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VPR 02/2024 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

um mittelständische Interessen bei Vergaben zu berücksichtigen, müssen Auftraggeber die Gesamtleistung in Teil- oder Fachlosen getrennt ausschreiben (§ 97 Abs. 4 GWB). Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist. Die VK Bund hatte die Gesamtvergabe einer grundhaften Erneuerung eines Autobahnabschnitts vorliegen. In der ausführlichen Dokumentation beleuchtet der Auftraggeber die ganz konkreten Baumaßnahmen und deren Besonderheiten mit dem Ergebnis, dass erhöhte Unfallgefahren, Zeitverlust und vermehrte staubedingte Emissionen gegen eine Losaufteilung sprechen. Die VK Bund hält die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer und gesundheitliche Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung für besondere Interessen zum Schutz der Allgemeinheit. Diese hinter dem besonderen Beschleunigungsinteresse stehenden Ziele sind wirtschaftlicher und technischer Natur und rechtfertigen daher den Verzicht auf eine Losaufteilung als konkrete Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Dokument öffnen S. 69).

Wesentliche Änderungen während der Vertragslaufzeit eines öffentlichen Auftrags erfordern ein neues Vergabeverfahren (§ 132 Abs. 1 GWB). Das Bayerische Oberlandesgericht stellte klar, dass die nach Kündigung des Auftragnehmers verbleibenden Restleistungen nicht ohne Vergabeverfahren einem neuen Unternehmer übertragen werden dürfen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Beauftragung von Restleistungen des Gewerks um eine Ersetzung, die mangels gesetzlich vorgesehener Ausnahmen öffentlich auszuschreiben ist (vgl. Dokument öffnen S. 41).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihre
Melina Eberts
Rechtsanwältin
Schriftleiterin der VPR

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