Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
VPRRS 2015, 0322
Nachprüfungsverfahren
VK Bremen, Beschluss vom 26.05.2015 - 16 VK 3/15
1. Nachunternehmer und Lieferanten haben im Nachprüfungsverfahren keine eigene Antragsbefugnis.
2. Das Verhandlungsverfahren kennt kein Nachverhandlungsverbot.
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VPRRS 2015, 0307
ÖPNV
OLG München, Beschluss vom 17.09.2015 - Verg 3/15
1. Bei einem freihändigen Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOL/A 2009 ist die Eignungsprüfung abschließend in der ersten Stufe durchzuführen. Die Rechte der weiteren Bieter werden verletzt, wenn ein Teilnehmer, obgleich die Eignung zu verneinen gewesen wäre, dennoch zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.*)
2. Nach Abschluss des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs muss in die Eignungsprüfungen eines Bieters wieder eingetreten werden, wenn die Eignung in dem Teilnahmewettbewerb vergaberechtswidrig bejaht wurde, die Voraussetzungen für einen zwingenden Ausschluss nicht vorliegen und eine weitere Prüfung, bei der der Vergabestelle ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, erforderlich ist.*)
3. Die Vergabestelle muss vor dem Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Eignung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens prüfen, ob sie von der Möglichkeit nach § 15 VOL/A 2009 Gebrauch macht, die Bieterin zur Erläuterung zum Beleg der Eignung vorgelegter Unterlagen aufzufordern.*)
4. Eine Berücksichtigung von nach Abgabetermin des Teilnahmeantrags eingereichter Unterlagen, deren Beachtung nicht von § 15 oder § 16 Abs. 2 VOL/A 2009 gedeckt ist, scheidet aus.*)
5. Unterlagen, die der Bieter mit dem Teilnahmeantrag einreichen und sich auch beschaffen hätte können, bzw. deren Beschaffung in seine Verantwortungssphäre fällt, stellen grundsätzlich keine neuen Tatsachen dar.*)
6. Die Begründung einer Wertung, bei der der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt, muss zumindest so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar ist und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabestelle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat.*)
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VPRRS 2015, 0298
ÖPNV
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2014 - VK 1-28/14
1. Nur Auftraggeber, die selber Verkehrsleistungen erbringen oder ausführen, unterliegen der SektVO.*)
2. Bei ÖPNV-Dienstleistungskonzessionen besteht aufgrund der Sonderrechtszuweisung in § 8a Abs. 7 PBefG eine Zuständigkeit der Vergabekammer sowohl für den Ober- als auch für den Unterschwellenbereich.*)
3. Bei einer geplanten ÖPNV-Direktvergabe finden die allgemeine Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB und die speziellen Rügepflichten aus §§ 107 Abs. 3 Satz 2, 101b Abs. 2 GWB keine Anwendung.*)
4. Die Verletzungen von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes können von den Nachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht geprüft werden. Ob der Auftraggeber dem Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehre vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren entsprochen hat, ist nicht Prüfgegenstand. Die Vergabekammer ist ausschließlich für die Überprüfung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen zuständig.*)
5. Bei der Beschaffung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen und Straßenbahnen bestimmt sich das maßgebliche Vergaberechtsregime danach, ob es sich bei dem Auftrag um eine Dienstleistungskonzession oder um einen Dienstleistungsauftrag handelt. Die Vergabe unterliegt der Verordnung 1370/2007, wenn es sich um eine Konzession handelt; die Vergaberichtlinien finden Anwendung, wenn es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt.*)
6. Ob die Vergabe einer Personenverkehrsleistung als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren ist, ist anhand des Unionsrechts und im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen. Die für die Dienstleistungskonzession entscheidende Frage, wer das überwiegende Betriebsrisiko trägt, ist unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Marktbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Die Zahlung eines Zuschusses oder die Zahlung von Ausgleichsleistungen hindert die Annahme einer Dienstleistungskonzession nicht, soweit der Auftragnehmer noch immer einen bedeutenden oder überwiegenden Teil der Risiken trägt. Wird dem Auftragnehmer ein von Fahrgeldeinnahmen unabhängiges Festgeld garantiert, so liegt ein Dienstleistungsauftrag vor, der in einem förmlichen Vergabeverfahren zu vergeben ist. Das typische Verwertungsrisiko des übertragenen Nutzungsrechts liegt nicht beim Auftragnehmer, sondern beim Auftraggeber.*)
7. Die Aufteilung einer Verkehrsbedienung in Dienstleistungen zu Hauptverkehrszeiten und Dienstleistungen zu Schwachverkehrszeiten begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken.*)
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VPRRS 2015, 0227
Transportleistungen
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2015 - 7 A 10718/14
1. Die von der Genehmigungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung bei mehreren genehmigungsfähigen konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung.*)
2. Ein Angebot, in dem Bestandteile des Genehmigungsantrags nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden, ist aufgrund der dadurch - bei Erfolg des Antrags - begründeten rechtlichen Bindung besser als ein Angebot ohne eine entsprechende Zusicherung. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Beantwortung der Frage, wer die beste Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2b PBefG anbietet, generell der Abgabe verbindlicher Zusicherungen gegenüber dem Fehlen entsprechender Zusicherungen ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage nach dem besten Angebot bei Abgabe verbindlicher Zusicherungen von der Bedeutung des zugesicherten Standards ab.*)
3. Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt einer verbindlichen Zusicherung zu, die nur eine Bagatelle betrifft. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die berechtigte Erwartung besteht, dass der von einem Unternehmer verbindlich zugesicherte Standard von dem konkurrierenden Unternehmer auch ohne entsprechende Zusicherung ebenfalls für die gesamte Laufzeit der Genehmigung eingehalten wird.*)
4. Zur angemessenen Berücksichtigung der Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer nach § 13 Abs. 3 PBefG.*)
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VPRRS 2015, 0196
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2015 - Z3-3-3194-1-20-03/15
Dem EuGH werden zur Auslegung der VO (EG) Nr. 1370/2007 folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt:
a. Kommen bei einem Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG bzw. der Richtlinie 2014/24/EU grundsätzlich nur die Vorschriften dieser Richtlinien zur Anwendung, so dass von den genannten Richtlinien abweichende Vorschriften in der VO (EG) Nr. 1370/2007 unangewendet bleiben müssen?
b. Richtet sich demnach die Zulässigkeit der Vergabe von Unteraufträgen bei einem Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG bzw. 2014/24/EU ausschließlich nach den vom Gerichtshof zur Richtlinie 2004/18/EG entwickelten Regeln und nach der Regelung des Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder kann ein öffentlicher Auftraggeber abweichend davon auch bei einem derartigen Vergabeverfahren gemäß Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 eine prozentuale Eigenerbringungsquote (gemessen an den Fahrplankilometern) für die Bieter festschreiben?
c. Ist für den Fall, dass Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG bzw. 2014/24/EU anwendbar ist, der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf den Erwägungsgrund 19 der VO (EG) Nr. 1370/2007 bei der Festlegung der Selbsterbringungsquote frei, so dass die Forderung einer Selbsterbringungsquote von 70% gemessen an den Fahrplankilometern durch den Auftraggeber gerechtfertigt sein kann?
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VPRRS 2015, 0114
Transportleistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2015 - Verg 11/14
Sieht der unterschriftsreife Vertragsentwurf zwischen einem Aufgabenträger und einem Verkehrsunternehmen über ÖPNV-Leistungen auf der Straße vor, dass der Auftragnehmer eine sich aus den Einnahmen (einschließlich Netzeffekte) und einem variablen Zuschuss des Auftraggebers zusammensetzende und von den vereinbarten Fahrkilometern, nicht aber vom Fahrgastaufkommen abhängige Gesamtvergütung erhalten soll, liegt ein Dienstleistungsauftrag und keine unter den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 fallende Dienstleistungskonzession vor.*)
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VPRRS 2015, 0052
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 22.12.2014 - Z3-3-3194-1-51-11/14
1. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2007/66 richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat.*)
2. Positive Kenntnis gem. § 101 b Abs. 2 Satz 1 GWB eines nicht am Verfahren beteiligten Antragstellers kann frühestens mit Vertragsschluss vorliegen.*)
3. Die Rüge einer De-Facto-Vergabe ist nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB auch dann entbehrlich, wenn der Antragsteller, der keine Möglichkeit hatte, sich am streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, das generelle Vorgehen der Vergabestelle seit langem gekannt hat.*)
4. An die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit oder der Verwirkung eines Antrags nach §101b Abs. 1 Nr. 2 GWB sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Vergabestelle systematisch und vorsätzlich vergaberechtswidrig gehandelt hat.*)
5. Art. 5 Abs. 2 b, c der VO (EG) 1370/2007 können sowohl für den Auftragnehmer einer Direktbeauftragung nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 als auch für jegliche Einheiten, auf die der interne Betreiber einen nur geringfügigen Einfluss ausübt, Wettbewerbs- und Tätigkeitsverbote außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörden, die die Direktbeauftragung vorgenommen haben, auslösen.*)
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Online seit 2014
VPRRS 2014, 0569
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 32/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.
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VPRRS 2014, 0575
Dienstleistungen
VK Münster, Beschluss vom 02.10.2014 - VK 13/14
1. Gegenstand einer vergaberechtlichen Überprüfung können gemäß VOL/A 2009 § 9 EG Abs. 1 c auch Vertragsentwürfe sein, wenn diese Entwürfe zu Ausschreibungsbedingungen für die Bieter werden und somit Bestandteil der Vergabeunterlagen sind.*)
2. Eine zivilrechtlich ausgerichtete Kontrolle und Bewertung eines Vertragsentwurfs findet grundsätzlich nicht statt. Kommt es vergaberechtlich für die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren aber darauf an, sind solche Rechtsnormen inzident zu prüfen.*)
3. Eine Leistungsbeschreibung kann "unzumutbar" i.S.v. § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 sein, wenn die Leistungsbeschreibung den Bietern branchen- und markttypische Risiken auferlegt, die üblicherweise aus der Sphäre des öffentlichen Auftraggebers stammen. Das muss im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten überprüft werden.*)
4. Die Grenze der "Zumutbarkeit" ist jedenfalls erreicht, wenn die Vergabeunterlagen unerfüllbare (rechtliche) Anforderungen enthalten.*)
VPRRS 2014, 0557
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 30/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.
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VPRRS 2014, 0523
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2014 - VgK-29/2014
1. Aus einer langen Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags folgt nicht auch automatisch eine verkürzte Frist zur Abgabe des Angebots. Vielmehr beträgt die Angebotsabgabefrist mindestens 40 weitere Tage gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Diese Frist kann der Auftraggeber in Fällen besonderer Dringlichkeit durch eine gesondert zu begründende Entscheidung verkürzen.
2. Bei der Angebotsabgabefrist gemäß § 12 EG Abs. 5 Satz 2 VOL/A handelt es sich um eine bieterschützende Vorschrift. Die Fristenregelung soll sicherstellen, dass alle Bieter ein ordnungsgemäßes Angebot erstellen können. Eine Verkürzung nahezu auf das Minimum kann dazu führen, dass einem geeigneten Bewerber die Teilnahme in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert.
3. Ein sich jedes Jahr nach gleichem Muster wiederholender Vorgang ist kein unvorhersehbares Ereignis. Das gilt auch dann, wenn dieser Vorgang zu Änderungen im Leistungsbedarf führt.
4. Bis zur Anpassung der Rügefrist im Rahmen der Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien ist eine Rüge, die innerhalb einer Frist von 10 bzw. 15 Kalendertage ab Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes erhoben wurde, noch als unverzüglich anzusehen.
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VPRRS 2014, 0520
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 20.06.2014 - 1/SVK/017-14
1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, für ein Beschaffungsvorhaben eine Kostenobergrenze oder ein festes Budget vorzugeben. Eine Unzulässigkeit kann sich im Einzelfall ergeben, wenn sich durch das Budget eine relevante Marktverengung ergibt, bei der ein Großteil der potenziellen Leistungserbringer als Bieter ausscheidet.*)
2. Haben die Bieter für ihr Angebot Leistungsparameter selbst zu bestimmen (hier Anzahl an anzubietenden Fahrplankilometern) ist davon auszugehen, dass bei deren Ermittlung mit einem amtlich geeichten Messgerät die Anforderungen an die Messsicherheit und Messgenauigkeit in ausreichendem Maße erfüllt werden und die abgegebenen Angebote damit auch vergleichbar sind.*)
3. Die Vorgabe, dass die Bieter den "Status quo oder eine mindestens gleichwertige Lösung" anzubieten haben, ist bei der Erbringung von funktional beschriebenen Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht bestimmt genug, wenn nicht vorgegeben wird, an welchem Maßstab oder an welchen Mindestbedingungen der Auftraggeber die Gleichwertigkeit beurteilen will.*)
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VPRRS 2014, 0486
ÖPNV
VG Koblenz, Urteil vom 22.08.2014 - 5 K 31/14
1. Die Auswahl eines Verkehrsunternehmens hat sich vorrangig an den öffentlichen Verkehrsinteressen zu orientieren. Deshalb ist regelmäßig der Unternehmer auszuwählen, der die beste Verkehrsbedienung anbietet.
2. Kann bei keinem der vorgelegten Angebote eine eindeutige Präferenz hinsichtlich des Fahrangebotes festgestellt werden, ist deshalb nach dem sog. Altunternehmerprivileg dem Altunternehmer der Vorrang zu geben.
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VPRRS 2014, 0468
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2014 - Z3-3-3194-1-22-05/14
1. Bei einem Auftrag gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist nur der Antragsgegner als Sektorenauftraggeber anzusehen, der Verkehrsleistungen selbst erbringt, nicht aber, wer die Dienstleistung lediglich organisiert. Die bloße Organisation solcher Dienstleistungen macht den Antragsgegner nicht zu einem Sektorenauftraggeber (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 11/12, VPRRS 2012, 0387 und Beschluss vom 21.07.2010 - Verg 19/10, VPRRS 2010, 0259). Bei der Organisation der Dienstleistungen kommt somit die VOL/A EG zur Anwendung.*)
2. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gem. § 3 Abs. 1 VgV ist, wenn der Verkehrsvertrag auf längere Zeit geschlossen ist, nicht die Genehmigungsdauer der von den Verkehrsunternehmen für kürzere Zeiträume beantragten Liniengenehmigungen nach dem PBefG maßgeblich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Schätzung des Auftragswerts keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Genehmigungen bei entsprechendem Antrag der Verkehrsunternehmen nicht erneut erteilt werden können.*)
3. Existiert im Vergabeverfahren weder ein Vergabevermerk noch eine Kostenschätzung, hat die Vergabekammer den Auftragswert eigenständig unter Berücksichtigung des Sachverhalts zu schätzen.*)
4. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 a der Richtlinie 2007/66 richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat (Anschluss an VK Bund, Beschluss vom 02.09.2013 - VK 2-74/13, VPRRS 2013, 1387 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - Verg 15/12, VPRRS 2012, 0292).*)
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VPRRS 2014, 0417
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.05.2014 - VgK-13/2014
1. Das Verbot der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse ist im Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 enthalten und damit weiterhin im Vergabeverfahren zu beachten.
2. Die Frage, ob ein vertraglich aufgebürdetes Wagnis ungewöhnlich und damit nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 unzulässig oder unzumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der nachgefragten Leistung sowie unter Beachtung des Gesichtspunkt der Branchenüblichkeit zu klären.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, einen überhaupt nicht dokumentierten Wertungsabschnitt erneut oder gegebenenfalls erstmalig durchzuführen und dann zeitnah zu dokumentieren.
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VPRRS 2014, 0385
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2014 - VgK-01/2014
Die Frage des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre kann nicht Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein, weil das eigenwirtschaftliche Verfahren kein öffentlicher Auftrag ist.
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VPRRS 2014, 0387
ÖPNV
BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 3 C 26.12
Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung beeinträchtigt öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Genehmigung diese Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft betreiben kann.*)
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VPRRS 2014, 0314
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2013 - 2 VK LSA 16/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1798
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.08.2013 - 2 VK 11/13
1. Die Vergabekammer ist für Überbrückungsmaßnahmen auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 in analoger Anwendung des § 102 GWB sachlich zuständig).
2. Auch wenn es zur Auslösung der Rügepflicht nicht nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, sondern zusätzlich auch auf das Erkennen der rechtlichen Bedeutung, also der Vergaberechtswidrigkeit ankommt, kann eine Kenntnis auch insoweit dann unterstellt werden, wenn der Kenntnisstand beim Bieter (z.B. durch Verfahrenshinweise der Vergabestelle oder durch Beantwortung von Bieterfragen) einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss.
3. Selbst bei einem überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt beträgt die Rügefrist anstelle der üblicherweise zuzubilligenden Frist von maximal einer Woche höchstens zwei Wochen.
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VPRRS 2014, 0237
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 27.09.2013 - 1/SVK/027-13
1. Ein Angebot kann wegen Änderung an den Vertragsunterlagen nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Anforderungen, von denen der Bieter abgewichen sein soll, aus den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich hervorgehen. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Vergabestelle.*)
2. Eine Vorgabe in den Vergabeunterlagen, dass der Bieter auf Unklarheiten in den Vergabeunterlagen hinzuweisen habe, befreit den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu verfassen.*)
3. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist von der Kammer aufzuheben, wenn ein Grund nach § 20 EG VOL/A nicht vorliegt und sich der Auftraggeber auf einen anderen Grund, der die Wirksamkeit der Aufhebung begründen könnte, nicht beruft. Eine entsprechende Entscheidung kann durch die Kammer nicht ersetzt werden.*)
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VPRRS 2014, 0235
Dienstleistungen
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13
1. Die 30 Tage-Frist gem. § 101b Abs. 2 GWB, binnen derer die Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Sinne von § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann, beginnt nicht, solange ein schwebend unwirksamer Vertrag noch nicht durch Genehmigung des Vertretenen wirksam geworden ist. Zweifel an der Wirksamkeit gehen zu Lasten des Auftraggebers.*)
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Interimsvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht.*)
3. Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.*)
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VPRRS 2014, 0234
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK 4/13
1. Ein Bieter, der kein Angebot abgegeben hat, hat auch dann ein wirtschaftliches Interesse an einem Nachprüfungsverfahren, wenn er darlegt, wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechtes, z.B. im Fall unzulässiger Direktvergabe ohne vorgeschriebenes förmliches Vergabeverfahren, an der Angebotsabgabe gehindert worden zu sein.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass ein Bieter auch nachträglich eine bereits abgelaufene Zuschlagsfrist verlängert. Der Vergabestelle bleibt es unbenommen, dem ausgewählten Bieter nach erbetener Verlängerung der bereits abgelaufenen Bindefrist den Zuschlag zu erteilen.
3. Eine de-facto-Vergabe liegt vor, wenn der Auftraggeber zwar einen Auftrag zunächst ordnungsgemäß ausgeschrieben, dann aber mit dem von ihm bevorzugten Unternehmen noch vor der Zuschlagserteilung wettbewerbsrelevante und damit neu zu veröffentlichende Leistungsänderungen vereinbart hat. Die Wettbewerbsrelevanz solcher Leistungsänderungen ist im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten. Die ist nicht gegeben, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht. Dies ist bei einer Mehrbelastung für den Auftraggeber von 7% noch anzunehmen.
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VPRRS 2014, 0233
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK 04/13
1. Ein Bieter, der kein Angebot abgegeben hat, hat auch dann ein wirtschaftliches Interesse an einem Nachprüfungsverfahren, wenn er darlegt, wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechtes, z.B. im Fall unzulässiger Direktvergabe ohne vorgeschriebenes förmliches Vergabeverfahren, an der Angebotsabgabe gehindert worden zu sein.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass ein Bieter auch nachträglich eine bereits abgelaufene Zuschlagsfrist verlängert. Der Vergabestelle bleibt es unbenommen, dem ausgewählten Bieter nach erbetener Verlängerung der bereits abgelaufenen Bindefrist den Zuschlag zu erteilen.
3. Eine de-facto-Vergabe liegt vor, wenn der Auftraggeber zwar einen Auftrag zunächst ordnungsgemäß ausgeschrieben, dann aber mit dem von ihm bevorzugten Unternehmen noch vor der Zuschlagserteilung wettbewerbsrelevante und damit neu zu veröffentlichende Leistungsänderungen vereinbart hat. Die Wettbewerbsrelevanz solcher Leistungsänderungen ist im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten. Die ist nicht gegeben, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht. Dies ist bei einer Mehrbelastung für den Auftraggeber von 7% noch anzunehmen.
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VPRRS 2014, 0231
Verkehr
OLG Rostock, Beschluss vom 20.11.2013 - 17 Verg 7/13
1. Die Entscheidung im Direktvergabeverfahren insbesondere nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 für einen bestimmten Betreiber ist aufgrund des weiten Entscheidungsspielraums der Vergabestelle nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Entscheidungsprozesse sind allenfalls im Hinblick auf grob sachwidrige und willkürliche Maßnahmen oder Entscheidungsgrundlagen überprüfbar.
2. Weder besteht eine Begründungspflicht für die konkrete Auswahl eines Bewerbers, noch ist die Notwendigkeit einer Bewertung unterschiedlicher Angebote nach bestimmten Zuschlagskriterien vorgegeben.
3. Solange nicht eine diskriminierende oder grob sachwidrige und willkürliche Vergabe erfolgt, steht die Auswahl des Auftragnehmers bei einer Direktvergabe im Belieben der Vergabestelle.
VPRRS 2014, 0227
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.05.2013 - 2 VK 5/13
1. Das vollständige Fehlen einer eigenen Vergabeentscheidung des Auftraggebers führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
2. Der Bieter kann sich nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation berufen, wenn sie sich auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Angebot zwingend auszuschließen war.
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VPRRS 2014, 0226
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.05.2013 - 2 VK 05/13
1. Das vollständige Fehlen einer eigenen Vergabeentscheidung des Auftraggebers führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
2. Der Bieter kann sich nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation berufen, wenn sie sich auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Angebot zwingend auszuschließen war.
Volltext
VPRRS 2014, 0194
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2013 - 2 VK LSA 03/13
1. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, müssen zumindest die wesentlichen Zwischenentscheidungen so dokumentiert sein, dass der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bieter und von den Nachprüfungsinstanzen nachvollzogen und damit kontrolliert werden können. Die Bieter sollen sich auch im laufenden Vergabeverfahren davon überzeugen können, dass der für den Vertragsschluss in Betracht kommende Bewerber auf Grund sachgerechter und ermessenfehlerfreier Entscheidungen bestimmt worden ist.
2. Alle Entscheidungen des Auftraggebers müssen so begründet sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Verfahrens vertrauten Leser ohne weiteres verständlich sind. Bei der Entscheidung über den Zuschlag ist an die Darlegung der zu Grunde liegenden Tatsachen sowie ihrer Beurteilung ein hoher Maßstab anzulegen.
3. Soweit dem Auftraggeber Beurteilungs- und Ermessensspielräume zustehen, verlangt die Dokumentationspflicht über eine bloße Notiz hinaus eine besonders detaillierte Begründung.
Volltext
VPRRS 2014, 0189
Nachprüfungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2014 - 2 Verg 6/13
1. Ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Art und Weise der Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens gerügt wird, welches der Aufgabenträger nicht als förmliches Vergabeverfahren ansieht, ist nach §§ 102, 107 Abs. 1 GWB gleichwohl eingeschränkt statthaft, soweit beanstandet wird, dass ein nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB gestaltetes Vergabeverfahren trotz entsprechender Ausschreibungspflicht nicht eingeleitet worden ist.*)
2. Die an Omnibusunternehmen gerichtete Aufforderung eines Aufgabenträgers des Öffentlichen Personennahverkehrs, sich an einem wettbewerblich gestalteten Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung eigenwirtschaftlicher Verkehre i.S. von § 8 Abs. 4 PBefG nach dem sog. "Wittenberger Modell" zu beteiligen, ist kein Beschaffungsvorgang i.S. einer Erteilung eines öffentlichen Auftrags i.S. von § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens hat der Antragsteller keine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB für vermeintliche Verstöße gegen beihilferechtliche Regelungen oder fachrechtliche Bestimmungen im Personenbeförderungsrecht ohne einen vergaberechtlichen Anknüpfungspunkt.*)
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VPRRS 2014, 0185
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 08.08.2013 - 1/SVK/025-13
1. Unterfällt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, sind die Regelungen des Vierten Teils des GWB nicht direkt anwendbar. Die Normen des GWB können nur dann entsprechend angewandt werden, soweit die Verordnung keine bzw. keine abschließenden Regelungen enthält.*)
2. Die Vergabekammern sind für die Nachprüfung von Vergaben öffentlicher Aufträge nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 entsprechend §§ 102 ff. GWB zuständig.*)
3. Bei der Wertung der Angebote steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann von den Vergabekammern nur auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden. Ein solcher Fehler liegt u. a. dann vor, wenn der Auftraggeber nicht den bekannt gegebenen Wertungsrahmen anwendet oder dies nicht in ausreichendem Maße dokumentiert.*)
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Online seit 2013
VPRRS 2013, 1589
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 07.07.2006 - 69d-VK-30/2006
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1486
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2003 - Verg W 2/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1805
Dienstleistungen
VK Detmold, Beschluss vom 06.08.2013 - VK.2-07/13
1. Bei der Vergabekammer handelt es sich zwar um eine gerichtsähnliche Instanz, sie ist jedoch kein Gericht im formellen Sinn. Die Vergabekammer ist organisatorisch in die Verwaltung eingegliedert; bei dem Nachprüfungsverfahren handelt es sich somit formal um ein Verwaltungsverfahren.
2. Die Vergabekammer ist daher bei der Überprüfung eines Vergabeverfahrens an die Gesetze und Verordnungen gebunden. Eine Überprüfung einer Rechtsnorm auf ihre Rechtmäßigkeit bzw. auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung steht ihr nicht zu.
3. Die Vergabekammer besitzt weder eine Normverwerfungskompetenz, noch ist sie zu einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG befugt, noch darf sie eine Inzidentkontrolle der Rechtsverordnung vornehmen.
4. Die Vergabekammer hat daher von der Rechtsgültigkeit der aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrheinwestfalen (TVgG-NRW) in Verbindung mit der Repräsentativen Tarifverträgeverordnung (RepTVVO) folgenden Forderung nach Vorlage von Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue auszugehen.
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VPRRS 2013, 1454
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013 - 17 Verg 3/13
1. Mit Ablauf der Bindefrist erlischt das Angebot und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent. Das gilt auch dann, wenn die Bindefrist nach ihrem Ablauf durch den Bieter "verlängert" wird.
2. Leitet der Bieter vor Ablauf der Bindefrist ein Nachprüfungsverfahren ein, liegt darin zugleich die Erklärung, an seinem Angebot auch nach Ablauf der Bindefrist festhalten zu wollen.
3. Der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle kommt - anders als einem Zuschlag - nicht die Wirkung einer unwiderruflichen Beendigung des Vergabeverfahrens zu. Wird ein zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung des Verfahrens eingereicht und kommt deshalb eine "Aufhebung der Aufhebung" durch die Vergabekammer in Betracht, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vergabestelle die Aufhebung wieder rückgängig macht.
4. Die Vergabekammer und der Vergabesenat haben auf einen entsprechenden Nachprüfungsantrag hin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens auszusprechen und die Vergabestelle zu verpflichten, die Aufhebung des Verfahrens rückgängig zu machen.
5. Vereinbart die Vergabestelle mit dem einzigen Bieter, dass unmittelbar nach Zuschlagserteilung Vertragsänderungen vorgenommen werden, stellt dies keine zur Unwirksamkeit des Vertrags führende de-facto-Vergabe dar, wenn der Auftrag nicht vor anderen Bietern verheimlicht wurde, die Vergabestelle andere Bieter nicht durch bewusste Umgehung des Vergaberechts "ausbooten" will und die Änderungen nicht als wesentlich anzusehen sind.
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VPRRS 2013, 1392
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2000 - 120.3-3194.1-24-11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1371
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 2-78/02
(ohne amtlichen Leisatz)
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VPRRS 2013, 1365
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-93/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1320
Bau & Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 16.09.2013 - 9 Verg 3/13
1. Die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten scheidet aus, wenn Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist (entgegen OLG Schleswig, IBR 2011, 351).
2. Alle geforderten Nachweise sind bereits in der Bekanntmachung konkret zu bezeichnen. Denn die scharfe Sanktion des Angebotsausschlusses erfordert eindeutige und unmissverständliche Festlegungen in der Bekanntmachung. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise ein Bieter abgeben muss, als auch die Frage, wann und auf wessen Initiative hin er diese vorzulegen hat. Für den verständigen Bieter muss sich eindeutig ergeben, dass der Ausschluss seines Angebots droht, wenn er bestimmte Nachweise, Erklärungen oder Unterlagen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt oder einer vorgegebenen Frist vorgelegt hat.
3. Die einzelnen Wertungsstufen (formale Prüfung, Eignung, Angemessenheit des Preises, engere Auswahl) sind grundsätzlich nacheinander und getrennt voneinander abzuarbeiten.
4. Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Eignung eines Bieters bejaht, ist er daran grundsätzlich gebunden und bei unveränderter Sachlage im Allgemeinen gehindert, von seiner ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Eignung nunmehr zu verneinen. Nur neu auftretende oder bekannt werdende Umstände, die seine Entscheidung in Frage stellen könnten, hat er auch nach bereits positiv abgeschlossener Wertung der Eignung eines Bieters in jeder Phase des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
5. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Änderungen können den Inhalt der nachgefragten Leistung oder die Vertragskonditionen und Preise betreffen.
6. Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender Absicht, wie Streichungen, Hinzufügungen, jede Abänderung einer Position, Herausnahme von einzelnen Blättern etc. Unzulässig sind aber nur inhaltliche Änderungen. Marginale formale Änderungen sind nicht unzulässig.
7. Erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB sind nur solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen des von der Ausschreibung angesprochenen Verkehrskreises erkannt werden. Hierbei ist ein realistischer Maßstab anzulegen. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur ein Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Bieter vorwerfbar ist.
8. Es kann erwartet werden, dass Bieter, die an Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten teilnehmen, zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen genügen müssen. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, ist erkennbar.
9. Dem durchschnittlichen Bieter ist es nicht abzuverlangen, Rechtsfragen, die sich nicht unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergeben und die im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen auch nicht regelmäßig diskutiert werden, zu kennen. Schließlich kann auch nicht erwartet werden, dass der Bieter vor Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung stets einen auf Vergabesachen spezialisierten Fachmann zu Rate zieht.
VPRRS 2013, 1317
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 25.10.2010 - 69d-VK-24/2010
1. Ein Bieter darf im Vergabenachprüfungsverfahren auch das behaupten, was er aus seiner Sicht der Dinge nur für wahrscheinlich oder möglich hält. Unzulässig und damit unbeachtlich sind demnach lediglich willkürliche, aufs Geratewohl oder eben „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen. In Fällen eines unverschuldeten Informationsdefizits muss es genügen, dass ein Bieter konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsstoßes begründen.*)
2. § 25 Abs. 2 VOL/A a.F. (sowie dessen Nachfolgevorschrift) entfalten nur ausnahmsweise drittschützende Wirkung.*)
3. Ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn die Angebotspreise insgesamt erheblich voneinander abweichen. Es bleibt offen, ob ausnahmsweise auch ein erheblicher Unterschied bei einzelnen Preispositionen beachtlich wird, wenn diese Preise einen erheblichen Teil der Gesamtleistung ausmachen oder einen in sich abgeschlossenen Teil der Gesamtleistung darstellen.*)
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VPRRS 2013, 1166
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2000 - VgK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1161
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2000 - 203-VgK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1149
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2013 - 3 VK 02/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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VPRRS 2013, 1148
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2013 - 3 VK 2/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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VPRRS 2013, 1040
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1039
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1038
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1036
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0858
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 05.09.2008 - 69d-VK-39/2008
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0853
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2008 - 69d-VK-13/2008
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0789
Dienstleistungen
VK Münster, Beschluss vom 29.05.2013 - VK 5/13
1. Eine öffentliche Ausschreibung von Busdienstleistungen nach dem GWB kommt erst in Betracht, wenn zuvor der "Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit" nachvollziehbar geklärt ist.*)
2. Bestimmungen in den Vergabeunterlagen, die offene Fragen im Zusammenhang mit der Linienverkehrsgenehmigung vertraglich auf die Bieter verlagern, sind bei der Ausschreibung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten vergaberechtlich unzulässig.*)
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VPRRS 2013, 0662
Verkehr
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2000 - 1 VK 11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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