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1 Urteil

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Online seit 13. Februar

VPRRS 2026, 0030
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
„Und" ≠ „oder"!

VK Rheinland, Beschluss vom 03.12.2025 - VK 34/25

1. Maßgeblich für die Auslegung von Vergabebedingungen ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen, mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters.*)

2. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis drängt es sich auf, die Formulierung "und" dahin zu verstehen, dass zwei Personenkreise angesprochen sind.*)

3. Für die reibungslose Abwicklung in organisatorischer Hinsicht ist die berufliche Befähigung des Unternehmers relevant, da er die Abläufe steuert.*)

4. Bei einer GmbH kommt die Verantwortung regelmäßig dem Geschäftsführer zu.*)

5. Der Bieter hat Sinn und Zweck von Forderungen des öffentlichen Auftraggebers nicht zu hinterfragen.*)

6. Bei Nachweisen über berufliche Befähigung von Mitbietern handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.*)

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