Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11163 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 1628
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 09.12.2009 - VK 2-192/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1627
Dienstleistungen
VK Münster, Beschluss vom 28.06.2007 - VK 10/07
1. Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens genügt die Darlegung zumindest eines konkreten Vergaberechtsverstoßes. Die Bieter können dann auch andere Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens machen, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit gestanden haben. Allerdings darf der Antragsteller mit diesen (neuen) Beanstandungen nicht schon präkludiert sein.*)
2. Eine noch nicht erfolgte Beurteilungsentscheidung kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden, weil es bei dieser Sachlage eine unnötige Förmelei wäre, wenn man die Vergabestelle verpflichten würde, die Wertung zu wiederholen, die dann möglicherweise wiederum zu einem neuen Nachprüfungsantrag in der gleichen Vergabesache führen würde. Vielmehr kann in diesen Fällen sogleich die von der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren nachgeholte Beurteilung einer Überprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen unterzogen werden.*)
3. Bei der Prüfung auf der dritten Wertungsstufe gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf die Vergabestelle auch die bisher an die Antragstellerin gezahlten Auftragssummen sowie die Angebotspreise der ausgeschlossenen Angebote ohne weiteres als Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses mitberücksichtigen. Denn sie spiegeln letztlich den üblichen Marktpreis wieder, wenn der Leistungsumfang überwiegend vergleichbar geblieben ist.*)
4. Einen Anspruch auf Nachverhandlung hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, grundsätzlich nicht. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung darüber, ob er ein Aufklärungsgespräch für notwendig erachtet, ein Beurteilungsspielraum zu, der auf eine eventuelle missbräuchliche Handhabung hin überprüft werden kann. Gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Vergabestelle zunächst versucht, entsprechende Aufklärungsverhandlungen hinsichtlich eines Angebots durchzuführen, dann aber feststellt, dass die von dem Bieter gelieferten Unterlagen unzulänglich sind und in tatsächlicher Hinsicht Ungereimtheiten beinhalten, die nicht ohne weiteres allein von der Vergabestelle geklärt werden können. Wenn darüber hinaus auch der Bieter keine weitere Sachverhaltsaufklärung in Kenntnis dieser Umstände betreibt, ist es der Vergabestelle nicht verwehrt, an diesem Punkt die Aufklärungsverhandlungen abzubrechen und eine Entscheidung zu treffen. *)
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VPRRS 2013, 1626
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 05.11.2013 - VK 2-100/13
1. Die Frist, die einem Auftragnehmer zwischen Erhalt des Zuschlags und Beginn der Vertragsdurchführung zur Verfügung steht, stellt keine vergaberechtliche Frist dar, sondern betrifft die Ebene der Vertragsdurchführung.
2. Eine zu kurze Frist zwischen Zuschlagserhalt und Vertragsbeginn kann sich gleichwohl auf die Position eines Auftragsinteressenten im Vergabeverfahren auswirken. Der Auftraggeber ist daher gehalten, auf einen angemessenen Abstand zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsbeginn zu achten.
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VPRRS 2013, 1624
Bau & Immobilien
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2013 - 9 S 123/12
1. Die in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB anzuwenden, stellt eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar, wenn sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht wurde (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, ibr-online).*)
2. Bereits die unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe rechtfertigt grundsätzlich die Annahme eines schweren Verstoßes gegen die VOL/VOB, der zum (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigen kann. Dass der Zuwendungsempfänger gleichzeitig gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung verstoßen hat, ist mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nicht erforderlich.*)
3. Auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, entbindet nicht davon, die Einzelumstände zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12, IBR 2013, 294). Eine Mitverantwortung der Bewilligungsbehörde für die vergaberechtlichen Verstöße kann ein Gesichtspunkt sein, dem bei der Ermessensentscheidung über den Umfang des Widerrufs Beachtung zu schenken ist.*)
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VPRRS 2013, 1623
Dienstleistungen
LG Leipzig, Urteil vom 12.11.2013 - 5 O 2530/13
1. Stromkonzessionsverträge unterfallen ihrem gesamten Inhalt nach dem Zivilrecht, sodass auch Unterlassungsansprüche auf Nichtabschluss eines Konzessionsvertrages vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind.
2. Die in § 46 EnWG vorgesehen Wegenutzungsverträge sind nicht als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB einzuordnen, da ihnen keine entgeltliche Beschaffung durch die öffentliche Hand zugrunde liegt. Unterwirft sich eine die Gemeinde bei der Vergabe freiwillig den Bestimmungen der §§ 97 ff. GWB i.V.m. der VOL/A, führt dies zu einem umfänglichen Vergaberechtsschutz bei Verletzung von vergabeverfahrensrechtlichen Vorschriften.
3. Die Gemeinden haben bei dem Abschluss von Konzessionsverträgen das Transparenzgebot zu beachten haben. Es ist wesentlicher Inhalt des Transparenzgebots, dass die zu Beginn des Verfahrens festgelegten Kriterien eingehalten werden und für alle Angebote die gleichen Wertungskriterien gelten.
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VPRRS 2013, 1622
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2013 - VK 2-86/13
1. Der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 bzw. des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 entfaltet grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Denn diese Vorschrift dient primär dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Eine bieterschützende Wirkung zu Gunsten eines Mitbewerbers besteht allenfalls dann, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
2. Erscheinen die Preise unangemessen niedrig, ist der öffentliche Auftraggeber zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet. Eine insoweit unvollständige Prüfung kann nachgeholt und in ein anhängiges Nachprüfungsverfahren eingeführt werden.
3. Es begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken, wenn ein Beratungsunternehmen öffentlichen Auftraggebern günstigere Preise als Nachfragern aus der Privatwirtschaft anbietet.
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VPRRS 2013, 1621
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2001 - 11 Verg 1/01
1. Auch bei funktionaler Ausschreibung sind von der Vergabestelle Wertungskriterien bekannt zu geben.
2. Einem Antragsteller droht kein Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, wenn der Auftrag auch bei richtiger Wertung seines Angebots nicht an ihn als günstigsten Bieter vergeben werden kann. Er ist also nicht antragsbefugt.
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VPRRS 2013, 1620
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2012 - VK 2-83/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1826
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.09.2013 - VK 2-78/13
1. Es ist für Nebenangebote charakteristisch, dass sie von den Vorgaben des Auftraggebers abweichen. Die Zulässigkeit von Nebenangeboten ist vergaberechtlich anerkannt, soweit der Auftraggeber Nebenangebote erlaubt.
2. Ein zugelassenes Nebenangebot darf nicht gewertet werden, wenn unter dem Deckmantel "Nebenangebot" ein anderer Beschaffungsgegenstand angeboten wird, mithin der Auftraggeber bei Bezuschlagung ein völlig anderes Produkt oder eine völlig andere Dienstleistung einkaufen würde als er ursprünglich bekannt gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Entsorgung von Ausbruchmaterial nicht über ein Trockenbecken erfolgt, sondern eine Direktabfuhr angeboten wird.
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VPRRS 2013, 1618
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-102/07
1. Für die Nachprüfung der Vergabe von Rabattverträgen durch gesetzliche Krankenkassen sind die Vergabekammern sachlich zuständig.
2. Es besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 130a Abs. 9 SGB V.
3. Die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts ist nicht nach § 69 SGB V ausgeschlossen.
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VPRRS 2013, 1819
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 13.11.2013 - 69d-VK-33/2013
1. Erledigt sich der Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer, erfolgt die Entscheidung über die Kostentragung nach billigem Ermessen. Dabei ist zwar grundsätzlich der voraussichtliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Der Antragsteller trägt jedoch keine Kosten, wenn sich der Nachprüfungsantrag dadurch erledigt, dass der Auftraggeber dem Begehren des Antragstellers abhilft.
2. Von der Gebührenerhebung kann ganz abgesehen werden, wenn sich der Antrag erledigt hat oder zurückgenommen wird in einem sehr frühen Verfahrensstadium, so dass sich die Vergabekammer noch nicht vertieft mit der Sach- und Rechtslage befassen musste. Weitere Fälle sind auch noch nicht stattgefundene mündliche Verhandlung, noch nicht erfolgte Beiladung oder der Fall, in dem der Antragsteller seinen Obliegenheiten umfänglich nachgekommen ist und einen Vergabeverstoß rechtzeitig erfolglos gerügt hat und die Vergabestelle erst im Nachprüfungsverfahren den gerügten Vergabeverstößen abhilft.
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VPRRS 2013, 1616
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 11 Verg 10/13
1. Die Vergabekammer hat einen Nachprüfungsantrag bei Eingang darauf zu prüfen, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Diese Eingangsüberprüfung steht nicht im Ermessen der Vergabekammer. Ein Nachprüfungsantrag, der aus formalen oder inhaltlichen Gründen so, wie er vorliegt, keine Aussicht auf Erfolg hat, darf nicht zugestellt werden.
2. Als offensichtliche Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängel sind solche Mängel anzusehen, die für den unvoreingenommenen Beobachter ohne nähere Prüfung auf Anhieb aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar sind.
3. Wird das streitgegenständliche Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben, ist der im eigenen Namen eingereichte Nachprüfungsantrag eines Bietergemeinschaftsmitglieds offensichtlich unzulässig.
4. Behandelt die Vergabekammer einen offensichtlich unzulässigen Nachprüfungsantrag als zulässig, rechtfertigt dies nach Antragsrücknahme eine Reduzierung der Gebühren.
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VPRRS 2013, 1803
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 09.10.2013 - Z3-3-3194-1-27-08/13
Muss durch Auslegung ermittelt werden, wie weit eine Vergabestelle ein Vergabeverfahren zur Behebung eines von ihr angenommenen Vergaberechtsverstoßes zurückgesetzt hat, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beschleunigung und der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass das Verfahren lediglich in das Stadium direkt vor Begehung des Verstoßes zurückversetzt wurde. Die Rückversetzung geht im Zweifel nicht weiter, als es zur Behebung des angenommenen Vergaberechtsverstoßes erforderlich ist.*)
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VPRRS 2013, 1817
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 17.05.2013 - 1/SVK/011-13
1. Ein Bieter kann wegen Änderungen der Vertragsunterlagen nur dann ausgeschlossen werden, wenn die dahingehenden Vorgaben des Auftraggebers eindeutig sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftraggeber ohne konkreten Bezug Anpassungen von mehreren Artikeln einer von ihm selbst erstellten Artikelliste verlangt und einige dieser Artikel in der Liste mehrfach aufgeführt sind.*)
2. Bei der Wertung hat der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der von der Vergabekammer nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler überprüfbar ist.*)
3. Bei einer Bemusterung ersetzt der Verweis auf zurückliegende Erfahrungen nicht die Auseinandersetzung mit dem konkret zu bemusternden Produkt und dessen Eigenschaften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Wertung auch im Übrigen den Eindruck vermittelt, dass eine konkrete Auseinandersetzung nicht erfolgt ist.*)
4. In der Regel ist es erforderlich, einzelne Wertungsentscheidungen auch in verbalisierter Form darzustellen. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Produkt als besonders über- oder unterdurchschnittlich bewertet wird.*)
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VPRRS 2013, 1613
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - VgK-05/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1612
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1611
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 15.10.2001 - VK 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1610
Strom, Wasser, Gas
VK Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2002 - VK 2/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1609
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 20.11.2001 - VK 2-14/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1608
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2002 - 2 VK 17/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1607
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.10.2002 - 2 VK 16/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1606
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2002 - 2 VK 11/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1605
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2002 - 2 VK 09/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1604
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2002 - 2 VK 07/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1603
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2002 - 1 VK 13/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1602
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2002 - 203-VgK-05/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1601
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2003 - 203-VgK-27/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1600
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 12.07.2013 - 250-4002-5318/2013-E-016-J
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1599
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2013 - 1/SVK/016-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)
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VPRRS 2013, 1598
Straßenbau und Infrastruktur
VK Bund, Beschluss vom 02.10.2013 - VK 2-80/13
Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil für die Erstellung eines mit dem Angebot vorzulegenden Abfall- und Entsorgungskonzepts anstelle einer in den Vergabeunterlagen enthaltenen Mustertabelle eine selbstgefertigte Tabelle verwendet wurde, wenn die vorgelegte Tabelle alle geforderten Angaben enthält. Insoweit ist auch eine Änderung des Tabellenformats durch Weglassen einiger Spalten unschädlich, wenn Eintragungen in diesen Spalten nicht zwingend gefordert waren und der Bieter keine entsprechenden Eintragungen machen möchte.
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VPRRS 2013, 1597
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.09.2003 - 203-VgK-17/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1596
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2002 - 203-VgK-06/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1595
Vergabe
VK Köln, Beschluss vom 20.06.2007 - VK VOB 15/2007
Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags wegen Nichterreichung des Schwellenwerts.*)
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VPRRS 2013, 1594
Rettungsdienstleistungen
VK Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - VK VOL 33/2005
Der Antragsgegner genießt persönliche Gebührenfreiheit.*)
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VPRRS 2013, 1593
Dienstleistungen
VK Köln, Beschluss vom 19.01.2006 - VK VOL 33/2005
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB folgt, dass Angebote, denen zulässigerweise verlangte Nachweise nicht beigefügt sind, auszuschließen sind.*)
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VPRRS 2013, 1592
Bau & Immobilien
VK Köln, Beschluss vom 18.07.2002 - VK VOB 8/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1591
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1/SVK/003-13
1. Ist die Rücknahme eines Antrages auf Vergabenachprüfung erkennbar auf unzureichende Informationen im Vorabinformationsschreiben nach § 101a GWB zurückzuführen (hier erstmalige Mitteilung von Ausschlussgründen im Vergabenachprüfungsverfahren) so entspricht es der Billigkeit, dem Auftraggeber die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.*)
2. Auch im Falle der Rücknahme sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich Aufwendungen der Beigeladenen entsprechend § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nur dann erstattungsfähig, soweit dies der Billigkeit entspricht.*)
3. Bei der Beurteilung, ob die Auferlegung der Aufwendungen der Beigeladenen i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB der Billigkeit entspricht, ist maßgeblich, ob sich die Antragstellerin ausdrücklich in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen befindet, und sich die Beigeladene aktiv und mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.*)
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VPRRS 2013, 1590
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 24.10.2013 - Verg 11/13
1. a. In Fällen, in denen - wie vorliegend - nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle bei ihrer Kostenschätzung sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist die Entscheidung der Vergabestelle, die Ausschreibung nach den Regeln einer Oberschwellenvergabe durchzuführen, für den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens sowie das sich ggf. anschließende Vergabenachprüfungsverfahren im Hinblick auf § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV bindend, auch wenn das Auftragsvolumen sowohl des Angebots der im Vergabenachprüfungsverfahren beigeladenen Bestbieterin als auch des Angebots der Antragstellerin deutlich unter 5.000.000 EUR liegt.*)
1b. Für das Fehlen sachfremder Erwägungen spricht u.a., dass die Auftragsvolumina der Angebote anderer, nicht beigeladener Bieter die Schwelle von 5.000.000 EUR überschreiten.*)
2. Sehen die Vergabebestimmungen vor, dass Angebote nur für eines von zwei Losen zulässig ist und bewerben sich zwei Bietergemeinschaften, deren beteiligte Unternehmen z.T., aber nicht vollständig personenidentisch sind, dergestalt, dass die eine Bietergemeinschaft ein Angebot für das eine Los abgibt und die andere Bietergemeinschaft ein Angebot für das andere Los, so sind die Bietergemeinschaften jedenfalls dann vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Unternehmen die beiden verschieden besetzen Bietergemeinschaften erkennbar zum Zwecke der Umgehung der Vergabebestimmung gebildet haben (sachverhaltliche Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2013, Verg 8/03).*)
3. Geht der Erteilung des Zuschlags kein ihm begründeter Vergabevermerk der Vergabestelle voraus, ist auf den Vergabenachprüfungsantrag einen nichtzuschlagsfavorisierten Bieters das Vergabeverfahren bis mindestens zu dem Zeitpunkt aufzuheben, der unmittelbar vor der Angebotsabsage liegt.*)
4a. Das Eingehen einer Bietergemeinschaft erfüllt ohne weiteres den Tatbestand einer Abrede bzw. Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB.*)
4b. Das Ausnutzen von Synergiepotenzialen als Grund für das Eingehen einer Bietergemeinschaft lässt den Verstoß gegen § 1 GWB nicht entfallen.*)
4c. Für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens wegen der Vergaberechtswidrigkeit des Eingehens einer Bietergemeinschaft fehlt dem Mitwettbewerber regelmäßig die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB.*)
5. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB hat das Interesse des Antragstellers an einem rechtmäßigem Ablauf des Vergabeverfahrens im Falle der Erfolgsaussicht seines Vergabenachprüfungsantrags regelmäßig den Vorrang vor dem Interesse der Vergabestelle an einer alsbaldigen Zuschlagserteilung.*)
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VPRRS 2013, 1588
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 18.06.2003 - 69d-VK-18/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1587
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 16.06.2003 - 69d-VK-19/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1586
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 05.05.2003 - 69d-VK-16/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1585
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Hessen, Beschluss vom 27.02.2003 - 69d-VK-70/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1584
Nachprüfungsverfahren
VK Hessen, Beschluss vom 31.10.2002 - 69d-VK-47/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1583
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-46/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1582
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-27/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1581
Nachprüfungsverfahren
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-29/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1580
Nachprüfungsverfahren
KG, Beschluss vom 14.10.2013 - Verg 2/13
1. Auch seit der Neuregelung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB können im Kostenfestsetzungsverfahren der Vergabesenate der Oberlandesgerichte auch diejenigen Kosten festgesetzt werden, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.*)
2. Im Vergabenachprüfungsverfahren im Bezirk des Kammergerichts werden anwaltliche Geschäftsgebühren nach Nr. 2301 RVG-VV regelmäßig mit einer Höhe von 1,0 festgesetzt.*)
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VPRRS 2013, 1579
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-7/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1578
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1577
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-3/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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