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IBRRS 2019, 0939; VPRRS 2019, 0088
Mit Beitrag
Rügeobliegenheit
Auftraggeber muss nicht auf Rügepflicht hinweisen!
OLG München, Beschluss vom 19.09.2018 - Verg 6/18
1. Ein die Rügepflicht auslösender Verstoß gegen eine Vergabevorschrift kommt nur in Betracht, wenn das Vergabeverfahren bereits begonnen hat. Eine europaweite Ausschreibungen beginnt bereits mit Absendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt.
2. Maßgeblich für die Rügepflicht ist allein, dass der potentielle Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt hat. Auf die Abgabe eines Angebots kommt es nicht an.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss nicht darauf hinweisen, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn der erkannte Vergaberechtsverstoß nicht rechtzeitig gerügt wurde.
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