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Vergabepraxis & -recht.
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VK Bund, Beschluss vom 11.03.2019 - VK 1-5/19
1. Die Baubeschreibung und die sonstigen Vergabeunterlagen müssen für die Angebotserstellung der Bieter einschließlich der Erstellung des Bauzeitenplans hinreichend klare und verständliche Vorgaben enthalten.
3. Ein einzureichender Bauzeitenplan ist nicht etwa deshalb unverbindlich, weil die Baubeschreibung den Hinweis enthält, dass nach Auftragserteilung ein Startgespräch zur Abstimmung des Bauzeitenplans stattfindet.
3. Die Bieter müssen die zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidungen und den Planfeststellungsbeschluss samt der Änderungsbeschlüsse nicht gegenlesen. Keinesfalls dürfen sie hieraus - ohne weitere Nachfragen beim Auftraggeber - etwa die Unverbindlichkeit der Baubeschreibung ableiten.
4. Wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, liegt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vor.
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