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VPR 04/2024 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

Leistungen sind in Losen zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nur zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB). Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn eine Aufteilung in Lose mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen für den Auftraggeber verbunden ist, die über das übliche in Kauf zu nehmende Maß hinausgehen. Das OLG Düsseldorf hatte den Vermerk zu einer Gesamtvergabe von Straßenbauarbeiten vorliegen und konnte darin nicht erkennen, dass die Gesamtvergabe für den Auftraggeber mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden war. Nachteilige Folgen, z.B. für die Umwelt und die Volkswirtschaft, können jedoch allenfalls bei der Gewichtung des wirtschaftlichen Nachteils für den öffentlichen Auftraggeber berücksichtigt werden. Hierin ist kein wirtschaftlicher Nachteil des Auftraggebers selbst zu sehen. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht ausreichend, lediglich die Vorteile einer Gesamtvergabe herauszuarbeiten, es muss auch eine Abwägung mit den für eine Fachlosbildung sprechenden Gesichtspunkten vorgenommen werden (vgl. Dokument öffnen S. 139).

Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und geeignete Unternehmen vergeben, für die keine Ausschlussgründe erkennbar sind (§ 122 Abs. 1 GWB). Bei der Vergabe von Fassadenarbeiten hatte der Bestbieter die erforderlichen Referenzen nicht vorgelegt, wurde aber dennoch zur Angebotsabgabe zugelassen. Er war der Meinung, dass diese Zulassung zum Vergabeverfahren einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte. Dieser Auffassung erteilte die VK Baden-Württemberg eine Absage: Auch wenn erst nachträglich festgestellt wird, dass ein Bieter ungeeignet ist und nicht alle geforderten Anforderungen erfüllt, ist er in jeder Phase des Vergabeverfahrens auszuschließen. Es gibt kein Vertrauen darauf, dass eine falsche Eignungsprüfung Bestand hat (vgl. Dokument öffnen S. 123).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihre
Melina Eberts
Rechtsanwältin
Schriftleiterin der VPR

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