Vergabepraxis & -recht.
IBR 6/2026 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Bauvertragsrecht sieht sich die VOB/B – auch im Jahr ihres 100-jährigen Bestehens – unverändert dem Druck der AGB-Inhaltskontrolle ausgesetzt. Auftraggeber „knabbern“ noch immer daran, dass das Kündigungsrecht wegen Mängeln vor Abnahme gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 VOB/B passé ist, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde (BGH,
IBR 2023, 179). Nicht minder relevant ist die Frage, ob der Auftraggeber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (wirksam) kündigen kann, wenn der Auftragnehmer nach § 5 Abs. 4 VOB/B „mit der Vollendung in Verzug“ gerät. Dieses Kündigungsrecht wird in der Literatur mit beachtlichen Gründen für unwirksam gehalten (Bolz/Jurgeleit/Plücker, ibrOK VOB/B, 25.08.2025, § 5 Rz. 317 m.w.N.). Das Kammergericht sieht dies anders: Die Kündigungsregelung halte einer isolierten Inhaltskontrolle stand. Denn jedenfalls der Verzug mit der Fertigstellungsfrist – zuzüglich der erforderlichen Nachfrist – begründe regelmäßig einen zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führenden Vertrauensverlust des Auftraggebers (
S. 285). Die in diesem Zusammenhang ebenfalls bedeutsame Frage, ob sich die „Vollendung“ auch auf Zwischenfristen beziehen kann, hat der Senat zwar aufgeworfen, aber schlussendlich offengelassen. Auftraggeber dürfen deshalb hoffen, dass zumindest das auf den Vollendungsverzug bezogene Kündigungsrecht erhalten bleibt – das letzte Wort hat der Bundesgerichtshof.
Im Bauträgerrecht hat sich der Staub, den der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Verjährung der Mängelrechte nach einer unwirksamen Abnahme aufgewirbelt hat (
IBR 2026, 238), gerade erst gelegt. Und schon setzt es den nächsten Paukenschlag aus Karlsruhe: Die Formulierung „nach vollständiger Fertigstellung“ in einem Bauträgervertrag sei nicht gleichbedeutend mit der Abnahmereife. Was unter „vollständiger Fertigstellung“ zu verstehen sei, sei durch Auslegung des Bauträgervertrags zu ermitteln, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dass ein vereinbarter Ratenplan fast wörtlich der MaBV entspreche, erlaube keinen Schluss auf ein bestimmtes Verständnis. Im Falle des Bundesgerichtshofs ergab die Auslegung des Vertrags, dass „vollständige Fertigstellung“ erst dann angenommen werden kann, wenn der Bauträger die bei der Abnahme in der Niederschrift festgehaltenen Mängel beseitigt hat (
S. 289).
Zu den häufigsten Streitpunkten im Recht der Architekten und Ingenieure gehören die Vergütungsfolgen bei einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerung. In vielen Verträgen finden sich Anpassungsklauseln, die jedoch erhebliche Auslegungsspielräume aufweisen. So hatte sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage zu befassen, was unter „nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen“ zu verstehen ist – und wie sich diese ermitteln. Das Honorar bemesse sich, so der erkennende Senat, nach der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Aufwendungen und den Aufwendungen, die ohne die Bauzeitverlängerung hypothetisch entstanden wären (
S. 298). Eine wertvolle „Segelanweisung“ für die Honorarberechnung.
Im Vergaberecht spielt die Präqualifikation (PQ) bei Bauvergaben eine bedeutende Rolle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erinnert daran, dass der Eintrag im PQ-Verzeichnis für bestimmte Leistungsbereiche lediglich die Führung des Eignungsnachweises erleichtert, indem der öffentliche Auftraggeber auf die hinterlegten Referenzen zugreifen kann und der Bieter von etwaigem Verwaltungsaufwand entlastet wird. Nur die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Referenzen gelten als vorgelegt. Indessen ist die Nachreichung weiterer geforderter, aber nicht im PQ-Verzeichnis hinterlegter Referenzen nicht möglich (
S. 305).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Thomas Ryll
Rechtsanwalt
Schriftleiter der IBR



