden, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung.
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