Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei vpr-online eingestellt
Online seit 23. April
VPRRS 2026, 0082
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2025 - Verg 31/24
1. Der öffentliche Auftraggeber kann als Nachweis für die geforderte berufliche Erfahrung die Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge verlangen und dabei vorab definieren, welche Art von Aufträgen er für geeignet hält, und insoweit auch Mindestanforderungen festlegen.
2. Auch in einem Verhandlungsverfahren muss sich der öffentliche Auftraggeber an einen Ausschluss der Nachforderung von Unterlagen zur inhaltlichen Korrektur eingereichter Unterlagen halten.
3. Eine Unterlage fehlt, wenn sie gar nicht oder nicht entsprechend den formalen Anforderungen des Auftraggebers vorgelegt wurde. Sie ist unvollständig, wenn sie teilweise physisch nicht vorgelegt worden ist.
4. Fehlerhaft sind Unterlagen nur im Falle von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Es besteht keine Möglichkeit, die eingereichten Urkunden inhaltlich nachzubessern.
4. Eine Rüge kann formlos erhoben werden, und zwar auch in Form einer Bieterfrage, solange sie inhaltlich als Rüge erkennbar ist. Auch für die Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, besteht kein Formerfordernis.
Volltext
Online seit 22. April
VPRRS 2026, 0081
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2025 - 19 Verg 1/25
1. Das Aufklärungsverlangen eines öffentliches Auftraggebers muss klar und eindeutig formuliert sein, damit der Bieter die Seriosität seines Angebots nachweisen kann.
2. Nur ein ordnungsgemäßes Aufklärungsverlangen führt zum Übergang der Darlegungs- und Beweislast für die Auskömmlichkeit des Angebots auf den Bieter.
3. Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung hat der Auftraggeber Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung zu berücksichtigen
Volltext
Online seit 8. April
VPRRS 2026, 0064
Dienstleistungen
VK Rheinland, Beschluss vom 26.01.2026 - VK 42/25
1. Die fehlende Angabe einer Mindestmenge in der Rahmenvereinbarung stellt keinen Vergaberechtsverstoß dar. Allerdings muss das geschätzte Auftragsvolumen in Form einer Schätzmenge und/oder eines Schätzwerts bekannt gegeben werden sowie die abrufbare Höchstmenge und/oder Höchstwert.*)
2. Bei eine Rahmenvereinbarung sind geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen.*)
3. Seit das früher im Vergaberecht kodifizierte Verbot der Überbürdung eines unzumutbaren Wagnisses außerhalb des Geltungsbereichs der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen entfallen ist, können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.*)
Volltext
Online seit 7. April
VPRRS 2026, 0074
IT
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.02.2026 - 6 Verg 5/25
1. Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig.*)
2. Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB drohen.*)
3. Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist.*)
4. Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen.*)
5. Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach § 14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.*)
Volltext
Online seit 1. April
VPRRS 2026, 0071
Bewachungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 25.02.2026 - VK-10/26
Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewisser Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen. Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Ablehnung des Zuschlags auf das betreffende Angebot vergaberechtswidrig erfolgt.*)
Volltext
Online seit 30. März
VPRRS 2026, 0067
Verkehr
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 - Verg 29/22
1. Betrifft die Änderung des Auftrags wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) wie Art und Umfang der Leistung, Preis und Laufzeit, ist grundsätzlich von einer wesentlichen Änderung auszugehen.
2. Die Ergänzung eines Konzessionsvertrags, der ursprünglich die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Tankstellen, Raststätten und Hotels beinhaltete, um die Pflicht zur Bereitstellung und Unterhaltung von Schnellladeinfrastruktur, ist eine wesentliche Vertragsänderung.
Volltext
Online seit 27. März
VPRRS 2026, 0069
Waren/Güter
VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2026 - 1/SVK/049-25
1. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text ist dahingegen nicht von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst.*)
2. Abwehrklauseln des Auftraggebers verdrängen nur Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bieters, nicht jedoch Einzelbedingungen, die willentlich speziell für das streitbefangene Angebot formuliert worden sind und sich als einzelne Vertragselemente in das Gesamtangebot integrieren.*)
Volltext




