Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11163 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1409
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 12.10.2000 - 216-4002.20-091/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1408
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 VK 8/13
1. Verlangt die Vergabestelle, dass der Bieter eine Preiskalkulation beizufügen hat, wird die abgegebene Kalkulation zum Bestandteil des Angebots.
2. Enthält die eingereichte Kalkulation bei unbedingten Angebotspreisen den unter einer Bedingung stehenden Nachlass eines Vorlieferanten, sind die entsprechenden Preisangaben insoweit widersprüchlich und können grundsätzlich nicht gewertet werden.
3. Widersprüchliche Preisangaben dürfen einer Aufklärung nicht zugeführt werden.
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VPRRS 2013, 1407
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 VK 08/13
1. Verlangt die Vergabestelle, dass der Bieter eine Preiskalkulation beizufügen hat, wird die abgegebene Kalkulation zum Bestandteil des Angebots.
2. Enthält die eingereichte Kalkulation bei unbedingten Angebotspreisen den unter einer Bedingung stehenden Nachlass eines Vorlieferanten, sind die entsprechenden Preisangaben insoweit widersprüchlich und können grundsätzlich nicht gewertet werden.
3. Widersprüchliche Preisangaben dürfen einer Aufklärung nicht zugeführt werden.
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VPRRS 2013, 1406
Dienstleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 10.10.2000 - 216-4003.20-098/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1405
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 25.05.2000 - 216-4002.20-056/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1404
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 11.05.2000 - 216-4002.20-051/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1403
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 04.10.2001 - 31-09/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1402
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 01.08.2001 - 24-07/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1401
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 17.07.2001 - 23-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1400
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 12.07.2001 - 20-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1399
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 11.07.2001 - 21-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1398
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2001 - 16-05/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1397
Vergabe
EuGH, Urteil vom 10.10.2013 - Rs. C-336/12
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers an einen Bewerber entgegensteht, nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Bewerbungen für ein Vergabeverfahren die Situation dieses Bewerbers beschreibende Unterlagen, wie die veröffentlichte Bilanz, zu übermitteln, wenn objektiv nachprüfbar ist, dass sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist existierten, soweit in den Verdingungsunterlagen nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, dass sie übermittelt werden müssen und andernfalls die Bewerbung ausgeschlossen wird. Eine solche Aufforderung darf nicht den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigen oder benachteiligen.*)
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VPRRS 2013, 1396
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 20.06.2001 - 15-05/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1395
Vergabe
VK Südbayern, Beschluss vom 18.06.2001 - 11-04/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1394
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 28.05.2001 - 09-04/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1393
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 15.03.2001 - 120.3-3194.1-04-02/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1392
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2000 - 120.3-3194.1-24-11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1391
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 15.11.2000 - 120.3-3194.1-21-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1390
Nachprüfungsverfahren
VK Südbayern, Beschluss vom 08.11.2000 - 120.3-3194.1-22-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1389
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2013 - 2 U 522/12
1. Dem an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmenden Bieter steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften zu, wenn der Auftraggeber ihn unter Verletzung von Vergabevorschriften vom Verfahren ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011 - X ZR 143/10, ibr-/vpr-online, BGHZ 190, 89 ff). Zur Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf es nicht der vorherigen Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren gemäß §§ 102 ff GWB.*)
2. Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war (wie BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02,ibr-/vpr-online, NZBau 2005, 709).
Das Verbot von Änderungen an den Vergabeunterlagen gem. VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht, damit die übrigen Teilnehmer der Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen seitens eines Mitbieters einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Der Begriff der Änderungen ist dabei weit auszulegen.
Lautet die Ausschreibung auf ein ausdrücklich benanntes Leitfabrikat "oder gleichwertig", muss der Bieter entweder das Leitfabrikat oder ein vergleichbares Produkt anbieten. Ein alternatives Angebot mehrerer Produkte ist - unabhängig davon, ob die Auswahl letztlich dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber zufallen soll - unzulässig. Will oder kann der Bieter die geforderte Leistung nicht anbieten, so bleibt ihm - soweit dies nach den Bieterbedingungen zulässig ist - nur die Wahl, ein Nebenangebot oder auch einen Änderungsvorschlag abzugeben, wobei er allerdings die dafür geltenden Formvorschriften beachten muss.*)
3. Soweit nach den Angebotsbedingungen bei einer Produktangabe "oder gleichwertig" und Fehlen einer Bieterangabe das im Leistungsverzeichnis genannte Leitfabrikat als vereinbart gilt, greift das nur in solchen Fällen, in denen der Bieter keinen dem Leitfabrikat entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, nicht jedoch dann, wenn er ein anderes Fabrikat benannt hat, die Benennung jedoch unvollständig oder mehrdeutig ist.*)
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VPRRS 2013, 1388
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 12.09.2013 - VII ZR 227/11
1. Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Kranes hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.*)
2. Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrages aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 2008 - VII ZR 194/06, BGHZ 176, 23 Rn. 38).*)
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VPRRS 2013, 1387
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 02.09.2013 - VK 2-74/13
1. Auch Rahmenvereinbarungen über Liefer- und Dienstleistungsverträge unterliegen dem Vergaberecht und sind nach den Regeln für öffentliche Aufträge zu vergeben.
2. Die Vorschrift des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat. Fehlt es an einer solchen Bekanntmachung, kann sich der öffentliche Auftraggeber nicht auf eine verkürzte Präklusionsfrist berufen; die Unwirksamkeit eines Vertrags kann ihm daher noch innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss entgegen gehalten werden.
3. Die Veröffentlichung eines Vertrags auf der Internetseite des Auftraggebers ist keine offizielle Bekanntmachung.
4. Vertragsänderungen in Form einer Nachtragsfassung sind vergaberechtlich als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag.
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VPRRS 2013, 1386
Vergabe
EuGH, Urteil vom 10.10.2013 - Rs. C-94/12
Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern, die sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags beteiligen, im Regelfall verbietet, sich innerhalb ein und derselben Qualifikationskategorie auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen zu stützen.
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VPRRS 2013, 1385
Bau & Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2013 - 15 Verg 3/13
Die Aufhebung einer Ausschreibung aus wirtschaftlichen Gründen ist ermessensfehlerhaft, falls das einzige Angebot 19,3% über der Kostenberechnung liegt und die Auftraggeberin das Angebot nicht aufklärt.
VPRRS 2013, 1384
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2004 - VK 3-68/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1383
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-129/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1382
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-125/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1381
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2003 - VK 1-115/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1380
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-131/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1379
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 07.10.2004 - VK 1-189/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1378
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-127/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1377
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 08.01.2004 - VK 1-117/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1376
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 13.05.2004 - VK 1-42/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1375
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 30.03.2004 - VK 1-05/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1821
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 01.10.2013 - VK 12/13
1. Auskömmlichkeitsprüfung nach § 10 TVgG-NW.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Angebote mit ungewöhnlich niedrig erscheinenden "Arbeitskosten" unter dem Aspekt der Einhaltung der Tariftreue zu prüfen. Ausgangspunkt für die Prüfung sind dabei allein die Auffälligkeiten bei den Arbeitskosten.
3. Im Fall einer Prüfung der "Arbeitskosten" muss der Bieter nachweisen können, dass der Kalkulation des Angebots zumindest die Mindeststundenentgelte und -arbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn zu Grunde gelegt worden sind.
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VPRRS 2013, 1373
Bau & Immobilien
VG Berlin, Beschluss vom 09.08.2013 - 4 L 456.13
Die Behörde muss die vorzeitige Wiederherstellung der Zuverlässigkeit dann nicht annehmen, wenn sie von einem Umstand Kenntnis hat, der einen öffentlichen Auftraggeber dazu berechtigte, das Angebot dieses Bieters auszuschließen.*)
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VPRRS 2013, 1843
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - VK 16/12
Für den Bau von Turbinen können auch Referenzen aus dem Bereich des Industriebaus verwendbar sein.*)
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VPRRS 2013, 1372
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2002 - VK 2-92/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1371
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 2-78/02
(ohne amtlichen Leisatz)
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VPRRS 2013, 1370
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-91/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1369
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.09.2003 - VK 1-71/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1368
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 19.12.2002 - VK 1-95/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1367
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 27.12.2002 - VK 2-96/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1366
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 2-90/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1365
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-93/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1364
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 1-89/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1363
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 02.05.2003 - VK 1-25/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1362
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013 - VK 2-70/13
1. Nicht nur die SektVO, sondern auch die VOB/A-EG oder die VOL/A-EG lassen den Einsatz von Nachunternehmen uneingeschränkt zu. Ein Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er für die Ausführung des Auftrags keine eigenen, sondern die Mittel Dritter einsetzt.
2. Der Auftraggeber darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Allerdings muss der Auftraggeber zuvor die Mindestanforderungen festgelegt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach den Bewerbungsbedingungen Nebenangebote den "Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben" entsprechen müssen.
3. Der Rügetatbestand des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB setzt "Erkennbarkeit" des Verstoßes gegen Vergabevorschriften voraus. "Erkennbarkeit" liegt vor, wenn dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern vielmehr auf diejenigen abzustellen, die Adressaten der Bekanntmachung sind, nämlich die fachkundigen Bieter; diese prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
4. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
VPRRS 2013, 1361
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 28.08.2013 - Z3-3-3194-1-19-07/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)
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