Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 13.05.2026 im Volltext bei vpr-online eingestellt
Online seit heute
VPRRS 2026, 0099
IT
VK Bund, Beschluss vom 05.05.2026 - VK 1-41/26
1. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Bewertungen im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
2. Ein Quervergleich der Angebote ist statthaft, um zu gewährleisten, dass die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten.
3. Bei Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Abgabe neuer Angebote und Konzepte besteht keine Bindung des Auftraggebers an die vorherige, "alte" fachliche Bewertung der Konzepte. Der Bieter hat insoweit keinen Anspruch auf (nochmalige) Bewertung mit derselben (hier: vollen) Punktzahl.
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Online seit gestern
VPRRS 2026, 0098
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.02.2026 - RMF-SG21-3194-10-54
Legt ein Bieter im Rahmen der Vergabe einer Bauleistung "Systemtrennwände" Referenzen vor, aus denen sich ergibt, dass er die Montagearbeiten lediglich beaufsichtigt, aber nicht mit eigenem Personal ausgeführt hat, fehlt es an der Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung.
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Online seit 19. Mai
VPRRS 2026, 0097
Öffentliches Recht
VG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025 - 8 A 417/24
1. Auflagen i.S.d. Sanktionsnorm des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind nicht als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen. Vielmehr fallen darunter Anforderungen, die der Betriebsinhaber durch sein Verhalten zu erfüllen hat, die aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Förderzweck stehen.*)
2. Die Sanktionierungsvorschrift des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 verlangt einen Verstoß gegen Bestimmungen des Vergaberechts.*)
3. Der Katalog des § 6a Abs. 2 VOB/A 2016 ist nicht zwingend anzuwenden. Der Auftraggeber soll einzelfallbezogen entscheiden, welche Informationen und Belege er tatsächlich für die Eignungsprüfung benötigt.*)
4. Etwaige Mängel in der Eignungsprüfung (z.B. nicht aktuelle Eignungsnachweise) können ausnahmsweise keine Auswirkungen haben bzw. keinen zu sanktionierenden Vergaberechtsverstoß begründen, wenn der Auftraggeber keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten zu treffen hatte, weil nur ein fachkundiges Unternehmen ein Angebot abgegeben hat.*)
5. Ein hilfsweiser Einbezug eines etwaigen Vergaberechtsverstoßes, z.B. für den Fall, dass andere Vergaberechtsverstöße nach gerichtlicher Einschätzung nicht vorliegen, stellt einen Austausch der Begründung dar und ist im Hinblick auf die dann zu treffenden anderweitigen Ermessenserwägungen (andere Nummern der Finanzkorrekturleitlinie, Sanktionshöhe) und damit einhergehender Wesensveränderung des Bescheids unzulässig.*)
6. Ist bereits ein Sanierungskonzept über die vorzunehmenden Arbeiten erstellt worden, ist hierauf im Rahmen der Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung zurückzugreifen. Eine Freihändige Vergabe ist damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A 2016 unzulässig.*)
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Online seit 18. Mai
VPRRS 2026, 0096
Nachprüfungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2026 - 6 Verg 2/26
1. Die Vorabgestattung der Zuschlagerteilung ist nicht nur auf eine vorläufige Aufhebung des Zuschlagsverbots gerichtet, sondern auf die endgültige Zuschlagserteilung. Sie stellt keine unzulässige Beschränkung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes dar.
2. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags Berücksichtigung finden. Insbesondere dann, wenn ein Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann dies entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.
3. Eine gegenwärtige Bedarfsdeckung durch Interimsbeschaffungen schließt das Beschleunigungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers nicht aus.
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Online seit 13. Mai
VPRRS 2026, 0095
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 - 3194.Z3-3_01-25-26
1. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber eines externen Dritten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, so muss er mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der von den Bietern oder Bewerbern eingereichten Unterlagen gewahrt wird.*)
2. Tritt ein externer Dritter, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung des Vergabeverfahrens unterstützt, auch selbst oder durch verbundene Unternehmen in einem vergleichbaren Marktsegment auch als Anbieter auf, sind vom öffentlichen Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherstellung der Vertraulichkeit zu stellen und geeignete Maßnahmen zu treffen und zu überwachen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens erlangten vertraulichen Informationen vom Dienstleister nicht außerhalb des jeweils betreuten Verfahrens verwendet werden (können).*)
3. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber für die Kommunikation mit den Bietern und Bewerbern an seinem Vergabeverfahren entsprechende elektronische Kommunikationswege bereit zu halten, die den Anforderungen der §§ 11 EU Abs. 1, 11a EU sowie 2 EU Abs. 6 VOB/A entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn den Bietern Fristen gesetzt sind, innerhalb derer nur noch eine elektronische Kommunikation fristwahrend möglich ist, da die regulären Postlaufzeiten für eine physische Übersendung deutlich zu lang wären.*)
4. Es obliegt nach § 11 EU Abs. 7 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber (fern-)mündliche Kommunikation zeitnah und ausreichend zu dokumentieren. Ist mangels einer ausreichenden Dokumentation nachträglich der Gesprächsinhalt nicht mehr zu ermitteln, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)
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