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Bayern

BayArchG - Bayerisches Architektengesetz

Dieses Gesetz wurde zum 01.07.2007 abgelöst durch das Baukammerngesetz-BauKaG vom 09.05.2007 (GVBl. Nr. 10, S. 308)Außer Kraft getreten am 01.07.2007 (Art. 35 S. 2 des Gesetzes über die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz-BauKaG) vom 09.05.2007 (GVBl. Nr. 10, S. 308))

BayArchG Art.


Gliederung

Erster Teil: Berufsaufgaben, Berufspflichten und Berufsbezeichnung ( Art. 1 - 14 )

Zweiter Teil: Architektenkammer ( Art. 15 - 29 )

Dritter Teil: Eintragungsausschuß ( Art. 30 - 33 )

Vierter Teil: Berufsgerichtsbarkeit ( Art. 34 - 39 )

Fünfter Teil: Architektenversorgung ( Art. 40 - 44 )

Sechster Teil: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen ( Art. 45 - 49 )

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