Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile in allen Sachgebieten
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 28.01.2026 im Volltext bei vpr-online eingestellt
Online seit 30. Januar
VPRRS 2026, 0023
Bau & Immobilien
LG Bremen, Urteil vom 14.01.2025 - 3 O 1463/23
1. Sieht das Angebot des Bieters einen Teleskoplader vor, obwohl nach dem Leistungsverzeichnis eine mobile Krananlage mit 80 Tonnen anzubieten war, ist das Angebot wegen unzulässiger Änderung an der Vergabeunterlagen auszuschließen.
2. Für Gebietskörperschaften ist es üblich, dass in der Regel Behörden als unselbständige Funktionseinheiten oder Eigengesellschaften, die im Vergabe- und im Nachprüfungsverfahren erklärungsbefugt und empfangszuständig sind, handeln. Keinesfalls aber sind oder werden diese dadurch selbst im Rechtssinne öffentliche Auftraggeber, sondern bleiben nur Vergabestellen. Auftraggeber und damit auch passivlegitimiert ist daher stets nur der von ihnen vertretene Verwaltungsträger.
3. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die (hier) irrtümliche Benennung die falschen, am materiellen Rechtsverhältnisse nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt.
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Online seit 28. Januar
VPRRS 2026, 0022
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 16.01.2025 - VK 1-112/24
1. Soll nach den Vergabeunterlagen der gültige Eintrag in ein Präqualifizierungsverzeichnis für den entsprechenden Leistungsbereich als Eignungsnachweis dann ausreichend sei, "sofern im Präqualifikationsverzeichnis drei hinterlegte Referenzen in Art und Umfang mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind", genügt die Eintragung als Eignungsnachweis nur im Falle der Vergleichbarkeit der hinterlegten Referenzen.
2. Die Forderung "vergleichbarer" Referenzen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.
3. Eine Nachforderung inhaltlich geeigneter Referenzen ist bei einem Bieter, der sich ausschließlich auf die im Präqualifikationsverzeichnis für ihn hinterlegten, unzureichenden Referenzen beruft, nicht statthaft.
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