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"Mischkalkulation" - Vergabestelle muss nachweisen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Im öffentlichen Vergabeverfahren müssen die Angbote die geforderten Preise enthalten (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Ein Angebot, in welchem der Bieter den Preis einer wesentlichen Position nicht angibt, ist bei der Prüfung und Wertung aus dem Vergabeverfahren auszuschließen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). In der Aufmerksamkeit der Vergabestellen stehen heute insbesondere Angebote mit auffällig hohen und auffällig niedrigen Einheitspreisen. Wenn mindestens zwei Einheitspreise diese Auffälligkeit zeigen, der eine hoch und der andere niedrig ist, denken die Prüfer sofort an die spekulative Form der Mischkalkulation. Ein Angebot, bei dem der Bieter Teile von Einheitspreisen einzelner Leistungspositionen in einer "Mischkalkulation" auf andere Leistungspositionen umgelegt hat, ist grundsätzlich von der Wertung auszuschließen, denn es benennt nicht die geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, so der BGH in "Mischkalkulation", BauR 2004, 1433; näher zur spekulativen Form der Mischkalkulation und dem Widerstand dagegen in Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 325 ff.
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