Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 19.06.2026 im Volltext bei vpr-online eingestellt
Online seit heute
VPRRS 2026, 0122
Rechtsberatung
OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2026 - 9 U 8/26
1. Rechtsdienstleistung ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist.
2. Rechtsdienstleistungen können nach § 5 RDG zulässig sein, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild (hier: Beschaffungsdienstleister) gehören.
3. Hiernach sind unter anderem folgende Tätigkeiten entweder wegen schematischer und routinemäßiger Rechtsanwendung im Rahmen administrativer Vergabebegleitung bereits keine Rechtsdienstleistungen oder jedenfalls als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Beschaffungsdienstleisters zulässige Rechtdienstleistungen: "Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens, bspw. Begründung für eine verlängerte Angebotsfrist oder Bindefrist", "Prüfung und Wertung von Nebenangeboten (...), "Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren: Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts (...)", "Art des Vergabeverfahrens festlegen", "in Abstimmung mit PL Eignungs- und Zuschlagkriterien sowie zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen" und "Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen (...)".
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Online seit gestern
VPRRS 2026, 0118
Vergabe
EuGH, Urteil vom 18.06.2026 - Rs. 575/24
Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 (...) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff "öffentliches Unternehmen" im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben.*)
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Online seit 19. Juni
VPRRS 2026, 0117
Dienstleistungen
BayObLG, Beschluss vom 18.06.2026 - Verg 5/26
1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sind neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde und dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens auch die Aussichten des Antragstellers zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist es bei einer erfolgversprechenden Beschwerde regelmäßig geboten, dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
2. Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung zu verlängern, dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit zu erhalten, Rechtsschutz zu erlangen. Soll eine drohende de-facto-Vergabe verhindert werden, setzt dies voraus, dass zur Bedarfsdeckung eine Ausschreibung noch in Betracht kommt.
3. Kann eine europaweite Ausschreibung bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr durchgeführt werden, gebietet es auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, eine Zuschlagserteilung vor Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, selbst wenn diese nach summarischer Prüfung vergaberechtswidrig wäre (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, IBR 2023, 418; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, IBRRS 2014, 0869; OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2014 - 13 Verg 9/14, IBRRS 2014, 2587).
4. Ein möglicher Verzicht auf eine Konzessionsbekanntmachung ist nur in § 20 KonzVgV vorgesehen. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Die weiteren Ausnahmen aus der Parallelvorschrift des § 14 Abs. 4 VgV gelten im Konzessionsbereich nicht.
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