Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 05.03.2026 im Volltext bei vpr-online eingestellt
Online seit gestern
VPRRS 2026, 0062
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 - Verg 16/25
1. Für die Wertberechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Spätere Erkenntnisse und Entwicklungen haben keinen Einfluss auf den Streitwert.
2. Maßgebend für die Streitwertbemessung ist das Angreiferinteresse, also das mit dem Nachprüfungsverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse.
3. Unter „Bruttoauftragssumme" i.S.v. § 50 Abs. 2 GKG ist der Bruttoauftragswert des Angebots der jeweiligen Antragstellerin zu verstehen.
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Online seit 16. März
VPRRS 2026, 0051
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 14.10.2025 - 1/SVK/029-25
Ein Angebot ist wegen unvollständiger Unterlagen nach § 16 EU Nr. 4 i.V.m. § 7a EU VOB/A 2019 auszuschließen, wenn der Bieter ein Prüfzeugnis nicht in der geforderten Art und Weise vorlegt, weil dieses bei Ablauf der für die Vorlage gesetzten Frist nicht mehr gültig ist. Die Anforderung der Gültigkeit muss dabei nicht ausdrücklich gestellt werden, da das Erfordernis der Gültigkeit seiner Abforderung immanent ist.*)
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Online seit 13. März
VPRRS 2026, 0053
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 23.06.2025 - 1/SVK/009-25
1. Ein Aufklärungsverlangen kann rechtswidrig sein, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Aufklärung über den Preis verlangt, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A 2019 vorliegen.*)
2. Eine ungewöhnliche Kalkulation bei nur einer Minimalposition rechtfertigt nicht, in eine detaillierte Überprüfung einzusteigen.*)
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Online seit 12. März
VPRRS 2026, 0052
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 09.07.2025 - 1/SVK/017-25
1. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausschreibt, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.*)
2. Änderungen der Vergabeunterlagen können nicht im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs gestrichen oder angepasst werden, denn ein solches Vorgehen würde gegen § 15 EU Abs. 3 VOB/A 2019 verstoßen.*)
3. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text ist dagegen nicht von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst.*)
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Online seit 10. März
VPRRS 2026, 0048
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.02.2026 - VK 2-131/25
1. Bei Leistungen der Ausstellungsgestaltung, die vom Anwendungsbereich der Honorarordnung der Ausstellungsgestalter und Szenografen (HOAS) erfasst sind, handelt es sich nicht um Architektenleistungen i.S.v. § 73 Abs. 2 VgV, die in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben sind.
2. Architektenleistungen sind danach nur betroffen, wenn es um dauerhafte Eingriffe in die tragende bauliche Substanz bzw. um entsprechende für die Gebäudefunktion notwendige Gestaltungseingriffe geht. Leistungen der Ausstellungsgestaltung sind demgegenüber inszenatorische und entfernbare Trennwände, Bodenbeläge und mobile Teile oder für die Ausstellungsdauer temporär mit dem Gebäude verbundene oder fixierte Elemente, die ohne schwerwiegenden Eingriff in das Gebäude wieder entfernt werden können.
3. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist hinreichend bestimmt, wenn die Vergabeunterlagen die für vergleichbare Angebote erforderlichen Maßstäbe unmissverständlich vorgeben, indem Hintergrund, Ziele und gewünschte Funktionen der benötigten Leistungen hinreichend klar beschrieben werden.
4. Wenn Teile des Marktes bzw. der Unternehmen, die sich auf diesem Markt bewegen, darauf ausgerichtet sind, eine Komplettleistung (hier: Gestaltung nebst Umsetzung) zu erbringen, so belegt dies, dass eine Zusammenfassung der Leistungen - als Grundlage für eine Gesamtvergabe - wirtschaftlich ist.
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Online seit 9. März
VPRRS 2026, 0056
IT
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2025 - Verg 36/24
1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das Nachgefragte anbietet. Maßstab für die Auslegung ist das Verständnis des Angebots, das ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle entwickeln musste oder durfte. Deshalb ist auf die Sicht eines verständigen Auftraggebers im Zeitpunkt der Angebotsauswertung abzustellen.
2. Der Ausschluss eines Angebots wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen kommt nicht unter rein formalen Gesichtspunkten in Betracht. Ein solcher Ausschluss dient nur dazu, um manipulative Eingriffe in die Vergabeunterlagen zu sanktionieren. Bloße Unklarheiten sind dagegen im Wege der Aufklärung zu beseitigen.
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Online seit 5. März
VPRRS 2026, 0049
IT
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2025 - 6 Verg 2/25
1. Im Nachprüfungsverfahren kommt ein Antrag auf Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit einer Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers nur in Betracht, wenn ein Primärrechtsschutz aufgrund von Umständen, welche während des laufenden Nachprüfungsverfahrens eintreten, nicht mehr erlangt werden kann.*)
2. Ob der Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB ist, ist für jede seiner erhobenen Rügen gesondert zu prüfen. Wird die Feststellung der Unwirksamkeit des bereits erteilten Zuschlags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB begehrt, fehlt es regelmäßig an einer Antragsbefugnis für Rügen, welche sich auf Maßnahmen bei der Durchführung des vermeintlich vergaberechtswidrig gewählten Vergabeverfahrens beziehen.*)
3. Grundsätzlich bedarf es keines besonderen Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresses für einen auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gestützten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages. Ein Rechtsschutzinteresse kann insbesondere nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass der angegriffene Vertrag vermeintlich nicht rückabgewickelt werden könne. An die Feststellung einer zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages führenden Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes sind hohe Anforderungen zu stellen.*)
4. Für die Beantwortung der Frage, ob objektiv Ausschließlichkeitsrechte eines Vertriebspartners des öffentlichen Auftraggebers bestehen, welche die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne EU-weite Bekanntmachung und die direkte Verhandlung mit dem Vertriebspartner nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV zu rechtfertigen geeignet sein können, ist nach dem Normwortlaut auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe abzustellen.*)
5. Bestehen zu diesem Zeitpunkt Ausschließlichkeitsrechte eines Wirtschaftsteilnehmers, ist für die Zulässigkeit der Wahl der Direktverhandlung ohne EU-weite Auftragsbekanntmachung nach § 14 Abs. 6 VgV die zeitlich dem Beginn des Vergabeverfahrens vorgelagerte Frage maßgeblich, ob die Festlegung des öffentlichen Auftraggebers auf eine Leistung mit diesem Alleinstellungsmerkmal in vergaberechtlich relevanter Weise unzulässig war, weil sie zu einer Verletzung der – insoweit vorwirkenden – Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB) führte.*)
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