Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 12.03.2026 im Volltext bei vpr-online eingestellt
Online seit gestern
VPRRS 2026, 0062
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 - Verg 16/25
1. Für die Wertberechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Spätere Erkenntnisse und Entwicklungen haben keinen Einfluss auf den Streitwert.
2. Maßgebend für die Streitwertbemessung ist das Angreiferinteresse, also das mit dem Nachprüfungsverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse.
3. Unter „Bruttoauftragssumme" i.S.v. § 50 Abs. 2 GKG ist der Bruttoauftragswert des Angebots der jeweiligen Antragstellerin zu verstehen.
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Online seit 16. März
VPRRS 2026, 0051
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 14.10.2025 - 1/SVK/029-25
Ein Angebot ist wegen unvollständiger Unterlagen nach § 16 EU Nr. 4 i.V.m. § 7a EU VOB/A 2019 auszuschließen, wenn der Bieter ein Prüfzeugnis nicht in der geforderten Art und Weise vorlegt, weil dieses bei Ablauf der für die Vorlage gesetzten Frist nicht mehr gültig ist. Die Anforderung der Gültigkeit muss dabei nicht ausdrücklich gestellt werden, da das Erfordernis der Gültigkeit seiner Abforderung immanent ist.*)
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Online seit 13. März
VPRRS 2026, 0053
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 23.06.2025 - 1/SVK/009-25
1. Ein Aufklärungsverlangen kann rechtswidrig sein, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Aufklärung über den Preis verlangt, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A 2019 vorliegen.*)
2. Eine ungewöhnliche Kalkulation bei nur einer Minimalposition rechtfertigt nicht, in eine detaillierte Überprüfung einzusteigen.*)
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Online seit 12. März
VPRRS 2026, 0052
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 09.07.2025 - 1/SVK/017-25
1. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausschreibt, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.*)
2. Änderungen der Vergabeunterlagen können nicht im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs gestrichen oder angepasst werden, denn ein solches Vorgehen würde gegen § 15 EU Abs. 3 VOB/A 2019 verstoßen.*)
3. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text ist dagegen nicht von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst.*)
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