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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2018 - 2 U 7/16 (Kart)
1. Anders als im Bereich der Stromnetzkonzessionen, wo § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG von den Kommunen bei der Auswahl des Stromnetzkonzessionärs eine Beachtung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG verlangt, besteht im Bereich der Wasserkonzessionen keine vergleichbare gesetzliche Bindung.
2. Die Kommunen haben deshalb bei der Wahl der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung einen großen Ermessensspielraum, der dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unterfällt und nur durch das Willkür- und Diskriminierungsverbot begrenzt wird.
3. Eine Diskriminierung kann dann angenommen werden, wenn die festgelegten Wertungskriterien es für einen potenziellen Bewerber von vorneherein aussichtslos erscheinen lassen, sich um die Konzession zu bewerben und eine etwaige verhältnismäßig schlechtere Bewertung bei diesem Wertungskriterium nicht an anderer Stelle ausgeglichen werden kann.
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