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Vergabepraxis & -recht.
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VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2019 - VgK-22/2019
1. Stellt der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Vergabeunterlagen fest, ist er grundsätzlich zu einer Fehlerkorrektur berechtigt. Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.
2. Eine Fehlerkorrektur richtet sich nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine (Teil-)Aufhebung. Voraussetzung ist somit, dass der öffentliche Auftraggeber für seine (Teil-)Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, die Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen ist und seine Entscheidung nicht willkürlich oder nur zum Schein erfolgt.
3. Wie und in welchem Umfang ein öffentlicher Auftraggeber einen erkannten Fehler in seiner Ausschreibung behebt, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit, die an die vergaberechtlichen Gebote der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gebunden ist.
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