Vergabepraxis & -recht.

Aktuelle Urteile zu Gesundheit
Online seit 29. Juli
VPRRS 2025, 0148
EuGH, Urteil vom 10.07.2025 - Rs. C-715/23
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/23/EU (…) über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, dessen Hauptgegenstand in der Abgabe verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel gegen Entgelt sowie in der Beratung über den ordnungsgemäßen und sicheren Gebrauch dieser Arzneimittel besteht, nicht unter die Wendung „nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.*)
2. Art. 19 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, dessen Hauptgegenstand in der Abgabe verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel gegen Entgelt sowie in der Beratung über den ordnungsgemäßen und sicheren Gebrauch dieser Arzneimittel besteht, unter die Wendung „soziale und andere besondere Dienstleistungen“ im Sinne dieses Art. 19 fällt.*)

Online seit 10. Juli
VPRRS 2025, 0141
VK Bund, Beschluss vom 22.05.2025 - VK 1-34/25
1. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Festlegung der Kriterien für die Zuschlagserteilung ein Entscheidungsspielraum zu. Er kann festlegen, worauf es ihm bei dem zu vergebenden Auftrag ankommt und was er als wirtschaftlich ansieht.
2. Dem Bestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers unterliegen sowohl die Kriterien, anhand derer die Angebote bewertet werden, als auch die Methode, wie ein Wertungsergebnis ermittelt wird. Dabei steht dem Auftraggeber ein großer Ermessensspielraum zu. Dieser kann nur auf die Einhaltung vergaberechtlicher Grenzen kontrolliert werden.
3. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen, unterliegt der Kontrolle nicht nur die Beachtung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes durch den Auftraggeber, sondern auch, ob die Kriterien dem mit ihrer Bestimmung verfolgten Zweck, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, zuwiderlaufen, sachfremde Erwägungen angestellt werden oder der Auftraggeber bei der Festlegung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Online seit 9. Juli
VPRRS 2025, 0139
BSG, Urteil vom 13.03.2025 - B 3 KR 8/23 R
1. Soweit Einzelverträge zwischen einer Krankenkasse und einer Apotheke nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V a.F. geschlossen werden, können hiervon abweichende Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V a.F. und der ergänzenden Verträge nach § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V a.F. keine Anwendung mehr finden. Das hat zur Folge, dass im Umfang des vorrangigen Einzelvertrags die grundsätzliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung anderer Apotheken zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots entfällt, weil jede Leistung nur einmal erbracht werden kann.
2. Dem Ausschluss eines Vergütungsanspruchs aufgrund fehlender Abgabeberechtigung steht nicht entgegen, dass die Apotheken, mit denen eine Krankenkasse Verträge geschlossen hatte, nicht im Wege der Ausschreibung, sondern im Open-House-Verfahren gesucht worden und dem angebotenen Vertrag für das Gebiet des Regionalloses beigetreten waren.
3. Stellt eine Krankenkasse die Arzneimittelversorgung in der Weise sicher, dass sie nach dem bis 12.05.2017 geltenden Recht im Open-House-Verfahren gebietsbezogene Einzelverträge anbietet, sind nur dem Vertrag beigetretene Apotheken zur Leistungserbringung berechtigt und alle anderen - wie bei Einzelverträgen nach Ausschreibung im Vergabeverfahren - insoweit von der Leistungserbringung ausgeschlossen.
