Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
VPRRS 2018, 0261
ÖPNV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2018 - Verg 26/17
Schließt es Art. 5 Abs. 2 Satz 2 e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit der Verpflichtung, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen, aus, dass der interne Betreiber diesen überwiegenden Teil der Dienste durch eine Gesellschaft erbringen lässt, an der er 2,5 % der Geschäftsanteile hält und die übrigen Gesellschaftsanteile mittelbar oder unmittelbar von anderen zuständigen Behörden gehalten werden?*)
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VPRRS 2018, 0242
ÖPNV
VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2018 - 250-4003-4018/2018-E-P-004-IK
1. Ein Dienstleistungsauftrag i.S.v. Art. 2 Nr. 1, 5 Richtlinie 2014/25/EU setzt einen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen voraus. Dieser Vertrag muss zwischen zwei oder mehr rechtsfähigen Personen geschlossen werden.
2. Übt der öffentliche Auftraggeber über den Bieter eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen aus, liegt kein Dienstleistungsauftrag i.S.v. Art. 2 Nr. 1, 5 Richtlinie 2014/25/EU vor.
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VPRRS 2018, 0210
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Z3-3-3194-1-08-03/18
1. Es ist Ausdruck des Leistungsbestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers, auch die Kriterien für die Zuschlagserteilung zu bestimmen.*)
2. Es ist nicht Aufgabe eines öffentlichen Auftraggebers, bestehende Wettbewerbsunterschiede der Marktteilnehmer auszugleichen oder zu nivellieren. Ein Zuschlagskriterium, das ausschließlich dazu dient, am Markt bestehende Wettbewerbsvorteile eines bestimmten Bieters zu nivellieren, kann zu einer vergaberechtswidrigen Diskriminierung führen.*)
3. Ist ein Zuschlagskriterium hingegen aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei festgelegt worden, ist auch hinzunehmen, wenn es dazu führt, dass am Markt bestehende Wettbewerbsvorteile eines bestimmten Bieters nicht zum Tragen kommen.*)
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VPRRS 2018, 0177
ÖPNV
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.05.2018 - RMF-SG21-3194-3-7
Droht bei Personenbeförderungsdienstleistungen der Primärrechtsschutz nicht aufgrund einer Direktvergabe nach Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Verordnung EG 1370/2007 in Frage gestellt zu werden und hat noch kein europaweites Vergabeverfahren begonnen, sondern wurde nur auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes eine Vorinformation veröffentlicht, ist der Antrag auf Nachprüfung nach dem GWB unzulässig.*)
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VPRRS 2018, 0094
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 25.01.2018 - Z3-3-3194-1-52-10/17
1. Eine im Angebot abgegebene Erklärung eines Bieters, alle Mindestanforderungen der Auftragsunterlagen zu erfüllen, ist nicht bedeutungslos. Enthält das Angebot trotz dieser Erklärung Abweichungen von Mindestanforderungen ist es auszulegen und ggf. wegen seiner Widersprüchlichkeit aufzuklären.*)
2. Bei Zweifeln oder Widersprüchen ist das Angebot - als empfangsbedürftige Willenserklärung - zunächst in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Dabei auch die Begleitumstände und die Interessenlage des Erklärenden zu berücksichtigen.*)
3. Kann auch eine Aufklärung die Widersprüchlichkeit des Angebots nicht beseitigen, ist das Angebot zwingend auszuschließen.*)
4. Aufklärungsmaßnahmen dürfen nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, niemals aber zur Abänderung des Angebots führen, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde.*)
5. Vorliegende, aber inhaltlich unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 nachgefordert werden.*)
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VPRRS 2018, 0005
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2017 - Z3-3-3194-1-40-08/17
1. § 131 Abs. 3 GWB ist eine Bestimmung über das Vergabeverfahren i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB. Auf eine Verletzung des § 131 Abs. 3 GWB können sich Bieter aufgrund des Wettbewerbsbezugs der Norm regelmäßig berufen.*)
2. Bei juristischen Personen muss die positive Kenntnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht i.S.d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB bei einer Person vorliegen, die befugt ist, für das Unternehmen im konkreten Vergabeverfahren rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.*)
3. Mit der "Soll"-Regelung des § 131 Abs. 3 Satz 1 GWB wird die Anordnung der Übernahme von Arbeitnehmern des bisherigen Betreibers zum Regelfall. Ein Abweichen von der Anordnung bleibt aber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes - insbesondere in atypischen Fällen - weiterhin möglich.*)
4. Trifft der Auftraggeber eine Regelung, die die Verpflichtung zur Übernahme von Arbeitnehmern des bisherigen Betreibers weitgehend leer laufen lässt, ist er ebenso wie beim vollständigen Abweichen von der Anordnung der Übernahme verpflichtet, zu begründen und zu dokumentieren, aus welchen sachlichen Gründen er vom gesetzlichen Regelfall abweicht. Das etwaige Vorliegen eines atypischen Falls ist darzulegen.*)
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Online seit 2017
VPRRS 2017, 0378
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Urteil vom 09.11.2017 - 250-4003-8222/2017-E-S-015-GTH
1. Geheimwettbewerb bedeutet, dass die Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation anderer Bieter für den einzelnen Bieter unbekannt sind und er deshalb weder sein eigenes Angebot nach dieser Kenntnis ausrichten noch Absprachen mit anderen Bietern treffen kann.
2. Der Begriff der wettbewerbswidrigen Vereinbarung im Sinne von § 124 Absatz 1 Nr. 4 GWB ist weit auszulegen und umfasst alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
3. Eine wettbewerbswidrige Vereinbarung erfordert deshalb keine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet, sondern ist schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebots, zumindest aber wesentlicher Angebotsgrundlagen, erstellt wird.
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VPRRS 2017, 0363
ÖPNV
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2017 - 1 VK 38/17
1. Der öffentliche Auftraggeber unterliegt keinem Kontrahierungszwang, das heißt, er kann nicht gegen seinen Willen verpflichtet werden, einen Zuschlag zu erteilen.
2. Gleichwohl braucht der öffentliche Auftraggeber für die Aufhebung des Verfahrens einen sachlichen Grund, um eine Aufhebung nur zum Schein oder aus Willkür auszuschließen.
3. Ein sachlicher Grund zur Aufhebung liegt vor, wenn die eigenen Vertragsunterlagen missverständlich geschrieben wurden (hier: Missverständliche Angaben im Verkehrsvertrag zur Netto-/Bruttophase.
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VPRRS 2017, 0353
ÖPNV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2017 - Verg 36/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2017, 0313
ÖPNV
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016 - U (Kart) 2/16
1. Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 sind sowohl Dienstleistungskonzessionen, als auch öffentliche Dienstleistungsaufträge.
2. In-House-Vergaben an einen gemischt-öffentlichen Betreiber in Form von Einzelvergaben sind möglich, wenn die unmittelbar oder mittelbar als Gesellschafter beteiligten Aufgabenträger den gemischt-öffentlichen Betreiber gemeinsam kontrollieren und gemeinsam mit der Erbringung von Beförderungsleistungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche im Verbund beauftragen und der gemischt-öffentliche Betreiber keine eigenen öffentlichen Personenverkehrsdienste außerhalb des damit umrissenen geographischen Gebiets oder im Zuständigkeitsbereich der anderen beteiligten Aufgabenträger erbringt.
3. Wird das Stimmrecht für Beschlüsse eines bestimmten Inhalts ausgeschlossen, liegt ein partieller Stimmrechtsausschluss vor, der nur wirksam ist, wenn alle betroffenen Gesellschafter zugestimmt haben.
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VPRRS 2017, 0310
ÖPNV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2017 - Verg 18/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf Aufträge anwendbar, bei denen es sich nicht um Aufträge handelt, die im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG annehmen?*)
Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
2. Steht, wenn eine einzelne zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an einen internen Betreiber vergibt, es der gemeinsamen Kontrolle dieser Behörde zusammen mit den weiteren Gesellschaftern des internen Betreibers entgegen, wenn die Befugnis zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet (Art. 2 Buchst. b) und c) VO (EG) Nr. 1370/2007) zwischen der einzelnen zuständigen Behörde und einer Gruppe von Behörden, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet, aufgeteilt ist, beispielsweise indem die Befugnis zur Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an einen internen Betreiber bei der einzelnen zuständigen Behörde verbleibt, die Aufgabe Tarif aber auf einen Zweckverband Verkehrsverbund übertragen wird, dem neben der einzelnen Behörde weitere in ihren geografischen Gebieten zuständige Behörden angehören?*)
3. Steht, wenn eine einzelne zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an einen internen Betreiber vergibt, es der gemeinsamen Kontrolle dieser Behörde zusammen mit den weiteren Gesellschaftern des internen Betreibers entgegen, wenn nach dessen Gesellschaftsvertrag bei Beschlüssen über das Zustandekommen, die Änderung oder die Beendigung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 alleine derjenige Gesellschafter stimmberechtigt ist, der selber oder dessen mittelbarer oder unmittelbarer Eigentümer einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an den internen Betreiber vergibt?*)
4. Erlaubt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, dass der interne Betreiber auch für weitere örtlich zuständige Behörden innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs (einschließlich der abgehenden Linien oder sonstiger Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Behörden führen) öffentliche Personenverkehrsdienste ausführt, wenn diese nicht in organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben werden?*)
5. Erlaubt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, dass der interne Betreiber außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ihn beauftragenden Behörde für andere Aufgabenträger aufgrund von Dienstleistungsaufträgen, die der Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 unterfallen, öffentliche Personenverkehrsdienste ausführt?*)
6. Zu welchem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt sein?*)
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VPRRS 2017, 0309
ÖPNV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2017 - Verg 17/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf Aufträge anwendbar, bei denen es sich nicht um Aufträge handelt, die im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG annehmen?*)
Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
2. Steht, wenn eine einzelne zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an einen internen Betreiber vergibt, es der gemeinsamen Kontrolle dieser Behörde zusammen mit den weiteren Gesellschaftern des internen Betreibers entgegen, wenn die Befugnis zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet (Art. 2 Buchst. b) und c) VO (EG) Nr. 1370/2007) zwischen der einzelnen zuständigen Behörde und einer Gruppe von Behörden, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet, aufgeteilt ist, beispielsweise indem die Befugnis zur Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an einen internen Betreiber bei der einzelnen zuständigen Behörde verbleibt, die Aufgabe Tarif aber auf einen Zweckverband Verkehrsverbund übertragen wird, dem neben der einzelnen Behörde weitere in ihren geografischen Gebieten zuständige Behörden angehören?*)
3. Steht, wenn eine einzelne zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an einen internen Betreiber vergibt, es der gemeinsamen Kontrolle dieser Behörde zusammen mit den weiteren Gesellschaftern des internen Betreibers entgegen, wenn nach dessen Gesellschaftsvertrag bei Beschlüssen über das Zustandekommen, die Änderung oder die Beendigung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 alleine derjenige Gesellschafter stimmberechtigt ist, der selber oder dessen mittelbarer oder unmittelbarer Eigentümer einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an den internen Betreiber vergibt?*)
4. Erlaubt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, dass der interne Betreiber auch für weitere örtlich zuständige Behörden innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs (einschließlich der abgehenden Linien oder sonstiger Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Behörden führen) öffentliche Personenverkehrsdienste ausführt, wenn diese nicht in organisierten wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben werden?*)
5. Erlaubt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, dass der interne Betreiber außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ihn beauftragenden Behörde für andere Aufgabenträger aufgrund von Dienstleistungsaufträgen, die der Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 unterfallen, öffentliche Personenverkehrsdienste ausführt?*)
6. Zu welchem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt sein?*)
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VPRRS 2017, 0294
ÖPNV
VK Saarland, Beschluss vom 18.07.2017 - 3 VK 03/17
1. Der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 ist nicht identisch mit dem Begriff "Öffentlicher Auftrag" im Sinne von § 103 GWB.
2. Die Diktion der Verordnung (EG) 1370/2007 kennt verschiedene öffentliche Dienstleistungsaufträge und umfasst insbesondere auch Dienstleistungskonzessionen und "In-House-Vergaben".
3. Die Begriffe "Direktvergabe" und "In-House-Vergabe" schließen sich nicht aus. Während die Direktvergabe als Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens" definiert ist, bezeichnet die "In-House-Vergabe" noch etwas spezifischer eine solche Direktvergabe nicht nur an eine "bestimmten Betreiber", sondern an eine rechtlich getrennte Einheit.
4. Als Direktvergabe in Form einer "In-House-Vergabe" ist der "Betrauungsauftrag" (hier: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen) als "Sonderrechtregime im Personenverkehr" am Maßstab dieser Verordnung zu messen und zu überprüfen.
5. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) weist Dienstleistungsaufträge in Form von Direktvergaben nunmehr ausdrücklich den Vergabekammern zu. Der unterschiedliche Wortlaut und die differenzierten Verweise im PBefG auf die entsprechenden Vorschriften des GWB lassen nur den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber eine vergaberechtliche Überprüfung zulassen wollte, aber für direktvergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge in Gestalt einer "In-House-Vergabe" lediglich die verfahrensrechtlichen und nicht die materiell-rechtlichen Vorschriften des GWB über das Nachprüfungsverfahren für entsprechend anwendbar erklären wollte.
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VPRRS 2017, 0288
ÖPNV
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 Verg 7/17
1. Wenn in der Ausschreibung für Busnahverkehrsdienstleistungen von den Bietern zum Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit lediglich verlangt wird, dass sie belegen, Busverkehrsleistungen im Linienverkehr gem. § 42 PBefG erbracht zu haben, so können Nachweise über erbrachte Busfernverkehrsdienstleistungen nicht als formell ungeeignet zurückgewiesen werden.*)
2. Wenn Referenzen über Busfernverkehrsleistungen gem. § 42a PBefG nicht ausgeschlossen wurden, hat sich der Auftraggeber daran insoweit selbst gebunden und er ist nicht berechtigt, den fehlenden Nachweis der Eignung der Bieterin auf solche Umstände zu stützen, die sich aus der allgemeinen und strukturellen Unterscheidung der Linienverkehre im Personennah- und Fernverkehr ergeben.*)
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VPRRS 2017, 0207
ÖPNV
VK Bremen, Beschluss vom 09.06.2017 - 16-VK 2/17
Für das Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebots kommt es bei Bedarfspositionen auf die Summe aller Einzelpositionen und nicht auf die Summe der Bedarfspositionen selbst an.
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VPRRS 2017, 0261
ÖPNV
VK Hessen, Beschluss vom 23.02.2017 - 69d-VK-33/2016
1. Die als Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bekanntgemachte Absicht einer Direktvergabe stellt eine nachprüffähige Entscheidung dar.*)
2. Zur Vergabereife zählt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben ist sowie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristmäßen Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber geschaffen worden sind.*)
3. Art. 5 VO (EG) 1370/2007 enthält sektorspezifische Vergaberegeln.*)
4. Zu den Anforderungen des sog. Gebietskriteriums in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b VO (EG) 1370/2007.*)
5. Die Dokumentationspflicht konkretisiert die Begründungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 4 VO (GG) 1370/2007. Zur Sicherstellung, dass dabei die tatsächlich angestellten Erwägungen nachvollziehbar und korrekt wiedergegeben werden, sind die Gründe für die Direktvergabe zeitnah zu dokumentieren.*)
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VPRRS 2017, 0227
ÖPNV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2017 - Verg 51/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1-13) - in der Sache teilweise übereinstimmend mit den Vorlagefragen in den beim Senat anhängigen Parallelverfahren Verg 17/16 und Verg 18/16 - die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei die Fragen 2 bis 4 nur im Falle einer Bejahung der Frage 1 einer Antwort bedürfen:
1. Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf direkt zu vergebende öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Art. 2 lit. i) der Verordnung anwendbar, die nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung die Form von Dienstleistungskonzessionen nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG annehmen?*)
2. Gehen Art. 2 lit. b) und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vermittelt durch das Wort "oder" von einer ausschließlichen Zuständigkeit entweder einer einzelnen Behörde oder einer Gruppe von Behörden aus oder kann nach diesen Vorschriften eine einzelne Behörde auch Mitglied in einer Gruppe von Behörden sein und der Gruppe einzelne Aufgaben übertragen, aber zugleich gemäß Art. 2 lit. b) zur Intervention befugt bleiben und zuständige örtliche Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung sein?*)
3. Schließt es Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit der Verpflichtung, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen, aus, dass der interne Betreiber diesen überwiegenden Teil der Dienste durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft erbringen lässt?*)
4. Zu welchem Zeitpunkt, schon dem der Veröffentlichung einer beabsichtigten Direktvergabe nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder erst dem der Direktvergabe selbst, müssen die Direktvergabevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorliegen?*)
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VPRRS 2017, 0128
Rechtsweg
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017 - 11 Verg 2/16
1. Der Grundsatz des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre im öffentlichen Personennahverkehr ist keine Bestimmung des Vergaberechts i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB.*)
2. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz begründet keinen Schadensersatzanspruch eines im Vergabeverfahren unterlegenen Bieters, wenn der Zuschlag bereits an den Bestbieter erteilt worden ist.*)
3. Ob der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb der in § 12 Abs. 5, 6 PBefG festgelegten Fristen gestellt wurde, ist nicht Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens, sondern allein durch die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im dafür vorgesehenen Verwaltungsrechtsweg zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Frage, ob eine veröffentlichte Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 trotz formaler und/oder inhaltlicher Mängel geeignet ist, die Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 PBefG auszulösen.*)
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VPRRS 2017, 0085
Rechtsweg
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017 - 11 Verg 1/16
1. Der Grundsatz des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre im öffentlichen Personennahverkehr ist keine Bestimmung des Vergaberechts i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB.*)
2. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz begründet keinen Schadensersatzanspruch eines im Vergabeverfahren unterlegenen Bieters, wenn der Zuschlag bereits an den Bestbieter erteilt worden ist.*)
3. Ob der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb der in § 12 Abs. 5, 6 PBefG festgelegten Fristen gestellt wurde, ist nicht Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens, sondern allein durch die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im dafür vorgesehenen Verwaltungsrechtsweg zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Frage, ob eine veröffentlichte Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 trotz formaler und/oder inhaltlicher Mängel geeignet ist, die Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 PBefG auszulösen.*)
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VPRRS 2017, 0064
ÖPNV
LG Münster, Beschluss vom 06.02.2017 - 26 O 55/16
1. Werden wesentliche Vertragsinhalte geändert, ist eine solche Vertragsänderung als Neuvergabe einzuordnen und damit ausschreibungspflichtig.
2. Zur Klärung der Frage, ob Nachträge zu einem Nachunternehmervertrag (hier: über Personenbeförderungsleistungen) hätten europaweit ausgeschrieben werden müssen, ist vorab zu prüfen, ob Dynamisierungen wesentliche Vertragsinhalte darstellen.
3. Sind Verträge und Vereinbarungen, die sich mit der Personenbeförderung befassen, bei der Genehmigungsbehörde anzumelden, ist diese statuierte Anmeldepflicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags.
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VPRRS 2017, 0072
ÖPNV
VK Westfalen, Beschluss vom 25.01.2017 - VK 1-47/16
1. Eine Direktvergabe zur Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen ist vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber nur eine "Taktlücke" ausschreibt ohne zu überprüfen, ob auch Alternativlösungen (z. B. andere "Taktlagen") in Betracht kommen.
2. Wenn die Vergabestelle nicht ausreichend darlegt, dass eine alternativlose technische Besonderheit vorliegt, weil die geforderte Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen geleistet oder erbracht werden kann, greift keine die Direktvergabe rechtfertigende Ausnahme (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV).
3. Der öffentliche Auftraggeber darf durch die Vorgabe seiner Rahmenbedingungen und Auftragsparameter nicht ein bestimmtes Unternehmen zum Monopolisten machen und damit einen Wettbewerb verhindern.
4. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zu überprüfen, ob die Möglichkeit besteht, verkehrlich abweichende Lösungen zu entwickeln, andere Verbindungen fahrplantechnisch zu erarbeiten oder vorhandene organisatorische Vereinbarungen abzuändern. Er ist verpflichtet, Fahrplan und Nutzung der Trassen aufeinander abzustimmen und den interessierten Bietern dies im Rahmen einer Ausschreibung vorzugeben.
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Online seit 2016
VPRRS 2016, 0482
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 23.11.2016 - Z3-3-3194-1-20-03/15
1. Sektorenauftraggeber ist nur, wer Verkehrsleistungen selbst erbringt. Die bloße Organisation solcher Dienstleistungen (hier: für Personenbeförderung mit Omnibussen und Regionalbuslinien) macht den Auftraggeber nicht zum Sektorenauftraggeber.
2. Die Übertragung von Linienbündeln auf eine andere Stadt, führt dazu, dass die Zuständigkeit zur Vergabe des streitgegenständlichen Auftrags wechselt. Der Verlust der Zuständigkeit einen öffentlichen Auftrag zu erteilen, führt zu einer wesentlichen Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens, die es erlauben, eine Ausschreibung aufzuheben.
3. Ist nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass die ausschreibende Stelle die Bekanntmachung bereits in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Antrags auf Übertragung der Zuständigkeit veröffentlicht hat, kann das Vergabeverfahren rechtmäßig aufgehoben werden.
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VPRRS 2016, 0463
ÖPNV
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2016 - VK 10/16
1. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer zu prüfen, ob bei der Ausschreibung von Buslinienbündeln Bieter die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes verletzen oder Genehmigungen (hier: für Rufbus-Fahrten) hätten erhalten müssen.
2. Die Vergabekammer prüft nur die Einhaltung vergaberechtlicher Verschriften, nicht die Verletzung von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Entscheidungen von Genehmigungsbehörden können ausschließlich im Verwaltungsverfahren überprüft werden.
3. Das Vergaberecht kennt keinen vorbeugenden Rechtsschutz.
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VPRRS 2016, 0420
Transportleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 VK LSA 23/16
1. Fahrzeuge zur Schülerbeförderung müssen mindestens an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Erklärt ein Bieter, in der Vergangenheit Schulbusse ohne zusätzliche Blinker eingesetzt zu haben, ist dies ein Verstoß gegen die zwingende Regelung zum Schutz der zu befördernden Schüler, der an der Eignung des Bieters zweifeln lässt.
2. Der Auftraggeber hat sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn er diesen Verstoß im Rahmen der Eignungsprüfung nicht berücksichtigt hat.
3. Originalformulare der Vergabeunterlagen dürfen nicht durch eigene Formulare ersetzt werden.
4. Meint ein Bieter, dass sein Angebot unrechtmäßig ausgeschlossen wurde, ist ein Nachprüfungsantrag ohne vorherige rechtzeitige Rüge unzulässig.
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VPRRS 2016, 0419
ÖPNV
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2016 - 1 VK LSA 12/16
1. Selbst geringfügige Abweichungen von den Vorgaben der Vergabestelle genügen für einen Angebotsausschluss. Ein Bieter muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Auftraggeber die Leistung genauso erhalten möchte, wie er sie in den Vertragsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Die Vergabeunterlagen werden unzulässig geändert, wenn anstelle des geforderten Formblatts "Tourenblatt je Einzellos" ein eigenes Formblatt eingereicht wird. Dabei ist unerheblich, ob zwischen den tatsächlich verwendeten und den zwingend zu verwendenden Formblättern inhaltliche Unterschiede bestehen.
3. Ein Auftraggeber verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits annimmt, bestimmte Erklärungen von einem Bieter rechtlich nicht nachfordern zu können, andererseits aber genau diese Unterlagen bei anderen Bietern nachfordert.
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VPRRS 2016, 0422
ÖPNV
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.09.2016 - 21.VK-3194-34/16
1. Die Abgabe eines Angebots ist nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, gerade durch vergaberechtlich unzulässige Eignungsanforderungen an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Die Ausarbeitung und Abgabe eines Angebots, von dem von vornherein bekannt ist, dass es anhand der von der VSt aufgestellten Kriterien ausgeschlossen werden würde, kann von der ASt nicht verlangt werden.*)
2. Die in § 97 GWB niedergelegten vergaberechtlichen Grundsätze geben der Vergabestelle einen Rahmen vor, in dem sie sich hinsichtlich der Anforderung von Eignungsnachweisen und dem Aufstellen von Ausschlusskriterien bewegen darf. Dabei steht es einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.*)
3. Für die Frage, ob ein Kriterium diskriminierende Wirkung aufweist, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich als einzige Teilnehmerin des Vergabeverfahrens von diesem Kriterium betroffen ist. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Kriterium so ausgestaltet wurde, dass bereits die Möglichkeit einer Betroffenheit von Anfang an nur für die ASt gegeben war.*)
4. Ein Auftraggeber ist hinsichtlich der Aufstellung von Kriterien zur Eignung bzw. Nichteignung nicht völlig frei, sondern die aufgestellten Erfordernisse müssen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein sowie die allgemeinen vergaberechtlichen Anforderungen berücksichtigen.*)
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VPRRS 2016, 0404
ÖPNV
EuGH, Urteil vom 27.10.2016 - Rs. C-292/15
1. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist dahin auszulegen, dass bei der Vergabe eines Auftrags für den öffentlichen Personenverkehrsdienst mit Bussen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung auf den Auftrag anwendbar bleibt.*)
2. Art. 4 Abs. 7 Verordnung Nr. 1370/2007 ist dahin auszulegen, dass er einen öffentlichen Auftraggeber nicht daran hindert, einem Betreiber, der mit der Verwaltung und Erbringung eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes mit Bussen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betraut ist, eine Selbsterbringungsquote von 70% aufzuerlegen.*)
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VPRRS 2016, 0354
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2016 - VK-SH 5/16
1. Ziel eines Nachprüfungsverfahrens ist die Durchsetzung eines Anspruchs des antragstellenden Unternehmens auf Beachtung der seinen Schutz betreffenden Vergabevorschriften, nicht aber aller sonstigen Rechtsvorschriften.
2. Ausgangspunkt für die Frage, welche vergaberechtlichen Vorschriften auch subjektiven Bieterschutz vermitteln, ist die Schutznormlehre. Danach hat eine objektiv-rechtliche Bestimmung, die für das öffentliche Auftragswesen relevant ist, dann Schutzcharakter, wenn sie zumindest auch den Zweck hat, den Betroffenen zu begünstigen (hier verneint für Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007).
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VPRRS 2016, 0338
ÖPNV
VK Hessen, Beschluss vom 21.01.2016 - 69d-VK-3/2016
1. An die Schadensdarlegung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Sie muss lediglich schlüssig sein und ein Schaden muss denkbar sein. Eine völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung reicht jedoch nicht aus.*)
2. Die Frist zur Vorabbekanntmachung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG dient dazu, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes angemessen auf die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Personenverkehr reagieren können; sie dient nicht dem Konkurrentenschutz. Die Klärung der Frage, ob die Auftraggeber zuvor geprüft haben, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen möglich ist, gehört deshalb nicht zum Prüfungsumfang im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff GWB.*)
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VPRRS 2016, 0373
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2016 - Verg 6/16
1. Auch die Vergabe "lediglich" nachrangiger Dienstleistungen unterliegt einer Vergabenachprüfung, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden soll und der den maßgeblichen Auftragsschwellenwert erreicht oder überschreitet.
2. Der Fahrkartenvertrieb über stationäre personenbediente Verkaufsstellen kann im Gegensatz zu dem Vertrieb über Fahrkartenautomaten, e-Ticket, Online-Shop und Mobile Ticketing als eigenständiges Fachlos angesehen werden.
3. Kann die benötigte Leistung auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, ist zu prüfen, ob von einer losweisen Vergabe ausnahmsweise abgesehen werden kann, etwa weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
4. Der Dienstleistungsauftrag, über stationäre Vertriebswege (personenbedienter Verkauf in Kundenzentren, Verkaufsstellen, Videoreisezentren und Vertriebsagenturen sowie Fahrausweisautomaten und Entwerter) und standortunabhängige Vertriebswege (Abo-Vertrieb, Mobile Ticket und Online-Shop) Fahrscheine zu verkaufen, kann eindeutig und erschöpfend beschrieben werden.
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VPRRS 2016, 0374
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Verg 16/16
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wenn (a) eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen lässt, dass die Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten hat, (b) der Antragsteller eine Vielzahl von Gründen anführt, warum er die beabsichtigte Vergabe für vergaberechtswidrig hält, (c) eine vertiefte rechtliche Prüfung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich ist und (d) gewichtige Belange auf Seiten des Antragsgegners und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Auftragserteilung an die Beigeladene erfordern, die Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.
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VPRRS 2016, 0341
ÖPNV
VK Westfalen, Beschluss vom 25.02.2015 - VK 23/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0292
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 27.06.2016 - Z3-3-3194-1-65-12/15
1. Eignungsnachweise i.S.d. § 16 Abs. 2 VOL/A 2009 sind nur solche Unterlagen, die zum Beleg der Eignung nach den Vorgaben der Bekanntmachung mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind.*)
2. Aufklärungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots oder der Eignungsnachweise zu ermöglichen.*)
3. Kann die Vergabestelle aus den geforderten und vollständig vorgelegten Eignungsnachweisen weder auf die Eignung noch die Nichteignung eines Bieters oder Bewerbers schließen, kann sie auch sonstige - außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende - Umstände, bei der materiellen Prüfung der Eignung eines Bieters oder Bewerbers heranziehen.*)
4. Dabei kann sie auch Gutachten über außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende Umstände im Auftrag geben, wenn sie dies zur Beurteilung der Eignung für nötig erachtet.*)
5. Bei der materiellen Prüfung einer Bewerbung im Teilnahmewettbewerb dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die vor Abgabe des Teilnahmeantrags vorgelegen haben.*)
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VPRRS 2016, 0277
ÖPNV
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016 - 1 VK 51/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0220
ÖPNV
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016 - 15 Verg 1/16
1. Ein Angebotsausschluss wegen einer unzulässigen Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen setzt voraus, dass die Leistungsbeschreibung eindeutig ist. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen somit nicht zum Angebotsausschluss.
2. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig und vollständig, wenn sie Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthält und alle für die Leistung spezifischen Bedingungen und Anforderungen benennt.
3. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung muss den Bietern ermöglichen, ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten zu kalkulieren. Dabei müssen die Bieter die für die Auftragsdurchführung wesentlichen Begleitumstände kennen oder zumindest zuverlässig abschätzen können.
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VPRRS 2016, 0224
ÖPNV
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.05.2016 - 1 Verg 1/16
1. Der Vergabestelle steht im Sinne eines geordneten Vergabeverfahrens "als Herrin des Vergabeverfahrens" auch die Möglichkeit offen, klare Regeln für Bieterfragen vorzugeben.
2. Sind Rückfragen der Bieter bis zu einem bestimmten Termin an den Auftraggeber zu richten, liegt kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, wenn ein nach dem festgelegten Zeitpunkt geführtes Telefonat nicht dokumentiert wird.
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VPRRS 2016, 0208
ÖPNV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 - Verg 34/15
1. Eine Dienstleistungskonzession ist gegenüber einem Dienstleistungsauftrag dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in einem geldwerten Vorteil, sondern nur in dem Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der erbrachten Leistung besteht, wobei der Leistungserbringer ganz oder überwiegend das Nutzungsrisiko übernimmt.
2. Die Prüfung, ob die erforderliche Risikoübernahme vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen.
3. Kann nicht sicher abgegrenzt werden, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag oder um eine Dienstleistungskonzession handelt, ist im Zweifel von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen.
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VPRRS 2016, 0166
ÖPNV
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.12.2015 - VK 1-14/15
1. Das Vergabeverfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Veröffentlichungsorgan. Bei der im Amtsblatt der EU bekannt gegebenen Absicht der Direktvergabe handelt es sich um eine durch die Nachprüfungsbehörden überprüfbare Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers.*)
2. Die Überprüfung einer Vergabeentscheidung setzt voraus, dass sie nach außen erkennbar und in für den Auftraggeber verbindlicher Form erfolgt ist. Dokumente und Arbeitsunterlagen, die Vergabeentscheidungen erst vorbereiten, sowie Ankündigungen und Absichtserklärungen im Vorfeld von Ausschreibungen sind grundsätzlich nicht überprüfbar.*)
3. Die Direktvergabe eines Auftrags auf der Basis von Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 (Bagatellvergabe) setzt das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraus. Es ist Aufgabe des Auftraggebers die Gründe, die für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sprechen, nachvollziehbar und plausibel zu dokumentieren.*)
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VPRRS 2016, 0162
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15
1. Bei einem Nachprüfungsantrag gegen eine Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von ÖPNV-Dienstleistungen gemäß § 8a Absatz 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 steht es der Antragsbefugnis eines Verkehrsunternehmens nicht entgegen, dass einem anderen Verkehrsunternehmen bereits (bestandskräftig) Liniengenehmigungen für die gemeinwirtschaftliche Bedienung der streitgegenständlichen Linien erteilt sind, da diese gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen sind, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.*)
2. Sowohl die Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession als die eines Dienstleistungsauftrags an eine "rechtlich getrennte Einheit" richtet sich nach dem Regelungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007.*)
3. Die (im Gesellschaftsvertrag eingeräumte) Möglichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen örtlichen Behörde steht einer Direktvergabe nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 b) VO (EG) 1370/2007 entgegen, solange sie nicht tatsächlich ausgeübt wird.*)
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VPRRS 2016, 0145
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 29.01.2016 - Z3-3-3194-1-59-11/15
1. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichung von der Leistungsbeschreibung kommt nur dann in Betracht, wenn sich, und sei es auch nur im Ergebnis einer Auslegung, ein letztlich eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich des Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)
2. Die Vorgaben der Vergabeunterlagen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen fachkundigen Bieters auszulegen.*)
3. Verwendet der öffentliche Auftraggeber einen in technischen Regelwerken definierten Begriff - wie hier "Niveaugleicher Einstieg" gemäß Ziff. 2.3 der TSI PRM 2014 - in der Leistungsbeschreibung nicht, sondern einen anderen nicht definierten Begriff - hier "stufenfrei", kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die technische Spezifikation "Niveaugleicher Einstieg" doch von allen Bietern zu erbringen ist.*)
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VPRRS 2016, 0143
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 01.02.2016 - Z3-3-3194-1-58-11/15
1. Die Bildung von Bietergemeinschaften ist grundsätzlich zulässig und unterliegt nicht dem Generalverdacht der Kartellrechtswidrigkeit. Eine Vereinbarung verschiedener Unternehmen, sich mit einer Bietergemeinschaft an der Ausschreibung für einen bestimmten Auftrag zu beteiligen, ist gemäß § 1 GWB nur verboten, wenn die Vereinbarung geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 13.12.1983 - KRB 3/83).*)
2. Existieren zureichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine unzulässige Bietergemeinschaft handelt, hat die Vergabestelle die Bietergemeinschaft aufzufordern, die Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft darzulegen. Dies kann insbesondere bei einem Angebot einer Bietergemeinschaft aus gleichartigen Unternehmen, die möglicherweise gesondert leistungsfähig wären, der Fall sein.*)
3. Auch bei gleichartigen Unternehmen ist der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft hinzunehmen, wenn dieser von den Unternehmen in der Erkenntnis getroffen wurde, dass eine selbständige Teilnahme an einer Ausschreibung wirtschaftlich nicht zweckmäßig und kaufmännisch nicht vernünftig wäre. Dabei kommt den Unternehmen eine nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsprärogative zu.*)
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VPRRS 2016, 0080
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 27.04.2015 - Z3-3-3194-1-09-02/15
1. Die Eignungsprüfung ist in zwei Stufen durchzuführen und zwar - zum einen, ob das Angebot sämtliche geforderten Eignungsnachweise bzw. -angaben enthält (formale Eignungsprüfung) - zum anderen, ob der Bieter geeignet ist (materielle Eignungsprüfung).*)
2. Eignungsnachweise, die bereits den formellen Anforderungen der Vergabebekanntmachung nicht genügen, dürfen auch bei der materiellen Eignungsprüfung nicht berücksichtigt werden.*)
3. Ein formal unzureichender, aber unter Umständen materiell ausreichender Eignungsnachweis darf nicht in einer Gesamtschau mit einem formal ausreichenden, aber materiell ungeeigneten Eignungsnachweis zur Bejahung der Eignung herangezogen werden.*)
4. Der Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 / § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen. Eine Nachreichung anderer, geeigneter Nachweise scheidet damit aus.*)
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VPRRS 2016, 0083
ÖPNV
VK Hessen, Beschluss vom 29.06.2015 - 69d-VK-22/2015
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0053
ÖPNV
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2015 - 11 Verg 9/15
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten neben der Eigenerklärung des Bieters noch eine Herstellerbescheinigung verlangen darf.*)
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Online seit 2015
VPRRS 2015, 0388
ÖPNV
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
1. Unter Dienstleistungskonzessionen sind Verträge zu verstehen, die von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil davon trägt.
2. Finanziert sich ein Verkehrsunternehmen teilweise aus den Fahrgeldeinnahmen und erhält zusätzlich Ausgleichszahlungen, ist dann nicht mehr von einer Dienstleistungskonzession auszugehen, wenn die zusätzliche Ausgleichszahlung ein solches Gewicht hat, dass ihr kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann. Eine feste Grenze besteht nicht; maßgeblich bleibt der Umfang des Risikos des Verkehrsunternehmers.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, auf Nachfrage die Gründe für die beabsichtigte Direktvergabe von Busverkehrsleistungen an ein kleines/mittleres Unternehmen mitzuteilen. Die Begründung muss eine argumentative Tiefe aufweisen, die objektiv nachvollziehbare Angaben enthält, aus denen auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Direktvergabeart geschlossen werden kann.
4. Die Vergabenachprüfungsinstanzen sind auch für die Überprüfung der Vergaben von Verkehrsleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession zuständig.
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VPRRS 2015, 0271
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
Einem Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn ein Zuschlag im laufenden Verfahren vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht zu besorgen ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Vergabestelle formal ein Verfahren nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 eingeleitet hat und die Jahresfrist des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 erst weit nach Ablauf des voraussichtlichen rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens abläuft.*)
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VPRRS 2015, 0378
ÖPNV
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.05.2015 - 7 A 10883/14
1. Im Wettbewerb um eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung hat sich die Auswahlentscheidung vorrangig an den öffentlichen Verkehrsinteressen zu orientieren. Dabei ist auch die Verknüpfung zu anderen Linien ein bei der Bewertung des Verkehrsangebots zu berücksichtigender Faktor.
2. Ist bei mehreren konkurrierenden Anträgen keinem Antrag eine eindeutige Präferenz einzuräumen, ist dem Altunternehmer der Vorrang zu geben.
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VPRRS 2015, 0368
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-37-06/15
1. Die Vorabinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG einer nach Art. 2 b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit den nationalen Zuständigkeitsvorschriften unzuständigen Behörde kann keine ausreichende Grundlage für eine von derselben Behörde im Falle ihrer späteren Zuständigkeit geplanten Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen.*)
2. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 stellt im Lichte des Gemeinschaftsrechts keine bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern ist eine zwingende Formvorschrift, auf deren Einhaltung sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB berufen kann.*)
3. Die Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist konstitutive Voraussetzung für eine spätere Direktvergabe. Sie ist als erster Schritt des Vergabeverfahrens anzusehen und damit Teil der Vergabehandlung selbst.*)
4. Die rückwirkende Übertragung der Aufgabenträgerschaft vom zuständigen Landkreis auf eine kreisangehörige Gemeinde nach Art. 9 BayÖPNVG ist nicht möglich.*)
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VPRRS 2015, 0356
ÖPNV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2015 - Verg 30/13
1. § 1 RepTVVO-NRW ist nichtig, soweit er im Sinn des § 4 Abs. 2 TVgG-NRW für den Bereich des straßengebundenen Personennahverkehrs gemäß Anlage 1 (unter 1.) lediglich die Spartentarifverträge Nahverkehrsbetriebe (TV-NRW) für repräsentativ erklärt.*)
2. Das Beschwerdegericht hat inzident zu überprüfen, ob die RepTVVO-NRW in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 und 2 TVgG-NRW ergangen ist.*)
3. § 4 Abs. 2 und § 21 Abs. 1, 2 TVgG-NRW ist dem Wortlaut nach nicht zu entnehmen, dass es auf einem sachlich und räumlich abgrenzbaren Markt des ÖPNV lediglich einen einzigen repräsentativen Tarifvertrag geben kann oder dass zwingend und in jedem Fall mehrere Tarifverträge für repräsentativ erklärt werden müssen. Doch hat der Verordnungsgeber mit dem TVgG-NRW dazu hat angehalten werden sollen, sich mit der Frage, ob auf dem einschlägigen Markt auch mehrere Tarifverträge für repräsentativ zu erklären werden sind, eingehend auseinanderzusetzen. Dabei darf der Verordnungsgeber der Entscheidung ausschließlich gesicherte Erkenntnisse, mithin ermittelte, außer Streit stehende oder bewiesene Tatsachen zugrunde legen.*)
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VPRRS 2015, 0340
ÖPNV
VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2015 - 6 K 2793/13
1. Es kann logisch nur eine einzige Entgeltuntergrenze zugunsten der Arbeitnehmer geben, nicht verschiedene. Wird diese Untergrenze gesetzestechnisch dadurch gezogen, dass eine Rechtsverordnung einen Tarifvertrag für repräsentativ erklärt, kann es in demselben sachlich, räumlich und personell abgegrenzten Gebiet des ÖPNV nur einen einzigen in diesem Sinne repräsentativen Tarifvertrag geben. Die Repräsentativerklärung dient entgegen der dem Begriff verbundenen Konnotationen allein als Hilfsmittel zur betragsmäßigen Festlegung der Entgeltuntergrenze.*)
2. Die Tariftreueregelung des TVgG-NRW greift in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW) derjenigen Koalitionen ein, deren Tarifverträge auf dem Gebiet des ÖPNV nicht als repräsentativ erklärt worden sind. Die Entgeltverein-barung des repräsentativen Tarifvertrags verdrängt faktisch die diesen unterbieten-den Tarifverträge im selben Geltungsbereich, entwertet das Tarifergebnis in der Ent-geltvereinbarung und beeinflusst gezielt das Konkurrenzverhältnis der Koalitionen. Den Grundrechtseingriff verstärkt, dass die Tariftreueregelung des TVgG-NRW nicht nur an die Mindestentgeltsätze des repräsentativen Tarifvertrags bindet, sondern an dessen gesamte Entgeltordnung (einschl. Stufen, Zuschlägen u.ä.).*)
3. Spätestens seitdem das bundesrechtliche MiLoG Dumpinglöhne verhindert, kön-nen die verbleibenden Ziele des TVgG-NRW, nämlich ein mindestens 40 Prozent über dem Mindestlohn angesiedeltes Entgeltniveau im ÖPNV NRW vorzugeben und selbst tarifvertraglich gedeckte Lohnunterschiede auszuschließen, nicht mehr als verfassungsrechtlich legitime Zwecke anerkannt werden.*)
4. Die Gewährleistung eines Mindestengelts im ÖPNV, das erheblich über dem bundesgesetzlichen Mindestlohn liegt und das sich vollständig nach der gesamten Entgeltordnung des für repräsentativ erklärten Tarifvertrags richtet, ist verfassungsrechtlich zumindest so lange als nachrangig hinter der Tarifautonomie einzuordnen, wie es - wie derzeit - keinerlei greifbare Anzeichen für Lohn- oder Sozialdumping im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen gibt.*)
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