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Vergabepraxis & -recht.
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OLG München, Beschluss vom 08.07.2019 - Verg 2/19
1. Grundvoraussetzung eines jeden ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens ist eine Leistungsbeschreibung, in der der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschrieben ist. Besteht Spielraum für unterschiedliche Auslegungen, ist die Leistungsbeschreibung mehrdeutig, was einen erheblichen Ausschreibungsfehler darstellt.
2. Hersteller- und produktbezogene Leistungsspezifikationen bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. Dem Auftraggeber steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, den er auszufüllen hat, wobei die dafür erforderlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in den Vergabeakten zu dokumentieren sind. Der Auftraggeber muss sachlich begründen, warum er bestimmte Anforderungen gestellt hat.
3. Der Bieter hat spätestens mit der Einreichung des Angebots anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden. Die verspätete Offenlegung von Schutzrechten führt aber nicht zum zwingenden Ausschluss des Angebots, sondern begründet gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers.
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