Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5457 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
VPRRS 2017, 0263
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2017 - Z3-3-3194-1-13-04/17
1. Das für einen Antrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einer drohenden Wiederholungsgefahr ergeben. Dabei muss die Widerholungsgefahr nicht zwingend vom Antragsgegner des jeweiligen Nachprüfungsverfahrens ausgehen. Zumindest bei bislang ungeklärter und umstrittener Rechtslage ist eine Wiederholungsgefahr schon dann gegeben, wenn sich der Antragsteller auf Rechtsverletzungen berufen hat, die ihrer Art nach eine gleichartige Wiederholung besorgen lassen.*)
2. Lösungsvorschläge, die als Grundlage der qualitativen Wertung der Angebote einzureichen sind, sind keine unaufgefordert eingereichten Ausarbeitungen, die gem. § 76 Abs. 2 Satz 3 VgV unberücksichtigt bleiben, sondern regelmäßig solche, die der Auftraggeber i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV verlangt hat.*)
3. Bei der Abforderung von Lösungsvorschlägen für Planungsaufgaben im Vergabeverfahren ist der öffentliche Auftraggeber gem. § 77 Abs. 2 VgV vergaberechtlich zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung verpflichtet.*)
4. Stellen die im Rahmen der Lösungsvorschläge geforderten Planungsleistungen Teilleistungen einer Leistungsphase der HOAI dar, ist die gem. § 77 Abs. 2 VgV vom Auftraggeber festzusetzende Vergütung nach § 77 Abs. 3 VgV nur dann angemessen, wenn sie nach den Regelungen der HOAI ermittelt wurde.*)
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VPRRS 2017, 0250
Internet
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2017 - VgK-08/2017
1. Ein Angebot, dass in zwei wichtigen Unterkriterien (hier: zum Zuschlagskriterium "Konzept für die Auftragserfüllung") mit null Punkten bewertet wird, muss nicht ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber für Unterkriterien keine Mindestbewertung festgelegt hat.
2. Ein Angebot ist nicht als unangemessen niedrig auszuschließen, wenn der Auftraggeber in einem Aufklärungsgespräch ermittelt, dass der Bieter alle geforderten Leistungen eigenverantwortlich erbringen und auch bei höherem Aufwand keine Nachträge stellen wird.
3. Wird dies in einem unterzeichneten und als rechtsverbindlich anerkannten Protokoll in der Vergabeakte festgehalten, ist der Auftraggeber seinen Dokumentationspflichten ausreichend nachgekommen.
VPRRS 2017, 0245
Nachprüfungsverfahren
VK Thüringen, Beschluss vom 14.06.2017 - 250-4002-5002/2017-E-004-SHK
1. Wenn sich der Nachprüfungsantrag durch Abhilfe anderweitig erledigt, hat die Vergabestelle die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen.
2. Erledigt sich der Nachprüfungsantrag durch Abhilfe vor der Entscheidung der Vergabekammer, ist nur die Hälfte der als solche festzusetzenden Gebühr zu entrichten.
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VPRRS 2017, 0242
Bestandssanierung
VK Thüringen, Beschluss vom 14.07.2017 - 250-4002-5969/2017-N-007-EIC
1. Ein Bewerber, der sein Angebot auf Grundlage der ursprünglichen Fassung der Leistungsbeschreibung erstellt, weicht damit von einer nachträglich korrigierten und für verbindlich erklärten Fassung ab. Dies ist einer Änderung an den Vergabeunterlagen gleichzusetzen und führt zum Ausschluss des Angebots.
2. Nimmt ein Auftraggeber nach der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzungen oder Korrekturen der Leistungsbeschreibung vor bzw. erteilt sachdienliche Auskünfte, sind diese Informationen allen Bewerbern zu übermitteln. Über den Zugang dieser Information beim Bewerber muss der Auftraggeber im Zweifel eindeutigen Nachweis führen können.
3. Bei Übermittlung eines Schreibens per E-Mail dient der Ausdruck der Nachricht nicht als Beleg des Zugangs der E-Mail beim Empfänger, sondern lediglich als Nachweis, dass eine E-Mail vom Absender (hier: dem Auftraggeber) versendet wurde.
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VPRRS 2017, 0238
Wasserbaumaßnahmen
VK Bund, Beschluss vom 19.06.2017 - VK 1-57/17
1. Enthalten die Vergabeunterlagen keine abschließenden Vorgaben hinsichtlich eines anzubietenden Bauverfahrens, kann von den nicht vorhandenen Vorgaben auch nicht abgewichen werden.
2. Bei der Bewertung von (Bauablauf-)Konzepten ist allein der gegenüber den Bietern bekanntgegebene Bewertungsmaßstab anzulegen.
3. Kaufmännische Nebenangebote (hier: Angebot eines Pauschalpreises für die Baustellenvorhaltung) sind grundsätzlich zulässig.
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VPRRS 2017, 0236
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 13.07.2017 - Rs. C-76/16
1. Art. 47 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter von einem öffentlichen Auftrag mit der Begründung ausschließt, dass dieser nicht die in der Vergabebekanntmachung festgelegte Bedingung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Vorlage einer von einer Bank ausgestellten Bescheinigung erfüllt, wonach diese sich verpflichtet, ein Darlehen in Höhe des in der Vergabebekanntmachung festgelegten Betrags zu gewähren und dem Bieter die Verfügbarkeit dieses Betrags für die gesamte Dauer der Ausführung des Auftrags zu garantieren.*)
2. Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass in einer Bekanntmachung die Vorlage einer von einer Bank ausgestellten Bescheinigung verlangt wird, wonach diese sich verpflichtet, ein Darlehen in Höhe des in dieser Bekanntmachung festgelegten Betrags zu gewähren und dem Bieter die Verfügbarkeit dieses Betrags während der gesamten Dauer der Ausführung des Auftrags zu garantieren, der Umstand, dass die vom Bieter angefragten Banken sich nicht imstande sehen, diesem Bieter eine derart formulierte Bescheinigung zu erteilen, einen "berechtigten Grund" im Sinne dieses Artikels darstellen kann, weshalb der Bieter den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gegebenenfalls durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen kann, sofern es diesem Bieter objektiv unmöglich war, die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise beizubringen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
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VPRRS 2017, 0229
Bau & Immobilien
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - 12 A 833/16
1. Auch ein privater Auftraggeber kann als Zuwendungsempfänger durch entsprechende Auflage an das Vergaberecht gebunden sein. Die Zulässigkeit einer Generalvergabe bestimmt sich dann nach dem Vergaberecht und der entsprechenden Vergaberechtsprechung. Im Zweifel sind Erkundigungen einzuholen, so kann z. B. auch ein Architekt zur richtigen Anwendung der VOB/A befragt werden.
2. Die Generalunternehmervergabe - anstelle der Vergabe einzelner Fachlose - ist nicht durch das Beschaffungsselbstbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt. Dieses bezieht sich nur auf den Beschaffungsbedarf oder den Beschaffungsgegenstand, nicht jedoch auf die Vergabe, d. h. die Art und Weise der Beschaffung.
3. Wird weder nachgewiesen, dass die Gesamtvergabe wirtschaftlich günstiger war, noch konkrete projektbezogene "Synergievorteile" vorgetragen, die über das hinausgehen, was regelmäßig bei Bauvorhaben im Hinblick auf vereinbarte Bauzeiten und Fertigstellungstermine sowie dadurch bedingte Koordinierungserfordernisse hinsichtlich der einzelnen Arbeiten/Gewerke zu beachten ist, liegen keine stichhaltigen Gründe für eine Generalunternehmervergabe vor.
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VPRRS 2017, 0219
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2017 - Verg 54/16
1. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Ausschreibende bestellt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
2. Fehlt ein übereinstimmendes Angebotsverständnis, ist Maßstab der Auslegung, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Ergibt sich aus der vom Auftraggeber angeforderten Aufstellung des Bieters, dass er einen Teil der Werk- und Montageplanung erst bis Anfang Dezember erbringen will, obgleich als verbindlicher Abgabetermin hierfür der 21.11. vorgesehen ist, liegt eine zum Ausschluss führende Änderung an den Vergabeunterlagen vor.
4. Eine zur Aufklärung des Angebots gesetzte Frist von weniger als einer Woche ist jedenfalls dann nicht als unangemessen kurz anzusehen, wenn der Bieter bereits zuvor auf den bestehenden Aufklärungsbedarf hingewiesen worden ist.
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VPRRS 2017, 0400
Bau & Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 15.03.2017 - 2 Verg 3/16
1. Grundsätzlich kann ein Immobiliengeschäft verbunden mit einer erzwingbaren Bauverpflichtung einen Beschaffungsvorgang darstellen, wenn ein eigener Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand gedeckt werden soll. Nach dem mit der Vergaberechtsnovelle 2007 geänderten § 99 Abs. 3 GWB (§ 103 Abs. 3 GWB n.F.) ist aber erforderlich, dass die Beschaffung auf einen dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Beschaffungszweck gerichtet sein muss.*)
2. Ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse oder nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile reichen nicht aus, um von einem öffentlichen Bauauftrag ausgehen zu können. Vielmehr muss er im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des öffentlichen Auftraggebers liegen. Dabei muss sich aus den Verträgen bzw. den Vertragsbeziehungen auch ergeben, dass das Geschäft entgeltlich ist. Zudem setzt ein Bauauftrag voraus, dass die Bebauung durchsetzbar ist. Ein weiteres Kriterium ist, ob die Nutzung des Bauwerks nur nach den Erfordernissen des Auftraggebers möglich ist (EuGH, IBR 2010, 284).*)
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VPRRS 2017, 0218
Bau & Immobilien
VG Bayreuth, Urteil vom 23.08.2016 - 5 K 15.67
1. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung (hier: für die Erweiterung, den Umbau und die Sanierung der Volksschule) gewährt, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene Nebenbestimmung, die Vergaberechtsgrundsätze einzuhalten, nicht erfüllt wurde.
2. Es gehört zu den Grundsätzen des Vergaberechts, dass die Leistung öffentlich ausgeschrieben wird. Die beschränkte Ausschreibung die Ausnahme. Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn weder die öffentliche noch die beschränkte Ausschreibung zweckmäßig ist.
3. Die freihändige Vergabe des Auftrags stellt einen schweren Vergabeverstoß dar, wenn die vergaberechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
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IBRRS 2017, 2365
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 27.04.2016 - 28 U 4738/13 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach Stundenlohnarbeiten nur geleistet werden dürfen, wenn sie schriftlich besonders angeordnet worden sind, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
2. Werden Stundenlohnarbeiten ohne schriftliche Anordnung ausgeführt, steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch nur unter den in § 2 Abs. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen oder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zu.
3. Im VOB-Vertrag wird die Höhe der Vergütung für auftragslos erbrachte Stundenlohnarbeiten auf Basis der Auftragskalkulation ermittelt.
4. Ist das Leistungsverzeichnis in dem Sinne "unvollständig", dass dem Bieter kalkulationserhebliche Angaben fehlen, darf der Bieter diese "Unvollständigkeit" nicht einfach hinnehmen, sondern muss sie durch Rückfrage beim (öffentlichen) Auftraggeber ausräumen.
5. Klärt der Bieter eine kalkulationserhebliche "Unklarheit" nicht auf und kalkuliert er mit der für ihn günstigsten Ausführungsvariante, steht ihm kein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn es im Rahmen der Ausführung zu den zu erwartenden Erschwernissen kommt.
6. Eine Verschiebung der Bauarbeiten in eine ungünstigere Jahreszeit aufgrund von Bauablaufstörungen ist keine Anordnung i.S. des § 2 Abs. 5, 6 VOB/B. In solchen Fällen kommen nur Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung in Betracht.
7. Im VOB-Vertrag gilt nach wie vor der Grundsatz "guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis". Verlangt der Auftragnehmer eine besondere Vergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen, muss er deshalb spätestens mit der Nachtragsforderung seine Urkalkulation vorlegen.
8. Macht der Auftragnehmer aufgrund zusätzlicher/geänderter Leistungen einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B geltend, muss er die tatsächlich auf der Anordnung beruhenden Verzögerungen des Bauablaufs darstellen. Insofern geltend keine anderen Anforderungen als bei einem Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B.
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VPRRS 2017, 0213
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 01.03.2017 - 1/SVK/037-16
1. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 oder 124 GWB kann gem. § 122 Abs. 3 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. Eine solche Präqualifikation zieht die Eignungsprüfung vor die Klammer, stellt selbst aber kein Vergabeverfahren dar. Sie steht zudem einer vertieften Auseinandersetzung des Auftraggebers mit der Eignung eines Bieters nicht von vorneherein entgegen, wenn sich aus besonderen Umständen oder aus Erkenntnissen aus der Vergangenheit ergibt, dass Anlass besteht, die Eignung des Bieters in Frage zu stellen.*)
2. Will ein Bieter den Ausschluss seines Angebots wegen Unauskömmlichkeit vermeiden, ist es in erster Linie seine Obliegenheit, den Anschein der Unauskömmlichkeit seines Angebots zu widerlegen und die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann.*)
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VPRRS 2017, 0197
Straßenbau und Infrastruktur
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2016 - 1 VK 32/16
Einem Bieter von Rohbauarbeiten an einem Tunnel können auch feuerwehrtechnische Leistungen abverlangt werden. Denn für deren Erbringung ist nicht ausschließlich die Feuerwehr zuständig.
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VPRRS 2017, 0199
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
1. Die Beurteilung, ob eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB a.F. (entspricht inhaltlich § 99 Nr. 2 GWB n.F.) ist, richtet sich nach funktionaler Betrachtung.*)
2. Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung stellen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe dar.*)
3. In diesem Bereich tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften üben die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe regelmäßig auch dann in nichtgewerblicher Art aus, wenn sie daneben in Gewinnerzielungsabsicht unter Marktbedingungen Wohnraum anbieten. Es entspricht dem typischen Bild heutiger kommunaler Wohnungsbaugesellschaften, dass sie die Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung mit der Tätigkeit eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierenden Wohnungsunternehmens verbinden. Das ändert nichts daran, dass die im Allgemeininteresse liegende besondere Aufgabe der sozialen Wohraumförderung eine solche nichtgewerblicher Art ist.*)
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VPRRS 2017, 0182
Bau & Immobilien
OLG Oldenburg, Urteil vom 25.04.2017 - 6 U 170/16
1. Ein Ausschluss eines Bieters aus dem Vergabeverfahren ist nicht möglich, wenn dieser entgegen den Vorgaben der Vergabebedingungen eine Urkalkulation mit einem Sperrvermerk vorlegt.
2. In diesem Fall ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, eine den Vergabebedingungen entsprechende Urkalkulation gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 (jetzt § 16a VOB/A 2016) nachzufordern.
3. Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes erfolgt in Anlehnung an die Berechnung der Vergütung nach § 649 BGB.
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VPRRS 2017, 0193
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 06.06.2017 - 250-4002-4861/2017-N-010-NDH
1. Wird der Ausschreibung ein ausgewähltes Fabrikat (hier: Leuchtentyp für Straßenbeleuchtung) als sog. "Orientierungsfabrikat" zu Grunde gelegt, widerspricht dies dem Grundsatz der fabrikatsneutralen Ausschreibung. Die Angabe gleichwertigkeitsbegründender Leistungsparameter ist unabdingbar.
2. Werden die Parameter und Eigenschaften des Orientierungsfabrikats ausdrücklich als Mindestanforderungen für die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses erklärt, widersprechen aber den an anderer Stelle der Leistungsbeschreibung enthaltenen Vorgaben, für den Fall, dass "nicht das Orientierungsfabrikat angeboten" werde, bleibt offen, welche Anforderungen ein abweichendes Fabrikat tatsächlich erfüllen muss.
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VPRRS 2017, 0192
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 06.06.2017 - 250-4002-4513/2017-N-008-NDH
1. Wird der Ausschreibung ein ausgewähltes Fabrikat (hier: Leuchtentyp für Straßenbeleuchtung) als sog. "Orientierungsfabrikat" zu Grunde gelegt, widerspricht dies dem Grundsatz der fabrikatsneutralen Ausschreibung. Die Angabe gleichwertigkeitsbegründender Leistungsparameter ist unabdingbar.
2. Werden die Parameter und Eigenschaften des Orientierungsfabrikats ausdrücklich als Mindestanforderungen für die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses erklärt, widersprechen aber den an anderer Stelle der Leistungsbeschreibung enthaltenen Vorgaben, für den Fall, dass "nicht das Orientierungsfabrikat angeboten" werde, bleibt offen, welche Anforderungen ein abweichendes Fabrikat tatsächlich erfüllen muss.
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VPRRS 2017, 0191
Strom, Wasser, Gas
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2017 - VgK-04/2017
1. Ein Vergabeverfahren unterfällt der Sektorenverordnung, wenn es dazu dient, ein verbundenes Unternehmen mit einem strategischen Beteiligungspartner gemeinsam mit der Vergabe der Betriebsführungsleistungen des Strom- und Gasnetzes zu errichten.
2. Die vergaberechtliche Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst auch eine Pflicht des Bieters, der durch Widrigkeiten des Verfahrens unbeabsichtigt in den Besitz vertraulicher Unterlagen gekommen ist, die Geheimhaltung zu wahren.
3. Erhält ein Bieter aufgrund eines Büroversehens ein verschlossenes Paket, dessen Inhalt von außen nicht erkennbar ist, darf er es öffnen. Es liegt jedoch eine Vertraulichkeitsverletzung vor, wenn der Bieter die Leitzordner nicht nur von außen zur Kenntnis nimmt, sondern zumindest einen Ordner öffnet und den darin befindlichen USB-Stick entnimmt, ihn in den PC einführt und die Daten ausliest.
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VPRRS 2017, 0189
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2016 - VgK-44/2016
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2017, 0186
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 27.01.2017 - VK 2-131/16
1. Bieterfragen können bis kurz vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden.
2. Wenn erst kurz vor Ablauf der Angebotsfrist eine Unklarheit auftaucht, die berechtigterweise Defizite aufdeckt, kann der Auftraggeber die Beantwortung und die Veröffentlichung nicht einfach mit dem Argument ablehnen, die Frage sei zu spät gestellt worden. In einer solchen Sachlage steht die Möglichkeit zur Verlängerung der Angebotsfrist zur Verfügung und ist zu ergreifen.
3. Beantwortet der Auftraggeber eine Bieterfrage, hat er Bieteröffentlichkeit herzustellen. Ist eine Antwort mit Zusatzinformation unerheblich für die Angebotserstellung, hat er sie zwar bekannt zu machen, muss aber die Angebotsfrist nicht verlängern.
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VPRRS 2017, 0185
Bau & Immobilien
BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 1.16
1. Die Befugnis einer Zuwendungsbehörde, aufgrund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt als Gestaltungsrecht der Verwaltung nicht der Verjährung.*)
2. Ihr kann bei Vorliegen besonderer Umstände der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Die Ausübung dieser Befugnis ist ansonsten aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 242 BGB erst ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre seit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vergangen sind.*)
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VPRRS 2017, 0178
Technische Ausrüstung
VK Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2017 - VK 23/16
1. Eine zum Ausschluss des Angebots führende Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.
2. Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Vergabeunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass der Gegenstand und der Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten ist.
3. Wenn es im Vergabeverfahren um die Feststellung eines Ausschlussgrunds geht, kann zulasten des Auftragsbewerbers nicht die "strengste" Auslegungsvariante einer (zumindest) auslegungsfähigen Leistungsposition zugrunde gelegt werden.
4. Das Vorliegen von zwei oder mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten einer Leistungsposition indiziert, dass das Leistungsverzeichnis insoweit nicht eindeutig bzw. missverständlich ist. Eine Unklarheit des Leistungsverzeichnisses geht regelmäßig zulasten des Auftraggebers und rechtfertigt den Ausschluss eines Angebots nicht.
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VPRRS 2017, 0214
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 27.03.2014 - 250-4002-2356/2014-N-002-AP
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2017, 0176
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - VK 19/16
Schreibt der Auftraggeber Abbruch-, Maurer-, (Stahl-)Beton- sowie Estrich- und Putzarbeiten aus und verlangt er die Vorlage entsprechender Eignungsnachweise, ist das Angebot eines Bieters, dessen IHK-Mitgliedsbescheinigung die Wirtschaftszweige Erdbewegungsarbeiten, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit sowie Baugewerbe ausweist, zwingend von der Wertung auszuschließen.
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VPRRS 2017, 0179
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2016 - VK 13/16
Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, die mit dem Zweck gegründet wurde, die Bereitstellung von Wohnraum zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu ermöglichen, ist als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren.
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VPRRS 2017, 0163
Bau & Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 Verg 2/17
1. Bei elektronischen Angeboten ist die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen. Eine ausdrückliche diesbezügliche Vorgabe des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
2. Ein unverschlüsselt eingereichtes elektronisches Angebot ist zwingend auszuschließen. Auf die Frage des Verschuldens oder Vertretenmüssens kommt es dabei nicht an.
3. Der Mangel kann nicht durch nochmalige verschlüsselte Übermittlung des Angebots geheilt werden.
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VPRRS 2017, 0170
Tief- und Ingenieurbau
VK Südbayern, Beschluss vom 27.04.2017 - Z3-3-3194-1-12-03/17
1. Auch wenn nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b Satz 2 VOB/A 2016 Nebenangebote auch zugelassen werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, kann der Preis in diesen Fällen nur dann einziges Zuschlagskriterium sein, wenn durch entsprechende Mindestanforderungen sichergestellt ist, dass die Haupt- und Nebenangebote qualitativ vergleichbar sind, da der Preis sonst kein für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen anwendbares Kriterium i.S.v. § 127 Abs. 4 Satz 2 GWB ist und eine Ungleichbehandlung eintritt (BGH, IBR 2016, 535 = VPR 2016, 196).*)
2. Bei der Wertung von Nebenangeboten im Oberschwellenbereich kommt es nicht auf die allgemeine Gleichwertigkeit von Haupt- und Nebenangebot an. Eine allgemeine Gleichwertigkeitsprüfung, für die es keine benannten Bezugspunkte gibt, genügt nicht den Anforderungen an ein transparentes Verfahren (vgl. BT-Drs. 18/7318 S. 147 f. zu § 35 Abs. 2 VgV).*)
3. Eine allgemeine Gleichwertigkeit, ohne weitere benannte Bezugspunkte, ist daher keine ausreichend transparente Mindestanforderung Mindestanforderungen i.S.d. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A 2016.*)
4. Unklarheiten bei den festgesetzten Mindestanforderungen i.S.d. § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A 2016 gehen zu Lasten des Auftraggebers.*)
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VPRRS 2017, 0169
Fahrzeuge
VK Südbayern, Beschluss vom 27.03.2017 - Z3-3-3194-1-03-02/17
1. Ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren willkürfrei getroffen und von sachlichen Gründen getragen, ist eine dadurch entstehende (auch schwerwiegende) Wettbewerbsverengung hinzunehmen.*)
2. Es spricht viel dafür, die Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 b der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV auch dann heranzuziehen sind, wenn zwar (pro forma) ein offenes Verfahren durchgeführt wird, durch die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung aber von vorneherein nur ein einziger Bieter ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben kann.*)
3. Besteht eine langjährige Übung mit entsprechenden branchenspezifischen Fachempfehlungen, bestimmte Leistungen (hier Feuerwehrfahrzeuge) in Fachlose aufgeteilt auszuschreiben, bedarf ein Abweichung von dieser Übung wegen nunmehr angeblich unbeherrschbarer Schnittstellenprobleme, einer besonders gründlichen Begründung.*)
4. Ob bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen Fachlose zu bilden sind, ist gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB für jeden Fahrzeugtyp gesondert zu beantworten.*)
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VPRRS 2017, 0166
Rügeobliegenheit
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2017 - 1 VK 11/17
1. Ein Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt wurden.
2. Der Maßstab der Erkennbarkeit ist dabei die Erkenntnismöglichkeit für den Bieter bei Anwendung üblicher Sorgfalt. Die Erkennbarkeit muss sich dabei auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Beurteilung beziehen.
3. Jeder Bieter, der an EU-weiten Vergabeverfahren mit entsprechend hohen Auftragswerten teilnimmt, muss die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen sorgfältig lesen und auch den Text der einschlägigen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen muss. Wenn sich hierbei Ungereimtheiten ergeben, muss er diesen nachgehen, auch wenn es die genaue Rechtslage nicht kennt.
4. Dem Rügeerfordernis ist nicht genüge getan, wenn ein Bieter einen Verstoß aus der Bekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennen konnte und diesen nicht bereits mit der Angebotsabgabe, sondern erst später gerügt hat, sog. "Fehleridentität".
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VPRRS 2017, 0168
Waren/Güter
VK Südbayern, Beschluss vom 30.03.2017 - Z3-3-3194-1-04-02/17
1. Ist ein Bieter aufgrund eigener Kapazitäten in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen insgesamt zu erbringen, und damit in der Lage, auf die Fachlose jeweils ein Angebot abzugeben, hätte er durch eine Losaufteilung keine besseren Chancen auf Erteilung des Zuschlags für den Gesamtauftrag oder Teilen davon (VK Bund, Beschluss vom 31.10.2016 - VK 1-90/16, IBRRS 2017, 1050 = VPRRS 2017, 0102).*)
2. Besteht eine langjährige Übung mit entsprechenden branchenspezifischen Fachempfehlungen, bestimmte Leistungen (hier Feuerwehrfahrzeuge) in Fachlose aufgeteilt auszuschreiben, bedarf eine Abweichung von dieser Übung wegen nunmehr angeblich unbeherrschbarer Schnittstellenprobleme einer besonders gründlichen Begründung.*)
3. Ob bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen Fachlose zu bilden sind, ist gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB für jeden Fahrzeugtyp gesondert zu beantworten.*)
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VPRRS 2017, 0159
Bau & Immobilien
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2016 - 17 U 42/15
1. Wird ein an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmender Bieter vom Auftraggeber unter Verletzung von Vergabevorschriften vom Verfahren ausgeschlossen, steht dem Bieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
2. Ein solcher Anspruch kommt aber nicht in Betracht, wenn das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung auszuschließen war.
3. Ein Angebot, das nicht auf der Grundlage eines in den Verdingungsunterlagen verbindlich vorgegebenen Mindestlohns kalkuliert ist, so dass die angegebenen Preise angesichts des angesetzten Stundenlohns von vorneherein nicht zutreffen können, ist zwingend von der Wertung auszuschließen.
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IBRRS 2017, 1047
Bauvertrag
OLG Rostock, Urteil vom 24.05.2016 - 4 U 136/12
1. Ein Bauunternehmen, das die Bedenken eines Sonderfachmanns überprüft, muss hierzu einen Sonderfachmann hinzuziehen.
2. Behauptet der Auftragnehmer, der Auftraggeber hätte selbst dann keine Planänderung vorgenommen, wenn eine rechtszeitige Behinderungsanzeige vorgelegen hätte, trägt er hierfür die Beweislast.
3. Der Auftragnehmer, der seine Bedenken nicht unverzüglich, sondern erst nach ca. einem Jahr mitteilt, kann den Bauvertrag nicht mit der Begründung kündigen, der Auftraggeber habe die Entscheidung darüber, wie mit diesen Bedenken umzugehen sei, nicht innerhalb einer gesetzten Frist von wenigen Wochen getroffen.
4. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach jede einzelne Regelung des Vertragsmusters zur Disposition gestellt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhaben einzeln verhandelt wird, so dass sämtliche Vertragsklauseln Individualvereinbarungen darstellen, ist unwirksam.
5. Ein Kündigungsgrund allein kann ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt.
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VPRRS 2017, 0152
Nachprüfungsverfahren
EuGH, Beschluss vom 05.04.2017 - Rs. C-391/15
1. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen die Entscheidung, einen Bieter zum Vergabeverfahren zuzulassen, von der behauptet wird, sie verstoße gegen die Vorschriften des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen das nationale Recht, mit dem diese Vorschriften umgesetzt werden, nicht zu den vorbereitenden Handlungen eines öffentlichen Auftraggebers gehört, die mit einem selbständigen Rechtsbehelf bei einem Gericht angefochten werden können.*)
2. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung entfalten unmittelbare Wirkung.*)
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VPRRS 2017, 0154
Straßenbau und Infrastruktur
BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15
1. Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eines Vergabeverfahrens betreffend eine außergewöhnlich umfangreiche und komplexe und auf lange Frist ausgerichtete Zusammenarbeit, einen näher eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren zu entschädigen, ist auf diese Art der Leistungsbestimmung § 315 BGB entsprechend anzuwenden.*)
2. Mangels näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen entspricht regelmäßig eine Entschädigung in Höhe von einem bis zu zwei Dritteln der durchschnittlichen Kosten der Billigkeit.*)
3. Die eigenen Personalkosten der Bieter können bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 19.04.2016 - X ZR 77/14, VergabeR 2016, 479 = IBR 2016, 362 - Westtangente Rüsselsheim).*)
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VPRRS 2017, 0153
Bau & Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016 - 15 Verg 5/16
Soll Kies zu Verwertungszwecken gegen Entgelt an einen Wirtschaftsteilnehmer überlassen werden, handelt es sich um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag.
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VPRRS 2017, 0145
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 07.03.2017 - Z3-3-3194-1-45-11/16
1. Ein Qualifizierungssystem ist kein Vergabeverfahren, sondern eine vorweggenommene Eignungsprüfung. Entscheidungen zu Qualifizierungssystemen - insbesondere der Ausschluss aus einem solchen System - können Gegenstand von Nachprüfungsverfahren sein.
2. Nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt eine erfolgreiche Selbstreinigung voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber umfassend klärt.
3. Die Richtlinie 2014/24/EU enthält eine solche Vorgabe nicht. Es ist klärungsbedürftig, ob der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen an die Selbstreinigung stellen durfte, als die EU-Richtlinie vorsieht, weil dadurch die Selbstreinigung erschwert und der Wettbewerb eingeschränkt wird.
4. Öffentliche Auftraggeber sind keine "Ermittlungsbehörden", da ihnen - anders als Bundeskartellamt oder Staatsanwaltschaft - von ihrer Funktion her nicht die Aufgabe zukommt, allgemein wegen etwaiger Verfehlungen Ermittlungen vorzunehmen.
5. Es ist klärungsbedürftig, ob die dreijährige Frist für den Ausschluss vom Vergabeverfahren mit Beendigung der Tat oder mit Entscheidung der Kartellbehörde beginnt.
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VPRRS 2017, 0391
Planungsleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.07.2017 - 3 VK 4/17
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RPW ist einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
2. Nach Auffassung der Vergabekammer bedarf es bei einem Planungswettbewerb nach § 71 Abs. 3 VgV eindeutiger und nichtdiskriminierender Auswahlkriterien.
3. Ein Mangel an finanziellen Möglichkeiten kann einen wichtigen Grund darstellen, eine Planung abzubrechen oder in einer bestimmten Form nicht mehr weiter zu verfolgen.
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VPRRS 2017, 0146
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 27.01.2017 - VK 2-145/16
1. Gibt der Auftraggeber eine Betriebsspannung von 48 V vor, weicht das Angebot einer 24-V-Anlage von der Vergabeunterlagen ab und ist auszuschließen. Dabei kommt es auf die Frage, ob eine 24-V-Anlage dieselbe Funktionalität wie ein 48-V-Anlage erfüllen kann, nicht an.
2. Eine geforderte Betriebsspannung von 48 V ist keine technische Spezifikation.
3. Ein an eine Behörde gerichtetes (Rüge-)Schreiben geht mit Eingang bei der hierfür eingerichteten Stelle zu, nicht erst mit der Vorlage bei dem zuständigen Sachbearbeiter.
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VPRRS 2017, 0141
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 18.04.2017 - 250-4002-3905/2017-N-006-NDH
1. Der Auftraggeber hat bereits in der Vergabebekanntmachung einzeln anzugeben, welche Nachweise zur Beurteilung der Eignung vom Bieter vorzulegen sind. Diese müssen klar und widerspruchsfrei sein. Unklarheiten und Widersprüche gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Werden in der Bekanntmachung keine Angaben zur Mitarbeiterzahl der Bieter gefordert und auch keine Referenzangaben verlangt, können die Bewerber davon ausgehen, dass der Auftraggeber diese Kriterien bei der Beurteilung der Eignung der Bieter nicht berücksichtigt.
3. Wird in den Vergabeunterlagen ohne konkretere Angaben darauf hingewiesen, dass sich der Auftraggeber die Vorlage weiterer Angaben vorbehält (hier: Mitarbeiterzahl und eine Referenzliste), sind Vergabeunterlagen nicht widerspruchsfrei und damit intransparent.
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VPRRS 2017, 0138
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2017 - 11 U 10/17
1. Auch im Unterschwellenbereich ist die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens (hier: Erneuerung der Flucht- und Rettungswegkennzeichnung inkl. Sicherheitsbeleuchtung) in den Stand vor Angebotsabgabe wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (hier: Empfangsdienst gewährte Bietern keinen Zutritt zu Submissionstermin).
2. Die Zurückversetzung entspricht einer Teilaufhebung. Wenn kein Grund des § 17 VOB/A 2012 vorliegt, ist die Aufhebung zwar rechtswidrig, aber trotzdem grundsätzlich wirksam, sofern sie auf vernünftige, sachliche und nicht diskriminierende Gründe gestützt wird.
3. Wurde der Submissionstermin eindeutig bekannt gemacht, aber bei einem weiträumigen Gelände mit eigenständigen Gebäudekomplexen weder die einzelnen Empfangsdienste informiert, noch angegeben, dass die Bieter sich zwingend am Empfang des Hauptgebäudes melden müssen, ist die fehlende Teilnahmemöglichkeit ein sachlicher Grund für eine wirksame Zurückversetzung des Verfahrens.
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VPRRS 2017, 0140
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 21.04.2017 - Verg 2/17
1. Eine aufgrund einer Nichtabhifemitteilung nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB angelaufene Frist wird durch nachfolgende Korrespondenz zwischen der Vergabestelle und dem Bieter regelmäßig nicht berührt.*)
2. Verlangt die Vergabestelle, dass ein Bieter bei Angebotsabgabe über eine abfallrechtliche Zertifizierung verfügt, muss eine erst nach Angebotsabgabe erfolgte Zertifizierung unberücksichtigt bleiben.*)
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VPRRS 2017, 0390
Bau & Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 31.01.2017 - 14 U 200/15
1. Formlose Erörterungen in einer Baubesprechung können regelmäßig nicht als Anordnungen zur Erbringung von Mehrleistungen im Umfang von weit über einer Million Euro verstanden werden.
2. Wird im der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Art und Weise der Herstellung des versprochenen Werks vereinbart, sondern nur - ohne Fixierung der näheren Einzelheiten zur Durchführung - ein bestimmter Erfolg versprochen, stellt der Einsatz anderer als vom Auftragnehmer vorgesehener Baumaschinen keine Leistungsänderung dar, sondern ist bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst.
3. Der Auftragnehmer ist im Ausschreibungs- und Angebotsstadium grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Ausschreibung auf (Planungs-)Fehler hin zu untersuchen, weil er als Bieter die Prüfung der Vergabeunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.
4. Enthält die Ausschreibung jedoch einen offensichtlichen Fehler, trifft den Bieter eine entsprechende Hinweispflicht. Unterlässt er in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er gehindert, später Nachtragsforderungen zu stellen.
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VPRRS 2017, 0134
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 06.02.2017 - Z3-3-3194-1-50-12/16
1. Eine nachweisliche schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen bei einem vorhergehenden Auftrag fachlich weitgehend berechtigt die vom Auftraggeber vorgenommene abfallrechtliche Klassifizierung des Aushubmaterials in Zweifel gezogen und u.a. aus diesem Umstand hohe Nachtragsforderungen geltend gemacht hat.*)
2. Auch wenn nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b Satz 2 VOB/A 2016 Nebenangebote auch zugelassen werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, kann der Preis in diesen Fällen nur dann einziges Zuschlagskriterium sein, wenn durch entsprechende Mindestanforderungen sichergestellt ist, dass die Haupt- und Nebenangebote qualitativ vergleichbar sind, da der Preis sonst kein für Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen anwendbares Kriterium i.S.v. § 127 Abs. 4 Satz 2 GWB ist und eine Ungleichbehandlung eintritt (BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - X ZR 66/15).*)
3. Die Berufung auf eine Eignungsleihe i.S.d. § 6d EU Abs. 1 VOB/A 2016 kann sich auch durch die Auslegung des Angebots eines Bieters ergeben.*)
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VPRRS 2017, 0133
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 17.03.2017 - 21.VK-3194-01/17
1. Ein Auftraggeber muss den Bietern im Voraus bekannt geben, wie er die für ein Zuschlagskriterium erreichbaren Punkte ermittelt. Der Bewertungsmaßstab für die Angebotswertung muss eindeutig, klar und transparent bekannt geben werden. Dabei betrifft die Pflicht zur Bekanntmachung der Wertungskriterien nicht nur die Zuschlagskriterien im engeren Sinne, sondern das Wertungssystem insgesamt, also auch alle Unterkriterien und Unter- Unterkriterien. Die Wertungskriterien müssen so weit konkretisiert sein, dass die dahinterstehenden Wertungspräferenzen des Auftraggebers von den Bietern erkannt werden können.*)
2. Die Dokumentation einer Wertungsentscheidung, die nicht erkennen lässt, durch wen diese getroffen wurde, verstößt gegen das Transparenzgebot.*)
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VPRRS 2017, 0131
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016 - Verg 20/16
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind. Es reicht nicht aus, die Nachweise erst in den Vergabeunterlagen zu benennen. In den Vergabeunterlagen dürfen Eignungsanforderungen nur konkretisiert werden.
2. Die Formulierung, wonach der Nachweis (hier: Qualität der Abfallbehälter) durch Bescheinigungen der "zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen" erbracht werden kann, ist eindeutig und nicht auslegungsfähig.
3. Die Verleihungsurkunde der Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e.V. (GGAWB) ist keine Bescheinigung eines amtlichen Qualitätskontrollinstituts.
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VPRRS 2017, 0132
Ausbaugewerke
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2017 - VK 1-140/16
1. Eine teilweise Zurückversetzung bzw. Teilaufhebung des Vergabeverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung feststellt, dass die Vergabeunterlagen einen wesentlichen Fehler enthalten, der korrigiert werden soll.
2. Ein Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016 ist keine Voraussetzung für eine Teilaufhebung. Eine Teilaufhebung ist auch dann wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, d. h. der Auftraggeber einen sachlichen Grund für die Teilaufhebung hat.
3. Enthält das ursprüngliche Leistungsverzeichnis nicht den vom Auftraggeber benötigten Leistungsumfang, rechtfertigt der damit verbundene Korrekturbedarf eine Teilaufhebung.
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VPRRS 2017, 0130
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 - 4 U 69/12
1. Hält der spätere Auftragnehmer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung seine Leistung (hier: eine mobile Stahlgleitwand) in Erwartung des Zuschlags vor und kann er diese nicht anderweitig einsetzen, steht ihm ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB zu.
2. Die Berechnung der Entschädigung kann auf kalkulatorischer Grundlage erfolgen und umfasst auch Allgemeine Geschäftskosten.
3. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB tritt neben den Vergütungsanspruch des Auftragnehmer und ist nicht mit diesem zu verrechnen.
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VPRRS 2017, 0125
Planungsleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.01.2017 - VgK-49/2016
1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Wettbewerb durch Teilnahme eines vorbefassten Projektanten nicht verfälscht wird. Der Informationsvorsprung muss jedenfalls derart ausgeglichen werden, dass alle Bewerber oder Bieter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen und über die gleiche Datenbasis verfügen.
2. Weigert sich der Auftraggeber ohne sachlichen Grund, einen durch Vorbefassung entstandenen Informationsvorsprung auszugleichen, indem er die Herausgabe von Daten (hier: Raumprogramm) verweigert, liegt eine wettbewerbliche Benachteiligung vor.
3. Auch, wenn der Beurteilungsspielraum bei der Zuschlagswertung für geistig-schöpferische Leistungen besonders weit ist, hat die Angebotswertung transparent zu erfolgen. Hat der Auftraggeber Unterkriterien für die Zuschlagswertung (hier: Kriterien für die Präsentation) benannt und ausweislich des Vergabevermerks auch deren Gewichtung bereits vor Angebotsöffnung festgelegt, muss er diese Gewichtung auch den Bietern zur Verfügung stellen.
4. Wird den Mitgliedern der Bewertungskommission ein vorbereiteter Gesprächsleitfaden ohne den Hinweis zur Verfügung gestellt, dass die Zuschlagskriterien unterschiedlich gewichtet werden, ist das gewählte Verfahren auch für die Bewertungskommission intransparent.
5. Ein durchschnittlicher Bieter muss zwar wissen, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben ist, er muss aber nicht wissen, welche Anforderungen derzeit an die Unterkriterien gestellt werden. Die systematische Aufarbeitung kontroverser Rechtsprechung gehört nicht zu den zentralen Aufgaben eines Bieters.
6. Die Rüge dient der frühzeitigen Streitvermeidung. Werden nach einer Rüge weitere Informationen geliefert und durch Akteneinsicht weitere angebliche Verfahrensmängel festgestellt, bedarf es keiner weiteren Rüge, weil die Rüge im Nachprüfungsverfahren keine streitvermeidende Wirkung mehr entfalten kann.
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VPRRS 2017, 0124
Straßenbau und Infrastruktur
VK Bund, Beschluss vom 23.02.2017 - VK 1-11/17
1. Sog. „Bedarfs-“ bzw. „Eventualpositionen“ sind Leistungen, bei denen zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie überhaupt zur Ausführung kommen sollen. Solche Positionen enthalten nur eine im Bedarfsfall erforderliche Leistung, über deren Ausführung erst nach Auftragserteilung und nicht bereits bei Erteilung des Zuschlags entschieden wird.
2. Demgegenüber handelt es sich bei sog. „Alternativ-“ bzw. „Wahlpositionen“ um Leistungspositionen, bei denen sich der Auftraggeber noch nicht auf eine bestimmte Art der Leistungserbringung festgelegt hat, sondern mehrere Alternativen ausschreibt, von denen er nach Kenntnisnahme der Angebotsinhalte eine Alternative für den Zuschlag auswählt.
3. Da sich der Unterschied zwischen „Bedarfs-“ bzw. „Eventualpositionen“ und „Alternativ-“ bzw. „Wahlpositionen“ auf die Kalkulation der Angebote auswirken kann, gebietet es der Grundsatz der Transparenz und der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern eindeutig mitteilt, was für Positionen er ausschreibt.
4. Zu einer die Rügeobliegenheit auslösenden Erkennbarkeit gehört, dass der Bieter aus den erkannten Tatsachen zumindest laienhaft die rechtliche Wertung zieht, dass das betreffende Verhalten des öffentlichen Auftraggebers vergaberechtswidrig ist.
5. Die vergaberechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit von Alternativ- oder Bedarfspositionen zählt nicht zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
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VPRRS 2017, 0123
Schienenwegebau
VK Bund, Beschluss vom 14.03.2017 - VK 1-15/17
1. Für die Aufhebung eines Vergabeverfahren im Sektorenbereich (hier: Erneuerung des Hauptbahnhofs) nennt das Gesetz keine konkreten Voraussetzungen. Um willkürliche Aufhebungen zu vermeiden, muss jedoch ein sachlicher Grund vorliegen. Hierzu zählt, wenn kein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt.
2. Gibt das Leistungsverzeichnis konkret vor, dass für Baustellenlogistik zunächst ein Gesamtpreis für die jeweiligen Positionspaare kalkuliert und anschließend der Preis bei den entsprechenden Einzelpositionen anteilig im vorgegebenen Verhältnis eingetragen werden soll, ist der Wortlaut eindeutig. Trägt ein Bieter entgegen dieser Vorgaben für Positionspaare bei jeder betreffenden Position denselben Preis ein, anstatt diesen im vorgegebenen Verhältnis aufzuteilen, weicht er von den Vergabeunterlagen ab und das Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden.
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