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VPR 02/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

liegt der Auftragswert eines öffentlichen Auftrags über dem sog. „Schwellenwert“ hat der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, nicht nur über die Gründe hierfür zu informieren und ihnen den Namen des Bestbieters mitzuteilen, sondern muss auch 15 Tage warten, bevor er den Zuschlag erteilen darf (§ 134 Abs. 1, 2 GWB). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags. Das „Massengeschäft“ der Beschaffung findet allerdings unterhalb der Schwellenwerte statt. Auf sog. „Unterschwellenvergaben“ finden die §§ 134, 135 GWB keine Anwendung. Auch bestehen nach den einschlägigen Vergabeordnungen, insbesondere nach der neu eingeführten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) keine entsprechenden Informations- und Wartepflichten. Dessen ungeachtet hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass es gewichtige Gründe dafür gibt, auch im Unterschwellenbereich vom öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung einer Informations- und Wartepflicht zu verlangen. Ein unter Verstoß gegen dieses Verbot effektiven Rechtsschutzes abgeschlossener Vertrag könne wegen „Verstoßes gegen ein ungeschriebenes Gesetz“ als nichtig eingestuft werden (Dokument öffnen S. 67).

Wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation seiner Mitbewerber anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb um den Zuschlag möglich. Nach Ansicht der VK Westfalen liegt jedoch kein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, wenn ein Mitarbeiter sein in der Vergangenheit bei der Vergabestelle erworbenes Wissen beim neuen Arbeitgeber verwertet (Dokument öffnen S. 85).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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